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VERFASSUNGSBESCHWERDEN

Kurzanleitung: Verfassungsbeschwerde


1. Nutzbare Paragraphen im Grundgesetz
2. Grundgesetz im Netz
3. Merkblatt über Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht
4. Weitere Hinweise zu Verfassungsbeschwerden
5. Kurzanleitung: Verfassungsbeschwerde
6. Weitere Wege zum Verfassungsgericht
7. Tricksereien von oben
8. Europäische Klage vor dem EGMR
9. Hessischer Staatsgerichtshof
10. Links

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wirkt für die meisten politischen Aktivistis wie aus einer anderen Welt. Haben normale RichterInnen schon gottähnliche Stellung (von oben herab, definieren die Wahrheit, können Strafen festsetzen, sind hoch angesehen ...), so ist das BVerfG die Chefetage des Olymp. Können sich da nicht nur wichtige Organisationen wie Oppositionsparteien, Abgeordnete und Staranwälte hinwenden?

Nein, ganz im Gegenteil – anders als bei anderen Ober-Gerichten kann jedermensch das Verfassungsgericht einfach selbst anschreiben. Im Merkblatt des BVerfG heißt es lapidar: „Jedermann kann Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben, wenn er sich durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte (vgl. Art. 1 bis 19 GG) oder bestimmten grundrechtsgleichen Rechten (Art. 20 Abs. 4, Art. 33, 38, 101, 103, 104 GG) verletzt glaubt.“ Eine ganz bestimmte Form ist auch nicht nötig, dennoch zählt das Merkblatt eine Menge von Punkten auf, an die mensch sich halten muss. Das ist nicht ganz einfach, sondern etwas anstrengend. Aber eine Ausbildung als JuristIn ist nicht nötig, um die Vorgaben zu verstehen. Hier soll eine kurze Liste der wichtigsten Punkte folgen, mehr findet sich bei den Tipps für eine Verfassungsbeschwerde unter www.rechtstipps.siehe.website.
  • Aus dem Merkblatt: „Die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts ist grundsätzlich erst dann zulässig, wenn der Bürger zuvor alle ihm sonst durch die Rechtsordnung eingeräumten Rechtsbehelfe (also z.B. Berufung, Revision oder Beschwerde zur nächst höheren Instanz) vergeblich genutzt hat und keine anderweitige Möglichkeit besteht (oder bestand), die Grundrechtsverletzung zu beseitigen oder auf anderem rechtlich möglichem Wege ohne Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts im praktischen Ergebnis dasselbe zu erreichen.“
  • Frist beachten: Einen Monat nach Entscheidung in der letzten Instanz muss die Verfassungsklage gestellt sein. Am besten schon während der letzten Instanz vorbereiten.
  • Aus dem Merkblatt: „Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen führen nicht zur Überprüfung im vollen Umfang, sondern nur zur Nachprüfung auf verfassungsrechtliche Verstöße.“ Es spart Arbeit, sich auf die Verfassungspunkte zu beschränken und nicht alles reinzuschreiben, was mensch doof fand, auch wenn es noch so berechtigt wirkt.
  • Die Beschwerde muss den angegriffenen Akt (Urteil, Verhaftung ...) benennen, das Aktenzeichen, Zustelldatum und dann die konkreten Grundrechtsverstöße bezeichnen (möglichst mit Nennung des Artikels in der Verfassung, gegen den verstoßen wurde. Am Anhang dann am besten Kopien der angegriffenen Urteile, Bescheide u.ä. anfügen.
  • Gut ist, zu schauen, ob nicht schon Urteile zur Sache gefällt worden sind in der Vergangenheit. Dann macht es Sinn, darauf zu verweisen und am besten Zitate zu bringen. Auf den Seiten zu Verfassungsbeschwerden unter www.demorecht.siehe.website sind zu mehreren Grundrechten wichtige Aus Urteilen des BVerfG zitiert
  • Aufschub beantragen, wenn wichtig: Seid Ihr z.B. zu einer Haftstrafe verurteilt worden, bewirkt die Verfassungsbeschwerde keinen Aufschub – es sei denn, Ihr beantragt das zusätzlich. Ein Nachsatz mit Erklärung, warum das für Euch wichtig ist, genügt. Dann entscheidet das BVerfG, ob der Aufschub genehmigt wird bis zum Urteil.

Beachtet das. Die meisten Verfassungsbeschwerden werden abgelehnt, weil sie zu spät gestellt wurden oder den Mindestanforderungen nicht genügen!
  • Zu den Kosten im Merkblatt: „Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht ist kostenfrei. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch dem Beschwerdeführer eine Gebühr bis zu 2600 € auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt ( 34 Abs. 2 BVerfGG).“

Neben dem Grundgesetz gibt es auch noch eine Verfassung für jedes Bundesland. Einige Sachen darin sind anders oder zusätzlich geregelt gegenüber der Bundesverfassung. Vor den Landesverfassungsgerichten kann bei Verstößen gegen die jeweilige Landesverfassung geklagt werden (wobei das nur Sinn macht, wenn das Grundgesetz der Landesverfassung nicht wiederspricht, denn sonst gilt diese an dem Punkt ohnehin nicht). Einige (nicht alle!) Landesverfassungen enthalten z.B. interessante Artikel zum Widerstandsrecht gegen rechtswidrige Staatsaktionen. Beispiel (Artikel 147): „Widerstand gegen verfassungswidrig ausgeübte öffentliche Gewalt ist jedermanns Recht und Pflicht.“

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