Campact

STRAFE

Strafe überwinden!


1. Einleitung
2. Welchen Sinn macht Strafe?
3. Wem dienen die Strafgesetze?
4. Strafe und Soziales
5. Schöner Schein: Behaupteten und verborgene Motive des Strafens
6. Satire: Vorschlag für ein ehrliches Strafgesetzbuch ...
7. Strafe überwinden!
8. Doch trotzdem heißt es überall: Mehr Strafe!
9. Kritisches zu Strafe
10. Verlautbarungen gegen Strafe und Knast
11. Religiöser Fundamentalismus und Strafe
12. Links und Materialien

Ein Text aus dem Buch "Autonomie&Kooperation" (SeitenHieb-Verlag)

Das Kapitel "Alternativen zur Strafe" (PDF) aus dem Buch "Autonomie & Kooperation"

Als ein konstitutives und nicht ohne weiteres wegdenkbares Element herrschaftsförmiger Gesellschaft ist Strafe ein interessantes politisches Feld. Denn mit Strafe ist es anders als beim Castor oder bei Nazis. Deutschland oder ein anderes Land käme auch ohne letztere aus. Aber der Verzicht auf Strafe als Verhaltenskonditionierung macht eine andere Gesellschaft nötig. Genau das macht die Forderung nach dem „Aus“ für Strafe so interessant. Nicht obwohl, sondern weil diese Forderung notwendig mit der Debatte um Utopien verbunden ist, ist sie so spannend.
Eine Welt der Horizontalität, d.h. in der kein Mensch privilegiert über den anderen bestimmen, ihn also auch nicht bestrafen kann, bedeutet eine weitgehende Veränderung. Die Illusion, durch Strafe Probleme zu lösen, schwindet. Das schärft den Blick für tatsächliche Veränderungen. Zur Zeit ist es so, dass eine Strafe die Auseinandersetzung mit der handelnden Person und die Hintergründe des Handelns ersetzen. Das Ziel, gewalt- und herrschaftsförmiges Verhalten von Menschen zu verändern, gerät völlig aus dem Blickwinkel. Wer z.B. mit einer Haftstrafe belegt wird, wird nur auf die anderen Seite einer streng gesicherten Mauer gesetzt. Dort ist immer noch Gesellschaft – und zwar die brutalste der aktuell vorhandenen. Nirgendwo anders ist das Miteinander von Menschen, sowohl der Wächter zu den Inhaftierten wie auch der Gefangenen untereinander, so von Macht und Gewalt durchzogen. Jemanden als Strafe dorthin zu bringen, zielt nicht auf Veränderung, sondern auf Normierung im Denken ab. Es soll in den Köpfen klargestellt werden, was erlaubt ist und was nicht.
Horizonale Kommunikation setzt auf ganz andere Mittel. Wo Menschen aufeinander reagieren und in einer angst-, d.h. unter anderem strafandrohungsfreien Atmsphäre kommunizieren, ist Veränderung möglich. Eine Gesellschaft, in der solche direkte Intervention zum Alltag wird, ist kein Paradies, in dem 100%ig alles klappt. Aber sie ist ein Miteinander vieler Menschen in einem ständigen Prozess zur Horizontalität. Strafe und andere Formen der Macht würden dieses ständig unterbrechen – wie in der heutigen Zeit, wo Sicherheitsdiskurs und Angstfabrikation propagandistisch die demokratischen und diktatorischen Regimes dieser Welt legitimieren, aber deren Mittel von Herrschaft tatsächlich ständig genau das Gegenteil von dem fördern, was sie versprechen: Strafe verstärkt autoritäres Handeln, Knast macht wahrscheinlicher, dass ein Mensch Gewalt gegen andere Menschen wiederholt oder erstmal ausübt (schließlich sind fast alle KnastinsassInnen zunächst wegen anderer Delikte als Gewalt gegen Menschen inhaftiert). Strafe ist eine Gewaltfabrikation und damit das Gegenteil von dem, was es vorgibt zu sein. Diesem System eine Absage zu erteilen ist wichtig. Das kann geschehen in Form von widerständigen Aktionen gegen jede Form der Repression von Gerichten über Polizei bis zu Schulleitungen oder Erziehungswesen. Ebenso aber ist möglich, selbst straffreie, d.h. offene Räume herzustellen: In WGs, Vereinen, Gruppen, auf Camps, in Bildungseinrichtungen, bei Seminaren und Treffen.

Im Original: Abschaffung von Strafe?
Aus Pollähne, Helmut: "Jugendgewaltpolitik", in: Informationen 1/2008 (S. 2, Rundbrief des Komitee für Grundrechte und Demokratie)
Über Alternativen zum Jugendstrafvollzug muss in der Tat beständig nachgedacht werden, denn es ist und bleibt ein Armutszeugnis, Jugendliche einzusperren - stattdessen aber steht eine Ausweitung des Systems stationärer Maßnahmen zu befürchten, noch dazu verbunden mit einem Einstieg in die Privatisierung.

Vorschlag zur Rolle des Staates beim Umgang mit strafbaren Handlungen
Aus Herbert Koch (1988): "Jenseits der Strafe" (S. 25 ff.)
"Ziel des Gewaltmonopols ist es nicht, dem Staat die Anwendung von Gewalt zu ermöglichen, sondern Gewalt überhaupt zu vermeiden. Insofern empfängt das politische Handeln aus dem Gewaltmonopol des Staates die Verpflichtung, eine solche politische Traditionsbildung zu befördern, die Gründe für eine Gewaltanwendung vermindert oder beseitigt, nicht aber sie vermehrt."
(zitiert nach Trutz Rendtorff (1981): "Ethik. Grundelemente, Methodologie und Konkretion einer ethischen Theologie") Um Alternativen zum Strafen überhaupt geht es deshalb, nicht um immer neue Anläufe zu einem alternativen Vollzug von Strafe, einer ständigen Reproduktion der Absurdität des Versuches einer Humanisierung des per se Inhumanen.
Ein Neuansatz der Kriminalitätsbewältigung jenseits des Prinzips der Strafe erfordert an erster Stelle, Aufgabe und Rolle des Staates in diesem Zusammenhang neu zu fassen. Aller metaphysischen Überhöhung entkleidet ist der Staat aus der Rolle des eigentlichen Tatopfers, das in einer öffentlich kontrollierten Form Rache übt für eine Tat, die ihm gar nicht widerfahren ist, überzuführen in die sozial-staatlich dienende Funktion des Schlichters zwischen dem Täter und seinem realen Tatopfer. Ausschließlich als ein Geschehen zwischen diesen beiden sind die heute noch Straftaten genannten Vorgänge zu begreifen und zu bewältigen. Die strafrechtliche Form der Reaktion auf ein kriminelles Verhalten ist entsprechend in eine quasi zivilrechtliche zu transponieren.
Konkret heißt das, daß anstelle von Strafe unter staatlicher Kontrolle und im Rahmen staatlich festgelegter Richtlinien zwischen Täter und Opfer ein Schadensausgleich zu vereinbaren ist bzw. da, wo es zu einem solchen Ausgleich bereits gekommen ist, eine gerichtliche Beglaubigung dieses Vorgangs erfolgt.

