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KREATIVE ANTIREPRESSION
AKTIONEN, SUBVERSION, OFFENSIVE VERTEIDIGUNG

Was soll Repression?


Was soll Repression? · Externe Links und Materialien

Aus Helga Cremer-Schäfer/Heinz Schäfer (1998), "Straflust und Repression" (S. 16)
Die Kriminologie teilt die Haltung von bereitwilliger Herrschafts-Zuarbeit mit der gesamten Jurisprudenz und ist ihr sogar noch ein wenig mehr ausgesetzt als diese: Sie hat nicht einmal die Widersprüchlichkeit, die das Recht immerhin mit sich bringt, das zugleich Systematisierung und Begrenzung einer Form von Herrschaftsausübung ist und daher auch von der anderen, der herrschaftsunterworfenen Seite benutzt werden kann.

Zur Funktion der Repression
Text von Hauke Thoroe in "Utopia", Frühjahr 2011 (S. 5)

Neben der generellen Funktion der Abschreckung, Einschüchterung und Vergeltung („Wiederherstellung der Rechtsordnung“) in einem gesamtgesellschaftlichen Kontext können die Repressionsorgane mit den ihnen zur Verfügung stehenden Werkzeugen auch ganz konkrete Ziele verfolgen. Anhand einiger konkreter Beispiele soll das verdeutlicht werden:

Einschüchterung von Zusammenhängen
Im Juni 2005 überfällt die Polizei eine Gartenparty in Husum unter dem Vorwand der Ruhestörung, obwohl die Anlage bereits eine Stunde vorher beschlagnahmt wurde. Laut den Betroffenen stürmten die Beamten ohne Vorwarnung auf das Gelände, besprühten die Anwesenden willkürlich mit Pfefferspray, und verteilten Tritte und Schläge. Anschließend wurden ausgerechnet die als politisch aktiv bekannten Menschen zur Wache verbracht, und wegen Widerstand und Beleidigung angezeigt. Die politisch engagierten AktivistInnen erhoben den Vorwurf, dass der Überfall und die Verfahren aufgrund konstruierter Vorwürfe entstanden sei, und das eigentliche Ziel die Einschüchterung von Unbequemen gewesen sei. Die Polizei wollte sich zu den Vorwürfen nicht äußern. Ähnliches passiert regelmäßig, wenn irgendwas krasses passiert, es einen hohen politischen Druck auf die Polizei gibt, endlich Ergebnisse zu produzieren, die ErmittlerInnen aber keine Ahnung haben. Beispiele dafür sind die Anschläge auf die Offiziersschule in Dresden 2008 und in Ulm, bei der Militärfahrzeuge abbrannten. Obwohl Sonderkommissionen am Fließband bekannte AntimilitaristInnen „besuchte“, gibt es bis heute keine Anklagen. Die Polizei simulierte einfach einen Plan, und hoffte über Einschüchterungen eine „Befriedung“ zu erreichen. Für die (rechtswidrigen) Razzien vor dem G8-Gipfel 2007 gibt die Bundessstaatsanwaltschaft diese Strategie offen zu: „"Wir schießen in den Busch, und sehen mal, was sich bewegt."

Ausschaltung von bekannten Einzelpersonen
Im Jahr 2008 beschäftigt sich der Staatsschutz Bad Oldesloe mit einem für eine auf die Verfolgung von politisch Aktiven spezialisierte Abteilung ungewöhnliches Delikt: Diebstahl geringwertiger Sachen. Es geht um Containern, und die Personen, um die es geht, sind dem StaatsschützerInnen aufgrund ihrer kreativen Aktionen ein Dorn im Auge. Die Sache geht jedoch gut aus: Die AktivistInnen können mit Hilfe eines widerständigen Publikums und einer offensiven Prozessführung die Prozesse für sich entscheiden. Wenn Die gerichte das Spiel jedoch mitspielen, sieht es finster aus. Der Verurteilungs-Kurs für zerstörte Genfelder liegt zur Zeit bei Geldstrafen von 15 bis 90 Tagessätzen. Die Gerichte in Gießen jedoch verurteilten den stadtweit bekannten Gerichtskritiker Jörg Bergstedt zu einem halben Jahr Gefängnis. Die Gelegenheit, endlich einen Kritiker ausschalten zu können, wollte sich im Giessener Gerichtskomplex scheinbar niemand entgehen lassen.

Die Rechtssprechung beeinflussen
Zentrales Hindernis für die Macht der Polizei sind Gerichte. Deshalb wird immer wieder versucht, kampagnenartig die Rechtssprechung zu verändern. Ein Beispiel dafür ist die Hetze der Polizeigewerkschaften zur Veränderung des Widerstandsparagrafen. Dieses Hauptinstrument zur Kriminalisierung von Protest sei noch nicht wirkungsvoll genug, um Gewalt gegen PolizistInnen zu verhindern. Ein anderes Beispiel sind die regelmäßigen Razzien des Berliner LKAs in Buchläden zur Beschlagnahmung von Schriften. Hier wird versucht, die Rechtssprechung dahingehend zu verändern, dass nicht nur die Verantwortlichen Redakteure der Schrift wegen eines angeblichen Aufrufes zu Straftaten kriminalisiert werden können, sondern auch die BetreiberInnen der Buchläden, die diese auslegen.

Krasses Beispiel: Lange Haftstrafen für alle, die anderen helfen
Aufenthaltsgesetz § 96: Einschleusen von Ausländern
Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen anderen anstiftet oder ihm dazu Hilfe leistet, eine Handlung
1. nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a zu begehen und
a) dafür einen Vorteil erhält oder sich versprechen lässt oder
b) wiederholt oder zugunsten von mehreren Ausländern handelt

Im Klartext: Wer mehr als einem Menschen zum Grenzübertritt verhilft oder zweimal einem Menschen hilft, kann bis zu fünf Jahre eingeknastet werden. Als "Hilfe" kann die Seenotrettung, Mitnahme im Autos, das Erklären des Weges oder das Spendieren eines Fahrscheines gelten - zack, ab hinter Gitter!

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Kommentare

:-) am 15.03.2019 - 15:28 Uhr
:-):-):-):-):-):-):-):-):-):-):-):-):-)


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