Antirepression

CONTAINERN: ESSEN, WAS ANDERE WEGWERFEN

Was ist Containern?


1. Was ist Containern?
2. Containern als Medienhype Armutsverwaltung? Widerstand? Pop-Kultur?
3. Lebensmittel retten vor Gericht: Fälle und Berichte
4. Mythen und Aufklärungen zum Containern
5. Politischer Streit ums Wegwerfen
6. Links

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Change§242 - die Kampagne gegen Bestrafung von Containern und Sperrmüllwühlen ++ Blog!

Bert Brecht hätte zum Containern gesagt:
Was ist das Retten von Lebensmitteln gegen das Wegwerfen von Essen?
Oder gegen die davorliegenden menschen- und umweltzerstörende Produktion, den Landraub, die Knebelverträge der Agrarkonzerne, die Niedriglöhne, das Giftspritzen?
Containern entkriminalisieren!

„Containern“ oder auch „dumpster-diving“ („Tonnentauchen“) beschreibt das Herausholen von weggeworfenen Dingen aus Mülltonnen. Am bekanntesten ist dabei das Herausholen von Lebensmitteln aus den Containern von Supermärkten.

Petitionsübergabeversuch am 20.1.2018 in Berlin
Petitionsübergabeversuch am 20.1.2018 in Berlin (fast 400 Unterschriftenlisten plus 12739 Online-Unterzeichnungen

Wie geht das?
Die Abfallsammelbehälter sind manchmal direkt in den Gebäuden und mensch kommt deswegen garnicht dran. Oft stehen sie aber einfach auf Hinterhöfen oder Parkplätzen offen zugänglich. Dann kann mensch dort einfach hingehen, die Tonnen aufmachen und gucken, was es dort zu holen gibt.
Manchmal sind die Tonnen auch abgeschlossen (da hilft ggf. lock-picking --> Link bzw. bei Containerschlössern ein Multifunktionsschlüssel mit passendem Innendreikant (?)) oder stehen hinter Zäunen über die mensch vorher noch rüberklettern muss.
Meistens empfiehlt es sich nachts zu containern, wenn die Geschäfte geschlossen haben. Dann sieht eineN auch hoffentlich keineR und mensch kann ungesehen wieder verschwinden. Zudem sind einige Sachen nur Nachts zu finden, z.B. Brot und Gemüse, was morgens bei der Neuanlieferung wieder mitgenommen wird zur Resteverwertung oder Verrechnung. Praktisch sind abwaschbare Rucksäcke / Radtaschen oder Tüten in den Rucksäcken, Taschenlampen (sehr praktisch sind Stirnlampen, weil dann beide Hände frei bleiben) und eventuell (dünne) Gummihandschuhe.

Was findet mensch dort und ist das nicht eklig?
Meist findet mensch viele Exemplare einer Sache weswegen es durchaus Sinn hat, sich mit anderen Leuten zsuammen zu tun und eine Kooperative zum Austausch von containerten Sachen aufzubauen. D.h. es wird nicht zusammen containert, sondern das Containerte später getauscht bzw. zusammengeworfen, damit sich jedeR das Nötige nehmen kann aus der Gesamtvielfalt. Der Zustand der Sachen ist sehr unterschiedlich, mal ist eine von 100 Orangen verschimmelt, mal ist nur eine von 30 gut. Es gibt auch Läden, bei denen es bestimmte Wochentage gibt, an denen sich besonders gut containern lässt, es lohnt sich also, öfter nachzuschauen.

Was ist es juristisch?
Juristisch wird Containern oft als Diebstahl von Waren im Wert von 0 Euro gewertet. Das gilt allerdings nur dann, wenn der Müll als "fremde Sache" gewertet wird. Denn der Paragraph lautet:

§ 242 StGB: Diebstahl
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.


Wenn ein_e bisherige_r Eigentümer_in allerdings die Sache aufgibt, so wäre es keine "fremde Sache" mehr, sondern müsste als "herrenlose Sache" angesehen werden. Die wiederum könnte sich jedermensch legal aneignen. Im Moment des Zugriffs würde die auffindende Person dann neue_r Eigentümer_in. Es gibt auch etliche Stimmen, die in diese Richtung gehen und folglich zumindest fragwürdig erscheinen lassen, dass "Containern" eindeutig Diebstahl ist.

Aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch
§ 958 Eigentumserwerb an beweglichen herrenlosen Sachen
(1) Wer eine herrenlose bewegliche Sache in Eigenbesitz nimmt, erwirbt das Eigentum an der Sache.
(2) Das Eigentum wird nicht erworben, wenn die Aneignung gesetzlich verboten ist oder wenn durch die Besitzergreifung das Aneignungsrecht eines anderen verletzt wird.


§ 959 Aufgabe des Eigentums
Eine bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt.


Interessant ist z.B. eine Äußerung eines Supermarktes im Rahmen eines Strafverfahrens in Gießen, in der dieser sich gegen den Prozess aussprach und argumentierte, dass "Containern" ja gar keine Straftat sei. Die Deutsche Lebensmittel Rundschau veröffentlichte schon 2014 einen Text, in dem diese Position vertreten wird (Download als PDF).

Aus dem Schreiben der von tegut beauftragten Anwaltskanzlei Weiss/Walter/Fischer-Zernin vom 30.12.2015
Diesbezüglich weisen wir nochmals auf die Strafverfolgungshindernisse nach § 123 Abs. 2 StGB sowie §§ 242, 248a StGB hin. Unsere Mandantin stellte als (vermeintlich) Verletzte keinen Strafantrag, da ein Interesse an einer Strafverfolgung nicht besteht.
Ungeachtet dessen ist die Strafbarkeit des Containerns nach § 242 StGB ohnehin fraglich [vgl. Vergho, DLR 2014, 412 ff., beigefügt als Anlage). Auch geht die Wirkung der Straftat - läge sie denn vor, was zweifelhaft ist - nicht über den Rechtskreis der (vermeintlich) Verletzten hinaus, sodass auch ein öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung nicht ersichtlich ist.


Aus Wikipedia über "Containern" zur Rechtssituation in der Schweiz
Markus Melzel, Sprecher der Basler Staatsanwaltschaft: „Was weggeworfen wird und nicht für Dritte bestimmt ist, gehört niemandem mehr. Wenn man nicht über einen Zaun steigen oder ein Schloss aufbrechen muss, um an die Waren heranzukommen, dann ist gegen das Containern nichts einzuwenden.“

Interessant ist ein Fall aus München. Die Staatsanwaltschaft klagte dort zwei Menschen an, die Pfandflaschen aus dem Altglas retteten, um sie wieder in den Kreislauf zurückzuführen. Als das Amtsgericht München die Strafbefehle ablehnte, legten die Vollstrecker der Staats- und Kapitalinteressen Beschwerde ein. Zum Glück nutzte das nichts und die Gerichtsbeschlüsse sind aufs Containern übertragbar.

Über den konkreten Fall in Gießen berichtete Martin Kaul in seinem Artikel "Das ist doch kein Diebstahl" ( taz am 24.5.2016), noch umfangreicher die Gießener Allgemeine am 1.6.2016 (es gab dann doch einen Prozess, aber um ganz andere Fragen ... Bericht "Viel Prozess um weggeworfene Lebensmittel", in: Gießener Anzeiger, 30.6.2016.

Neben Diebstahl kann beim Containern der Straftatbestand des Hausfriedensbruches erfüllt sein, z.B. wenn eine „Umfriedung“, also ein Zaun, eine Mauer oder ähnliches überwunden, ein Tor geöffnet oder eine eindeutige Verbotsäußerung - mündlich oder per Schild - ignoriert wurde. Schärfer bestraft würde ein Einbruchs, wenn z.B. ein Schloss geknackt würde u.ä..
Hausfriedensbruch ist ein absolutes Antragsdelikt, d.h. dass der „geschädigte“ Supermarkt eine Strafverfolgung wünschen muss - und diese Auffassung auch nicht zurückzieht, wenn er (z.B. durch Aktionen und Öffentlichkeit) keine Lust mehr auf die Begegnung vor Gericht hat. Da ist es wichtig, Öffentlichkeit herzustellen und dem Supermarkt zu vermitteln, dass im Gerichtssaal die Angeklagten die Frage - wenn sie nicht Gericht rechtswidrig oder von eigenen Anwält_innen samt bevormundenden linken Rechtshilfegruppen zum Schweigen gebracht werden. So kann öffentlich thematisiert werden, dass viele Lebensmittel weggeworfen werden, der Supermarkt in öffentlichen Äußerungen dazu wahrscheinlich stets anderes behauptet und folglich lügt, stattdessen Menschen kriminalisiert, die den Müll aus seien Tonnen wieder herausholen usw. Da der Wert der vermeintlich gestohlenen Sachen ermittelt werden muss, können Fragen zur Geschäftspolitik und den Warenflüssen gestellt werden. So würde dann offensichtlich, welche Mengen dort (wie auch sonst überall - die Hälfte aller Lebensmitel landen im Müll, statt aus den Tellern) regelmäßig weggeschmissen werden – vor allem um die Preise hoch zu halten. Das wird die Kund_innen freuen – und zudem über die Logiken des Kapitalismus aufklären. Insofern spricht einiges dafür, mögliche strafrechtliche Verfolgung als Element einer Politisierung des Containers zu sehen und folglich nicht weiter zu fürchten.

