Anarchie

FORMALIA: SATZUNG, GEMEINNÜTZIGKEIT, TRÄGERVEREIN

Satzung der Stiftung FreiRäume


1. Satzung der Stiftung FreiRäume
2. Projekte und Projekthäuser direkt unterstützen!
3. Sachspenden für Häuser und Räume
4. Häuser und Grundstücke übertragen
5. Geschäftsordnung der Stiftung FreiRäume
6. Gemeinnützigkeit und Spenden
7. Trägerverein der Stiftung FreiRäume

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So zur Anerkennung eingereicht und vom Finanzamt Braunschweig unter der Steuernr. 14/208/41731 als gemeinnützig anerkannt. Damit trat die Satzung in Kraft.

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
(1) Die Stiftung führt den Namen „Stiftung FreiRäume“.
(2) Sie ist eine nicht rechtsfähige Stiftung. Treuhänder ist der „Tragwerk“ e.V. mit Sitz in Braunschweig.
(3) Der Sitz der Stiftung ist Braunschweig. Die Änderung des Sitzes ist möglich. Geschäftsadresse ist, soweit und solange nicht Anderes durch den Stiftungsrat bestimmt wird, die Geschäftsadresse des Tragwerk e.V.
(4) Auf Beschluss des Stiftungs-Rates mit Zustimmung des Vetorates von Tragwerk e.V. kann die Wandlung in eine rechtsfähige Stiftung erfolgen.

§ 2 Zweck der Stiftung
(1) Zweck der Stiftung ist
  • der Schutz von Denkmälern und historischem Wissen.
  • der Schutz der Natur als eigenständiger Zweck und zur Erhaltung der natürlichen Lebensbedingungen der Menschen als Basis für deren Selbstorganisierung.
  • die Förderung politisch Verfolgter und aller diskriminierter Menschen insbesondere aufgrund von Herkunft, Aussehen, Geschlecht, sexueller Orientierung, Alter oder Bildungsabschluss.
  • die Förderung von Kunst, Kultur und internationaler Gesinnung.
  • die Förderung von Bildung, Wissenschaft und Forschung.

(2) In Verfolgung dieser Zwecke ist die Stiftung selbst tätig oder überträgt durch Beschluss des Stiftungsrates Nutzungsrechte an ihrem Eigentum an Gruppen oder juristische Personen. Diese sind als sogenannte Hilfspersonen der Stiftung und nach ihren Ideen selbständig, aber im Rahmen der Ziele dieser Satzung nach § 2 (1) und (3) tätig.
Die Einhaltung dieser Voraussetzungen wird, soweit nötig, im Rahmen von Nutzungsverträgen mit den Projekten sichergestellt. Hilfspersonen treten entsprechend §57 AO im Namen der Stiftung auf.
(3) Die Stiftung verwirklicht ihre Ziele insbesondere durch spezielle Tätigkeiten
  • zum Schutz von Denkmälern durch den Schutz und die Restaurierung von Gebäuden.
  • zum Schutz von historischem Wissen durch Aufbau und Pflege von Archiven und Bibliotheken sowie durch eigene Veröffentlichungen und Bildungsveranstaltungen.
  • zum Schutz der Natur durch den ökologisch verträglichen Aus- und Umbau von Gebäuden, die naturnahe Gestaltung der Gelände sowie durch Veröffentlichungen, Weitergabe von Informationen und Bildungsangebote.
  • zur Förderung von Kunst und Kultur durch die Zurverfügungstellung von Räumen und Grundstücken für Kunst und Kultur, insbesondere nichtkommerzielle, experimentelle und selbstorganisierte Formen von Kunst und Kultur,
  • zur Förderung der transnationalen Gesinnung durch den länderübergreifenden Austausch zwischen Projekten sowie transnationale Veranstaltungen.
  • zum Schutz und zur Förderung ethnisch verfolgter oder sonst wie diskriminierter Menschen durch offene Häuser und Plätze, auf denen diese gleichberechtigt mitwirken können und gezielt unterstützt werden.
  • zur Förderung der Bildung durch die Zurverfügungstellung von Räumen und Plätzen für Bildung sowie durch eigene Angebote an Seminaren und anderen Veranstaltungen.
  • zur Förderung der Wissenschaft durch eigene Untersuchungen und Studien zu sozialen Lebensverhältnissen von Menschen, gesellschaftspolitischem Engagement sowie der Fragen von Gleichberechtigung, freier Entwicklung, Bildung und kultureller Selbstbestimmung.