Aus Robert Sommer (2011): "Wie bleibt der Rand am Rand", Mandelbaum Verlag in Wien (S. 66f.)
Offensichtlich hatten die sozialen Systeme in Afrika und in anderen Zonen "primitiver" Justiz eine Gemeinsamkeit: Sie benötigten zu ihrer Aufrechterhaltung nicht den dauerhaften sozialen Ausschluss einer ausreichend großen Schicht der Unerwünschten. Vor Romantisierung von Stammestraditionen ist zu warnen. Sich einen planetarischen Überblick über das bunte und weite Spektrum des Konfliktlösungswissens zu verschaffen, schützt vielleicht davor, die ur europäische Idee, zu strafen sei pädagogisch, für ein universelles Wissen zu halten. Doch selbst in christlich abendländisch geprägten Ländern wie Australien, Neuseeland und Kanada entwickelte sich eine Rechtsprechung, die dem stur eurozentristischen Blick verborgen blieb. Dass es in diesen drei Ländern noch intakte Gemeinschaften der Urbevölkerung gibt, erwies sich als befruchtend für das neue System, das sich unter dem Namen "Restorative Justice" rasch verbreitete. Diese Rechtsprechung bietet Lösungen "krimineller" Konflikte an, die vom abendländischen Gefängnis Modell stark abweichen. Oberstes Prinzip ist, dass möglichst alle von einer Handlung betroffenen Personen zusammen kommen. Zwanglos wird dann wie in einem afrikanischen Palaver über die Tat selbst und über ihre Folgen für alle Betroffenen debattiert. Es geht dabei um die Art und Weise der Wiedergutmachung des angerichteten Schadens sowohl psychisch als auch materiell. Wenn der Täter oder die Täterin beschämt ist und die Notwendigkeit einer Wiedergutmachung einsieht, wäre seine monate oder jahrelange Wegsperrung ein völlig absurder Racheakt. Eine wichtige Voraussetzung für das Gelingen solcher Palaver ist die absolute Abwesenheit staatlicher Autoritäten wie Gericht, Staatsanwaltschaft oder Polizei. Nur so kommt es zu einer Zwanglosigkeit der Kommunikation. Wer nach praktikablen Wegen weg vom Strafen sucht, der auch dem vor Wiederholungstäter_innen, Freigänger_innen und Ausbrecher_innen zitternden Volk verständlich sein würde, muss also nicht ganz ohne Vorbilder herumtappen.


Im Original: Strafrechtliche Gewalt überwinden!
Ein Text aus dem Komitee für Grundrechte und Demokratie, 1998
Vorbemerkung
Das Komitee für Grundrechte und Demokratie kümmert sich seit seiner Gründung um Gefangene. Unsere menschenrechtlich fundierte Überzeugung hat sich in zwanzigjähriger Erfahrung bestätigt.

Strafrechtliche Gewalt, insbesondere Freiheitsstrafen aller Art nützen den Opfern und ihren Angehörigen nichts.
Strafrechtliche Gewalt, insbesondere Freiheitsstrafen aller Art verletzen die Menschenrechte der Täter, derjenigen, die von Normen abgewichen sind, ohne den Problemen abzuhelfen, die die Täter zu Tätern gemacht haben.
Strafrechtliche Gewalt, insbesondere Freiheitsstrafen aller Art tragen dazu bei, ein Klima des strafenden Ausschließens zu erzeugen, das Politik und Gesellschaft verhärtet. Sie machen sie nicht menschenwürdiger.
Obwohl überzeugend nachgewiesen ist, daß staatliches Strafen nichts nützt und nur schadet, nimmt der Trend, strafrechtliche Gewalt zu verstärken, gegenwärtig wieder einmal zu. Dieser Entwicklung lehnen wir uns mit unseren Argumenten entgegen. Um der Opfer, auch um der Täter, um unser aller willen.

Alternativen zur Freiheitsstrafe gilt es zu debattieren und in großem Umfange zu erproben. Nur solche anderen Wege lassen uns hoffen, daß die Zahl schlimmer Gewalttaten entscheidend gemindert und ihre Wirkung bei den Opfern und ihren Angehörigen nachdrücklich gemildert werden kann. Die Menschenrechte der Opfer werden nicht dadurch gewahrt und am besten geschützt, daß die Menschenrechte der Täter halbiert und geviertelt werden. Nur eine gerechtere Gesellschaft, die menschenrechtlichen Umgang aller mit allen zur Norm erhebt, auch dort, wo es zuweilen in der ersten Trauer schwerfällt: nur eine solche Gesellschaft wird die Zahl zukünftiger Opfer geringer halten.
In den westlichen Industriegesellschaften nimmt staatliches Strafen gegenwärtig erheblich zu. Am auffälligsten in den USA. Dort sind derzeit rund 2 Millionen Menschen inhaftiert. Davon unverhältnismäßig viele Schwarze, die sozial im Abseits zu leben gezwungen sind. Die Zunahme der Zahl der Inhaftierten erklärt sich vorwiegend daraus, daß Strafen, auch und vor allem für Bagatellfälle, verschärft und erweitert worden sind. Die Mindeststrafen wurden erhöht. Todesstrafen wurden auch in Staaten wiedereingeführt, in denen sie schon abgeschafft worden waren. Selbst Minderjährige, psychisch Kranke und Ausländer sind jüngst zum Tode verurteilt worden.

A. Zu den Ausmaßen strafrechtlicher Gewalt
Auch in der Bundesrepublik ist die Zahl der Häftlinge gestiegen. 1992 betrug die Zahl der Strafgefangenen und Sicherungsverwahrten 39.493, 1997 bereits 51.642. Hinzu kommen ca. 17.000 Untersuchungsgefangene und ca. 2.000 Abschiebehäftlinge, so daß sich 1997 insgesamt über 70.000 Personen in Haftanstalten befanden. Überbelegte Gefängnisse sind alltäglich geworden. Die Strafverfolgungsstatistik von 1996 weist für die alte Bundesrepublik 764.000 Verurteilungen aus. 561.000 Personen wurden zu einer Geldstrafe, 136.000 zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. In 94.000 Fällen wurde die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Durchschnittlich werden also pro Tag rund 115 Personen zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt.

B. Zur Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger
Hat sich die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger in der Bundesrepublik Deutschland oder den USA dadurch erhöht, daß die staatlichen Strafen zugenommen haben, mehr Leute hinter Gittern sitzen und Gefängnisneubauten (in den USA) den Neubau von Schulen zu übertreffen drohen? Schützen uns weiter verschärfte Strafen und noch mehr überfüllte Gefängnisse besser vor Diebstahl und Gewalt aller Art?

