Antirepression

RECHTFERTIGENDER NOTSTAND

Notstand im Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)


1. Gesetzestexte und Kommentare zum § 34 Strafgesetzbuch (StGB)
2. Notstand im Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
3. Notstand im Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
4. Wann gilt der rechtfertigende Notstand (Kriterien)?
5. Wo wird der Rechtfertigende Notstand bisher akzeptiert?
6. Weitere Anwendungen?
7. Ähnliche Wirkung: Grundrechts-Rechtsgüterabwägung
8. Ähnliche Anwendungen in anderen Ländern
9. Links und Materialien

§ 228: Notstand
Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht. Hat der Handelnde die Gefahr verschuldet, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet.

§ 904: Notstand
Der Eigentümer einer Sache ist nicht berechtigt, die Einwirkung eines anderen auf die Sache zu verbieten, wenn die Einwirkung zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und der drohende Schaden gegenüber dem aus der Einwirkung dem Eigentümer entstehenden Schaden unverhältnismäßig groß ist. Der Eigentümer kann Ersatz des ihm entstehenden Schadens verlangen.

Aus einem sechsseitigen Manuskript von Prof. Dr. Jörg Eisele zu rechtsfertigendem Notstand (Download als PDF):
Defensivnotstand, § 228 S. 1 BGB: „Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht.“
Grundgedanke: Die Vorschrift beruht auf dem Gedanken, dass die Schutzinteressen des Bedrohten höher zu gewichten sind als das Interesse des Eigentümers, dessen Sache andere gefährdet.
1. Notstandslage: § 228 BGB erfordert eine von der Sache ausgehende Gefahr. Gerechtfertigt ist die Beschädigung oder Zerstörung einer solchen gefährlichen Sache.
a. Drohende Gefahr: Nicht erforderlich ist im Gegensatz zu § 904 BGB, § 34 die Gegenwärtigkeit der Gefahr; insoweit ist ein Drohen im Vorfeld ausreichend. Grund: Der Eigentümer, dessen Sache andere gefährdet, muss den Eingriff eher hinnehmen.
b. Von einer fremden Sache: Auch Tiergefahren werden erfasst. Bei Angriffen von Tieren ist § 32 nicht einschlägig, da dort nur ein menschliches Verhalten einen Angriff darstellt.


Aus Wikipedia zu "Notstand"
Zivilrechtlich werden zwei verschiedene Notstände erwähnt: Der defensive Notstand nach § 228 BGB und der aggressive Notstand nach § 904 BGB. Beide richten sich gegen das Rechtsgut des fremden Eigentums. Beide sind daher in Hinblick auf das Eigentum spezieller als der § 34 StGB und gehen diesem vor. Da hier die Analogie zum Zivilrecht zugunsten des Täters gebildet wird, widerspricht dies auch nicht dem Analogieverbot des Strafrechts.
  • Defensiver Notstand
    Die drohende Gefahr, die bei § 228 BGB von der Sache ausgehen muss, muss eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass ein Schaden eintritt, aufweisen. Die Notstandshandlung selbst muss von einem Abwehrwillen getragen sein. Die Abwehr muss zudem auch erforderlich sein. Schließlich ist bei der Wahl des Abwehrmittels auch stets die Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Zwar kann die defensive Notstandshandlung keine rechtswidrige (weil Rechtfertigungsgrund) unerlaubte Handlung (§ 823 BGB) darstellen, aber dennoch zum Schadensersatz nach § 228 S. 2 BGB verpflichten. Wer die Verhältnismäßigkeit der Abwehr überschreitet, handelt schließlich rechtswidrig, sodass kein Ausschluss der Rechtswidrigkeit stattfindet. Gleiches gilt für denjenigen, der mindestens fahrlässig irrtümlich annimmt, er wäre in einer Notstandslage. Wer den Einwand des Notstandes erhebt, muss seine tatsächlichen Voraussetzungen auch beweisen.
  • Aggressiver Notstand (Aggressivnotstand)
    In § 904 findet sich die spiegelbildliche Umkehrung des § 228 BGB. Hier soll eine Gefahr durch Verwendung einer fremden Sache abgewehrt werden. Der Eigentümer muss dies dulden (Aufopferung). Für den aggressiven Notstand bedarf es jedoch nicht wie im § 228 BGB einer drohenden, sondern einer gegenwärtigen Gefahr (das heißt sofortige Abhilfe ist erforderlich). Die Einwirkung auf die Sache muss ferner notwendig sein und die Gefahrenabwehr auch wirklich bezwecken. Der Schaden am fremden Eigentum darf ferner nicht unverhältnismäßig groß gegenüber der drohenden Gefahr sein. Im übrigen gelten die Voraussetzungen wie bei § 228 BGB. Umstritten ist im Rahmen des § 904 von wem der Geschädigte den Ersatz verlangen kann. Der Gesetzgeber hat dieses im Gesetzestext nicht geregelt, jedoch vertritt die h.M. die Ansicht, dass der Schädiger selbst zum Ersatz verpflichtet ist.

Aus Kindhäuser, Urs (2002): Strafgesetzbuch. Lehr- und Praxiskommentar, Nomos in Baden-Baden (§ 34, Rd-Nr. 44)
§ 904 BGB regelt nur die Rechtfertigung von Sacheingriffen und ist damit die gegenüber § 34 speziellere Vorschrift: Ihr zufolge hat der Eigentümer einer Sache Einwirkungen auf die Sache zu dulden, wenn die Einwirkung zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und der drohende Schaden gegenüber dem aus der Einwirkung dem Eigentümer entstehende Schaden unverhältnismäßig groß ist; ...

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