Antirepression

VERWEIGERTE (AKTEN)EINSICHTEN

Der K(r)ampf bei der Genehmigungsbehörde BVL


1. Einleitung
2. Vier Jahre Klagen und immer neue Tricks: Forschungszentrum Jülich
3. Der K(r)ampf bei der Genehmigungsbehörde BVL
4. Gleiches Unrecht durch alle!
5. Rechtliche Hintergründe

Der Text aus der Broschüre "Organisierte Unverantwortlichkeit" (Infoseite ++ PDF):
Skandalöse Ausreden prägten die BVL-Ablehnungen: „Eine Einsichtnahme in diese Unterlagen vor Ort in den Räumen des BVL ist jedoch nicht möglich“, schrieb die Behörde am 8.10.2008 und stellte verzögernde Nachfragen - nach dem geltenden Recht hätte sie innerhalb von 30 Tagen die Akteneinsicht gewähren müssen. Doch erst nach weiteren Schreiben, der Ablehnung und dem formalen Widerspruch am 30.12.2008 folgte ein endgültiger Ablehnungsbescheid: „Der Grund dafür liegt darin, dass wegen der knappen Raumsituation in dem Dienstgebäude in der Mauerstrasse 39-42 ... keine freien Räume zur Verfügung stehen, in denen die Akteneinsicht erfolgen kann.“ Die so abgewiesenen Gentechnikkritiker reichten Klage ein und beantragten dort, „festzustellen, dass die Verwehrung der einfachen Akteneinsicht oder eines anderen kostenfreien Zugangs zu umweltrelevanten Daten ein Verstoß gegen das geltende Umweltinformationsgesetz ist.“ Die Behauptung, keinen Platz für einen Tisch in der riesigen Behörde zu haben, sei absurd: „Das Umweltinformationsgesetz formuliert einen klaren Anspruch und damit einen Auftrag an die Verwaltung, diesen auch erfüllen zu können. Es kann nicht hingenommen werden, dass die Verunmöglichung dieses Anspruchs jahrelang und auf Dauer zum Alltag einer Verwaltung gehört. Dieses ist umso bedenklicher, als dass es ausgerechnet die oberste Bundesbehörde für Verbraucherschutz ist, die auf diese Art gesetzlich verankerte VerbraucherInnen-Rechte mit Füßen tritt.“ Das zuständige Verwaltungsgericht in Braunschweig gab dem BVL keine Chance und empfahl ihm, das Verhalten von sich aus zu verändern und die Möglichkeit zur Akteneinsicht zu schaffen. Mit Schreiben vom 26.3.2009 knickte die Behörde ein, um eine Niederlage vor Gericht zu vermeiden. Damit war zumindest dieser fortgesetzte Bruch der VerbraucherInnenrechte durch das Amt, das diese eigentlich sichern sollte, beendet. Schlimm: Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit war nicht die einzige Behörde, die Akteneinsicht verweigerte. Beim Bundessortenamt wurden nur wenige Blätter gezeigt, während das bundeseigene Julius-Kühn-Institut, als Bundesfachanstalt für Pflanzenbau intensiv mit gentechnischen Experimenten beschäftigt, sich grundsätzlich weigerte, Akteneinsicht zu gewähren (siehe unten im Kapitel zum Julius-Kühn-Institut). Ebenso verfuhren vTI und das Forschungszentrum Jülich.

In der Propaganda tritt das BVL für Transparenz ein
Aus der BVL-Broschüre "Die Grüne Gentechnik" (S. 18)
Es ist eine gesellschaftspolitische Aufgabe, unterschiedliche Wertvorstellungen und Überzeugungen in Einklang zu bringen oder zumindest ein verträgliches Miteinander zu ermöglichen. Ein Blick in die Geschichte zeigt, dass es kaum eine Technologie gibt, deren Einführung nicht mit Auseinandersetzungen über das Für und Wider verbunden war. Es genügt daher nicht, nur auf das technisch Mögliche zu sehen, sondern es ist notwendig, die Wünsche und Hoffnungen sowie Sorgen und Ängste der Menschen ernst zu nehmen. Das bedeutet aber auch, dass alles getan werden muss, um nicht zu polarisieren oder gegensätzliche Positionen zu zementieren. Die besten Mittel dazu sind Transparenz, Aufklärung und offene Argumentation.

