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Ö-PUNKTE NULLNUMMER 1997: SCHWERPUNKT WINDENERGIE - VON DER IDEE BIS ZUR ANLAGE

Langfristige Informationsarbeit


1. Windkraft in Bürgerhand: Gründung einer Betreibergemeinschaft
2. Zu 1: Informationen
3. Zu 2: Genehmigungsverfahren
4. Zu 3: Beteiligungsgemeinschaft
5. Zu 4: Eigenkapital
6. Zu 5: Risikostreuung
7. Zu 6: Gewinnbeteiligung
8. Öffentlichkeitsarbeit entscheidet über Image
9. Langfristige Informationsarbeit

Den Betreibergemeinschaften wird empfohlen, durch regelmäßige Pressemitteilungen die Öffentlichkeit über Betriebsergebnisse und damit verbundene Umweltvorteile zu informieren. Veranstaltungen sorgen angesichts der vielen Teilhaber meist für recht hohe Besucherzahlen (Vortragsabend, Busrundfahrten "Sanfte Energien", Tag der offenen Windmühle, Gespräche mit PolitikerInnen usw.). [mehr]
 

Ö-PUNKTE NULLNUMMER 1997: SCHWERPUNKT WINDENERGIE - VON DER IDEE BIS ZUR ANLAGE

Öffentlichkeitsarbeit entscheidet über Image


1. Windkraft in Bürgerhand: Gründung einer Betreibergemeinschaft
2. Zu 1: Informationen
3. Zu 2: Genehmigungsverfahren
4. Zu 3: Beteiligungsgemeinschaft
5. Zu 4: Eigenkapital
6. Zu 5: Risikostreuung
7. Zu 6: Gewinnbeteiligung
8. Öffentlichkeitsarbeit entscheidet über Image
9. Langfristige Informationsarbeit

Im Vorfeld sollte die geplante Windkraftanlage mit den Beteiligungsmöglichkeiten der Öffentlichkeit vorgestellt werden. Ein Presseartikel und/oder eine Veranstaltung können somit die Vorteile und Gründe für ein derartiges Projekt verbreiten. Ist erst einmal eine negative Stimmung bei der Bevölkerung durch zu späte oder falsche Informationen erreicht (falsche Presseinformationen oder nichtsachkundige Leserbriefe), ist es sehr schwierig, diese Stimmung nochmals zu ändern. [mehr]
 

Ö-PUNKTE NULLNUMMER 1997: SCHWERPUNKT WINDENERGIE - VON DER IDEE BIS ZUR ANLAGE

Zu 6: Gewinnbeteiligung


1. Windkraft in Bürgerhand: Gründung einer Betreibergemeinschaft
2. Zu 1: Informationen
3. Zu 2: Genehmigungsverfahren
4. Zu 3: Beteiligungsgemeinschaft
5. Zu 4: Eigenkapital
6. Zu 5: Risikostreuung
7. Zu 6: Gewinnbeteiligung
8. Öffentlichkeitsarbeit entscheidet über Image
9. Langfristige Informationsarbeit

Immer häufiger wird gegen geplante Windkraftanlagen Stimmung gemacht. Dabei fällt auf, daß ein Großteil dieses Protestes durch Neid begründet wird ("Guck mal, der Jupp verdient sich damit dumm und duselig").

Tabelle: Aufteilung der Anteile der Betreibergemeinschaft Windkraft Neuenrade GbR mit Haftungsbeschränkung. [mehr]
 

Ö-PUNKTE NULLNUMMER 1997: SCHWERPUNKT WINDENERGIE - VON DER IDEE BIS ZUR ANLAGE

Zu 5: Risikostreuung


1. Windkraft in Bürgerhand: Gründung einer Betreibergemeinschaft
2. Zu 1: Informationen
3. Zu 2: Genehmigungsverfahren
4. Zu 3: Beteiligungsgemeinschaft
5. Zu 4: Eigenkapital
6. Zu 5: Risikostreuung
7. Zu 6: Gewinnbeteiligung
8. Öffentlichkeitsarbeit entscheidet über Image
9. Langfristige Informationsarbeit

Die modernen Windkraftanlagen der 500/600kW-Klasse werden seit einiger Zeit in Serie gefertigt. Die großen Anbieter haben in den letzten Jahren viele Erfahrungen beim Bau dieser Anlagen sammeln können. Die Zuverlässigkeit ist mittlerweile entsprechend hoch.

