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SELBSTVERTEIDIGUNG VOR GERICHT: RECHTE, FORMALE MÖGLICHKEITEN UND AKTIONEN

Tipps in der Vorphase des Prozesses


1. Tipps für Angeklagte mit und ohne Rechtsbeistand/AnwältIn
2. Tipps in der Vorphase des Prozesses
3. Tipps für den Prozess selbst (Gerichtsverhandlung)
4. Beweisaufnahme
5. Plädoyers und Letztes Wort
6. Urteil
7. Aussagen und Sachverständige
8. Berufung, Revision & Co. - nach dem ist vor dem ...
9. Das Publikum
10. Angst vor Gericht(en): Einschüchterungsgründe vor Gericht und Umgang mit denen
11. Berichte und weitere Links
12. Direct-Action-Hefte zum Thema und weitere Materialien

Die folgenden Texte sind für politisch geführte, d.h. offensive Prozesse gedacht. Das eignet sich besonders gut für sog. Straftaten, die einen politischen Hintergrund hatten. Auch für andere sog. Straftaten, vor allem die große Gruppe der sozial motivierten Handlungen, die dieser eigentums- und reichtumsschützende Staat als Straftat auslegt, kann vieles auch gelten! Es gilt ohnehin immer, den eigenen Kopf zu entdecken und zu benutzen. Übliche Gerichtslogik, leider oft auch von AnwältInnen vollzogen, bedeutet Entmündigung.
Neben der Abwehr dessen, was von Seiten der Anklage an Repression und Sanktion gewünscht oder manchmal von RichterInnen auch noch verschärft wird , sind Prozesse für etliche politische Ziele gut zu nutzen:
  • Argumentationen gegen Strafe: Schafft oder verstärkt, die sie zu lösen vorgibt (Rückfallstudie auf Anti-Knast-Seiten)
  • Thematisierung der Funktionen von Gerichten und Staatsanwaltschaft im Regime des Rechtstaates
  • Hinterfragen der Logik absoluter Wahrheit und der Setzung von Wahrheit durch dafür auserwählte Personen
  • Ziele und Wirkungen von Repression, Autorität, Polizei usw.
  • Die Hintergründe der politischen Themen, um die es bei der angeklagten Aktion ging (wenn es eine politische Aktion war - denkbar wäre aber auch eine Thematisierung von Reichtumsverteilung als Hintergrund bei Diebstahl) ... siehe z.B. eine Kampagne gegen Veolia nach einer antimilitaristischen Zugblockade nahe Husum

Zusatztipps zu offensiver Prozessführung ++ Musteranträge für Gerichtsverfahren ++ Angst vor Gericht? ++ Info- und Kontaktformulare

Gesetze und ihre Abkürzungen:
  • StPO = Strafprozessordnung (hier stehen die formalen Dinge zum Ablauf eines Prozesses drin) ... PDF-Download
  • StGB = Strafgesetzbuch (hier steht drin, was warum verboten und daher bestrafbar ist in diesem Rechtsstaat): HTML ++ PDF
  • Die typischen Paragraphen des StGB, die politische AktivistInnen treffen können
  • Dann gibts noch das Einführungsgesetz zur Strafprozeßordnung (recht kurz): HTML ++ PDF
  • Mehr steht als Ergänzung der StPO in der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV): PDF

