Antirepression

BERUFUNGSVERHANDLUNG ZWEITER ANLAUF: 4. TAG

Anträge zum Anklagepunkt "Sachbeschädigung an der Gallushalle"


2. Bericht vom 2. Fair..handlungstag: Mo., 21.03.05
5. Anträge zum Anklagepunkt "Sachbeschädigung an der Gallushalle"
7. Anträge zum Anklagepunkt "veränderte Wahlplakate"
8. 11.4.2005: Berichte vom 6. Verhandlungstag
9. 14.4.2005: Berichte vom 7. Verhörungstag
10. Anträge zum Anklagepunkt gefährliche Körperverletzung
13. Antrag zum Vorwurf Körperverletzung (per Fax am 22.4.2005 an Landgericht)
14. 25.4.2005: Der zehnte Verhandlungstag
15. Anträge zum Hausfriedensbruch (Gail u.a.)
16. 29.4.2005: Berichte vom 11. Verhandlungstag
17. Beweisantrag zum Beleidigungsvorwurf

Die hier dokumentierten Anträge wurden am 04.04.2005 beim 4. Prozesstag im Berufungsverfahren gegen zwei Aktive aus dem Umfeld der Projektwerkstatt gestellt. Sie beziehen sich auf den Vorwurf gegen eine Person, vor dem Besuch des hessischen Ministerpräsidenten Roland Koch (CDU) die Gallushalle in Grünberg mit politischen Grafittis gegen "law and order" verändert zu haben.

Beweisantrag zum Anklagepunkt "Sachbeschädigung an der Gallushalle"
Die Tatsachen:

Die Angeklagten Bergstedt und Neuhaus befanden sich am 9. Januar 2003 vor der Fahrt zur Wahlveranstaltung Roland Kochs in Grünberg durchgehend in der Projektwerkstatt und waren dort kontinuierlich erreichbar. Während dieser Zeit hat es keinen Versuch der Polizei gegeben, sie festzunehmen. Die Behauptung durch den Leiter des Staatsschutzes, Gerhard Puff, die mit der vorläufigen Festnahme beauftragte Grünberger Polizei habe die beiden dort nicht angetroffen, ist eine eindeutige Lüge (vgl. dazu: Ermittlungs- und Festnahmevermerk von EKHK Puff vom 14.01.03, Blatt 2, Punkt 4 und 4.1). Diese Lüge soll darüber hinwegtäuschen, dass die Festnahme vor der Gallushalle sowie die nachfolgende, stümperhaft ausgeführte Hausdurchsuchung der Projektwerkstatt auf eine von Hass und Hilflosigkeit geprägte Stimmung innerhalb der Staatsschutzabteilung beim PP Mittelhessen zurück geht. Nicht die Aufklärung von Straftaten, das Verschwindenlassen zweier Personen und die Zerschlagung unabhängiger politischer Strukturen war das Ziel all dieser Polizei-Aktionen.

Die zu beweisende Tatsache, also die einer gezielten Lüge wirft kein gutes Licht auf den Leiter des politischen Staatsschutzes, steht aber zugleich im Kontext sich wiederholender Erfindungen seitens EKHK Puff. Genannt seien die Erfindungen von Puff während der Hauptverhandlung in erster Instanz, wo dieser eine abenteuerliche Geschichte erfand um zu begründen, wie ein Farbfleck auf die Kapuze der beim Angeklagten Neuhaus beschlagnahmten Jacke gelangen konnte. So sei es in der Nacht windig gewesen und beim Aufziehen der Kapuze sei Farbe auf diese gelangt. Daraufhin wies die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass das Farbgutachten des LKA bereits festgestellt habe, dass es keine Farbübereinstimmungen gäbe. Dieser Hinweis war allerdings völlig überflüssig: Das Gutachten war bereits am 15. April 2003 (Blatt 28a) an das PP Mittelhessen geschickt worden und muss Puff als mit dem Fall beschäftigtem Beamten bekannt gewesen sein. Neben dieser Lüge unterstelle EKHK Puff dem Angeklagten Neuhaus in der erstinstanzlichen Zeugenbefragung, "illegal" in der Projektwerkstatt zu wohnen. Auf Nachfrage führte er als Begründung aus, seine Eltern wüssten nichts davon. Auch in der Zeugenbefragung der aktuellen Hauptverhandlung im zweiter Instanz arbeitete Puff mehrfach mit unbelegten Unterstellungen und Lügen.

Die zu beweisende Tatsachen steht ist daher von erheblicher Bedeutung, um die grundsätzliche Glaubwürdigkeit dieses Zeugen zu prüfen, zumal der Verdacht besteht, dass führenden Beamten der Giessener Polizei inklusive dem Staatsschutz zur Kriminalisierung jedes Mittel auch jenseits rechtstaatlicher Grundsätze recht ist.

