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DER GROSSE PROZESS GEGEN PROJEKTWERKSTÄTTLER ... REVISION UND VERFASSUNGSBESCHWERDE

März 2006: OLG Frankfurt verwirft Revision


1. Befangenheitsantrag vor der Revision
2. Die Revisionsschriften
3. Alles unbegründet ... sagt die Staatsanwaltschaft
4. Gegenvorstellung des Angeklagten PN
5. März 2006: OLG Frankfurt verwirft Revision
6. Der OLG-Beschluss vom 29.3.2006 (Az. 2 Ss 314/05)
7. Pressereaktionen
8. Reaktionen nach Revisions-Abweisung
9. Links zur Revision
10. Verfassungsklage des zu 8 Monaten Haft Verurteilten in drei Teilen
11. Einreichung der Verfassungsklage und erste Zwischenerfolge
12. Verfassungsgericht hebt Urteile auf
13. Presse zum Verfassungsgericht
14. Ausblick auf die Prozess-Wiederholung
15. Links zur Verfassungsklage

Die Revisionsschrift im Wortlaut


„Die Fehler im Berufungsverfahren waren grotesk – wir müssen aber damit rechnen, dass auch das Oberlandesgericht auf politischen Druck handelt“ hatte einer der beiden Angeklagten bei der Einreichung der Revision spekuliert. Diese Einschätzung hat sich mit dem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) bewahrheitet. Lange hat das OLG auf sich warten lassen; die Verfassung des zugestellten Beschlusses kann allerdings nicht Schwerpunkt der Tätigkeit des 2. Strafsenat gewesen sein. Die eigentlichen Ausführungen zur Revision umfassen vier knappe Absätze, aus denen keine substantielle Begründung zu entnehmen ist – raumfüllend dagegen werden die Vorwürfe aus den Urteilen wiederholt. Die eigene Befangenheit lässt die Kammer des Oberlandesgericht in der Begründung zur Ablehnung der von den Angeklagten vehement geforderten Beiordnung durchblicken: „Eine abweichende Beurteilung kann sich auch nicht daraus ergeben, daß die Angeklagten in extensiver Wahrnehmung ihrer prozessualer Rechte , insbesondere der Erhebung zahlreicher formeller Rügen, eine vermeintlich schwierige Sach- und Rechtslage zu schaffen versuchen.“ Suggeriert wird, dass der zwölftägige Prozess inklusive gehäufter Falschaussagen oder vorbelasteter Schöffen nicht aus sich heraus komplex gewesen ist. Zudem wird die Selbstverständlichkeit, sich vor Gericht entsprechend zu verteidigen, in Frage gestellt bzw. gegen die Angeklagten gewendet.


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