Doch in der Praxis sah das ganz anders aus. Der Ablauf ...

Antrag auf Akteneinsicht
Am 26.9.2008 stellte Jörg Bergstedt einen Antrag auf Akteneinsicht nach dem Umweltinformationsgesetz. Der Wortlaut:

Ich beantrage Zugang zu Informationen über die Umwelt aus den nachstehend bezeichneten Rechtsgebieten: Gentechnik
Mich interessieren insbesondere folgende Informationen / Daten:
Alle Unterlagen/Akten zur Planung, Durchführung, Genehmigung und Überwachung des Sortenprüfungsversuches mit Mais-Sorten/Linien, u.a. unter Beizüchtung von MON810-verändertem Saatgut durch die Universität Gießen auf dem Standort Groß Gerau (Woogsdammweg) in den Jahren 2007 und 2008 sowie des Gengerstenversuchen auf dem Standort Gießen (Alter Steinbacher Weg) in den Jahren 2006 bis 2008.
Ich würde gerne am Montag, den 20.10.2008, oder Dienstag, den 21.10.2008, bei Ihnen Akteneinsicht nehmen und dort bei Bedarf durch Abschriften und eigenes Ablichten wesentliche Inhalte selbst erfassen.



BVL taktiert: Zeitverzögerung durch dumme Nachfrage
Die Akten seien da, aber: "Eine Einsichtnahme in diese Unterlagen vor Ort in den Räumen des BVL ist jedoch nicht möglich", schreibt das BVL. Außerdem greift es zu einem plumpen Trick und fragt erstmal etwas nach, was im Antrag schon geschrieben stand. Dadurch kann das BVL erstmal Zeit schinden. Eigentlich müsste es entsprechend dem Umweltinformationsgesetz die Akteneinsicht binnen 30 Tagen ermöglichen ...


Aus dem Schreiben des BVL vom 2008 mit unsinniger Nachfrage, da ja schon im Antrag stand (siehe oben): "Alle Unterlagen".



Der Antragssteller antwortete trotzdem noch einmal, bestätigte die Angaben seines ersten Antrages und wies darauf hin, dass eine Verweigerung der Akteneinsicht nicht rechtmäßig wäre. Aus seinem Schreiben:

"Ihre Nachfrage nun lautet: „Beantragen Sie die Einsichtnahme in sämtliche Akten zum Vorgang ...?“
Ich bin der Meinung, dass Ihre Frage sich auch meinem Antrag nicht mehr ergibt, sondern ich schon ausgedrückt habe, dass ich sämtliche Akten einsehen will. Mir ist unklar, warum Sie diese Nachfrage stellen. Eine „Aufforderung zur Präzisierung“ nach § 4 UIG darf nicht den alleinigen Zweck verfolgen, eine bereits präzise Sache nochmals zu erfragen, um die gesetzlich vorgeschriebene Frist der Bearbeitung zu verlängern.
Ich will aber dennoch darauf antworten: Ja, ich will weiterhin sämtliche Akten zum Vorgang.



Dann: Das BVL lehnt ab
Nun schrieb das BVL einen ablehnenden Bescheid


Aus dem Schreiben vom 16.10.2008



Widerspruch
Der Antragsteller ließ sich das nicht bieten und legte Widerspruch ein. Mensch bedenke: 30 Tage darf eine Behörde nach Umweltinformationsgesetz zwischen Antragstellung und Akteneinsicht vergehen lassen. Die waren nun schon vorbei ... und es sollten noch viele Monate mehr werden, in denen das BVL die rechtlich vorgeschriebene Einsicht verweigerte ...
Aus der Begründung des Widerspruchs:

Die von Ihnen vorgenommene Verknüpfung zweier Paragraphen des Umweltinformationsgesetzes zum Zwecke der Aushebelung eines weiteren Paragraphen desselben Gesetzes ist unzulässig. Nach § 12, Abs. 1 des Gesetzes ist hinsichtlich der „Kosten“ ist festgelegt, dass für die „Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte“ und „die Einsichtnahme in Umweltinformationen vor Ort“ keine Kosten erhoben werden dürfen. Diese Festlegung darf nicht einfach dadurch unterlaufen werden, dass die unentgeltliche Möglichkeit unmöglich gemacht oder die Verwaltungsabläufe so organisiert werden, dass durch eigenes Verschulden oder Unvermögen eine Situation erzeugt wird, bei der dann behauptet werden kann, dass selbst das simple Blättern in Akten bereits als „deutlich höherer Verwaltungsaufwand“ bewertet und damit der kostenfreie Zugang zu den Akten blockiert wird. Würde ein solches Vorgehen als zulässig bewertet, könnten alle Behörden fortan durch entsprechende Planung ihrer Räumlichkeiten das UIG unterlaufen. Das aber widerspricht offensichtlich dem Sinn des Gesetzes.


