Antirepression

ALLTÄGLICHKEITEN

Notwehr


1. Mundraub
2. Notwehr
3. Schwarz-/Buntfahren
4. Hausfriedensbruch
5. OWi ... ist das schön: Ordnungswidrigkeiten

Irrtum: Notwehr ist nur gegen tätliche Angriffe zulässig.
Richtig ist: Gegen jede Form von Angriffen darf man grundsätzlich Notwehr üben.

Was unter Notwehr zu verstehen ist, glaubt jeder genau zu wissen: Notwehr liegt dann vor, wenn man sich gegen einen tätlichen Angriff auf Leib oder Leben zur Wehr setzt.
Falsch ist diese Annahme natürlich nicht. Denn in der Tat hat man gegenüber einem rechtswidrigen tätlichen Angriff das Recht zur Notwehr. Aber Notwehr ist auch noch in ganz anderen Situationen erlaubt. Es muss nicht unbedingt ein Angriff auf Leib oder Leben vorliegen, es reichen auch Angriffe zum Beispiel auf die Ehre, das Eigentum, die Freiheit oder das Hausrecht. Wer also beleidigt, bestohlen oder eingesperrt wird, darf sich notfalls mit Gewalt wehren. Wer einen anderen vergeblich auffordert, das Haus zu verlassen, darf sein Hausrecht ausüben, indem er den anderen gewaltsam vor die Tür setzt.
Wer in berechtigter Notwehr handelt, hat grundsätzliche Möglichkeit, den Angriff mit allen erdenklichen Mitteln - bis hin zur Tötung des Angreifers - abzuwehren. Das Verteidigungsmittel muss allerdings "erforderlich und geboten" sein. Das ist nicht der Fall, wenn ein unerträgliches Missverhältnis zwischen dem angegriffenen Rechtsgut und der gewählten Verteidigung liegt. Deutsche Gerichte haben daher entschieden, dass es nicht erlaubt ist, den Diebstahl von Biergläsern durch Revolverschüsse zu vereiteln oder Selbstschussanlagen zur Abwehr von Pfir sichdiebstählen aufzustellen. Es sollte also niemand auf die Idee kommen, bei der nächsten Beleidigung gleich zur Pistole zu greifen.
Das Recht zur Notwehr hat übrigens nicht nur der Angegriffene selbst. Wer einen anderen gegenüber einem Angreifer verteidigen will, hat die gleichen Rechte. Die Notwehr wird dann allerdings als "Nothilfe" bezeichnet.

Bei Interesse siehe hierzu: § 32 StGB (Strafgesetzbuch), "Notwehr"

Quelle: Höcker, Ralf (2004), "Lexikon der Rechtsirrtümer", Ullstein Buchverlage in Berlin

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