Anti-Zwangspsychiatrie

RECHTLICHES GEHÖR

Aus dem Gesetz


1. Aus dem Gesetz
2. Grundsatzbeschluss des Verfassungsgerichts"plenums"
3. Urteile und Kommentare
4. Gegenvorstellung
5. Dürfen Angeklagte rausgeworfen werden?
6. Rechtsschutzprobleme bei "Sicherheitseingriffen"
7. Kosten
8. Links

Art. 103, Abs. 1 GG: Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

§ 33, Abs. 2 Strafprozeßordnung: Eine Entscheidung des Gerichts, die außerhalb einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach schriftlicher oder mündlicher Erklärung der Staatsanwaltschaft erlassen.
§ 33, Abs. 3: Bei einer in Absatz 2 bezeichneten Entscheidung ist ein anderer Beteiligter zu hören, bevor zu seinem Nachteil Tatsachen oder Beweisergebnisse, zu denen er noch nicht gehört wroden ist, verwertet werden.
§ 33, Abs. 4: Bei Anordnung der Untersuchungshaft, der Beschlagnahme oder anderer Maßnahmen ist Absatz 3 nicht anzuwenden, wenn die vorherige Anhörung den Zweck der Anordnung gefährden würde.

Kosten
Werden bei Zivil- und Verwaltungsverfahren nach dem sogenannten Streitwert berechnet. Die Festlegung des Streitwerts ist willkürlich und nicht angreifbar. Damit kann ein Gericht beliebig den Zugang zu Gerichten deutlich erschweren bis unmöglich machen (Beispiel: Bei der Klage gegen einen Straßenbau im Kreis Gießen legte das Gericht einen Streitwert von 405.000 Euro fest, und behandelte dann für jeden Kläger die Klage extra - allein der Gerichtsvorschuss betrug so 13227,98 Euro).

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