Nützt alles nicht - das BVL lehnt endgültig ab
Wenig überraschend - das BVL wies am 30.12.2008 auch den Widerspruch zurück. Inzwischen sind drei Monate rum ...


Aus dem Widerspruchsbescheid mit einem Rumgejammer über fehlende freie Räume (als wenn das Schuld des Antragstellers ist ...). Dürfen Behörden ihre Räume so planen, dass sie Gesetze brechen?
Im Folgenden deutet das BVL aber sogar noch die nächste Gesetzeswidrigkeit an: Umfangreiche Schwärzungen. Aus dem Bescheid:




Die Klage
Die logische Konsequenz: Der Antragsteller erhob Klage gegen das BVL. Auszüge der Klage an das Verwaltungsgericht Braunschweig am 10.1.2009:

hiermit erhebe ich Klage gegen den Widerspruchsbescheid des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vom 30.12.2008 und die Verwehrung des kostenfreien Zugangs zu umweltrelevanten Akten nach Umweltinformationsgesetz (UIG) durch die BVL.
Ich beantrage,

  • festzustellen, dass die Verwehrung der einfachen Akteneinsicht oder eines anderen kostenfreien Zugang zu umweltrelevanten Daten ein Verstoß gegen das geltende Umweltinformationsgesetz ist.
  • die Beklagte zu verpflichten, mir kostenfreien Zugang zu den erwünschten Akten gewähren
  • die Beklagte zu verpflichten, die für eine Akteneinsicht im Widerspruchsbescheid angekündigten umfangreichen Einschränkungen zu unterlassen und die Akten vollständig zur Einsicht bereitzustellen bzw. maximal solche Informationen zu schwärzen, die private Daten oder Geschäftsgeheimnisse darstellen. Dabei ist festzustellen, dass universitäre Forschungen, öffentliche Förderungen und behördliche Schreiben und Vorgänge grundsätzlich nicht der Geheimhaltung nach UIG unterliegen.
  • die Beklagte zu verpflichten, sich an den Regelungen des geltenden Umweltinformationsgesetz zu orientieren und, wenn bisher nicht vorhanden, umgehend die Voraussetzung zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben zu schaffen
  • der Beklagten die Kosten des Verfahren einschließlich meiner Auslagen aufzuerlegen.

Übersicht der wichtigsten Argumente in der Klage:

  1. Der Bescheid erwähnt entstehende Kosten der angebotenen Aktenbereitstellung nicht.
  2. Der Bescheid erwähnt die Unmöglichkeit einer tatsächlichen Akteneinsicht bei der angebotenen Aktenbereitstellung nicht.
  3. Fehlende Räumlichkeiten sind kein dauerhafter Grund für die Verweigerung der Akteneinsicht.
  4. Fehlende Personalkapazitäten sind kein Grund für die Verweigerung der Akteneinsicht.
  5. Die angekündigten Maßnahmen der Geheimhaltung bei Akteneinsicht sind rechtswidrig.
  6. Das Verfahren sprengt den gesetzlich vorgeschriebenen Zeitablauf.

Der weitere Verfahrensablauf
Das Verfahren bekam ein Aktenzeichen, dann nahm das BVL zu allem Stellung - und verteidigte alle Positionen. Selbst die absurde Idee, in einem Riesengebäude könne nicht irgendwo ein Tisch und Stuhl hingestellt werden, wurde aufrechterhalten.


Aus der Stellungnahme des BVL zur Klage mit einem unglaublichen Gejammer, dass für eine Bundes-Verbraucherschutzbehörde 24 Anfragen im Jahr (!!!) zu viel wären ... Auszug unten: Kein Platz für einen Stuhl am Tisch.