Allerdings werden diese Anlagen erst seit maximal zwei bis drei Jahren betrieben. Es liegen also noch keine Erfahrungswerte über die eigentliche Lebensdauer der einzelnen Komponenten (Rotorblätter, Lager, Getriebe, Generatoren usw.) vor. [mehr]
 

Ö-PUNKTE NULLNUMMER 1997: SCHWERPUNKT WINDENERGIE - VON DER IDEE BIS ZUR ANLAGE

Zu 4: Eigenkapital


1. Windkraft in Bürgerhand: Gründung einer Betreibergemeinschaft
2. Zu 1: Informationen
3. Zu 2: Genehmigungsverfahren
4. Zu 3: Beteiligungsgemeinschaft
5. Zu 4: Eigenkapital
6. Zu 5: Risikostreuung
7. Zu 6: Gewinnbeteiligung
8. Öffentlichkeitsarbeit entscheidet über Image
9. Langfristige Informationsarbeit

Die gängige Anlagengröße von 500/600 kW erfordert inzwischen Investitionssummen von 1 Mio. DM und mehr. Einzelbetreiber sind nicht immer in der Lage, einen vernünftigen Eigenkapitalanteil selber aufzubringen bzw. für die notwendigen Bankdarlehen eigene Sicherheiten zu erbringen. [mehr]
 

Ö-PUNKTE NULLNUMMER 1997: SCHWERPUNKT WINDENERGIE - VON DER IDEE BIS ZUR ANLAGE

Zu 3: Beteiligungsgemeinschaft


1. Windkraft in Bürgerhand: Gründung einer Betreibergemeinschaft
2. Zu 1: Informationen
3. Zu 2: Genehmigungsverfahren
4. Zu 3: Beteiligungsgemeinschaft
5. Zu 4: Eigenkapital
6. Zu 5: Risikostreuung
7. Zu 6: Gewinnbeteiligung
8. Öffentlichkeitsarbeit entscheidet über Image
9. Langfristige Informationsarbeit

In vielen Fällen sind die Netzanbindungskosten für ein Einzelprojekt viel zu hoch. Sind mehrere Anlagen anschließbar, kann eine Betreibergemeinschaft den vorgesehen Standort nutzen. Die Abstände untereinander z.B. werden optimal gewählt, denn schließlich soll der Windpark als Ganzes betrieben werden. Es wird verhindert, daß andere Betreiber Ihre Anlagen zu dicht neben den eigenen Anlagen aufstellen.

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Ö-PUNKTE NULLNUMMER 1997: SCHWERPUNKT WINDENERGIE - VON DER IDEE BIS ZUR ANLAGE

Zu 2: Genehmigungsverfahren


1. Windkraft in Bürgerhand: Gründung einer Betreibergemeinschaft
2. Zu 1: Informationen
3. Zu 2: Genehmigungsverfahren
4. Zu 3: Beteiligungsgemeinschaft
5. Zu 4: Eigenkapital
6. Zu 5: Risikostreuung
7. Zu 6: Gewinnbeteiligung
8. Öffentlichkeitsarbeit entscheidet über Image
9. Langfristige Informationsarbeit

Insbesondere bei der Ausweisung von Flächennutzungsplänen ist eine große Unterstützung in der Bevölkerung notwendig. Aber auch bei Einzelprojekten kann durch den Rückhalt einer Vielzahl von Beteiligten eher für eine Genehmigung gestritten werden. Denn meistens ist bei zögernden Genehmigungsbehörden die möglicherweise mangelhafte Akzeptanz in der Bevölkerung ein Grund, vorsichtshalber ersteinmal nichts zu genehmigen. [mehr]
 

Ö-PUNKTE NULLNUMMER 1997: SCHWERPUNKT WINDENERGIE - VON DER IDEE BIS ZUR ANLAGE

Zu 1: Informationen


1. Windkraft in Bürgerhand: Gründung einer Betreibergemeinschaft
2. Zu 1: Informationen
3. Zu 2: Genehmigungsverfahren
4. Zu 3: Beteiligungsgemeinschaft
5. Zu 4: Eigenkapital
6. Zu 5: Risikostreuung
7. Zu 6: Gewinnbeteiligung
8. Öffentlichkeitsarbeit entscheidet über Image
9. Langfristige Informationsarbeit