Vor dem Prozess
Bevor sich RobenträgerInnen, ZeugInnen und Angeklagte (mit oder ohne AnwältIn) gegenübersitzen, vergeht meistens einige Zeit. Wen man nicht schon aufgrund des Ablaufs der Ereignisse weiß, was geht, informiert die Anhörung durch die Polizei darüber, dass was im Busche ist. Sie kann aus einem schriftlichen Anhörungsbogen bestehen oder aus der Vorladung zum Gespräch als BeschuldigteR oder ZeugIn. Letzteres kann auch ein Trick sein, um Leute zum reden zu bringen, die dann doch angeklagt werden. Oder ihre Bekannte. So oder so: Zur Polizei muss niemand hingehen. Im Normalfall ist das auch nicht sinnvoll, denn dort sitzen gelangweilte oder ehrgeizige BeamtInnen, denen es vor allem darum geht, Hinweise auf einfache Beweise zu bekommen, wie der Fall erfolgreich zu erledigen ist. Solchen Institutionen zu helfen, macht keinen Sinn. Wer gar nicht ahnt, worum es geht, kann z.B. per Telefon nachzufragen. Wichtig: Auf keinen Fall selbst irgendwelche Aussagen zur Sache, zu anderen Sachen, zu eigenen Person oder zu anderen Menschen machen. Alles kann gegen Dich oder andere verwendet werden. Auch ein „Nein“ auf die Frage „Waren Sie da und da?“ ist eine Aussage!!! Nur Schweigen, ein Lied singen oder offensive Gegenfragen wie „Müssen Sie diese Frage stellen oder interessiert Sie das persönlich?“ oder „Woher haben Sie eigentlich diese schicke Krawatte?“ bis zu „Macht Ihr Beruf eigentlich Spaß?“ usw. sind keine Aussagen.
Möglich, aber eher unüblich ist, dass auch die Staatsanwaltschaft jemanden vorlädt. Dort muss mensch hingehen (sonst ist Zwangsvorführung möglich). Als BeschuldigteR kann aber auch hier niemand zum Reden gezwungen werden (also gilt obiges hier auch). Anders ist es als ZeugIn ... daher machen die Ermittlungsbehörden manchmal den Trick, jemanden als ZeugIn zu laden, um sie/ihn erstmal zum Reden zu zwingen. Offensive Gesprächsführung zu ganz anderen Fragestellungen kann auch hier helfen.


Mit der Vorladung aber ist spätestens klar: Hier läuft ein Vorgang. Das Ganze hat ein Aktenzeichen, Ordner werden gefüllt. Ob die Polizei engagiert ermittelt oder selbst kein Interesse an dem Prozess hat, ist schwer herauszufinden. Akteneinsichtsrecht bei Vorgängen, die nur bei der Polizei laufen, gibt es nicht. Wer dran will, muss selbst ein Verfahren anzetteln – z.B. Anzeige gegen Uniformierte oder eine Fortsetzungsfeststellungsklage gegen die Polizei vor dem Verwaltungsgericht. Dafür gelten aber gesonderte Gesetze – und ob das funktioniert, muss im Einzelfall geprüft werden.

Irgendwann beendet die Polizei ihre Ermittlungsarbeit und gibt den Vorgang zur Staatsanwaltschaft. Die entscheidet dann nach Aktenlage, ob das Verfahren eingestellt wird oder Anklage erhoben wird. Zur Anklage ist bei vielen Straftaten zudem ein Strafantrag des Geschädigten und einer sonst befugten Person (z.B. Dienstvorgesetzter des Geschädigten) nötig. Das sind Hausfriedensbruch, einfache Sachbeschädigung, Beleidigung und einfache Körperverletzung. Drei Monate beträgt die Frist nach Bekanntwerden der Schädigung – danach ist es vorbei mit der Anklagefähigkeit. Offensive Prozessführung ist ein guter Grund für Geschädigte, auf einen Strafantrag zu verzichten. Welcher Hausbesitzer, Uniformierte, Firmenchef u.ä. lässt sich schon gern öffentlich befragen ...

Handlungschance: Strafantragsberechtigten informieren, dass mensch sich auf den Prozess freut, weil endlich mal eine Sache geklärt werden können durch entsprechende Fragen – das kann schnell dazu führen, dass ein Strafantrag nicht gestellt oder zurückgezogen wird. Nicht drohen, sondern sich freuen auf die Vernehmung ...

Liegt ein Strafantrag vor und will die Staatsanwalt auch eine Bestrafung, so erhebt sie entweder Anklage oder stellt beim Gericht einen Antrag auf Strafbefehl. In beiden Fällen wird aus dem Ermittlungs- ein offizielles Gerichtsverfahren. Die erste Handlung vom Gericht aus wäre Übersendung der Anklageschrift oder der Strafbefehl (siehe unten). Ab jetzt gibt es uneingeschränktes Akteneinsichtsrecht. Das heißt: Auch unverteidigte Angeklagte können zu den Geschäftszeiten zum Gericht gehen (Terminabsprache macht es sicherer) und die ganzen Akten angucken. Oft verwehren RichterInnen das. Das gehört zu einer weit verbreiten Form der Rechtsbeugung. RichterInnen informieren die Angeklagten bewusst falsch über deren Rechte, damit diese sie nicht nutzen können, eine Verurteilung einfacher und der Prozess kürzer wird. Dann bleibt mehr Zeit für Kaffeetrinken oder die weitere Arbeit am Fließband des Richtens und Urteilens.