Doch es lief nicht gut für das BLV. Am 2.2.2009 verfasste das Verwaltungsgericht einen Brief an beide Seiten, in dem es vorweg zwei Rechtsauffassungen mitteilte, von denen es wohl nicht abrücken werde. Darunter war auch: Die Verweigerung der Akteneinsicht vor Ort in die Originalakte darf nicht verwehrt werden. Im Hauptstreitpunkt war das BVL damit auf der Verliererstraße. Der Text des VG (im Original als PDF):

In der Verwaltungsrechtssache Bergstedt ./. Bundesrepublik Deutschland
Streitgegenstand: Umweltinformationsgesetz;
hier: Akteneinsicht
Datum 02.02.2009

weise ich auf Folgendes hin: Für die Bereitstellung von Umweltinformationen werden - auch im Einklang mit der Umweltinformationsrichtlinie und der dazu ergangenen Rechtsprechung des EuGH - Verwaltungsgebühren erhoben (vgl. Art. 5 Abc. 2 Richtlinie 200314lEG vom 28.01.2003 (UIRL); BVewG, Urt. vom 27.03.2000 - 7 C 25.98 -, NVwZ 2000, 913). Die dabei entstehenden Kosten umfassen grundsätzlich den gesamten Verwaltungsaufwand, der für die Bereitstellung der Information anfällt, also bspw. auch den Aufwand für Rechtsprüfungen, die erforderlich werden, weil nach § 9 UIG nicht alle in den Akten vorhandenen Informationen weitergegeben werden dürfen (vgl. OVG Münster, Beschl. vom 18.07.2007 - 9 A 4544104 -, NVwZ-RR 2007, 648). Um den Informationsanspruch im Hinblick auf die anfallenden Kosten nicht ins Leere laufen zu lassen, dürfen diese nach Art. 5 Abc. 2 UIRL eine angemessene Höhe nicht überschreiten. Dem Rechnung tragend ist in Anlage 1 zur UIGKostV i. d. F. vom 23.08.2001 eine Staffelung und eine Obergrenze von bis zu 500 EUR in Fällen vorgesehen, in denen außergewöhnlich aufwändige Maßnahmen zur Zusammenstellung von Unterlagen notwendig sind. Zwar ist nach dieser Kostenverordnung die Einsichtnahme als solche gebührenfrei, doch fallen auch dann Auslagen für die Aufbereitung der Akten zur Einsichtnahme an. Denn die Auffassung des Klägers, die Behörde müsse ihm uneingeschränkt Akteneinsicht gewähren trifft ebenfalls nicht zu. Vielmehr ist sie verpflichtet, im Hinblick auf § 9 UIG solche Aktenbestandteile zu entfernen und personenbezogene Angaben in verbleibenden Bestandteilen ggf. so unkenntlich zu machen, dass schützenswerte personenbezogene Daten, sowie Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse nicht unzulässig offenbart werden. Mit anderen Worten: Der Kläger kann weder eine kostenlose noch eine uneingeschränkte Bereitstellung von Informationen verlangen. Da er sein Informationsbegehren nicht beschränkt, sondern mit Schreiben vom 9. Oktober 2008 klargestellt hat, dass er Einsicht in sämtliche Akten zum Vorgang begehrt, wird die Beklagte ggf. sämtliche Akten der Freisetzungsversuche aufbereiten müssen, was entsprechende Kosten verursacht und die Deckelungsgrenze von 500,0 EUR erreichen kann. Da auf Grund der Einkommensverhältnisse des Klägers nicht gesichert erscheint, dass er diese Kosten aufzubringen vermag, wird sie evtl. auch Vorausleistungen oder einen Nachweis der Leistungsfähigkeit verlangen, bevor sie die erforderlichen Arbeiten leistet.
Die Ablehnung der Einsicht in die so aufbereiteten Akten vor Ort erscheint der Kammer dagegen nicht begründet. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass der Aufwand für die Aktenaufbereitung bei einer Einsichtnahme vor Ort derselbe wäre, wie bei einer Übersendung von Kopien. Denn dem Kläger würden in Falle der Einsichtnahme vor Ort dieselben Aktenbestandteile vorgelegt werden, die ihm andernfalls übersandt würden. Einen Anspruch darauf, auch die zu Recht entnommenen Aktenteile einzusehen, hat er nicht. Der Mehraufwand der Beklagten im Falle einer Akteneinsichtnahme vor Ort beschränkt sich deshalb darauf, eine Räumlichkeit bereitzustellen, in welcher der Kläger die aufbereiteten Akten unter Aufsicht einsehen kann. Wenn sie weder über einen leeren Raum noch über Aufsichtspersonal verfügt, ist es ihr zuzumuten - wie bei Akteneinsichtsanträgen von Naturalparteien vor Gericht üblich - dem Kläger Akteneinsicht an einem Beistelltisch in einem mit Mitarbeitern besetzten Büro zu ermöglichen. Denn nach § 3 Abs. 2 UIG ist der Informationszugang auf die beantragte Art zu gewähren und darf nur aus gewichtigen Gründen auf andere Art eröffnet werden. Die Kammer hält die von der Beklagten angeführten Gründe nicht für hinreichend gewichtig. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit eine zentrale Behörde darstellt, bei der vielfältige Umweltinformationen vorhanden sind. Würde man die von ihm angegebene Begründung ausreichen lassen, so bedeutete dies, dass für eine Vielzahl von Antragstellern auf unabsehbare Zeit keine Akteneinsicht möglich sein würde. Dies entspricht nicht der mit dem UIG umgesetzten UIRL, die die Mitgliedstaaten in Art. 3 Abs. 5 lit C) verpflichtet, zur Durchführung der Richtlinie dafür Sorge zu tragen, dass das Recht auf Zugang zu Umweltinformationen wirksam ausgeübt werden kann, wozu auch der Ausbau und die Unterhaltung von Einrichtungen zur Einsichtnahme in die gewünschten Informationen gehört.
Da diese rechtlichen Hinweis den Kläger möglicherweise dazu bewegen, seinen Antrag und die Klage im Hinblick auf die entstehenden Kosten nicht weiterzuverfolgen - auch der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hätte nach den vorstehenden Ausführungen nur zu einem geringen Teil Erfolg - und / oder die Beklagte ihre Entscheidung, Akteneinsicht vor Ort zu gewähren noch einmal überdenkt, erhalten die Beteiligten zunächst Gelegenheit, hierzu bis zum 25.02.2009 Stellung zu nehmen.


