Projektwerkstatt

IMMANUEL KANT: ZUM EWIGEN FRIEDEN. EIN PHILOSOPHISCHER ENTWURF

Die bürgerliche Verfassung in jedem Staate soll republikanisch sein


1. Texte aus Klassikern und aktuellen Theoriewerken (Übersicht)
1. Aus dem Buch
2. Das Grundlagenprogramm
4. Staat ohne Herrscher
5. Input-orientierte und output-orientierte Demokratie
6. Von den natürlichen Bedingungen der Menschheit im Hinblick auf ihr Glück und Unglück
7. Hamilton/Madison/Jay: Verfassungskommentar
8. Revolution der Demokratie
9. Die bürgerliche Verfassung in jedem Staate soll republikanisch sein
10. Niklas Luhmann: Die Zukunft der Demokratie
11. Vom Gesellschaftsvertrag
12. Joseph Schumpeter: Elitetheorie
13. Max Weber: Politik als Beruf
14. Die bürgerliche Elite zu ihrem Liebling "Demokratie"
15. Der Staat
16. Thomas von Aquin: Über die Herrschaft des Fürsten
17. Input-orientierte und output-orientierte Demokratie
18. Führungsschicht und einzelner Bürger
19. Die Machtfrage bei Hobbes und Spinoza
20. Vom Staatsrechte, oder dem Rechte in einem gemeinen Wesen
21. Hardt/Negri: Multitude

Die erstlich nach Prinzipien der Freiheit der Glieder einer Gesellschaft (als Menschen); zweitens nach Grundsätzen der Abhängigkeit aller von einer einzigen gemeinsamen Gesetzgebung (als Untertanen); und drittens, die nach dem Gesetz der Gleichheit derselben (als Staatsbürger) gestiftete Verfassung - die einzige, welche aus der Idee des ursprünglichen Vertrages hervorgeht, auf der alle rechtliche Gesetzgebung eines Volkes gegründet sein muß - ist die republikanische. Diese ist also, was das Recht betrifft, an sich selbst diejenige, welche allen Arten der bürgerlichen Konstitution ursprünglich zum Grunde liegt; und nun ist nur die Frage: ob sie auch die einzige ist, die zum ewigen Frieden hinführen kann?

Nun hat aber die republikanische Verfassung, außer der Lauterkeit ihres Ursprungs, aus dem reinen Quell des Rechtsbegriffs entsprungen zu sein, noch die Aussicht in die gewünschte Folge, nämlich den ewigen Frieden; wovon der Grund dieser ist. - Wenn (wie es in dieser Verfassung nicht anders sein kann) die Beistimmung der Staatsbürger dazu erfordert wird, um zu beschließen, "Ob Krieg sein solle, oder nicht, so ist nichts natürlicher, als daß, da sie alle Drangsale des Krieges über sich selbst beschließen müßten (als da sind: selbst zu fechten; die Kosten des Krieges aus ihrer eigenen Habe herzugeben; die Verwüstung, die er hinter sich läßt, kümmerlich zu verbessern; zum Übermaße des Übels endlich noch eine, den Frieden selbst verbitternde, nie [wegen immer neuer Kriege] zu tilgende Schuldenlast selbst zu übernehmen), sie sich sehr bedenken werden, ein so schlimmes Spiel anzufangen: Da hingegen in einer Verfassung, wo der Untertan nicht Staatsbürger, die also nicht republikanisch ist, es die unbedenklichste Sache von der Welt ist, weil das Oberhaupt nicht Staatsgenosse, sondern Staatseigentümer ist, an seinen Tafeln, Jagden, Lustschlössern, Hoffesten u.d.gl. durch den Krieg nicht das mindeste einbüßt, diesen also wie eine Art von Lustpartie aus unbedeutenden Ursachen beschließen, und der Anständigkeit wegen dem dazu allezeit fertigen diplomatischen Korps die Rechtfertigung desselben gleichgültig überlassen kann.
(...)
Damit man die republikanische Verfassung nicht (wie gemeiniglich geschieht) mit der demokratischen verwechsele, muß folgendes bemerkt werden. Die Formen eines Staates (civitas) können entweder nach dem Unterschiede der Personen, welche die oberste Staatsgewalt innehaben, oder nach der Regierungsart des Volks durch sein Oberhaupt, er mag sein welcher er wolle, eingeteilt werden; die erste heißt eigentlich die Form der Beherrschung (forma imperii), und es sind nur drei derselben möglich, wo nämlich entweder mir einer, oder einige unter sich verbunden, oder alle zusammen, welche die bürgerliche Gesellschaft ausmachen, die Herrschergewalt besitzen (Autokratie, Aristokratie und Demokratie, Fürstengewalt, Adelsgewalt und Volksgewalt). Die zweite ist die Form der Regierung (forma regiminis), und betrifft die auf die Konstitution (den Akt des allgemeinen Willens, wodurch die Menge ein Volk wird) gegründete Art, wie der Staat von seiner Machtvollkommenheit Gebrauch macht, und ist in dieser Beziehung entweder republikanisch oder despotisch. Der Republikanism ist das Staatsprinzip der Absonderung der ausführenden Gewalt (der Regierung) von der gesetzgebenden; der Despotism ist das der eigenmächtigen Vollziehung des Staats von Gesetzen, die er selbst gegeben hat, mithin der öffentliche Wille, sofern er von dem Regenten als sein Privatwille gehandhabt wird. - Unter den drei Staatsformen ist die der Demokratie, im eigentlichen Verstande des Wortes, notwendig ein Despotism, weil sie eine exekutive Gewalt gründet, da alle über und allenfalls auch wider einen (der also nicht mit einstimmt), mithin alle, die doch nicht alle sind, beschließen; welches ein Widerspruch des allgemeinen Willens mit sich selbst und mit der Freiheit ist.
Alle Regierungsform nämlich, die nicht repräsentativ ist, ist eigentlich eine Unform, weil der Gesetzgeber in einer und derselben Person zugleich Vollstrecker seines Willens ( ... ) sein kann, und, wenn gleich die zwei anderen Staatsverfassungen so fern immer fehlerhaft sind, daß sie einer solchen Regierungsart Raum, geben, so ist es bei ihnen doch wenigstens möglich, daß sie eine dem Geiste eines repräsentativen Systems gemäße Regierungsart annähmen, wie etwa Friedrich II. wenigstens sagte: er sei bloß der oberste Diener des Staats, dahingegen die demokratische es unmöglich macht, weil alles da Herr sein will. - Man kann daher sagen: je kleiner das Personale der Staatsgewalt (die Zahl der Herrscher), je größer dagegen die Repräsentation derselben, desto mehr stimmt die Staatsverfassung zur Möglichkeit des Republikanism, und sie kann hoffen, durch allmähliche Reformen sich endlich dann zu erheben. Aus diesem Grunde ist es in der Aristokratie schon schwerer als in der Monarchie, in der Demokratie aber unmöglich, anders, als durch gewaltsame Revolution zu dieser einzigen vollkommen rechtlichen Verfassung zu gelangen. Es ist aber an der Regierungsart dem Volk ohne alle Vergleiche mehr gelegen, als an der Staatsform (wiewohl auch auf dieser ihre mehrere oder mindere Angemessenheit zu jenem Zwecke sehr viel ankommt). Zu jener aber, wenn sie dem Rechtsbegriffe gemäß sein soll, gehört das repräsentative System, in welchem allein eine republikanische Regierungsart möglich, ohne welches sie (die Verfassung mag sein welche sie wolle) despotisch und gewalttätig ist. ( ... )