Von Seiten der Unterstützer erneuerbarer Energien ist eine breite Beteiligung der Bevölkerung sehr wichtig. Nur so kann es gelingen, Fakten über die Leistungsfähigkeit, Kosten und Umweltnutzen der sanften Energien näher zu bringen. Wer weiß denn schon sonst, was eine Kilowattstunde ist bzw. wie teuer deren Herstellung ist? Bei Betreibern von Solar- und Windkraftanlagen ist zu beobachten, daß ein bewußterer und damit energiesparender Umgang mit den bisherigen Energien möglich ist. [mehr]
 

Ö-PUNKTE NULLNUMMER 1997: SCHWERPUNKT WINDENERGIE - VON DER IDEE BIS ZUR ANLAGE

Windkraft in Bürgerhand: Gründung einer Betreibergemeinschaft


1. Windkraft in Bürgerhand: Gründung einer Betreibergemeinschaft
2. Zu 1: Informationen
3. Zu 2: Genehmigungsverfahren
4. Zu 3: Beteiligungsgemeinschaft
5. Zu 4: Eigenkapital
6. Zu 5: Risikostreuung
7. Zu 6: Gewinnbeteiligung
8. Öffentlichkeitsarbeit entscheidet über Image
9. Langfristige Informationsarbeit

Ein Großteil der bundesweit betriebenen Windkraftanlagen ist in der Hand von Einzelbetreibern (Landwirte, Privatpersonen, Unternehmen). In einigen Fällen kommen allerdings auch Beteiligungs-/Betreibergemeinschaften zustande. Gerade bei Großprojekten (Windparks) ist es für Einzelbetreiber meist unmöglich, alleine ein derartiges Projekt durchzuführen.

Der nebenstehende

Text stammt aus dem

Info Nr. 4 des BWE. [mehr]
 

Ö-PUNKTE NULLNUMMER 1997: SCHWERPUNKT WINDENERGIE - VON DER IDEE BIS ZUR ANLAGE

§ 245b (Überleitungsvorschrift für Entscheidungen über die Zulässigkeit von Windenergieanlagen)


1. Neues aus dem Baugesetzbuch: Was bringt die Privilegierung?
2. Welche Wirkung hat der "Planungsvorbehalt"?
3. Welche Folgen hat die 2-Jahresfrist?
4. Was ist zu tun?
5. Fazit
6. § 35 (Bauen im Außenbereich)
7. § 245b (Überleitungsvorschrift für Entscheidungen über die Zulässigkeit von Windenergieanlagen)

Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Windenergieanlagen im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 7 bis längstens zum 31. Dezember 1998 auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu prüfen, ob Darstellungen zu Windenergieanlagen im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 4 ln Betracht kommen. [mehr]
 

Ö-PUNKTE NULLNUMMER 1997: SCHWERPUNKT WINDENERGIE - VON DER IDEE BIS ZUR ANLAGE

§ 35 (Bauen im Außenbereich)


1. Neues aus dem Baugesetzbuch: Was bringt die Privilegierung?
2. Welche Wirkung hat der "Planungsvorbehalt"?
3. Welche Folgen hat die 2-Jahresfrist?
4. Was ist zu tun?
5. Fazit
6. § 35 (Bauen im Außenbereich)
7. § 245b (Überleitungsvorschrift für Entscheidungen über die Zulässigkeit von Windenergieanlagen)

Abs. 1 ) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur dann zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1. einem land- oder forstwirtschaftichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfiäche einnimmt,

2. einem Landwirt zu Wohnzwecken dient,

3. einer Landarbeiterstelle dient,

4. [mehr]
 

Ö-PUNKTE NULLNUMMER 1997: SCHWERPUNKT WINDENERGIE - VON DER IDEE BIS ZUR ANLAGE

Fazit


1. Neues aus dem Baugesetzbuch: Was bringt die Privilegierung?
2. Welche Wirkung hat der "Planungsvorbehalt"?
3. Welche Folgen hat die 2-Jahresfrist?
4. Was ist zu tun?
5. Fazit
6. § 35 (Bauen im Außenbereich)
7. § 245b (Überleitungsvorschrift für Entscheidungen über die Zulässigkeit von Windenergieanlagen)

Obwohl der Bundesverband WindEnergie die jetzt vorliegende eingeschränkte Form der Privilegierung nicht als die optimale Lösung ansieht, kann sich die Änderung des BauGB durchaus positiv auf die Nutzung regenerativer Energiequellen auswirken. Wichtig ist, daß in Gebieten, in denen ein Koordinationsbedarf besteht, möglichst schnell eine Planung vorgenommen wird. So ist es z. B. wichtig, daß in den Küstenregionen die Umsetzung der Regionalpläne rasch erfolgt. [mehr]
 

Ö-PUNKTE NULLNUMMER 1997: SCHWERPUNKT WINDENERGIE - VON DER IDEE BIS ZUR ANLAGE

Was ist zu tun?