und allgemein für alle Ziele
  • durch die Schaffung offen nutzbarer und frei zugänglicher Räume als Plattformen für soziale Aktivität, Medien- und Bildungsarbeit, Forschung und Kunst,
  • durch die Förderung von Vernetzung und Austausch z.B. in Form von Treffen oder schriftlichem Informationsfluss, gegenseitiger Unterstützung von Projekten und Gruppen und die gemeinsame Nutzung derer Ressourcen sowie
  • durch eigene Öffentlichkeitsarbeit (Kongresse, Seminare, Veröffentlichungen), Beratung und direkte Unterstützung, Information, Forschungstätigkeit, Bildungsangebote und Kenntnisvermittlung zu den genannten Zielen des § 2 (1).

(4) Ein besonderes Anliegen der Stiftung ist die Förderung gleichberechtigter und selbstorganisierter Formen des Zusammenlebens, des gesellschaftspolitischen, künstlerischen oder kulturellen Engagements sowie der freien Kooperation zwischen Menschen und zwischen verschiedenen Projekten.
(5) Die Stiftung kann Kooperationen mit anderen Rechtsträgern, u.a. mit Stiftungen, eingehen, wenn dieses zur Erreichung der Ziele sinnvoll erscheint. In allen Fällen müssen die Ziele der Stiftung durch rechtsverbindliche Absprachen oder Verträge gesichert sein.
(6) Zur Verwirklichung Ihrer Zwecke kann die Stiftung Zuwendungen, Aufträge oder Darlehen vergeben, insbesondere auch solche, die sich von einer gewerbsmäßigen Kreditvergabe dadurch unterscheiden, dass die Vergabe zu günstigeren Bedingungen erfolgt als zu den allgemeinen Bedingungen am Kapitalmarkt (z.B. Zinslosigkeit, Zinsverbilligung, fehlende bankübliche Sicherheiten).
(7) Zur Umsetzung der Stiftungsziele ist es ausdrücklich gestattet und gewollt, dass die Stiftung Grundstücke erwirbt und an Gruppen zur Nutzung im Sinne der Satzungsverwirklichung weitergibt. Mieteinnahmen und Erbbauzins dürfen zur Förderung des Projektes zeitweise auch unterhalb sonst üblicher Sätze liegen. Der Kauf und Verkauf mit dem Ziel des Gewinns mit solchen Grundstücken soll ausgeschlossen werden.
Grund und Boden sind nicht als Ware zu behandeln. Ist ein Verkauf unumgänglich, soll die Spekulationsverhinderung in rechtlich geeigneter Form als Auflage weitergegeben werden.

§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Stiftungsvermögen
(1) Das Grundstockvermögen der Stiftung ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
(2) Zustiftungen und Spenden sind zulässig, spezielle Zweckbestimmungen und Bedingungen enden nach zehn Jahren oder im Einvernehmen mit dem Zustiftenden oder Spender_innen.
(3) § 55 Abs. 1, Nr. 5 und § 58, Nr. 11 AO bleiben unberührt.

§ 5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen, Geschäftsjahr
(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
(2) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen.
(3) Alle Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Aufgaben ausgegeben werden. Überträgt die Stiftung Aufgaben auf Hilfspersonen im Rahmen der geplanten Nutzungsverträge für Eigentum der Stiftung, so muss diese Einhaltung der satzungsgemäßen Ziele im Vertrag gesichert werden.
(4) Die Stiftenden erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
(5) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

§ 6 Rechtsstellung der Begünstigten
Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.

§ 7 Organe der Stiftung
(1) Das Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat.
(2) Die Mitglieder des Stiftungsrats sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen.