  1. Nach Sicherheit streben wir alle. Wir wollen in unserer Wohnung, in unserem Haus sicher sein. Wir wollen sicher sein, nicht bestohlen zu werden. Insbesondere wollen wir sicher sein, daß niemand uns Gewalt antut. Darum erschreckt uns jede Nachricht, die Diebstahl und Raub bezeugt, vor allem wenn sie Gewalttaten gilt - von traumatischen eigenen Erfahrungen gar nicht zu reden. Und die Medien, die Zeitungen sind voll von Gewalt. Vor allem Ausländer werden des Diebstahls, des Raubes und verschiedener Gewaltakte bezichtigt. Nicht zuletzt im Zusammenhang mit der Drogenkriminalität. Auch Gewalttaten Jugendlicher nehmen zu, so sieht und hört man. Selbst Kinder sind davon nicht ausgenommen.
  2. Gerade weil solche Nachrichten und Erfahrungen tief verunsichern, gerade weil es darum geht, Raub- und Gewalttaten aller Art zu vermeiden, dürfen wir nicht kopflos reagieren. Indem wir in panischer Angst jedes Mittel gutheißen, das den Anschein erweckt, der Gewalt abzuhelfen. Wer wäre gänzlich frei davon, wenn er oder sie von einer Gewalttat gegen ein Kind, ein Mädchen erfährt; wer dürfte gänzlich frei davon sein, nicht aus trauervoller Zornangst nach irgendeinem Mittel zu rufen, das endlich Schluß macht mit solcher Gewalt? Und wäre nicht dann endlich Schluß damit, wenn man den Täter, die Täter ein für allemal wegsperrte (von der Todesstrafe in den USA nicht zu reden)? Auch Sühne- und Rachegedanken laufen herbei. Wenn man gar selber Opfer geworden ist. Oder Angehöriger, Freund eines Opfers. Liegt es nicht nahe, wenigstens einen solchen nicht wiedergutmachenden Ausgleich zu erwarten? Daß Staatsanwälte und Richter bestätigen: dieser Täter muß für seine Tat büßen?
    Es ist schwer, "spontan" anders zu empfinden. Angst, die man gerade auch als Nichtopfer empfindet, ist jedoch ein schlechter Ratgeber. Oder anders: man muß der Angst Augen und Ohren geben. Damit sie Folgen erkennen und Folgen verantworten kann. Sonst benimmt man sich, wie jemand, der in seiner Angst um die eigene (und möglichst Nachbars) Sicherheit wild um sich schlägt und Dinge tut, die die Gefahren erst recht herbeiführen, statt ihnen abzuhelfen. Aus der Angst um die eigene Sicherheit wird eine Sicherheitspanik, die die Menschen, die davon ergriffen worden sind, nicht mehr zur Ruhe kommen läßt. Und wäre doch uni sie herum nichts als Ruhe! Jeder Fall irgendwo in der Welt öffnet neu den Abgrund. Je mehr man aber aus Sicherheitsangst wahnhaft in eine Art Panzerschrank der Sicherheit kriecht, desto enger wird der Horizont. Das Ende aller menschenmöglichen Sicherheit ist erreicht. Hinzu kommen alle möglichen Interessenten, die ein prächtiges Geschäft mit der Sicherheitsangst machen.

a) Zahlen über kriminelle Akte aller Art
Jede Zahl ist zu groß, wenn sie Verletzungen bürgerlicher Sicherheit anzeigt. Insbesondere, wenn sie Fälle umfaßt, in denen die Unversehrtheit des Menschen, seine Integrität, beschädigt und verletzt worden ist. Und doch muß man sich zwingen, genau hinzusehen. Wer hat die Zahlen veröffentlicht? Wie sind diese erhoben worden bzw. zustandegekommen? Wer hat ein Interesse daran, diese Zahlen zu veröffentlichen; in welchem Zusammenhang geschieht dies?
Wie gesagt: Solche Fragen sind nicht zu stellen, um auch nur einen Gewaltfall zu verharmlosen. Jeder einzelne Fall ist absolut zu viel. Solche Fragen sind jedoch zu stellen, damit man die Wirklichkeit nicht verzerrt wahrnimmt und entweder selbst falsche Folgerungen daraus zieht oder sich solche abnötigen läßt. Gerade Zahlen zur Kriminalität sind notorisch unzuverlässig, auch und gerade wenn sie.von der Kriminalpolizei, also aus der PKS (= Polizeiliche Kriminalstatistik), stammen. Diese Statistik erfaßt nicht die begangenen Straftaten objektiv. Sie ist primär eine Straftatenmeldestatistik und dient der Polizei auch zur internen Erfolgsbilanz. Hinzu kommt selbstverständlich, daß Straftaten je nach veränderter Gesetzeslage umgehend zu- oder auch - selten vermerkt - drastisch abnehmen können.
Am unzuverlässigsten von allen Nachrichten über Gewalttaten sind vor allem solche, die deren Zunahme (selten die Abnahme) verkünden. Sind die Daten exakt nach denselben Kriterien, nach derselben Methode für dieselbe Bevölkerungs- und Raumeinheit erhoben worden? In welchem Zeitverlauf wird Zunahme (oder Abnahme) festgestellt? Und nicht zuletzt, wie werden die Rohdaten von wem mit welcher Tendenz interpretiert?
Fast noch mehr als die Zahlen über Arbeitslose sind Kriminalitätsdaten hochgradig politische Daten. Mit diesen Daten kann aller mögliche propagandistische Schindluder betrieben werden. Ist nicht derjenige der beste Politiker, der die härteste Linie gegen alle Straftäter vertritt? Wahlspieglein, Wahlspieglein an der Wand, wer ist der größte sicherheitspolitische Bodybuilder im ganzen Land? Hat nicht die Zeitung die Chance einer Auflagensteigerung, die unsere Angstlust an schlimmsten Verbrechen und deren zunehmenden Zahlen am spektakulärsten zufriedenstellt?
Hinzu kommt, daß auch die zuverlässigsten Daten falsch informieren mögen. Daten über Kriminalität sagen nämlich nichts darüber aus, welche Gründe zu dieser oder jener Handlung geführt haben. Wahre Daten können also lügen. Sie machen die Hintermänner, sie machen die Hintergründe nicht durchsichtig. Wenn ich aber Gewalttaten möglichst schon bekämpfen will, bevor sie schrecklich geschehen sind, dann muß ich die Beschaffenheit des sozialen Bodens kennen, die sie entstehen ließ.

