Prozesstipps

AKTIONEN GEGEN KNÄSTE UND DEREN RUNDHERUM

Gefangene und knastinterne, solidarische Selbsthilfe stärken!


1. Knäste abschaffen!!!
2. Gefangene und knastinterne, solidarische Selbsthilfe stärken!
3. Beispiele und Ideen für Aktionen
4. Berichte von Aktionen und mehr
5. Überidentifikation: Demo für Knast und Strafe
6. Links und Leseempfehlungen
7. Konzept für eine Ausstellung zu „Strafanstalt“ (nie verwirklicht)

Wer im Gefängnis sitzt, ist abgeschnitten von Telefon und Internet, von vielen weiteren Informationsquellen, von ausgiebigen und unüberwachten Besuchen und meist auch von Anwält*innen - schließlich kosten die Geld, die viele im Knast nicht haben. Das alles schwächt die Möglichkeiten, sich gegen die Haftanstalt und andere Repressalien zu wehren.
Besonders schlimm ist aber, dass solidarische Unterstützung von Gefangenen untereinander von Seiten der Knastleitungen hart bekämpft werden. So nützt es Inhaftierten in der Regel nicht, wenn im Knast weitere Menschen eingesperrt sind, die ihnen Tipps geben oder sie beim Schreiben von Eingaben an Gerichte oder andere Institutionen helfen könnten. Denn wer anderen hilft, wird mit Disziplinarstrafen belegt. Und das nennt sich dann auch noch Resozialisierung ...

Für Telefon- und Postfreiheit kämpfen
Die Trennung von der Außenwelt, verbunden mit dem Wissen, dass alle Post überwacht wird, führt zu einer Isolation von Gefangenen. Das zerstört soziale Bindungen und schafft dadurch eine Situation, dass die Entlassungssituation oft sehr ungünstig ist. Wenn ein Gefangener draußen niemensch mehr kennt, ist die Gefahr, rückfällig zu werden, deutlich höher als bei vorhandener Perspektive einer Integration in ein soziales Umfeld. Das wird von Gefängnisverwaltungen sogar selbst so gesehen, wenn sie ein solches Umfeld als Voraussetzung für eine vorzeitige Entlassung auf Bewährung betrachten. Wer keine Kontakte vorweisen kann, bleibt bis zum Ende in Haft - und wird dann in eine kalte Welt rausgeschmissen.
Die totale Überwachung schafft aber noch ein weiteres Problem. Es ist kaum möglich, taktische Absprachen zu Beschwerden, Klagen usw. zu treffen - schließlich hört der Gegner mit. Nur mit Anwält*in oder Verteidiger*in ist der Postweg geschützt. Daher macht es Sinn, immer mindestens eine Person zu haben, die diese Stellung hat. Da für den Strafvollzug viele Regelungen der StPO gelten, ist auch Laienverteidigung nach § 138, Abs. 2 möglich. Das ist eine wirksame Form solidarischer Unterstützung.

Längere und unüberwachte Besuche durchsetzen
Was für Telefonate gilt, ist auch bei Besuchen so. Deren Zeit ist sehr begrenzt und fast immer überwacht. Auch hier ist es nicht einfach, über Dinge zu reden, bei denen das Gefängnis selbst der formale Gegner ist. Ausnahmen gelten auch hier für Anwält*innen und Verteidiger*innen - daher gilt das gleiche, was oben gesagt ist. Laienverteidigung verbessert auch die Besuchsmöglichkeiten erheblich.

Gegenseitige Hilfe stärken!
Eigentlich sollte mensch denken: Wenn sich Gefangene untereinander helfen, ist das wünschensweit. Die Realität sieht aber genau gegenteilig aus. Es ist schon bezeichnend, dass die Strafvollzugsgesetze keinerlei Ausführungen zum Ziel sozialer Umgangsformen der Gefangenen untereinander enthalten. Das zeigt deutlich, dass es hier um Verwahrung und Unterwerfung geht. Im Alltag werden Hilfeleistungen untereinander durch die Gefängnisleitungen aber sogar aktiv unterbunden. Wer sich für andere einsetzt, wird regelmäßig von diesen getrennt, um die Kommunikation zu unterbrechen. Mit Disziplinarmaßnahmen wird sogar geahndet, wenn mensch anderen bei rechtlichen Fragen oder bei der Vorbereitung von Beschwerden hilft. Das ist zwar das gute Recht aller, aber es ärgert den Knast natürlich. Dabei ließe sich aus einer allgemeinen Formulierung des alten Strafvollzugsgesetz ableiten, dass die Wahrnehmung eigener Rechte gewünscht ist und gefördert werden muss. Wenn Gefangene das untereinander nicht dürfen, blieben nur noch die Angestellten der Haftanstalt. Die ist bei Rechtsbeschwerden aber oft der Antragsgegner. Vom Gegner beraten lassen? Undenkbar - zumal die meisten Haftanstalten über ein dafür ausgebildetes Personal gar nicht verfügen.

§ 73 StVollZG
Der Gefangene wird in dem Bemühen unterstützt, seine Rechte und Pflichten wahrzunehmen.


Kampagnen für die Zulassung solidarischer, gegenseitiger Hilfe in Haftanstalten sind nötig. Dazu können Fallbeispiele genutzt werden, bei denen Gefangene gegen Disziplinarmaßnahmen dieser Art vorgehen.

Disziplinarmaßnehmen abschaffen oder zumindest eingrenzen
Seit einigen Jahren ist Strafvollzug Ländersache, d.h. die Gesetze nicht von Bundesland zu Bundesland leicht unterschiedlich. Weitgehend gleichen sie aber dem alten, bundesweiten Strafvollzugsgesetz. Dort hieß es:

§ 102
Verstößt ein Gefangener schuldhaft gegen Pflichten, die ihm durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes auferlegt sind, kann der Anstaltsleiter gegen ihn Disziplinarmaßnahmen anordnen.
§ 106
Der Sachverhalt ist zu klären. Der Gefangene wird gehört. Die Erhebungen werden in einer Niederschrift festgelegt; die Einlassung des Gefangenen wird vermerkt
.

Tatsächlich werden Disziplinarmaßnahmen aber viel häufiger und vielfach einfach gegen unerwünschtes Verhalten verhängt - also ohne Rechtsgrundlage. Betroffen sind illegale Kontakte nach außen (z.B. per Rufen aus dem Fenster oder eingeschmuggeltem Handy), Protestaktionen, Beschimpfungen von Knast und den dortigen Angestellten sowie die solidarische Unterstützung von Gefangenen untereinander. In den meisten Fällen sind solche Verhaltensweisen der Gefangenen eher förderlich für ihre Resozialisierung. Die Formung unterwürfiger, angepasster, antriebsloser und gegenüber anderen teilnahmsloser oder unsolidarischer Mitläufer*innen darf nicht länger das Ziel von Inhaftierungen sein, auch wenn sie den Alltagsbetrieb für die Angestellten im Knast einfacher machen. Daher sollten Disziplinarmaßnahmen abgeschafft oder auf Einzelfälle begrenzt werden, in denen Menschen angegriffen oder Einrichtungsgegenstände bzw. wichtige Abläufe sabotiert werden.

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