Beweismittel

Zeugen für die kontinuierliche Anwesenheit von Neuhaus am 9. Januar 2003 in der Projektwerkstatt:
- Zeuge xxx
- Zeuge xxx

Erfindung eines Festnahmeversuchs:
- Ermittlungs- und Festnahmevermerk von EKHK Puff vom 14.01.03, Blatt 2, Punkt 4 und 4.1

Beweisantrag zum Anklagepunkt "Sachbeschädigung an der Gallushalle"
Die Tatsachen:

Rund um den Koch-Besuch befanden sich immer eine größere Anzahl AktivistInnen in der Projektwerkstatt, die für die Sachbeschädigungen an der Gallushalle in Frage kommen (sofern mensch der polizei-üblichen Unterstellung folgt, dass sämtliche Ani-Wahl-Aktionen die "Handschrift der Projektwerkstatt" trugen). Der Polizei war das auch bekannt - bei der Hausdurchsuchung nach dem gezielten Weghaften von Neuhaus und Bergstedt traf das staatliche "Raubkommando" der Polizei auf verschiedene Personen (Vermerke zur Durchsuchung der Projektwerkstatt dürften in diesem Zusammenhang interessant sein).

Zudem gab es auch weitere Personen, die am 9. Januar 2003 in der Gallushalle die gleichen Flugblätter gegen Koch, dessen Politik und "law and order" insgesamt verteilten, welche bei dem Angeklagten beschlagnahmt wurden. Auf dem Flugblatt waren Bezüge zu www.wahlquark.siehe.website gegeben. Sie wurden nicht festgenommen oder durchsucht, obwohl sie offenkundig dem "Umfeld der Projektwerkstatt" zuzurechnen waren, wie es im Polizeijargon heisst.

Rechnet mensch die Sachbeschädigung an der Gallushalle dem Umfeld der Projektwerkstatt zu, so kommen sie alle als mögliche TäterInnen oder ZeugInnen in Betracht. Mit der gegebenen Beweislage ist eine zweifelsfreie Festlegung auf den Angeklagten Neuhaus jedenfalls nicht möglich. Dennoch fanden keinerlei Untersuchungen oder Ermittlungen in diese Richtung statt - obwohl die Polizei alle Möglichkeiten und auch den Zugriff auf den oben genannten Personenkreis hatte, wurden keine weiteren Kleidungsstücke beschlagnahmt o.ä.

Neuhaus und Bergstedt wurden ohne jeglichen konkreten Hinweis festgenommen, der auf sie als TäterInnen gedeutet hätte. Auch hier zeigt sich, dass es gar nicht um präzise Ermittlungen ging, sondern um die Kriminalisierung unerwünschter Personen.

Beweismittel:

- Zeuge xxx
- Zeuge xxx

Beweisantrag zum Anklagepunkt "Sachbeschädigung an der Gallushalle"
Die Tatsachen:

Die bei dem Angeklagten Neuhaus beschlagnahmten Schuhe sind kein eindeutiges Indiz für den Vorwurf der vor dem Koch-Besuch mit politischen Parolen versehenen Gallushalle in Grünberg. In der Projektwerkstatt, die ein offener Raum ist, gibt es kein Eigentum. Alles kann von allen jederzeit gleichberechtigt genutzt werden und der konkrete Personenkreis, der dies tut, ist nicht überschaubar. Zudem sind die Schuhe dem Angeklagten Neuhaus viel zu groß und damit mindestens in Bezug auf seine Person unpassend, um damit Nachts Spaziergänge auf Dächern zu absolvieren.

Beweismittel:

Mögliche ZeugInnen bezüglich der Eigentumsverhältnisse in der Projektwerkstatt sowie der Funktion und Praxis der Umsonstläden in Mittelhessen (gemeinsame Nutzung bzw. ständiger Austausch von Kleidung)
- Zeuge xxx
- Das beschlagnahmte Schuhpaar, Wohnort unbekannt

Gerichtsbeschluss
Der Antrag auf Vernehmung der Zeugen ... (Anlagen 5 und 6 zum Protokoll vom 4.4.2005) werden zurückgewiesen, da die zu beweisenden Tatsachen so behandelt werden als wären sie wahr (§ 244, Abs. 3, S. 2, 7. Alt. StPO)
Dies betrifft folgendes:
a) die Anwesenheit einer größeren Anzahl von AktivistInnen in der Projektwerkstatt "rund um den Koch-Besuch", von denen einige bei der Hausdurchsuchung durch die Polizei nach der Festnahme der Angeklagten an der Gallushalle angetroffen worden waren,
b) die Beteiligung weiterer AktivistInnen am Verteilen von Flugblättern anlässlich des Besuchs von Ministerpräsident Koch in Grünberg, die nicht durchsucht oder festgenommen wurden,
c) den Umstand, dass keine Untersuchungen bzw. Ermittlungen, insbesondere die Beschlagnahme weiterer Kleidungsstücke bei der Hausdurchsuchung stattfand, um die Angeklagten als Täter bezüglich des Vorwurfs Sachbeschädigung an der Gallushalle zu überführen,
d) den Umstand, dass die sichergestellten und in Augenschein genommenen Turnschuhe dem Angeklagten Neuhaus zu groß sind und in der Projektwerkstatt "alles von allen jederzeit gleichberechtigt benutzt werden kann und der konkrete Personenkreis, der dies tut, nicht überschaubar ist".

Im übrigen wird darauf hingewiesen, dass die in den oben bezeichneten Anträgen enthaltenen Schlussfolgerungen hiervon nicht berührt und von der Kammer möglicherweise nicht gezogen werden.

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