b) Strafen kommen immer zu spät
Strafen helfen den Opfern nicht, sie verhindern keine zukünftigen Straftaten. Sie verletzen allein die Menschen- und Bürgerrechte der Täter. Daß Strafen hinter Taten kommen, ist ein wesentliches Kennzeichen herkömmlichen Rechtsstaats. Der altrömische, im Grundgesetz verankerte Rechtsgrundsatz "nulla poena sine lege" (= Keine Strafe ohne ein vorgängig gegebenes Gesetz), besagt unvermeidlicherweise ein Doppeltes. Zum einen, daß klar und deutlich für alle erkenntlich eine strafwürdige Tat vorab gesetzlich bezeichnet sein muß, um, wenn begangen, entsprechend geahndet werden zu können. Zum anderen, daß eine Tat geschehen sein muß, um sie ahnden zu können. Allerdings sind während der letzten Jahrzehnte nicht wenige Änderungen des Strafrechts vorgenommen worden, die diesen "tatharten" Charakter desselben in Frage stellen. In manchen Zusammenhängen stehen auch schon Absichten oder Gesinnungen - eine rechtsstaatlich fragwürdige Entwicklung, unter Strafvorbehalt. Wie immer man indes diesen Strafrechtswandel beurteilen mag, es gilt, daß mit Hilfe des Strafrechts in keinem Fall irgendwelche Ursachen bekämpft werden können, die zu Straftaten geführt haben und in Zukunft führen mögen.
Überlebende Opfer und Angehörige von Opfern mögen es nicht selten als ein Stück gerechten Ausgleichs empfinden, wenn Menschen, die ihnen Leids getan, sichtlich und konsequenzreich bestraft werden. Vielleicht wird zuweilen sogar ein Stück ihrer Integrität wiederhergestellt, wenn "der" Staat, also wenn Gerichte sie als Opfer anerkennen und dies zugleich dadurch ausdrücken, daß sie den Täter schuldig erklären und zur Rechenschaft ziehen. Dieser komplizierte Zusammenhang zwischen öffentlicher Anerkennung, Sühne und Opferausgleich darf nicht verkannt werden. Durch ihn wird der staatliche Strafanspruch ein stückweit gerechtfertigt, obwohl derselbe nicht, jedenfalls nicht primär dem Opferschutz und der Sühne zugunsten der Opfer bzw. ihrer Angehörigen gilt. Die hier entscheidende Frage lautet denn auch: Gäbe es nicht sehr viel bessere und nachhaltigere Formen der Anerkennung des Opfers und/oder seiner Angehörigen als die staatliche Strafform? Wir sind davon überzeugt, daß diese Frage mit einem "Ja" beantwortet werden kann und muß. Daß Opfer und/oder deren Angehörige die Anerkennung über die staatliche Strafgewalt suchen, hängt vor allem damit zusammen, daß staatliche Strafgewalt die primäre öffentliche Form darstellt, mit Straffälligen zu verfahren; daß also andere Formen öffentlicher Anerkennung, gar öffentlichen Umgangs und öffentlicher Hilfe für die Opfer und ihre Angehörigen nicht vorhanden sind. Gäbe es andere Formen, die auch die Opfer und ihre Angehörigen anders und nachhaltig ernstnähmen - statt diese nur als Nebenkläger im Strafverfahren zu gebrauchen -, dann würde die staatliche Strafforrn jedenfalls als Opferperspektive nicht mehr notwendig und also nicht mehr zu rechtfertigen sein.
Die staatliche Strafgewalt in Form der Freiheitsstrafe in der totalen Institution Haftanstalt hat nur eine eindeutige und klare Folge. Sie verletzt Würde und Integrität der Verurteilten und dementsprechend Eingekerkerten. Die desozialisierende Funktion des Gefängnisses und die persönlichkeitsschädigenden Folgen von Haft hat das Komitee in dem Manifest "Die Abschaffung der lebenslangen Freiheitsstrafe und die Zurückdrängung der zeitigen Freiheitsstrafen - Auf dem Wege zu gewaltfreien Konfliktlösungen" (Köln, 1994) dargelegt. Darin heißt es u.a.:
"Der Mensch ist physisch und psychisch darauf angewiesen, in einer vielfältigen Wirklichkeit zu leben. Nur im ständigen Austausch mit anderen Personen, nur wenn er frei ist, so oder anders zu handeln, kann er sich erfahren, bestätigen, in Frage stellen und entwickeln. Die zeitige, aber erst recht die lebenslange Gefängnisstrafe greift in Grundrechte tief ein, ja schneidet sie ab. Das Gefängnis ist eine künstliche soziale Welt. Diese ,Welt' besteht aus Zellen und Sicherheitsvorkehrungen. Das Gefängnis reduziert den alltäglichen Umgang auf die Zwangsgemeinschaft der Gefangenen und das mit der Strafvollstreckung und Überwachung beauftragte Personal. Die totale Institution Haftanstalt ist asozial. Sie ist darauf angelegt, normale' psychische Bedürfnisse und normales' Verhalten zu zerstören. In dieser Institution können keine Erfahrungen mit den Anforderungen eines eigenverantwortlichen Lebens nach der Entlassung gemacht werden. Die Gefangenen können zu den im Strafvollzug beschäftigten Bediensteten, Sozialarbeitern oder Psychologen kaum Vertrauen gewinnen. Denn sie unterstehen ihrer Kontrolle. Sie sind ihren Entscheidungen ausgeliefert. Sie müssen damit rechnen, daß alles, was sie ihnen anvertrauen, gegen sie verwendet werden kann, z.B. in Stellungnahmen und Gutachten, die die Entscheidung über den Termin ihrer Entlassung beeinflussen.
Das Zusammensein mit Angehörigen wird auf wenige Stunden Besuch im Monat reduziert. Es unterliegt verschiedenen Formen von Überwachung. Die Gefangenen leiden wie ihre Lebenspartner/innen unter dem Entzug von Intimität und Zärtlichkeit. Die Angehörigen von Gefangenen fallen meistens materieller Not und sozialer Diskriminierung anheim oder sind von ihnen bedroht. Sie sind mitbestraft. Sie leiden unter der Abwesenheit und dem Eingesperrtsein der ihnen nahestehenden Gefangenen. Unter diesen Belastungen zerbrechen viele Ehen und Freundschaften. Damit wird für viele Langzeitgefangene die letzte Verbindung zur Außenwelt zerstört.
Das Strafvollzugsgesetz regelt mit einer Fülle von weit auslegbaren Kann-Bestimmungen, wie mit den existentiellen Bedürfnissen der Gefangenen verfahren wird. Aufgrund des steilen Machtgefälles zwischen den Gefangenen und den Bediensteten wird unvermeidlich willkürlich entschieden. Die mögliche (Nicht-)Gewährung von längeren Besuchen, von Ausgang und Urlaub aus der Haftanstalt wird dazu mißbraucht, die Gefangenen zusätzlich zu disziplinieren. Die Ungewißheit des Entlassungszeitpunktes (nach der Hälfte, Zweidritteln oder voller Verbüßung der Strafe, bei den Lebenslänglichen nach 15 Jahren, später oder nie) und ihre außergewöhnliche Abhängigkeit vom Wohlwollen der Vollzugsbehörde setzt die Gefangenen einem zusätzlichen Anpassungsdruck aus.
,Behandlung' im Strafvollzug erschöpft sich darin, die Gefangenen der Anstaltsordnung und der Zwangsarbeit zu unterwerfen. Die geringe Bezahlung der Zwangsarbeit (etwa DM 120,-- im Monat) entwertet die Arbeit und die Person des Gefangenen zusätzlich. Reformen können zwar die Situation der Gefangenen im einzelnen verbessern, aber die durch die Haft verursachten Schädigungen nicht verhindern. Den grundsätzlich desozialisierenden Charakter des Gefängnisses kann keine Reform aufheben. Alles geschönte Reden von Behandlung' oder Resozialisierung' erscheint zynisch in Anbetracht dessen, daß zwangsbehandelt, desozialisiert und Schaden zugefügt wird.
Lang dauernde Gefängnisstrafen widersprechen dem Recht auf körperliche Unversehrtheit und der freien Entfaltung der Persönlichkeit. Der Mensch, ummauert, wird zum Geflingnismenschen. Das Gefängnis beschädigt, ja vernichtet psychische, soziale und wirtschaftliche Existenz. Der vom Bundesverfassungsgericht so hoch angesetzte Wert des menschlichen Lebens erschöpft sich für Langzeitgefangene oft genug darin, ihre physische Existenz zu erhalten. Selbst diese wird erheblich geschädigt."