Eine Anklage wegen Diebstahl liegt nicht allein in der Hand des Supermarktes, sondern die Statsanwaltschaft kann ein "besonderes öffentliches Interesse" an der Strafverfolgung formulieren. Dann käme es zum Prozess und die Justiz müsste zeigen, warum sie sich trotz ständig behaupteter Arbeitsüberlastung um solchen "Müll" kümmert (im wahrsten Sinne des Wortes!), nur um ausbeuterische Profitinteressen zu sichern. Allerdings ist ja, wie oben gezeigt, gar nicht klar, ob Diebstahl überhaupt in Frage kommt.

Schwieriger wird es, wenn Einbruch vorgeworfen wird oder im Zuge der Auseinandersetzung weitere Delikte hinzukommen - etwa Beleidigung, Sachbeschädigung oder Körperverletzung. Das ist die Sache "Containern" aber eigentlich nicht wert und verlagert die Auseinandersetzung in einen schwieriger politisierbaren Raum.

Fachartikel zur Frage der Legalität des Containerns

Für Diebstahl ist irrelevant, ob das geklaute etwas wert ist. Allerdings wird die Strafe meist höher, wenn viel geklaut wird.

Mit dem Urteil BGH 4 StR 239/16 - Urteil vom 13. Oktober 2016 (LG Waldshut-Tiengen) hat der 4. Strafsenat festgelegt (Quelle: HRRS):
Die Wertgrenze für die Annahme der Gefährdung einer fremden Sache von bedeutendem Wert im Sinne des § 308 Abs. 1 StGB liegt bei 1.500 €.

Tipps für offensive Prozesse bei Strafanzeigen
Es gibt viele Möglichkeiten, sich offensiv zu wehren. Ein Strafprozess bietet die Möglichkeit, die gesamten Stoffflüsse eines Supermarktes zu durchleuchten, denn Diebstahl ist es zwar auch, wenn der Wert der geklauten Sache 0 beträgt, aber die Strafhöhe ist doch vom Wert abhängig. Das heißt also: Alle Zahlen des Supermarktes auf den Tisch, Müllmengen und Umgang mit Lebensmitteln. Geschäftsführung usw. als Zeug_innen vorladen.
Wenn dann rundherum noch Aktionen und Veranstaltungen laufen, wenn Medien berichten und Menschen zum Extra-Containern, zu Theater im Supermarkt usw. eingeladen werden, dann kann der Prozess schnell zu einem Ende kommen - ohne Urteil. Weil der Supermarkt den Strafantrag doch lieber zurückzieht ...

Abschaffung der Strafbarkeit des Containerns fordern
Der bisherige Paragraph lautet:

§ 242 Diebstahl
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


(2) Der Versuch ist strafbar.

Wir fordern eine Ergänzung, z.B. so:

(3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Sache zur Vernichtung bestimmt oder ihr ausgesetzt ist und der bisherige Besitzer sie weder weiter als Sache nutzen noch aufbewahren will.
Variante:
(3) Eine fremde Sache nach dieser Vorschrift ist nicht, wenn die Sache zur Vernichtung bestimmt oder ihr ausgesetzt ist und der bisherige Besitzer sie weder weiter als Sache nutzen noch aufbewahren will.


(4) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, der bisherige Besitzer wolle die Sache weder weiter nutzen noch aufbewahren, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar.

Ein kurzer Info- und Werbefilm für Aktionen gegen die Kriminalisierung des "Containerns" (2017)


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