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Ö-PUNKTE 3/1998

Rechtssituation von Tauschringen


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5. Rechtssituation von Tauschringen
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9. Partizipative Umweltunternehmen

Im Tauschring Ärger mit dem Sozial- bzw. Arbeitsamt einhandeln? Tauschringe können gerade für Menschen, die wenig Geld haben wichtige Einrichtungen werden. Wer würde sich schon bei spärlicher Sozialhilfe eine teure Massage leisten oder ohne mehrfaches Nachrechnen die BabysitterInnen anfordern? So hat die Bundesanstalt für Arbeit (BfA) in einer Stellungnahme für PaySys in Frankfurt betont, daß auch das Tauschen nicht mehr als 18 Wochenstunden Zeit in Anspruch nehmen darf, wenn Arbeitslosengeld oder -hilfeempfängerInnen solche bleiben wollen. Arbeitslosigkeit läge dann, bei Überschreiten der "Kurzzeitigkeitsgrenze" nicht mehr vor. Außerdem müßten Einnahmen über 30 DM die Woche angerechnet werden, und vom BfA-Geld abgezogen werden. Dem halten aber Tauschring-ExpertInnen entgegen, daß die Tauschringaktivitäten unter "Tätigkeiten ohne nennenswerte wirtschaftliche Bedeutung" (?101 AFG) fallen und bei der Ermittlung der Kurzzeitigkeit gar nicht in Betracht kommen. Denn den Tauschhandel rechnen sie den Tätigkeiten zu, "die nicht unmittelbar Erwerbszwecken, sondern ideellen oder religiösen Zwecken dienen" (und solche üben auch ArbeitnehmerInnen aus). Das Argument, daß die Arbeit von Tauschringen auch eine ideelle ist, daß von einem Ehrenamt gesprochen werden kann, dessen Ziel in der Verbesserung der Nachbarschaftshilfe, des sozialen und kulturellen Zusammenhalts eines Orts- oder Stadtteiles liegt, ist auch vor dem Sozialamt ein Argument. Damit die Amtsfrauen und -männer tauschenden SozialhilfeempfängerInnen nicht mit dem Rotstift kommen, haben Rechtskundige weitere Begründungen zusammengetragen: - Die Gutschriften auf dem Tauschringkonto sind kein universelles Zahlungsmittel. - Der Tausch ist Vertrauenssache, es besteht kein Rechtsanspruch auf Gegenleistung (also eine andere Situation als bei z.B. einem Arbeitsvertrag). - Die Gegenleistungen kommen irgendwann, sind also höchstens als "fiktive Einnahmen" zu verbuchen - und solche werden nicht angerechnet. - Die meisten Hilfen können als Nachbarschaftshilfe gesehen werden - da ist es nicht richtig, von einem finanziellen Marktwert zu sprechen. - Auch als "Leistungen Dritter" haben schon Tauschring-Aktive ihre "Einnahmen" erfolgreich deklariert. Solche werden nicht angerechnet, wenn sie "ohne rechtliche oder sittliche Verpflichtung" erbracht werden oder eine besondere Härte vorliegt (hier: weil die Zuwendung durch Arbeit verdient wurde).
Im Falle eines sehr hartnäckigen Sozialamtes raten ExpertInnen zur Flucht nach vorn: Wer anrechnen muß, kann einen Mehrbedarf wegen Erwerbsarbeit geltend machen - der Sozialhilfesatz steigt und auch Werbungskosten und Arbeitsmittel können abgezogen werden. Weitere aktuelle Rechtstips sowie viele spannende Hintergründe zur Tauschringarbeit, Hilfen zur Gründung und eine Sammlung von Unterlagen bestehender Tauschringe finden sich in der übersichtlichen Broschüre "Ohne Moos geht's los", herausgegeben vom Netzwerk Selbsthilfe und dem Kreuzberger Tauschring. Zu beziehen über Netzwerk, Gneisenaustr. 2a, 10961 Berlin, 030/6913005.

 

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