1. Neues aus dem Baugesetzbuch: Was bringt die Privilegierung?
2. Welche Wirkung hat der "Planungsvorbehalt"?
3. Welche Folgen hat die 2-Jahresfrist?
4. Was ist zu tun?
5. Fazit
6. § 35 (Bauen im Außenbereich)
7. § 245b (Überleitungsvorschrift für Entscheidungen über die Zulässigkeit von Windenergieanlagen)

ln Gesprächen mit Politikern sollten Bauwünsche erwähnt werden, damit diese in die kommunale Planung ? so weit notwendig ? aufgenommen werden können. Hilfreich ist es, wenn eine Koordination der Aktivitäten aller potentiellen Betreiber in der Gemeinde vorgenommen wird. Das kann u. U. dazu führen, daß man als Bauwilliger sein Projekt aufgeben muß, um sich an einem Projekt auf einem anderen Grundstück zu beteiligen. [mehr]
 

Ö-PUNKTE NULLNUMMER 1997: SCHWERPUNKT WINDENERGIE - VON DER IDEE BIS ZUR ANLAGE

Welche Folgen hat die 2-Jahresfrist?


1. Neues aus dem Baugesetzbuch: Was bringt die Privilegierung?
2. Welche Wirkung hat der "Planungsvorbehalt"?
3. Welche Folgen hat die 2-Jahresfrist?
4. Was ist zu tun?
5. Fazit
6. § 35 (Bauen im Außenbereich)
7. § 245b (Überleitungsvorschrift für Entscheidungen über die Zulässigkeit von Windenergieanlagen)

Eine weitere Einschränkung, die den Ausbau der Windkraftnutzung nicht unerheblich behindert, wurde durch den ? 245b BauGB geschaffen. Durch eine zweijährige Übergangsfrist wird den Gemeinden und Landesbehörden die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 31. Dezember 1998 zu prüfen, ob die Nutzung der Windkraft über eine Planung erfolgen soll. [mehr]
 

Ö-PUNKTE NULLNUMMER 1997: SCHWERPUNKT WINDENERGIE - VON DER IDEE BIS ZUR ANLAGE

Welche Wirkung hat der "Planungsvorbehalt"?


1. Neues aus dem Baugesetzbuch: Was bringt die Privilegierung?
2. Welche Wirkung hat der "Planungsvorbehalt"?
3. Welche Folgen hat die 2-Jahresfrist?
4. Was ist zu tun?
5. Fazit
6. § 35 (Bauen im Außenbereich)
7. § 245b (Überleitungsvorschrift für Entscheidungen über die Zulässigkeit von Windenergieanlagen)

Von der Notwendigkeit der Einführung einer generellen Privilegierung, so wie sie bis Juni 1994 über das BauGB Bestand hatte, ließ sich die Politik jedoch nicht überzeugen. Insbesondere durch Einwände, die aus Schleswig-Holstein kamen und in denen darauf hingewiesen wurde, daß es bei einer uneingeschränkten Priviegierung zu einem "Wildwuchs von Windkraftanlagen" käme, entschied sich der Gesetzgeber zu einer Einschränkung des ? 35 BauGB. [mehr]
 

Ö-PUNKTE NULLNUMMER 1997: SCHWERPUNKT WINDENERGIE - VON DER IDEE BIS ZUR ANLAGE

Neues aus dem Baugesetzbuch: Was bringt die Privilegierung?


1. Neues aus dem Baugesetzbuch: Was bringt die Privilegierung?
2. Welche Wirkung hat der "Planungsvorbehalt"?
3. Welche Folgen hat die 2-Jahresfrist?
4. Was ist zu tun?
5. Fazit
6. § 35 (Bauen im Außenbereich)
7. § 245b (Überleitungsvorschrift für Entscheidungen über die Zulässigkeit von Windenergieanlagen)

Was bringt die Privilegierung?