§ 8 Stiftungsrat
(1) Als Mitglieder des Stiftungsrates werden ab dem Gründungstag bestellt:
Jörg Bergstedt, geb. 2.7.1964 (Meldeadresse: Ludwigstr. 11, 35447 Reiskirchen-Saasen)
Johanna Rehse, geb. 21.09.1987 (Meldeadresse: Feilnerstraße 11, 10969 Berlin)
(2) Weitere Mitglieder des Stiftungsrates können von den amtierenden Mitgliedern jederzeit berufen werden, solange kein Mitglied widerspricht. Die Gesamtzahl der Mitglieder des Stiftungsrates soll 8 Personen nicht überschreiten.
(3) Das Amt des Stiftungsrates endet außer im Todesfall durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist und mit Ausnahme des in Absatz 3 genannten Falles sofort wirksam wird. Ein Mitglied des Stiftungsrates bleibt bei Niederlegung so lange im Amt, bis eine nachfolgende Person bestellt ist, falls sonst die Zahl von drei Stiftungsratsmitgliedern unterschritten wird.
(4) Beim Ausscheiden eines Stiftungsratsmitglieds wird der/die Nachfolger_in vom Stiftungsrat bestellt oder die Zahl der Mitglieder verkleinert. Die Mindestanzahl von drei 3 darf nicht unterschritten werden. Der Stiftungsrat kann jederzeit neue Mitglieder berufen.

§ 9 Rechte und Pflichten des Stiftungsrates
(1) Der Stiftungsrat
verwaltet die Stiftung nach Maßgabe dieser Satzung in eigener Verantwortung. Jedes Mitglied kann den Stiftungsrat im Rahmen der Geschäftsordnung und der Beschlüsse des Stiftungsrates sowie mit Ausnahme der Regelungen des § 10 allein vertreten.
(2) Der Stiftungsrat fasst im Rahmen des Stiftungszweckes gemäß § 2 dieser Satzung die Beschlüsse, nach denen die Stiftung verwaltet wird. Er entscheidet insbesondere über den Einsatz und die Vergabe von Stiftungsmitteln.
Der Stiftungsrat hat unter anderem folgende, weitere Aufgaben:
a) Aufstellung eines jährlichen Haushaltsplanes
b) Vorlage einer Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und eines Berichtes über die Erfüllung des Stiftungszweckes innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres.
(3) Der Stiftungsrat kann die Durchführung bestimmter Aufgaben oder die Geschäftsführung einzelner Projekte auf einzelne Stiftungsratsmitglieder oder Dritte übertragen. Für weitere Belange kann eine Geschäftsordnung durch den Stiftungsrat beschlossen werden.
(4) Die Sitzungen des Stiftungsrates finden, soweit der Stiftungsrat nichts anderes vereinbart, am Sitz der Stiftung statt.
Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn zu den Sitzungen unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich, per Email oder per Telefax eingeladen worden ist und nach ordnungsgemäßer Ladung oder Verzicht hierauf mindestens zwei, bzw., soweit vier oder mehr Mitglieder dem Stiftungsrat angehören, mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Nichtanwesende Mitglieder können ihr Votum zu vorliegenden Anträgen oder bereits vorher bekannten Entscheidungsfragen abgeben. Ebenso können sie im Vorfeld einen Antrag stellen.
(5) Der Stiftungsrat entscheidet einstimmig hinsichtlich der abgegebenen Stimmen ohne Enthaltungen. Ein Beschluss kommt zustande, wenn es keine Gegenstimme gibt und die Ja-Stimmen die Mehrheit gegenüber Enthaltungen haben.
(6) Die Beschlussfassung kann auch im schriftlichen Umlaufverfahren erfolgen, wenn dem innerhalb einer Frist von einer Woche kein Mitglied des Stiftungsrates widerspricht.
(7) Über die Sitzungen des Stiftungsrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die von einer jeweils zu bestimmenden Person zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Die Stiftungsratsmitglieder und die geförderten Projekten erhalten Abschriften der Sitzungsniederschriften.
(8) Alle Berichte und Dokumente der Stiftung sind im geförderten Projekt offen zugänglich aufzubewahren.
(9)Weitere Regelungen zum Geschäftsgang des Stiftungsrates kann eine vom Stiftungsrat zu erlassende Geschäftsordnung enthalten.