Der Brief dürfte eine Vorentscheidung sein, dass das BVL die Akten nicht verweigern dürfe - und das für andere Behörden auch gelten würde. Hinsichtlich der Kosten beruhte der Brief des Gerichts jedoch auf einem Irrtum, denn das zitierte Urteil beruhte auf Landesrecht in Nordrhein-Westfalen, welches für das BVL keine Anwendung finden würde.
  • Der Kläger schrieb daher am 15.2.2009 den folgenden Brief (PDF)

Zwei Tage später urteilte der Europäische Gerichtshof, dass Schwärzungen nur unter ganz besonderen Bedingungen vorgenommen werden dürften. Daraufhin ergänzte der Antragsteller (nun: Kläger) sein Schreiben vom 15.2.2009 wie folgt:

zwei Tage nach meinem letzten Schreiben hat der Europäische Gerichtshof eine Entscheidung getroffen, die für das laufende Verfahren von Bedeutung ist. Unter dem Az: C-552/07 wies das Gericht am 17.2.2009 auf die geltenden EU-Richtlinien hin (hier: Art. 25. der EU-Richtlinie2001/18):
„(2) Der Anmelder kann in den nach dieser Richtlinie eingereichten Anmeldungen die Informationen angeben, deren Verbreitung seiner Wettbewerbsstellung schaden könnte und die somit vertraulich behandelt werden sollten. In solchen Fällen ist eine nachprüfbare Begründung anzugeben.
(3) Die zuständige Behörde entscheidet nach vorheriger Anhörung des Anmelders darüber, welche Informationen vertraulich zu behandeln sind, und unterrichtet den Anmelder über ihre Entscheidung.“
Diese Regelung präzisiert, wann und welche Informationen überhaupt geschwärzt werden dürfen. Es darf bezweifelt werden, dass der Anmelder überhaupt bisher Schwärzungen beantragt hat, schließlich hat er selbst mich ja in seine Akten hineinsehen lassen und damit keine erkennbaren Schwärzungen vorgenommen. Außerdem kann es bei einer öffentlichen Einrichtungen wie der Universität Gießen nicht zu solchen Gründen kommen, wie sie im Satz 2 benannt sind.
Es ist daher offenbar das Eigeninteresse der Behörde, Informationen zurückzuhalten und Schwärzungen vorzunehmen. Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage. Schwärzungen ohne Rechtsgrundlage wären aber nicht zulässig und dürfen weder vorgenommen noch in Rechnung gestellt werden. Sonst müsste ich ja illegale Handlungen bezahlen.