c) Der präventive Anspruch durch staatliche Strafmaßnahmen läuft leer
Staatliche Strafgewalt ist im Laufe der Jahrhunderte mit einer widersprüchlichen Fülle von Legitimationsansprüchen ummäntelt und umgürtet worden. Die Härte der staatlichen Strafen sollte vor allem dazu dienen, alle potentiellen Täter von vornherein abzuschrecken (Generalprävention) und die bestraften Täter daran zu hindern, ihre Straftat zu wiederholen oder eine andere zu begehen (spezielle Prävention).
Wir können an dieser Stelle das zerbrechliche Für und das starke Wider der Argumente und der Belege nicht vorführen. Nur so viel mag in aller Kürze gesagt sein: vor allem in dem Bereich der Taten, die besonders schrecklich sind, den Gewalttaten von Menschen gegen Menschen insbesondere, vor allem in diesem Tatbereich sind abschreckende Wirkungen nicht zu erkennen oder der Art der Täter nach nicht notwendig. Handelt es sich hierbei doch vielfach um sogenannte Beziehungstaten, die einem - meist über lange Zeit angestauten - psychischen Konflikt zwischen den Beteiligten entspringen und mit einer singulären auslösenden Situation verknüpft sind. Schwere Strafandrohungen nützen in solchen Fällen präventiv überhaupt nicht. Gewiß: Aussagen über Wirkungen bzw. Nichtwirkungen - die letzteren vertreten wir - sind immer riskant. Eindeutige Beweise sind nicht möglich.
Alle Indizien deuten jedoch darauf hin, daß die neuerdings wieder modische Behauptung nicht zutrifft, harte Strafandrohungen und harte Strafen schon bei Bagatellfällen reduzierten die Zahl der Straftaten drastisch und trügen zur Sicherheit der Bürger bei. Das Exempel New York, das als Beleg angeführt wird, kann, ja muß anders gelesen werden. Der präventive Anspruch kann nicht verbergen, daß der staatliche Strafanspruch als nackte, bürgersicherheitlich nicht wirksame Gewalt auftritt. Mit weithin eher negativen Effekten: angefangen vom erklecklichen finanziellen Aufwand - man bedenke, wie man mit diesen Mitteln Opfern und ihren Angehörigen helfen, wie man Zustände herbeiführen könnte, die weniger Gewalt bedingen - bis hin zu den staatlich selbst praktizierten Verletzungen der verfassungsgemäßen Menschen - und Bürgerrechte.

d) Die staatliche Strafgewalt dient vor allem der staatlichen Selbst- und das heißt Herrschaftsbestätigung
Das Strafrecht und die Gefängnisstrafe haben eine lange, kurvenreiche Entwicklung hinter sich. Der Wechsel der Straftheorien begleitet dieselben wie ein fließendes Gewand. Welche Wirkungs-Behauptungen sind dem staatlichen Strafanspruch und seiner Gefängnisfolge nicht schon unterlegt worden.
Nur eines ist seiten geschehen und wenn, dann ist es von den Strafvertretern nicht ernst genommen worden: die bürgerliche Vernunft des staatlichen Strafanspruchs und der Freiheitsstrafe selbst in Frage zu stellen. Schaut man genau hin und verfolgt die Entwicklung über die Jahrhunderte, dann sind positive bürgersichernde Effekte schwerlich zu erkennen. Als löse der zeitweise Wegschluß von Menschen irgendein gesellschaftliches oder auch nur individuelles Problem. Als könne eine straffällig gewordene Person just unter restriktiven, die eigene Persönlichkeit stark negierenden Ausnahmebedingungen "resozialisiert" werden (wobei zusätzlich vorausgesetzt wird, die Gesellschaft, in die das Individuum irgendwann zurückkommt, sei "in Ordnung").
Statt positiv bürgersichernde, sind die negativ bürgerdisziplinierenden Absichten deutlich. Die staatliche Strafgewalt und ihr verbürgtes Ergebnis in der mauerdicken Haftanstalt haben vor allem die Aufgabe, den STAAT zu beweisen; STAAT zu machen. Und das mit dem Symbol der Härte und dem Symbol der Stärke. An keiner anderen Stelle tritt das staatliche Gewaltmonopot im Innern einer Gesellschaft und gegenüber der eigenen Gesellschaft so herrschaftsvoll in Erscheinung, als wenn es den eigenen Bürgerinnen und Bürgern zeigt, daß es auszuschließen vermag. Ausländerinnen und Ausländer können, straffällig geworden, leichter abgeschoben werden. Der Staat beweist hier seine Sicherungskraft gleich doppelt. Er bestraft Ausländer, indem er ihnen ihren Existenzboden entzieht. Er unterstreicht, befördert und sichert (!) auf diese Weise das Vorurteil, Ausländer und Asylsuchende seien an sich schon halbkriminell. Straffällig gewordene bundesdeutsche Staatsbürgerinnen und Staatsbürger aber bleiben auf deutschem Boden. Sie werden jedoch gleichsam exterritorialisiert. Sie werden in die Haftanstalten abgeschoben. Auf diese Weise ist zugleich klargestellt, daß sie kein "eigentlicher" Teil der "normalen" Gesellschaft sind.
Als Symbol der Härte und als Symbol der Stärke zeitigt die staatliche Strafgewalt höchst handfeste Folgen. Vor allem trägt sie dazu bei, die gegebenen, also herrschenden Zustände so zu erhalten, wie sie sind. Auf diese Weise fördert sie gerade die Gewalttaten, die von ihr mit Hilfe schallkräftiger Gefahren- und Sicherheitspropaganda bekämpft werden. Wenn man daran interessiert ist, daß Raub und Gewalt in der Gesellschaft abnehmen, wenn man daran interessiert ist, daß Opfer und ihre Angehörigen besser gestellt und behandelt werden, dann muß man Ursachen bekämpfen. Dann muß man sich darum kümmern, daß andere Formen gefunden werden, mit Straftaten und Straftätern umzugehen.

C. Opferhilfe und Alternativen zur vormodernen und vormenschenrechtlichen Strafgewalt des Staates tun not
1. Den Opfern und/oder ihren Angehörigen ist rundum und andauernd zu helfen!