Interpretation
Aus der Interpretation von Volker Pesch zum obigen Text (gleiche Quelle, S. 131 f.)
Auch Kants Erläuterung der Staatsforrnen, die in der These gipfelt, Demokratien seien notwendig despotisch, ist auf den ersten Blick irritierend. Dabei plädiert er aber, genau besehen, nicht gegen die (moderne) Demokratie, sondern für eine Repräsentativverfassung mit strikter Trennung von Regierung (Exekutive) und Gesetzgebung (Legislative). Kant bezeichnet mit "Demokratie" hier die Form der Herrschaft nach dem Wortlaut, das ist die Herrschaft (oder Macht: kratos) aller Menschen im Staat (demos) über sich selbst, mithin eine direkte Volksherrschaft ohne repräsentative und gewaltentrennende Momente. In einer solchen Staatsform wäre, so Kant, die Gefahr immer groß, dass sich die Masse gegen den Willen Einzelner richte und sie schlicht überstimmte. Das Ergebnis wäre aber nicht mehr mit dem allgemeinen Willen identisch. Die Demokratie in diesem Sinne wäre despotisch, weil, um noch einmal Kant selbst zu zitieren, "sie eine exekutive Gewalt gründet, da alle über und allenfalls auch wider einen (der also nicht mit einstimmt), mithin alle, die doch nicht alle sind, beschließen; weiches ein Widerspruch des allgemeinen Willens mit sich selbst und mit der Freiheit ist." In dieser Staatsform wäre es also auch möglich, die Bürde des Krieges Einzelnen aufzulasten.
Einzig eine repräsentative Regierungsform, also eine Form, in der ein Oberhaupt die Regierten repräsentiert, bietet Kant zufolge davor Schutz, weil dort Gesetzgeber und Exekutive strikt getrennt sind: Der Gesetzgeber vollzieht seine Gesetze so wenig selbst wie der Exekutor die Gesetze macht. Nur diese Regierungsform sichert die Freiheit der Menschen und ihre Gleichheit als Staatsbürger und vor dem Recht. Und nur so ist auch der Satz zu verstehen, dass ein Staat desto republikanischer sein könne, je kleiner die Zahl der Herrscher und je größer die Zahl derer sei, die sie repräsentierten. Denn für Kant ist ja nicht die Zahl der Personen entscheidend, die regieren, sondern die Trennung der Gewalten und die Repräsentation des allgemeinen Willens. Auch eine Monarchie könnte in diesem Sinne "republikanisch" sein, sofern sie nicht absolut ist, sondern der Monarch (die Exekutive) an Gesetze gebunden ist, die er nicht selbst gibt. Solche Staaten, in denen das Volk zwar nicht direkt selbst regiert, aber mittels Wahlen die Legislative (und direkt oder indirekt auch die Exekutive) bestimmt und abberuft, bezeichnen wir heute als "demokratisch". Insofern lautet die These Kants in moderner Terminologie: Demokratien führen keine Krieg. Und so wird sie auch bis heute diskutiert (allerdings mit der Einschränkung, dass Demokratien untereinander keine Kriege führen).


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