26.3.2009: BVL knickt ein
Und plötzlich geht es doch ... jahrelang verweigerte ausgerechnet das Bundesamt für Verbraucherschutz wichtige VerbraucherInnenrechte. Damit ist es jetzt vorbei. Am 26.3.2009 sagte das BVL zu, zukünftig Akteneinsicht zu gewähren. Freiwillig war das nicht - das BVL kam damit der Niederlage vor Gericht zuvor. Aus dem Schreiben des BVL:




Das Ende ... Erfolg vor Gericht - BVL gibt Verweigerung von Akteneinsicht zu Gentechnik auf

Das folgende ist die Presseinformation zum Abschluss der Auseinandersetzung (7.4.2009)

Ausgerechnet das Bundesamt, welches eigentlich die Verbraucherrechte schützen soll, musste sich nun von einem Gericht zurechtweisen lassen, dass es rechtswidrigerweise seit Jahren die Einsicht in Akten verweigert hat. Zwei Gentechnikkritiker hatten das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) verklagt, weil dieses ihnen mit fadenscheinigen Gründen den Zugang zu den Akten nicht gewähren wollte. Doch nach einem Hinweis des zuständigen Verwaltungsgerichtes in Braunschweig lenkte das BVL am 26.3.2009 ein. Der Vorgang hat grundlegende Bedeutung: Fortan können alle Menschen auf Grundlage des Umweltinformationsgesetzes oder des Verbraucherinformationsgesetzes direkt beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Akteneinsicht nehmen.

Angeblich kein Platz für einen Tisch
Am 26. September 2008 beantragte eine Person Einsicht in die Genehmigungsakten zu Genversuchsfeldern in Hessen, kurze Zeit später stellte eine zweite Person einen solchen Antrag. Beide wurden abgelehnt: "Eine Einsichtnahme in diese Unterlagen vor Ort in den Räumen des BVL ist jedoch nicht möglich", schrieb die Behörde am 8.10.2008 und stellte verzögernde Nachfragen - nach dem geltenden Recht hätte sie innerhalb von 30 Tagen die Akteneinsicht gewähren müssen. Doch nach Beantwortung des ersten Schreibens erfolgte die endgültige Ablehnung. Nach dem formal nötigen Widerspruch dann am 30.12.2008 ein ebenso formaler Bescheid, das die Akteneinsicht weiter abgelehnt werde: "Der Grund dafür liegt darin, dass wegen der knappen Raumsituation in dem Dienstgebäude in der Mauerstraße 39-42, das nur der vorübergehenden Unterbringung des BVL dient, keine freien Räume zur Verfügung stehen, in denen die Akteneinsicht erfolgen kann." Die Gentechnikkritiker, die nach dem Umweltinformationsgesetz ein Anrecht auf die Einsicht in Akten haben, waren geschockt und reichten Klage ein. Darin beantragten am 10.1.2009, "festzustellen, dass die Verwehrung der einfachen Akteneinsicht oder eines anderen kostenfreien Zugang zu umweltrelevanten Daten ein Verstoß gegen das geltende Umweltinformationsgesetz ist." Die Behauptung, keinen Platz für einen Tisch in der riesigen Behörde zu haben, sei absurd: "Das Umweltinformationsgesetz formuliert einen klaren Anspruch und damit einen Auftrag an die Verwaltung, diesen auch erfüllen zu können. Es kann nicht hingenommen werden, dass die Verunmöglichung dieses Anspruchs jahrelang und auf Dauer zum Alltag einer Verwaltung gehört. Dieses ist umso bedenklicher, als dass es ausgerechnet die oberste Bundesbehörde für Verbraucherschutz ist, die auf diese Art gesetzlich verankerte VerbraucherInnen-Rechte mit Füßen tritt." (aus der Klageschrift vom 10.1.2009)

