Prozesstipps

ABC DER SELBSTERMÄCHTIGUNG GEGEN REPRESSION

Akteneinsicht


1. Schütze Dich selbst!
2. Akteneinsicht
3. Widerspruch, Beschwerde & Co.
4. Repression vermeiden: Von Spurenvermeidung bis zur Aussageverweigerung
5. Patient*innenverfügung
6. Selbstverteidigung vor Gericht
7. Das i-Tüpfelchen: Gegenseitige Hilfe

Akten, ob auf Papier oder digital, existieren in Massen - und sie sind für uns oft sehr interessant. Zum einen sammeln Behörden, Krankenhäuser, Ausbildungsstätten und mehr Informationen über uns, zum anderen brauchen wir (z.B. bei politischen Aktionen) Informationen über Planungen, Produktionsabläufe, Meßdaten oder was auch immer. Das Gute: In der Regel ist es möglich, an diese Unterlagen heranzukommen, oft sogar sehr einfach und ohne Kosten. Dafür gibt es gesetzliche Regelungen. Dass die so selten genutzt werden, liegt nicht nur daran, dass die Mächtigen uns unsere Rechte oft verschweigen, sondern auch an dem fatalen Zustand politischer Bewegung oder dem selbstbejammerndem Verbleib auf einer niedrigen Selbstorganisierungsstufe der meisten Menschen in ihrem Alltag. Dabei wäre das Wissen, was über uns gespeichert ist oder was Unternehmen, Behörden usw. planen, für uns meist sehr hilfreich, um unseren Protest wirksam zu gestalten.

So geht's!
  • Für Angeklagte ohne RechtsanwältIn regelte lange § 147, Abs. 7 der StPO (Strafprozessordnung) den Zugang zu Akten. Ungeklärt und von Gerichten unterschiedlich gehandhabt war damals Frage, ob die Akte nur eingesehen (und z.B. abgeschrieben) oder auch kopiert werden kann bzw. Kopien bereitgestellt werden können. Das ist jetzt vorbei. Inzwischen ist Abs. 4 relevant und der garantiert die volle Akteneinsicht dem Angeklagten genauso wie Anwält*innen. Sie muss auch nicht beantragt werden. Praktisch kann aber eine Terminabklärung sein, um nicht umsonst zum Gericht zu gehen. Dieser gesetzlich garantierte Zugriff entsteht aber immer erst in einem Gerichtsverfahren selbst, also wenn Anklage erhoben oder eine Strafbefehl erlassen ist, das Verfahren läuft, selbst Beschwerden an Gerichte geschickt wurden, Haftprüfungen laufen ... immer wenn eben Gerichte und nicht nur die Staatsanwaltschaft oder die Polizei mit dem Ganzen befasst sind. Trotzdem kann in den anderen Fällen auch versucht werden, an die Akten zu kommen - garantiert ist das allerdings nicht. Genaueres findet Ihr auf unserer Seite zur Akteneinsicht vor Gericht.
  • Für alle umweltrelevanten Informationen (Naturschutz, Energie- und Verkehrspolitik, Raumplanung, Bauleitplanung, Gentechnik, Immissionsschutz usw.) besteht ein gesondertes Gesetz - zum einen auf Bundesebene (Umweltinformationsgesetz) sowie zum anderen für alles Länder (betrifft dann Landeseinrichtungen und -behörden). Danach können die Akten gebühren- oder sogar kostenfrei auf den Behörden eingesehen, meist sogar abfotografiert oder gegen Kostenübernahme kopiert werden. Ähnlich dem Umweltinformationsgesetz, aber mehr auf Fragen des VerbraucherInnenschutzes (Gesundheit, Lebensmittelüberwachung usw.), verschafft das Verbraucherinformationsgesetz Zugang zu Akten. Noch allgemeiner gilt das Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Es regelt die Rechte des Einzelnen gegenüber den Behörden des Bundes auf Zugang zu amtlichen Informationen. Gemäß § 7 des IFG ist jede Behörde verpflichtet, ihren Organisations- und Aktenplan allgemein zugänglich zu machen sowie geeignete Verzeichnisse vorzulegen, aus denen ersichtlich ist, über welche amtlichen nicht vertraulichen Informationen die Behörde verfügt. Mehr auf unserer Seite zu Akteneinsicht bei Behörden.
  • § 630g BGB räumt dem Patienten das Recht ein, Einblick in seine Patientenakte zu nehmen und ggf. Abschriften der Aktenmappe in Papierform bzw. Duplikate der elektronischen Dokumentationen und Bilder gegen Auslagenersatz zu erhalten. Das Einsichts- und Duplizierrecht gilt auch für dessen Erben. In der Regel wird das in der Praxis oder Klinik erfolgen, was aber auch abweichend vereinbart werden kann. Die Einsicht darf nur verweigert werden, „soweit ihr sonstige erhebliche Rechte Dritter“ entgegenstehen (aus "Einsichtsrecht in Patientenakte" auf der Wikipedia-Seite "Krankengeschichte"). Mehr auf unserer Seite zu Akteneinsicht in die eigenen Patient*innenakten.

Probleme
Ganz normal ist, dass die Stellen, an denen wir Akten einsehen wollen, einfach sagen: "Das geht nicht". Manchmal glauben die das wirklich, oft aber lügen sie auch dreist. Wenn sie bei Akteneinsicht in Behördenakten schriftlich ablehnen: Widerspruch einlegen und nach dessen Ablehnung klagen vor dem Verwaltungsgericht. Bei anderer Akteneinsicht sind die normalen Gerichte zuständig - bei Strafprozessen kann die Verweigerung der Akteneinsicht auch mit einem Befangenheitsantrag quittiert oder später für eine erfolgreiche Revision genutzt werden (siehe www.prozesstipps.siehe.website).
Bei Patient*innenakten tricksen die Kliniken mitunter herum, dass die Akteneinsicht für die Gesundung der betroffenen Person schlecht sein kann. Das ist sogar oft richtig, schließlich erfährt die Person, was Ihr alles angetan wurde. Der Trick ist in der Regel aber ein fieser, es geht mehr um Vertuschung. Dagegen hilft auch Widerspruch und gerichtlicher Entscheid. Oder mensch bevollmächtigt eine dritte Person, die Akten einzusehen. Dann fällt das vorgeschobene Argument weg.

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