Handlungschance: Dumm stellen, sich die Akteneinsicht verwehren lassen und dann im Prozess damit das Ganze zu Fall bringen, z.B. in Form eines Befangenheitsantrags gegen die RichterIn, weil diese rechtswidrig die Handlungsmöglichkeiten des/r Angeklagten beschnitten hätte. In diesem Fall keineN AnwältIn mehr benennen, damit der Fehler bestehen bleibt und genutzt werden kann.

EinE AnwältIn macht das Ganze bequemer, weil diese die Akten ins Büro übermittelt bekommt. Dann können sie in Ruhe ausgewertet oder sogar kopiert werden. Das ist ein Vorteil, anwaltlich vertreten zu sein – und mitunter lohnt es sich deshalb, eineN AnwältIn mit einzuschalten, selbst wenn er/sie darüber hinaus nichts weiter übernimmt. Außerdem gelingt es AnwältInnen mit etwas Mühe manchmal auch schon vorher, an die Akten zu kommen, wenn sie noch bei der Staatsanwaltschaft liegen. Ob das allerdings strategisch geschickt ist, jetzt hier schon einzusteigen, ist eine andere Frage. Die Kontaktaufnahme durch einen Anwalt signalisiert ja auch: Wir nehmen das Verfahren wichtig!

Achtung: Strafbefehl!
Erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage, so läuft alles formal weiter. Das Gericht schickt dem Angeklagten den Text zu und fragt, ob es Einwände gegen die Eröffnung des Hauptverfahren gibt. Es mag sein, dass dieses im Einzelfall mal angebracht sein kann – aber eigentlich hilft jede Äußerung erneut nur den Anklagenden, ihren Prozess und z.B. ihre ZeugInnen besser vorzubereiten. Sinnvoll kann allein sein, nun Akteneinsicht zu beantragen, vielleicht auch eine Pflichtverteidigung oder auf andere Art und Weise ein paar Auseinandersetzungen anzuzetteln, die das Gericht nerven und eventuell zur Nichteröffnung der Hauptverhandlung veranlassen.
Aufpassen ist angesagt, wenn ein Strafbefehl kommt. Das ist eine etwas ärgerliche Form der Verfahrensverkürzung. Statt einer Anklage schwirrt gleich die Verurteilung ins Haus. Kurze Frist – und wer die verpasst, ist rechtskräftig verurteilt und vorbestraft. Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (so heißt das förmliche Verfahren, wenn jemand die Post schuldlos nicht erhalten hat, z.B. wegen Urlaub) ist immer eine unsichere und nervige Sache. Daher möglichst aufpassen – und sofort Widerspruch einreichen. Begründungen sind überflüssig und helfen der anderen Seite. Wer will, kann einen Liedtext oder ein Gedicht beilegen – aber nichts zur Sache oder zu sich selbst. Der Widerspruch sollte immer eingelegt werden, denn nur dann kann nachgedacht werden. Der Widerspruch kann nämlich bis zur Hauptverhandlung jederzeit zurückgenommen werden. Dann tritt der Strafbefehl in Kraft, Zusatzkosten gibt es keine. Ansonsten kommt mit dem Widerspruch das normale Verfahren ingang. Das heißt auch: Jetzt gibt es Akteneinsichtsrecht – gleich nutzen!

Noch ein Sonderfall: Beschleunigtes Verfahren
Wer in flagranti (also bei oder direkt nach einer Straftat) erwischt und festgenommen wird, kann in die sogenannte Hauptverhandlungshaft kommen, quasi eine Mini-Version der Untersuchungshaft. Dann wird Du auch bei kleineren Delikten (Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung u.ä.) nicht mehr freigelassen, sondern innerhalb einer Woche vor Gericht gestellt und abgeurteilt. Die Polizei kann das aber nicht selbst entscheiden, sondern muss Dich einem/r HaftrichterIn vorführen. Außerdem hast Du Anspruch auf einen Rechtsanwalt (Pflichtverteidigung). Das Problem dürfte erkennbar sein: Du kannst Dich kaum auf den Prozess vorbereiten, Absprachen mit der Außenwelt sind nur über den/die AnwältIn möglich. Du wirst direkt von der Zelle in den Gerichtssaal geführt und begegnest dort erst mal wieder den Menschen, die Du von draußen kennst. Auch in Pausen könntest Du wieder abgeführt werden – hier kannst Du mit Anträgen aber Besprechungen durchzusetzen versuchen.