  • a) Die Geschichte der Verbrechen und der Verbrechensbekämpfung ist eine der Täter und des bekämpfenden Staats (samt seiner theoretischen Helfer). Die Opfer und ihre Schicksale interessieren, nachdem ihnen Leids geschehen, kaum. An ihnen lassen sich staatlicherseits weder Härte noch Stärke demonstrieren. Allenfalls staatlich vermittelte Humanität. Und das ist bis heute weithin ein Widerspruch. Außerdem: Unter den gegenwärtigen Umständen gewinnt man nur mit auftrumpfender Härte Wahlen, nicht mit sorgsamer Politik, auch wenn diese den Opfern und ihren Angehörigen gilt. Die Opfer erinnern uns zudem an unsere eigenen Niederlagen, unsere Schwächen, an die Risiken, denen wir gleichfalls ausgesetzt sind. Darum sind sie nur solange interessant, wie sie das Ausmaß der bösen Tat kenntlich machen.
  • b) An erster Stelle aller Überlegungen, in anderen Formen mit Taten und Tätern umzugehen, müssen die Opfer und ihre Angehörigen, ihre Freundinnen und Freunde stehen. Hierbei ist streng darauf zu achten, daß die Opfer und ihre Angehörigen bestimmen, ob und auf weiche Weise ihnen geholfen wird. Fast nirgendwo ist Helfen so schwierig wie hier. Deswegen ist es vonnöten, daß alle bürokratischen Zugriffe unterbleiben. Und mögen sie, vom Gesetzgeber oder einer privaten Organisation aus gesehen, noch so wohlbeabsichtigt worden sein.
    Opfer, wenn ihre Integrität tief verletzt worden ist, wie im Falle von Vergewaltigungen, neigen nicht selten dazu, sich möglichst zurückzuziehen und abzuschotten. Uber das ihnen "an sich" erträgliche Maß hinaus von der problematischen Perspektive von Nichtopfern aus geurteilt. Solche Opfer und ihre Angehörigen müssen um nahe und dauernd präsente Hilfen wissen, die sie jederzeit ohne jeglichen Aufwand in Anspruch nehmen können. Sie selbst sind es jedoch, die den Takt der Hilfe und ihrer Eigenart schlagen. Von der Gerichtshilfe, sofern es zu einem Verfahren kommt, über die Hilfe, eine andere Wohnung zu finden, bis zu kompetenten psychotherapeutischen Hilfestellungen.
  • c) Auch bei Opfern, die "geringere" Delikte erfahren haben, können erhebliche Verhaltens- und Bewußtseinsstörungen auftreten. Ein Einbruchsdiebstahl in der Wohnung mag die gewohnte Verhaltenssicherheit existentiell verletzen. Die Polizei ist auf solche Nöte kaum vorbereitet, wenn sie daran geht, die Vergehen aufzunehmen. Sinnvoll wäre es - wie dies beispielsweise in der Schweiz geschieht -, Vertreterinnen oder Vertreter von Opferhilfen an den Tatort zu schicken. Diese sollten anbieten, die Opfer zu begleiten.
  • d) Materielle Schäden sind ohne viel Papieraufwand großzügig auszugleichen. Opferschutz- und Opferentschädigungsgesetz sind so auszubauen, daß Art und Ausmaß der Entschädigung ausgeweitet werden.
  • e) Vor allem kommt es darauf an, Hilfen unabhängig vom Strafverfahren einzurichten. Opferhilfen müssen so ausgestattet sein, daß sie sich längerfristig um die Opfer kümmern können. Taten können oft nur mit erheblichem Abstand zur Tatzeit aufgearbeitet werden. Untersuchungen zeigen, daß Opfer, denen geholfen worden ist, ungleich weniger auf Strafe für die Täter drängen, als solche, die allein gelassen worden sind. Das Straf- und Rachebedürfnis ist, so zeigt sich daran, nicht selten ein Ausdruck davon, daß die Opfer doppelt allein gelassen worden sind. Sie haben ihre hilflos einsame Ohnmacht durch die Tat erfahren. Und diese Tat und ihre schmerzlichen Folgen isolieren sie zusätzlich.
  • f) Das Netz der Opferhilfen in der Bundesrepublik ist sehr lose und grobmaschig geknüpft. Gegenwärtige Zuschußkürzungen drohen das Netz noch lückenreicher werden zu lassen. Damit dies nicht geschehe, damit im Gegenteil das Netz problemangemessen dichter werde, sind nicht nur Bund, Länder und Gemeinden gefordert, entsprechende Mittel vorzusehen. Vielmehr kommt es darüber hinaus darauf an, daß private Initiativen ergriffen und Fonds für Opferhilfe gebildet werden. Hier können alle Bürgerinnen und Bürger ihre Solidarität zeigen. Viel mehr und nachhaltiger, als wenn sie, in die Panik getrieben, eine Politik der verschärften Strafverfolgung, der Bestrafung und des Strafvollzugs rechtfertigen. Die Härteposen und Härtehandlungen täuschen nur. Sie helfen nicht.

2. Andere Formen, mit Konflikten zu verfahren
  • a) Seit den 80er Jahren haben Alternativen zur strafrechtlichen Gewalt an politischem Gewicht gewonnen. Die Stichworte lauten: Täter-Opfer-Ausgleich", "Wiedergutmachung", "Außergerichtlicher Tatausgleich' (Osterreich) oder "Konfliktregulierung" (Niederlande).
    Statt durch Strafgewalt eine gerichtlich bestimmte Schuld zu ahnden und den Täter in der totalen Institution des Gefängnisses bessern zu wollen sollen diejenigen, die an einer Tat beteiligt gewesen sind, den darin steckenden Konflikt aufarbeiten. Das Strafgericht nimmt den Parteien den Konflikt im Stellvertreterverfahren und Stellvertreterurteil weg. Im Täter-Opfer-Ausgleich werden beide Parteien weitgehend selbständig daran beteiligt, den Konflikt beizulegen. Der durch die Tat und ihre Folgen verletzte soziale Friede soll wiederhergestellt werden. Gelingt es, den Konflikt auf diese Weise unter erwachsenen Menschen aufzuarbeiten besteht eine im Strafverfahren und im Strafvollzug nicht gegebene Doppelchance. Zum einen können Opfer und Täter ihren Verletzungen, ihren Aggressionen, ihren Nöten und Kurzschlüssen selbst Sprache geben und im Laufe eines solchen Konfliktaustrags, das gilt vor allem für die Opfer, ein Stück ihres Selbstbewußtseins, ja ihrer Würde zurückgewinnen. Das ohnmächtige Ausgeliefertsein hat dieselben nicht zuletzt beeinträchtigt. Zum anderen können Täter dazu gebracht werden, ihre Tat, das, was sie einer anderen Person angetan haben, an sich heranzulassen und einzusehen. Dann werden auch Konsequenzen möglich, die den Täter an der Opferhilfe beteiligen.
  • b) Positive Erfahrungen wurden mit dem Täter-Opfer-Ausgleich vor alle unter Jugendlichen gemacht. Wichtig ist es nun, die seitherigen Experimente zu normalisieren und in möglichst vielen Konfliktbereichen an Stelle der Strafverfahren zu setzen. Es geht nicht an, Formen des Täter-Opfer-Ausgleichs mit zusätzlichen Strafverfahren und Bestrafungen zu verbinden. Eine solche Kombination verstieße gegen den Sinn des Täter-Opfer-Ausgleichs und machte seine sowohl Opfer als auch Täter potentiell befreienden, also wahrhaft sozialisierenden Wirkungen zunichte.
  • c) Die Idee und ihre Praxis, die Folgen einer Tat durch die Täter im Verbund mit den Opfern auszugleichen, sind alt. Sie reichen tief ins römische und ins germanische Recht zurück. Verhandlungen zwischen Sippen waren im Mittelalter darauf angelegt, Fehden zu beenden. Das waren Formen der autonomen gesellschaftlichen Konflikt- und Schadensbegrenzung.
    In den heute erörterten Konzeptionen haben Einsichten aus der Friedensund Konfliktforschung Eingang gefunden. Mehrere Ebenen der Mediation von Konflikten lassen sich unterscheiden:

    • autonome Konfliktregulierung zwischen Opfern und Tätern;
    • Konfliktregulierung im Beisein von Freunden und Verwandten beider Parteien;
    • Konfliktbearbeitung mit Hilfe eines professionellen Vermittlers;
    • Konfliktbearbeitung durch einen Mediator für den Fall, daß sich Opfer und Täter nicht gegenüberstehen wollen;
    • Konfliktbearbeitung durch eine dritte Instanz, wenn sich die Parteien nicht einigen können. Hierbei müssen beide vorab bereit sein, den Schiedsspruch anzuerkennen.
  • d) Prinzipiell eignen sich alle Schädigungen dafür, im Rahmen dieser neuen Formen organisierten Konfliktaustrags aufgegriffen zu werden. In einem Modellprojekt bestanden die meisten behandelten Fälle in Körperverletzungen mit teilweise schweren Folgen. Auf keinen Fall dürfen die diversen Formen des Täter-Opfer-Ausgleichs nur auf Bagatellfälle angewandt erden
  • e) Wie die Modellprojekte bewiesen haben, sind Opfer und Täter in hohem Maße (80-90%) bereit, von den Angeboten eines Täter-Opfer-Ausgleichs Gebrauch zu machen. Gleicherweise sind die Quoten erfolgreicher Konfliktlösung hoch. Sie betragen 75 Prozent der Fälle. Also kommt es entscheidend darauf an, die Monopolstellung der Strafjustiz (Strafrecht, Strafverfolgung, Strafverfahren, Strafvollzug) in einer wahrhaft großen, nämlich demokratisch-menschenrechtlichen Strafrechtsreform aufzuheben und den außerstrafrechtlichen Vermittlungsverfahren einen weiten Platz zu schaffen. Darauf ist an erster Stelle hinzuarbeiten. Eine entsprechende Konzeption ist zu erarbeiten. Hilfsweise ist bis zu dieser Großen Strafrechtsreform als drastischer Selbstbeschränkungsreform, die erst die grund- und menschenrechtlichen Versprechen der Verfassung wahrhaft einlöst, darauf hinzuarbeiten, daß die allzu zarten und bescheidenen Ansätze im geltenden Strafgesetzbuch extensiver, rechtsweitend, genutzt werden. Unter anderem gehören hierher: die Wiedergutmachung als Auflage; die Verfahrenseinstellung bei geringer Schuld; die Strafaussetzung zur Bewährung; die Anerkennung des Bemühens um Wiedergutmachung bei der Zumessung der Strafe; die Förderung der freiwilligen Wiedergutmachungsbemühungen im Strafvollzug.
So wichtig es hier und heute ist, besagte Ansätze zu nutzen und auszubauen, so sehr käme es einer argen Täuschung gleich, anzunehmen, diese könnten schon als Vorformen der notwendigen neuen Formen der Konfliktregelung behandelt werden und leiteten zu denselben über. Soll die strafrechtliche Gewalt des Staates, menschenrechtlich allein angemessen, auf ein Minimum verkürzt und durch bürgereigene Formen der Konfliktregelung ersetzt werden, dann muß dieser Wandel öffentlich diskutiert und nach eingehender Diskussion beschlossen werden. "Automatisch" funktionieren nur Vorurteile. Demokratische Urteile bedürfen der langen und mühsamen Arbeit gegenseitiger Überzeugung. Von selbst versteht sich aber, daß die Initiative zur großen Reform, überfällig wie sie ist, hier und heute ergriffen werden muß. Von Tätern, von Opfern. Von möglichst vielen Bürgerinnen und Bürgern. Also von uns allen.

D. Perfekte Sicherheit untergrübe sich selbst. Je weniger Gewalt gewalttätig unterdrückt wird, desto mehr wächst die Chance, sie zu minimieren

- Einige Nachbemerkungen -

  1. Der Kern jeglicher Menschenrechte besteht in unser aller Bedürfnis nach Integrität. Nach der Unversehrtheit unseres Körpers. Der Unversehrtheit unserer Seele und unseres Geistes. Der Unversehrtheit unserer Wohnung und unserer ureigenen Dinge. Der große Albert Schweitzer hat all diese uns nötigen und miteinander verbundenen Unversehrtheiten im zentralen Verhaltenspostulat der "Ehrfurcht vor dem Leben" zusammengefaßt.
  2. Die Integrität der Person, von uns als Personen, versteht sich nie von selbst. Sie ist dauernd gefährdet. Durch Krankheit und Tod; durch Unfälle und soziale Umstände; durch Eingriffe und Handlungen anderer, zuweilen von uns selbst.
    Das aber heißt: die uns essentielle Integrität ist immer prekär. Diese im Fluß befindliche, unsichere Gegebenheit erzeugt Furcht und Ängste. Wir können dieselben nur ein stückweit überwinden, indem wir uns aktiv darum kümmern. Damit die notwendigen Bedingungen bestehen und geschaffen werden, um unsere Integrität zu schützen oder, soweit möglich, wenn sie verletzt wurde, wiederherzustellen. Wir versuchen, unseren Körper und unsere anderen Bedürfnisse zu verstehen. Wir versuchen, damit vernünftig umzugehen. Wir versichern uns gegen Krankheiten, gehen zum Arzt, schaffen andere Vorkehrungen, uns zu sichern u.ä.m.
    Entscheidend ist, für uns zu erkennen, daß wir uns selbst um unsere Integrität (in all ihren zusammenhängenden Dimensionen und Erstreckungen) kümmern müssen. Dies können wir nur tun, wenn wir begreifen: Nicht nur die Integritätsgefährdung, vor allem auch ihr Schutz sind soziale Tatsachen. Es gibt keine strikt individuelle Integrität. Es ist unmöglich, allein in eine Integrität zu schützen, ohne dies zugleich für die Integrität des anderen mitzutun.
  3. Das aber heißt, ich muß dabei mitwirken, eine "natürliche" Umwelt und eine Welt sozialer Bezüge zu schaffen und zu erhalten. Damit sich die Chancen erhöhen, daß meine Integrität allenfalls "schicksalhaft" (sprich durch etwas, eine Krankheit etwa, über das gesellschaftliche Kräfte einschließlich meiner Kraft keine Macht besitzen) verletzt und abgebaut werde, nicht jedoch durch widrige Eigen- und Fremdgriffe. Das ist die wichtigste und schwierigste aller Aufgaben. Sie ist von meinen Mitbürgerinnen und mir meist schlecht geleistet worden, wenn meine Integrität durch die Tat eines anderen Menschen verletzt wird.
  4. Unsere verletzte und gefährdete Integrität motiviert uns meist dazu, weniger über die eigenen Aktionsmöglichkeiten nachzudenken, wie meine und anderer Integrität erhalten werden könnte, warum Täter meine und damit auch ihre Integrität dem Anscheine nach willkürlich und bösartig verletzten. Wir rufen vielmehr nach dem "Sicherheitsstaat" und zu allererst dem "Strafstaat". Damit "er" den Täter personenfest mache und weitere Fälle dieser Art vermeide. Sprich: Wir verlagern den aktiven Integritätsschutz von uns und anderen nach außen, verlangen die Polizei und übertragen (projizieren) unser Integritätsbedürfnis und unsere Integritätsangst negativ auf "den" oder "die" Täter. Wir bemerken nicht mehr, daß unsere verletzte Integrität aller Wahrscheinlichkeit nach die Folge schon zuvor geschehener verletzter Integritäten ist. In deren Umkreis sind auch die Täter zu verorten.
  5. Wenn ich verletzt bin, hilft mir kein anscheinhaft "kluger" sozialwissenschaftlicher Hinweis auf die möglichen Hintergründe meiner Verletzung. Ich will und brauche Hilfe hier und jetzt. Und ich will Abhilfe hier und jetzt. Das erstgenannte Verlangen kann nur unterstrichen werden. Wenn's brennt, hilft kein Klügeln über die Brandursachen. Löschen ist angesagt. In Fällen akuter Gewalt bedarf es selbstredend polizeilicher Hilfe. Auf s dringendste ist allerdings zu hoffen, daß mehr umstehende Bürger die Courage haben, sich einzumischen.
    Das zweitgenannte Verlangen weist jedoch in eine verkehrte Richtung. Mit "Zackzack", "Rübe ab", "Gefängnis" und "Nichts wie weg aus dem gesellschaftlichen Verkehr" werden keine gesellschaftlichen Probleme gelöst. Und in jeder Tat und in jedem Täter sind gesellschaftliche Probleme zusammengewachsen: konkret. Darum ist die ausschließende Abhilfe falsch, die staatliches Strafen zu gewährleisten scheint. Harte Strafe löscht vielleicht, um das alte Brandbild wieder aufzugreifen, das aktuelle Feuer. Selbst dies tut sie ohne Rücksicht auf die durch's Feuer unbehausten Bewohner. Das staatliche Straf- bzw. hier Löschsystem kümmert sich jedoch keinen Deut um Ursachen und Bedingungen. Im Gegenteil. Es ist geradezu dazu brandlöschend, Kriminalität bekämpfend ausgerückt, um solche immer erneut erforderlichen, folgenreichen Bestandsaufnahmen zu verhindern. Mit anderen Worten: Indem wir unsere Integrität(en) ein für allemal, anscheinhaft unmittelbar und perfekt dadurch schützen wollen, daß wir ein mehr oder minder unmittelbar täterorientiertes, kriminalitätausgerichtetes System der Sicherheit fordern, mitaufbauen helfen und legitimieren, geben wir Sicherheit in zugleich dreifacher Weise preis: das unmittelbare staatliche Gewalt- und Strafsystem hindert daran, Bedingungen zu untersuchen und zu schaffen, die Integritätsverletzungen unwahrscheinlicher machen; das staatliche Gewalt- und Strafsystem greift in unsere eigene grundrechtlich verbürgte Integrität ein. Um uns zu schützen, gewiß. Der Eingriff aber bleibt - und das bürgerlich notwendige Mißtrauen gegenüber aller unzureichend kontrollierbaren Gewalt; schließlich: Das staatliche Gewalt- und Strafsystem verletzt die Integrität der gemutmaßten und überführten Täter, ohne daß diese Verletzung uns als (potentiellen oder aktuellen) Opfern irgend zugute käme.
  6. Das Menschenrecht auf Integrität, unser aller elementares Bedürfnis, bedarf unseres eigenen Schutzes, es bedarf aller möglichen gesellschaftlichen und hierin auch staatlichen Vorkehrungen. Wie meist reicht es indes nicht aus, ein wichtiges, in jeder Hinsicht legitimes Ziel zu verfolgen. Für uns und andere. Für alle Bürgerinnen und Bürger. Vielmehr gibt das Wie, die Art und Weise, wie wir und andere, wie gesellschaftliche Kräfte und staatliche Institutionen und deren Repräsentanten das Ziel verfolgen, den Ausschlag. Und hier kommt es auf eine "Verbürgerlichung" des Schutzes an. Hier entscheiden die sozialen Bedingungen, die schlimme Gewalttaten unwahrscheinlich machen. Die Suche nach einem perfekten Sicherheitssystem bedeutet nicht nur die Suche nach einer Illusion; sie hat vielmehr das Ende aller bürgerlichmenschenrechtlichen Sicherheiten zur Folge'. Das zeigt auch die Übertragung der Kriminalitätsfurcht auf Ausländer. Darum sind die oben skizzierten anderen Formen des Konfliktaustrags so bedeutsam.
    Gewiß, sonst trügen wir unsererseits zur Zukunft einer Illusion bei. Sicherlich, Gewalttaten von Menschen gegen Menschen, auch Raub und Diebstahl werden in allen denkbaren Gesellschaften ab und an vorkommen. Wer eine perfekte Gesellschaft wollte, müßte perfekte Menschen wollen. Und das heißt, er würde darauf ausgehen müssen, eine unmenschliche Gesellschaft herbeizuterrorisieren. Die Neuzeit ist voll solcher schlimmer, z.T. sogar praktizierter Utopien. Zu wissen, daß Leid und Gewalt - menschenverursacht - nicht gänzlich vermeidbar sind, heißt indes nicht, darauf zu verzichten, gewaltärmere, leidärmere Verhältnisse herbeizuführen zu suchen. Und das ist möglich. Und das lohnt all unser Engagement. Es heißt nur, Vorkehrungen für solche Fälle zu treffen. Jedoch nicht: diese Fälle dazu zu mißbrauchen, die ganze Gesellschaft als Sicherheits- und Gewaltgesellschaft zu installieren.