Da der Bau von Windkraftanlagen bis Ende 1996 nur in Ausnahmen im Außenbereich zu genehmigen war, kam es beim Ausbau der Windkraftnutzung zu einem Einbruch (15 % Rückgang in 1996). Eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni 1994 hatte bewirkt, daß der Bau von Windkraftanlagen im ungeplanten Außenbereich nur noch als sonstiges Vorhaben über den ? 35 Abs. 2 BauGB zu genehmigen war. [mehr]
 

Ö-PUNKTE NULLNUMMER 1997: SCHWERPUNKT WINDENERGIE - VON DER IDEE BIS ZUR ANLAGE

Meßwerte zu Wind und Windanlagen


1. Knete für eine windige Sache: Förderung von Windkraftanlagen 1997
2. Meßwerte zu Wind und Windanlagen

Um die Wirtschaftlichkeit von Windenergieanlagen prüfen zu können, ist nicht nur der Blick auf Fördermaßnahmen wichtig, sondern auch auf die Standortqualität. Einige Einrichtungen bzw. Institute stellen bei Förderung durch das Bundesforschungsministerium ständig aktuelle Daten bereit. Dieses "Wissenschaftliche Meß- und Evaluierungsprogramm (WMEP)" gibt u.a. [mehr]
 

Ö-PUNKTE NULLNUMMER 1997: SCHWERPUNKT WINDENERGIE - VON DER IDEE BIS ZUR ANLAGE

Anlagenbau


1. Der Überblick: Errichtung einer Windkraftanlage
2. Grundstücksgröße
3. Besitzverhältnisse
4. Windverhältnisse
5. Baugrund
6. Energieversorgungsunternehmen
7. Genehmigungsverfahren
8. Finanzierung
9. Gesellschaftsform
10. Anlagenbau

Ist das Genehmigungsverfahren durch die Bauvoranfrage geklärt und auch die Finanzierungsmöglichkeit gegeben, kann der Bauantrag gestellt werden. Ist dieser positiv beschieden, kann mit dem Bau begonnen werden. Bei Beanspruchung von öffentlichen Mitteln ist zu beachten, daß die meisten nur bewilligt werden können, wenn vor Antragstellung nicht mit dem Bau (auch keine Vertragsunterzeichnungen) begonnen wurde. [mehr]
 

Ö-PUNKTE NULLNUMMER 1997: SCHWERPUNKT WINDENERGIE - VON DER IDEE BIS ZUR ANLAGE

Gesellschaftsform


1. Der Überblick: Errichtung einer Windkraftanlage
2. Grundstücksgröße
3. Besitzverhältnisse
4. Windverhältnisse
5. Baugrund
6. Energieversorgungsunternehmen
7. Genehmigungsverfahren
8. Finanzierung
9. Gesellschaftsform
10. Anlagenbau

Soll das Projekt mit mehreren Personen verwirklicht werden, bieten sich verschiedene Beteiligungsformen an. Eine ausführliche Betrachtung der Rechtsformen ist auf den Seiten 12 und 13 nachzulesen. Hier daher nur die Auflistung der sich anbietenden Beteiligungsformen:

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit beschränkter Haftung (GbR"mbH").

Die Beteiligung in Form eines partiarischen Darlehen, d.h.Darlehenshingabe gegen Gewinnbeteiligung anstelle einer festen Verzinsung. [mehr]
 

Ö-PUNKTE NULLNUMMER 1997: SCHWERPUNKT WINDENERGIE - VON DER IDEE BIS ZUR ANLAGE

Finanzierung


1. Der Überblick: Errichtung einer Windkraftanlage
2. Grundstücksgröße
3. Besitzverhältnisse
4. Windverhältnisse
5. Baugrund
6. Energieversorgungsunternehmen
7. Genehmigungsverfahren
8. Finanzierung
9. Gesellschaftsform
10. Anlagenbau

Für die Finanzierung des Projektes muß zunächst eine Wirtschaftlichkeitsberechnung erstellt werden, in der die zu erwartenden Einnahmen aus dem Verkauf bzw. die Einsparung aus der Eigenproduktion den Ausgaben gegenübergestellt werden. Die Ausgaben setzen sich weitestgehend zusammen aus Gutachterkosten (Windgutachten, Bodenanalyse, evtl. [mehr]
 

Ö-PUNKTE NULLNUMMER 1997: SCHWERPUNKT WINDENERGIE - VON DER IDEE BIS ZUR ANLAGE

Genehmigungsverfahren


1. Der Überblick: Errichtung einer Windkraftanlage
2. Grundstücksgröße
3. Besitzverhältnisse
4. Windverhältnisse
5. Baugrund
6. Energieversorgungsunternehmen
7. Genehmigungsverfahren
8. Finanzierung
9. Gesellschaftsform
10. Anlagenbau