Kurzer Prozess - und offene Fragen
Das zuständige Verwaltungsgericht in Braunschweig bewertete das Vorgehen des BVL schon nach Aktenlage als rechtswidrig und empfahl der Behörde, das Verhalten zu verändern und die Möglichkeit zur Akteneinsicht zu schaffen. Mit Schreiben vom 26.3.2009 knickte die Behörde erwartungsgemäß ein, um eine Niederlage vor Gericht zu vermeiden: "Nach Rücksprache mit der hausinternen Verwaltung der Beklagten hat die Beklagte inzwischen eine Möglichkeit gefunden, die Akteneinsicht vor Ort in einer Weise zu gewähren, bei der auch die Interessen der Beklagten gewahrt werden." Damit ist zumindest dieser fortgesetzte Bruch der VerbraucherInnenrechte durch das Amt, dass eigentlich für den VerbraucherInnenschutz zuständig wäre, beendet. Doch etliche offene Fragen bleiben. So besteht das BVL weiter darauf, auch für die einfache Akteneinsicht Kosten in Rechnung zu stellen. Dabei sieht das Umweltinformationsgesetz ausdrücklich vor, dass Gebühren und Auslagen "nicht für die ... Einsichtnahme in Umweltinformationen vor Ort" erhoben werden dürfen. Außerdem seien die vom BVL gewünschten umfangreichen Schwärzungen nach EU-Recht nicht zulässig. "Wir werden auch das gerichtlich erkämpfen, wenn das BVL weiterhin Verbraucherrechte verweigert", kündigt Patrick Neuhaus, einer der erfolgreichen Kläger, weiteren Druck auf die Behörde an. Er glaubt ohnehin nicht, dass das Bundesamt freiwillig seiner gesetzlichen Aufgabe nachkommen wird: "Gerade die Gentechnikabteilung ist hochverfilzt mit den Gentechnikkonzernen und Versuchsbetreibern - die hassen das Licht der Öffentlichkeit."

Bundesbehörden am Pranger
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist nicht die einzige Behörde, die Akteneinsicht verweigert. Gerade auf Bundesebene sei die Lage schlimm, berichtet der zweite Kläger, Jörg Bergstedt, von weiteren Erfahrungen. Beim Bundessortenamt seien ihm nur wenige Blätter gezeigt worden - und das Julius-Kühn-Institut, als Bundesfachanstalt für Pflanzenbau intensiv mit gentechnischen Experimenten beschäftigt, würde sich bislang vollständig weigern, Akteneinsicht zu gewähren. Das Ganze sei aber nur die Spitze des Eisbergs, fügt Bergstedt hinzu und verweist auf Studien, nach denen einflussreiche Seilschaften Forschung und Behörden kontrollieren. "Eine unabhängige Überwachung gibt es in Deutschland nicht - hier wird alles von Konzernen, Lobbyverbänden und den Forschungsinstituten gesteuert." Wenn aber die zuständigen Behörden versagen, müsse die Gentechnik komplett verboten werden. "Forschungsmittel werden veruntreut, Genehmigungsverfahren mutieren zu Gefälligkeitshandlungen für Konzerne, Überwachungsbehörden machen Werbung für Gentechnik und Versuchsergebnisse stehen vorher fest", fassen die beiden Kläger ihre Kritik zusammen. Wenn nun auch die Regierung in Berlin Entscheidungen verschlafe, bliebe als einziger Ausweg die direkte Aktion: "Feldbesetzungen, Gegensaaten und Feldbefreiungen sind soziale Notwehr, wo undurchsichtige Seilschaften das Land regieren."

Doch zu anderen Fragen kämpft das BVL weiter ...
In anderen Fragen der Klage wollte das BVL aber seine Verweigerungen weiter durchhalten. Zur Frage von Schwärzungen schrieb das Bundesamt dem Gericht:





Komisch: Den Akten war später zu entnehmen, dass das BVL der Uni Gießen mitgeteilt hatte, dass diese zu kennzeichnen habe, welche Sachen vertraulich behandelt werden sollen. Die Uni hatte nichts gekennzeichnet - das BVL also willkürlich und entgegen ursprünglichen eigenen Überzeugungen gehandelt.


