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HAFTFORMEN UND -VORSCHRIFTEN

Europäische Strafvollzugsgrundsätze von 2006


1. Europäische Strafvollzugsgrundsätze von 2006
2. CPT-Standards für Polizeigewahrsam
3. CPT-Standards für Gefängnisse
4. CPT-Standards für die Psychiatrie
5. Sicherungsverwahrung
6. Weitere Links

Auszüge aus den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen von 2006, die verfasst wurden "eingedenk dessen, dass die Freiheit nur als letztmögliche Maßnahme und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden darf" verfasst!

GRUNDPRINZIPIEN
... 2. Personen, denen die Freiheit entzogen ist, behalten alle Rechte, die ihnen durch die Entscheidung, mit der gegen sie eine Freiheitsstrafe verhängt oder Untersuchungshaft angeordnet wird, nicht rechtmäßig aberkannt werden.
3. Einschränkungen, die Personen auferlegt werden, denen die Freiheit entzogen ist, müssen sich auf das Mindestmaß beschränken und in Bezug auf den rechtmäßigen Zweck, zu dem sie verhängt werden, verhältnismäßig sein.
4. Mittelknappheit kann keine Rechtfertigung sein für Vollzugsbedingungen, die gegen die Menschenrechte von Gefangenen verstoßen.
5. Das Leben in der Justizvollzugsanstalt ist den positiven Aspekten des Lebens in der Gesellschaft so weit wie möglich anzugleichen.
6. Jede Freiheitsentziehung ist so durchzuführen, dass sie den betroffenen Personen die Wiedereingliederung in die Gesellschaft erleichtert. ...

HAFTBEDINGUNGEN
... 18.1 Alle für Gefangene, insbesondere für deren nächtliche Unterbringung vorgesehenen Räume haben den Grundsätzen der Menschenwürde zu entsprechen, die Privatsphäre so weit wie möglich zu schützen und den Erfordernissen der Gesundheit und der Hygiene zu entsprechen; dabei sind die klimatischen Verhältnisse und insbesondere die Bodenfläche, die Luftmenge sowie die Beleuchtung, Heizung und Belüftung zu berücksichtigen. ...
18.5 In der Regel sind Gefangene bei Nacht in Einzelhafträumen unterzubringen, es sei denn, die gemeinschaftliche Unterbringung mit anderen Gefangenen wird für sinnvoller gehalten. ...
18.7 Soweit wie möglich ist Gefangenen die Wahl zu lassen, ob sie nachts gemeinsam untergebracht werden wollen. ...
22.5 Den Gefangenen muss jederzeit sauberes Trinkwasser zur Verfügung stehen. ...
23.1 Alle Gefangenen haben Anspruch auf Rechtsberatung. Die Vollzugsbehörden haben ihnen hierzu in angemessener Weise den Zugang zu ermöglichen.
23.2 Gefangene dürfen sich in jeder Rechtssache von einem Rechtsbeistand ihrer Wahl auf eigene Kosten beraten lassen. ...
23.4 Gespräche und andere Mitteilungen einschließlich des Schriftverkehrs über rechtliche Angelegenheiten zwischen Gefangenen und ihren Rechtsbeiständen sind vertraulich. ...
24.4 Die Besuchsregelungen müssen so gestaltet sein, dass Gefangene Familienbeziehungen so normal wie möglich pflegen und entwickeln können. ...
24.7 Wenn die Umstände es gestatten, soll den Gefangenen erlaubt werden, die Justizvollzugsanstalt bewacht oder unbewacht zum Besuch erkrankter Verwandter, zur Teilnahme an einer Beerdigung oder aus anderen humanitären Gründen zu verlassen. ...
24.12 Gefangenen ist die Kommunikation mit den Medien zu gestatten, es sei denn, es liegen zwingende Gründe vor, dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit, im öffentlichen Interesse oder zum Schutz der Unversehrtheit von Opfern, Mitgefangenen oder des Personals zu untersagen.
25.1 Der Vollzug hat allen Gefangenen ein ausgewogenes Programm an Aktivitäten zu bieten.
25.2 Der Vollzug ist so zu gestalten, dass er allen Gefangenen ermöglicht, sich täglich so viele Stunden außerhalb ihrer Hafträume aufzuhalten, wie dies für ein angemessenes Maß an zwischenmenschlichen und sozialen Beziehungen notwendig ist. ...
26.2 Die Vollzugsbehörden sind gehalten, für ausreichende, sinnvolle Arbeit zu sorgen. ...
28.1 Jede Justizvollzugsanstalt soll allen Gefangenen Zugang zu möglichst umfassenden Bildungsprogrammen gewähren, die ihren individuellen Bedürfnissen entsprechen und gleichzeitig ihren Ambitionen Rechnung tragen. ...
29.1 Die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit der Gefangenen ist zu respektieren. ...
31.5 Gefangene sind unter Berücksichtigung der Erfordernisse von Hygiene, Ordnung und Sicherheit berechtigt, für den persönlichen Gebrauch Waren einschließlich Nahrungsmittel und Getränke zu Preisen zu erwerben oder anderweitig zu erlangen, die nicht wesentlich höher als außerhalb des Vollzuges sind. ...

ORDNUNG
... 56.1 Disziplinarmaßnahmen sind als letztes Mittel vorzusehen.
56.2 Die Vollzugsbehörden haben zur Beilegung von Streitigkeiten mit und unter den Gefangenen wenn immer möglich Mediationsgespräche und Maßnahmen zur ausgleichenden Konfliktregelung einzusetzen. ...
60.3 Kollektivstrafen, Körperstrafen, Dunkelhaft sowie alle sonstigen Formen der unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe sind verboten.
60.4 Die Disziplinarmaßnahme darf kein vollständiges Verbot des Kontakts zur Familie umfassen.
60.5 Einzelhaft darf als Disziplinarmaßnahme nur in Ausnahmefällen und für einen fest umrissenen, möglichst kurzen Zeitraum verhängt werden.
60.6 Zwangsmittel dürfen nie zur Disziplinierung angewendet werden.
61. Gefangene, die eines disziplinarischen Pflichtverstoßes für schuldig befunden werden, müssen die Möglichkeit haben, Rechtsbehelfe bei einer zuständigen und unabhängigen vorgesetzten Behörde einzulegen. ...

LEITUNG UND VOLLZUGSPERSONAL
... 72.1 Die Justizvollzugsanstalten sind in einem ethischen Kontext zu führen, der sie verpflichtet, alle Gefangenen menschlich und unter Achtung der Menschenwürde zu behandeln. ...

TEIL VIII
Ziel des Strafvollzuges

102.1 Neben den Vorschriften, die für alle Gefangenen gelten, ist der Vollzug für Strafgefangene so auszugestalten, dass sie fähig werden, in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen.
102.2 Die Freiheitsstrafe ist allein durch den Entzug der Freiheit eine Strafe. Der Strafvollzug darf daher die mit der Freiheitsstrafe zwangsläufig verbundenen Einschränkungen nicht verstärken. ...
107.2 Insbesondere bei Gefangenen mit längeren Freiheitsstrafen ist dafür zu sorgen, ihnen eine schrittweise Rückkehr in die Gesellschaft zu ermöglichen.

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