Zur Abklärung, ob ein Windenergieprojekt genehmigungsfähig ist, kann zunächst eine relativ formlose Bauvoranfrage bei der unteren Bauaufsichtsbehörde gestellt werden. Das damit eingeleitete Verfahren behandelt die folgenden Punkte und kann sich in ungünstigen Fällen sehr lange hinziehen:

1. Beurteilung, ob der Flächennutzungsplan bzw. Bebauungsplan den Bau einer Windkraftanlage zuläßt. [mehr]
 

Ö-PUNKTE NULLNUMMER 1997: SCHWERPUNKT WINDENERGIE - VON DER IDEE BIS ZUR ANLAGE

Energieversorgungsunternehmen


1. Der Überblick: Errichtung einer Windkraftanlage
2. Grundstücksgröße
3. Besitzverhältnisse
4. Windverhältnisse
5. Baugrund
6. Energieversorgungsunternehmen
7. Genehmigungsverfahren
8. Finanzierung
9. Gesellschaftsform
10. Anlagenbau

Bei dem zuständigen EVU ist zu erfragen, ob die Einspeisung in das öffentliche Netz möglich ist und wie hoch die Anschlußgebühren sind.

  [mehr]
 

Ö-PUNKTE NULLNUMMER 1997: SCHWERPUNKT WINDENERGIE - VON DER IDEE BIS ZUR ANLAGE

Baugrund


1. Der Überblick: Errichtung einer Windkraftanlage
2. Grundstücksgröße
3. Besitzverhältnisse
4. Windverhältnisse
5. Baugrund
6. Energieversorgungsunternehmen
7. Genehmigungsverfahren
8. Finanzierung
9. Gesellschaftsform
10. Anlagenbau

Mittels einer Bodenanalyse wird festgestellt, ob der Untergrund geeignet ist, der Windkraftanlage Standfestigkeit zu verleihen oder ob evtl. Spezialfundamente (z.B. bei sehr weichem Untergrund) notwendig sind. Die Fundamentskosten machen einen nicht zu unterschätzenden Anteil der Investitionskosten aus, insbesondere wenn es sich um Sonderaufträge handelt.

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Ö-PUNKTE NULLNUMMER 1997: SCHWERPUNKT WINDENERGIE - VON DER IDEE BIS ZUR ANLAGE

Windverhältnisse


1. Der Überblick: Errichtung einer Windkraftanlage
2. Grundstücksgröße
3. Besitzverhältnisse
4. Windverhältnisse
5. Baugrund
6. Energieversorgungsunternehmen
7. Genehmigungsverfahren
8. Finanzierung
9. Gesellschaftsform
10. Anlagenbau

Die Eignung des Geländes für die Windenergienutzung kann durch zwei Methoden festgestellt werden:

1. Durchführung einer computergesteuerten Standortanalyse durch einen unabhängigen Gutachter. Vorteil dieser Methode ist die schnelle Verfügbarkeit der Daten.

2. Windmessung am Standort für mindestens 1 Jahr, um die jahreszeitlichen Schwankungen des Windangebotes zu erfassen. Sicherer ist eine Messung über zwei Jahre, da es windstarke und windschwache Jahre gibt. [mehr]
 

Ö-PUNKTE NULLNUMMER 1997: SCHWERPUNKT WINDENERGIE - VON DER IDEE BIS ZUR ANLAGE

Besitzverhältnisse


1. Der Überblick: Errichtung einer Windkraftanlage
2. Grundstücksgröße
3. Besitzverhältnisse
4. Windverhältnisse
5. Baugrund
6. Energieversorgungsunternehmen
7. Genehmigungsverfahren
8. Finanzierung
9. Gesellschaftsform
10. Anlagenbau

Wenn das Grundstück nicht Eigentum ist, muß mit dem Besitzer die Nutzungsform vereinbart werden. Hier bietet sich ein Nutzungsvertrag an, da nur ein relativ kleiner Teil des Grundstücks für das eigentliche Bauvorhaben und die Zufahrt benötigt wird, das restliche Gelände kann ohne Probleme weiter für die Landwirtschaft genutzt werden. Der Nutzungsvertrag sollte beinhalten:

Lageplan der zu nutzenden Fläche

Beschreibung des Grundstücks lt. [mehr]
 
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