Antirepression

WAS IST LAIENVERTEIDIGUNG?

Unterstützung von Gefangenen


1. Einleitung
2. Ziele: Gegenseitige Hilfe und Solidarität ohne Bevormundung
3. Als Laie verteidigen? Wie geht das denn?
4. Probleme
5. Unterstützung von Gefangenen
6. Kontaktformular und Adressen
7. Links und Materialien

Ein oft übersehener Vorteil der Laienverteidigung ist, dass Knastmauern dadurch durchlässiger werden. Denn die Regelung des § 138,2 StPO gilt auch für den Strafvollzug. Will heißen: Auch Laien, wenn sie vom Gericht anerkannt werden, können dann wie Anwält*innen die Gefangenen besuchen außerhalb der üblichen Besuchszeiten und in unüberwachten Räumen. Ihre Briefwechsel dürfen nicht kontrolliert werden usw. So lässt sich das Knastregime ein bisschen durchlässiger machen.

Aus dem Beschluss des Landgerichts Kiel vom 10.1.2022 (Az. 44 StVK_StVollzG 71/21)
Es wird festgestellt, dass die Verweigerung des Besuches des Verteidigers der Antragstellerin, ... durch die Antragsgegnerin rechtswidrig gewesen ist. ...
Begründung ...
Der Inhaftierung lag zugrunde, dass die Antragstellerin durch ein Urteil des Berufungsurteils ... rechtskräftig verurteilt wurde. In dem Verfahren vor dem Amtsgericht Hamburg-Harburg wurde der Antragsstellerin gemäß § 138 Abs. 2 StPO XXX als Wahlverteidiger bestellt. Eine Zulassung als Anwalt hatte und hat dieser nicht.
Am 26.04.2021 besuchte der Verteidiger die Antragstellerin in der Jugendanstalt Schleswig. Am 28.04.2021 wurde ihm ein solcher durch die Antragsgegnerin verweigert. ...
Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist jedenfalls darin zu sehen, dass die Antragstellerin mit der Verweigerung eines Besuches des Verteidigers ein schwerwiegender Eingriff in Grundrechte bzw. ein Eingriff in europäische Menschenrechte geltend gemacht wird. Die Verweigerung des Besuchsrechtes durch die Antragsgegnerin ist rechtswidrig, so dass dies im Sinne des § 115 Abs. 3 StVollzG fest zustellen war. § 45 Abs. 1 LStVollzG SH bestimmt, dass Verteidigern, Rechtsanwälten und Notaren Besuche in einer die Gefangenen betreffenden Rechtssache zu gestatten sind. Die ausdrückliche Erwähnung von Verteidigern neben Rechtsanwälten ist nach Auffassung der Kammer im Rahmen einer systematischen Auslegung so zu verstehen, dass damit auch ein Besuchsrecht nicht als Anwalt zugelassener, aber als Verteidiger tätigen Personen, umschrieben ist. Die ausdrückliche Erwähnung eines Verteidigers würde sich nämlich als überflüssig erweisen, wenn nur zugelassene Rechtsanwälte als Verteidiger von der Vorschrift erfasst sein sollten. Ein Ermessen wird durch die genannte Vorschrift der Antragsgegnerin nicht gewährt, so dass - da auch Sicherheitsgründe, die gegen einen Besuch desVerteidigers sprechen könnten, nicht dargetan oder ersichtlich sind - der Besuch zu gestatten war.

P.S. Es ist gerade angesichts dieses Punktes völlig unverständlich, warum weiterhin "linke" Rechtshilfegruppen gegen die Idee der Laienverteidigung hetzen. Wollen die nur ihre Macht auf dem Rücken der Gefangenen erhalten?

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