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Mundraub


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Irrtum: Wer Lebensmittel aus Hunger stiehlt, begeht nur einen straflosen Mundraub.
Richtig ist: Der Mundraubtatbestand wurde schon 1976 abgeschafft. Der Diebstahl von Lebensmitteln war schon immer strafbar und ist es auch heute noch.

Den Kirschenklau aus Nachbars Garten oder den Laden diebstahl aus Hunger halten viele für ein Kavaliersdelikt. "Das ist ja nur Mundraub!", heißt es dann. Und der Dieb glaubt, er könne nicht bestraft werden. Das stimmt so nicht und hat auch noch nie gestimmt.
Früher gab es im Strafgesetzbuch tatsächlich einmal den Tatbestand des "Mundraubes". Der Täter eines Mundraubes ging jedoch auch schon damals nicht straf frei aus. Die Strafe fiel lediglich geringer aus als bei einem gewöhnlichen Diebstahl.
Als Mundraub galt damals das Entwenden von "Nahrungs- oder Genussmitteln in geringer Menge oder von unbedeutendem Wert zum alsbaldigen Verzehr". Diese mussten allerdings nicht unbedingt aus Hunger entwendet worden sein. Mit "Genussmitteln" waren noch nicht einmal ausschließlich Lebensmittel gemeint. Auch Zigaretten und Parfüm galten als Genussmittel, die unter den Mundraubtatbestand fielen. Und Stallhasen betrachtete das Reichsgericht als Nahrungsmittel - auch an ihnen konnte man also Mundraub üben. Der Diebstahl von Blumen und Torf (als Feuerungsmaterial) war dagegen nicht privilegiert.
Schon Mitte der siebziger Jahre wurde der Mundraub tatbestand jedoch abgeschafft. Ob man Lebensmittel oder andere Dinge entwendet, macht seitdem keinen Unterschied mehr. ln beiden Fällen wird der Täter wegen Diebstahls bestraft. Dies erscheint auch sinnvoll. Denn immerhin sind Lebensmittel heute ein Wirtschaftsgut wie jedes andere auch. Die Zeiten von Hunger und Not sind in Deutschland - hoffentlich für immer - vorbei. Es gibt also keinen Grund mehr, den Diebstahl von Lebensmitteln weniger hart zu bestrafen als den Diebstahl anderer Dinge. Darum: Aufgepasst beim Kirschenklau - "Mundraub" ist Diebstahl!

Bei Interesse siebe hierzu: § 242 StGB (Strafgesetzbuch), "Diebstahl"

Quelle: Höcker, Ralf (2004), "Lexikon der Rechtsirrtümer", Ullstein Buchverlage in Berlin

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