Auf also zu neuen Formen gesellschaftlich verantworteten, von uns allen mitbetriebenen Konfliktaustrags! Auch und gerade dort, wo es am schwersten fällt und zuweilen am wehsten tut.

Tabuthema „Strafe“
Sie durchzieht die ganze Gesellschaft, ordnet das Familienleben, klärt die Verhältnisse in Kindergärten und Schulen, wirkt an Uni und im Arbeitsleben fort und ist schließlich das zentrale Mittel der direkten, gewaltförmigen Verhaltensregelung in der gesamten Gesellschaft: Die Strafe. Sie tritt in sehr unterschiedlichen Formen auf, vom Entzug nützlicher Dinge bis zur rohen Gewalt. Abmahnungen, Kürzungen von Lohn oder Sozialhilfe, Hausarrest, Kontaktverbote oder Knast prägen das Leben. Das Ziel ist immer das gleiche: Verhalten soll normiert werden. Die Interessen, die dabei verfolgt werden, können unterschiedlich sein, aber Strafe stellt immer eine Form des Einforderns von Unterwerfung dar. Strafe zerstört Horizontalität. Die Drohung beeinflusst Kommunikation. Wo Strafe möglich ist, gibt es keine angstfreie Atmosphäre mehr. Die Person, die bestrafen kann, weiss das genauso wie die Person, die Strafe fürchten muss. Nicht immer ist das so gut sichtbar wie vor einem Gericht, wo die richtende Person allgewaltig ist, von niemandem mehr kontrolliert wird und als wahrheitsschaffende Instanz (also ähnlich der Logik von Göttern) Strafe festsetzen oder aufheben kann. Sie ist dabei in ihrer Rolle völlig unangreifbar, die Inszenierung von Prozessen dieser Art macht die Staatsanwaltschaft zum formalen Gegnerin der Angeklagten – die RichterInnen erscheinen als neutrale Macht. Tatsächlich aber macht genau das sie zu Überlegenen und Unantastbaren. Die Praxis wird von einer symbolischen Aufladung dieser Machtverhältnisse durch Möbel, Kleidung, Sprache und Liturgie von Prozessen bestimmt, die Angeklagten stehen in voller Abhängigkeit des Gerichts und dessen Gnade.
Ähnliche Verhältnisse herrschen in Familien, vor allem bei jüngeren Kindern. Ihre Abhängigkeit von den Eltern oder anderen Erziehungspersonen ist total. In anderen Fällen tritt Strafe als Mittel auf, ohne total, d.h. unangreifbar zu sein. Aus der Schule sind Strafarbeiten, Nachsitzen, Sitzenbleiben, Klassenbucheintragungen, Verhaltensnoten, Schulverweise und mehr als ständige formale Mittel der Strafe bekannt, hinzu kommen die Noten allgemein und die latente Drohfähigkeit der Lehrenden und der Schulleitung, die (oft im Verbund mit den Eltern, manchmal auch unter Mobilisierung des Klassenverbandes) Verhalten normieren wollen. Am Arbeitsplatz sieht es nicht besser aus, nur die konkreten Methoden wechseln. Strafe ist ein wesentlicher Baustein herrschaftsförmiger Gesellschaften. Sie zieht sich auch in die Bereiche, in denen Menschen ihr Zusammenleben selbst organisieren – fast alle Vereine haben interne Strafmuster entwickelt von Geldstrafen bis zum Verbandsausschluss. Und selbst die meisten „linken“ Kreise kennen die Logik von Strafe. Wer sich anders verhält als der Norm linker Organisierung oder den Interessen der jeweils dominanten Kreise entsprechend, muss mit Ausgrenzung rechnen – letztlich einer Logik von Strafe.

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