Aus der Akte vom BVL, Bl. 510 (Brief an Universität Gießen am 19.12.2005)

Darauf erwiderte der Kläger (Auszug):

Denn dem neuerlichen Schreiben des BVL vom 1.4.2009 entnehme ich, dass das BVL zu den noch offenen Punkten weiterhin Auffassungen vertritt, die meines Erachtens nicht von einer Gesetzesgrundlage gedeckt sind. Es wirkt auch nach diesem Schreiben so, als würde das BVL als eigene Aufgabe verstehen, möglichst wenig Verbraucherschutz und möglicht viel Schutz für Antragssteller (hier vor allem Institute und Konzerne) zu verwirklichen. So sind die Auslegungen, dass der Schutz von Angaben zur Person in den Richtlinien und Gesetzen zur Gentechnik nicht geregelt und deshalb im Sinne selbst nur vermuteter Interessen von Antragstellern auszulegen seien, schon als solches fragwürdig.
Deutlicher wird die Fehlauslegung des BVL durch den Gesamttenor der Gesetze und Richtlinien zur Öffentlichkeit von Informationen. Diese Gesetze sichern nur das Mindestmaß des Zugangs zu Umwelt- und anderen Informationen– eine notwendige rechtliche Grundlage, wie gerade die absurde Verweigerungspraxis des BVL ja zeigt, das ohne einen Gang vor Gericht nicht einmal zur Einsicht in die Akten vor Ort bereit war. Wie ich bereits in früheren Stellungnahmen hingewiesen habe, trägt das UIG vielmehr den öffentlichen Stellen auf, auch aus eigenen Überlegungen heraus und über die gesetzlichen Vorgaben hinaus Wege zu ebnen, Informationen zugänglich zu machen. Das BVL aber investiert Zeit und Kraft in Überlegungen, wie bestehende Mindeststandards auszuhebeln sind, um die Interessen und Rechte von VerbraucherInnen zu beschneiden.
Zusätzlich ist zu erwähnen, dass das BVL sichtbar mit reinen Mutmaßungen argumentiert, z.B. dem Hinweis, dass in den mir von der Universität Gießen vorgelegten Akten seien keine Zeugnisse enthalten gewesen. Ebenso unverständlich ist die Behauptung des BVL, es hätte bereits in der Vergangenheit versucht, einen möglichst breiten Informationszugang zu gewährleisten. Das ist ja bereits durch dieses laufende Verfahren widerlegt. Aber auch der Hinweis, dass das BVL Unterlagen herausgegeben hat, nachdem ein Gericht dieses dazu verpflichtete, hätte sich als Hinweis eigentlich verboten, weil es eine Selbstverständlichkeit benennt. So aber stellt sich nun eher die Frage, ob das BVL damit aussagen wollte, dass es sich durchaus auch vorstellen könnte, auch gerichtliche Beschlüsse zu missachten.



Und ergänzte am 4. Mai 2009:

mir liegt ein Schreiben des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vor (siehe Anlage), in dem dieses Amt dem Antragsteller im Fall, zu dem ich Akteneinsicht beantragt hatte, mitteilt: „Es können nur solche Informationen als vertraulich erklärt werden, die auch in den Antragsunterlagen als vertraulich gekennzeichnet und vom BVL als solche akzeptiert wurden“.
Mit dieser Formulierung bestätigt das BVL meine Rechtsauffassung, dass die Behörde nicht einseitig von sich aus einen Vertraulichkeitsstatus definieren kann. Darauf hatte ich bereits in meinen bisherigen Schreiben unter Verweis auf EU-Richtlinien hingewiesen. Das BVL hat in der Erwiderung vom 1.4.2009 dieses zurückgewiesen. Wie dem nun mir bekannt gewordenen Schreiben (siehe Anlage) zu entnehmen ist, wird im BVL meine Rechtsauffassung durchaus geteilt. Offenbar ist die Stellungnahme am 1.4.2009 prozesstaktisch erfolgt.
Das zeigt erstens, dass auch zu den weiteren Punkten nicht tatsächlich unterschiedliche Auffassungen über die Rechtslage existieren. Es zeigt zweitens aber auch die Bedeutung der Vorgänge und damit das Rechtsschutzinteresse, weil offensichtlich ist, dass das BVL hier gegen geltendes Recht und sogar – inzwischen erkennbar – gegen die eigene Rechtsauffassung handelt.




Aus der Anlage zum obigen Schreiben (Brief des BVL an die Uni Gießen vom 19.12.2005)

Allerdings vergeblich ... am Ende stand ein voller Erfolg gegen die Seilschaften des BVL!
Schließlich knickte auch das BVL bei den noch ausstehenden Fragen ein und verkündete im Schreiben vom 4.6.2009 den Verzicht auf umfangreiche Schwärzungen und den kompletten Verzicht auf jegliche Kostenerhebung:




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