§ 10 Sicherung der öffentlich nutzbaren und frei zugänglichen Infrastruktur
(1) Gebäude und Grundstücke, die zum Vermögen der Stiftung gehören, sollen ganz oder in Teilen unbeschränkt zugänglich sein. Die Stiftung versteht sich als Organisator dieser freien Zugänglichkeit. Genaueres soll in gesonderten Verträgen zwischen Beteiligten und Mitträger_innen für jedes Gebäude oder jede Räumlichkeit bestimmt werden.
(2) In ähnlicher Weise können auch einzelne Räume in Gebäuden anderer Träger durch Vertrag mit diesen und bewegliche Materialien im Eigentum der Stiftung als öffentlich nutzbar und frei zugänglich bestimmt werden.
(3) Um diese Festlegungen durch externe Begutachtung zu sichern, beteiligt sich die Stiftung zusammen mit den weiteren vom Tragwerk e.V. ins Leben gerufenen Stiftungen am Vetorat, der vom Tragwerk e.V. als Gremium geschaffen wurde. Sie bestimmt selbst eine Person für dieses Gremium. Für das gesamte Vermögen der Stiftung bedarf es der Zustimmung aller Stiftungsratmitglieder und dieses Vetorates, soweit das Eigentum übertragen, geteilt oder sonst formal geändert wird oder die offene Nutzbarkeit und freie Zugänglichkeit zu Räumen, Häusern, Grundstücken, Materialien oder Teilen davon eingeschränkt werden sollen.

§ 11 Satzungsänderung
(1) Der Stiftungsrat kann eine Änderung der Satzung beschließen, wenn diese zum Erreichen oder zur Erhaltung der Gemeinnützigkeit notwendig ist. Der Stiftungszweck darf dabei in seinem Wesen nicht geändert werden.
(2) Änderungen erfordern einen einstimmigen Beschluss des Stiftungsrates und die Zustimmung des Treuhänders, soweit diese Stiftung nicht rechtsfähig ist.
(3) Änderungen in den §§ 10 bis 13 bedürfen der Zustimmung der in § 10 beschriebenen Sicherungsstruktur (Vetorat). Beschlüsse nach § 13 bedürfen dabei einer 2/3 Mehrheit im Vetorat. Alle anderen einer Einstimmigkeit.
(4) Satzungsänderungen sind dem Finanzamt anzuzeigen.

§ 12 Änderung des Stiftungzwecks, Zusammenlegung, Auflösung
(1) Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich oder ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, kann der Stiftungsrat mit Zustimmung des Vetorates die Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen. Der Beschluss bedarf der Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsrates. Er ist dem Finanzamt anzuzeigen.
(2) Die Änderung des Stiftungszwecks darf die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.

§ 13 Vermögensanfall
(1) Bei Auflösung der Stiftung oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke beschließt der Stiftungsrat mit einfacher Mehrheit, an welche steuerbegünstigte anfallberechtigte andere gemeinnützige Stiftung, Organisation oder Körperschaft des öffentlichen Rechts das Vermögen der Stiftung mit der Auflage übergeben wird, es ausschließlich und unmittelbar zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Bevorzugt werden müssen solche Träger, die das Vermögen nach den hier festgelegten Zielen weiter nutzen, insbesondere mit den Mitteln weiterhin öffentlich nutzbare und frei zugängliche Räume für kulturelle, gesellschaftspolitische oder soziale Zwecke fördern.
(2) Gibt es keine Einigung über die Verwendung, so fällt das Vermögen an den Tragwerk e.V., der es einer der anderen von ihm geschaffenen, gemeinnützigen Stiftungen zuführt, die es ebenfalls ausschließlich und unmittelbar zu den in (1) genannten Zwecken zu verwenden hat. Auch eine Aufteilung zwischen mehreren solchen Stiftungen ist möglich. Sollte keine der genannten Lösungen gelingen, soll der Tragwerk e.V. eine neue Stiftung gründen oder das Vermögen einer anderen gemeinnützigen Stiftung mit gleicher Auflage übergeben.

§ 14 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit dem Tage der Anerkennung der Gemeinnützigkeit in Kraft.

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