Prozesskostenhilfe und andere Finanzierungsquellen
Beratungshilfe:
Grob gesagt sind die Voraussetzungen für Beratungshilfe ein “konkretes rechtliches Problem” für das keine andere Möglichkeit der Beratung besteht (z. B. Schuldnerberatungsstellen) und “Bedürftigkeit” seitens des Antragstellers.
Liegen diese Voraussetzungen nachweislich vor, sollte seitens des Amtsgerichts nach Antragstellung von einem echtspfleger ein Beratungshilfeschein augestellt werden. Dieser kann bei jedem Rechtsanwalt in Deutschland vorgelegt werden, um für eine Gebühr von nur 15 € eine rechtliche Beratung und möglicherweise sogar außergerichtliche Vertretung zu erhalten.

Prozesskostenhilfe:
Bei einigen Verfahren kann mensch Prozesskostenhilfe beantragen - das geht bei Zivilverfahren, aber auch vor dem Verwaltungsgericht und bei einigen anderen ausgefallenen Prozesstypen (z.B. Klageerzwingungsverfahren). Dazu muss mensch ein Formular ausfüllen und irgendwas nachweisen, dass mensch kein oder wenig Geld verdient. Natürlich ist das immer auch die Angabe von mehr Daten als die Personalien an die falsche Seite, aber muss mensch halt überlegen, was wichtiger ist.
Interessant ist noch, dass das Gericht dann die Erfolgsaussichten prüft. Ist keine vorhanden, gibt es auch kein Geld. Das ist zwar unfair, weil ja quasi eine Vorverurteilung ohne Prozess, aber auf der anderen Seite auf eine Art Vorabbescheid, wie am Ende wohl alles ausgehen wird. Jedenfalls auf der Instanzebene ...

Für Prozesskostenhilfe sind die Voraussetzungen grob gesagt “Bedürftigkeit” und “Aussicht auf Erfolg”. Liegen diese Voraussetzungen vor wird seitens des Gerichts bei dem die Klage anhängig ist oder werden soll Prozesskostenhilfe gewährt. Diese deckt die Gerichtskosten und die Kosten des eigenen Anwalts für den Fall, das der Prozess doch ganz oder teilweise verloren wird, ab. (Wenn man gewinnt müssen die Prozesskosten eh von der Gegenseite getragen werden).
Die Kosten für den gegnerischen Anwalt werden jedoch zum Beispiel nicht übernommen.

Außerdem ist es eigentlich verboten, wegen mangelnder Erfolgsaussicht den Weg zu einem Gericht praktisch zu versperren:

Hessische Verfassung, Artikel 129
Niemand darf wegen Unzulänglichkeit seiner Mittel an der Verfolgung seiner Rechtsansprüche gehindert werden. Das Nähere bleibt gesetzlicher Regelung vorbehalten.

Es gibt Infotexte und die Formulare im Internet:
  • Download des Formulars mit Eingabefeldern ++ Ist mein Einkommen niedrig genug? Prozesskostenhilferechner
  • Infoseite im Netz ++ noch eine und bei Wikipedia ++ gesammelte Texte
  • Demnächst soll natürlich auch hier gekürzt werden - schließlich ist das Recht ein Recht der Stärkeren, von und für diese! Aus der FR, 25.8.2005 (S. 4)
    Durch verfeinerte Prüfungen soll Missbrauch verhindert werden. Die Freibeträge werden gekürzt, die "Eigenbeteiligung" der Klagenden soll "angemessen verstärkt" werden. Viel zu selten, hat der baden-württembergische Rechnungshof moniert, werde eine Rückzahlung in Raten vereinbart. Überwiegend wird Prozesskostenhilfe für Familiensachen, Scheidungen etwa oder Sorgerechtsfälle, bewilligt; im Südwesten liegt der Anteil bei 72 Prozent. In 77 Prozent dieser familiengerichtlichen Verfahren sei die Hilfe ohne jede Eigenbeteiligung "als verlorener Zuschuss" gewährt worden.
    Schon beim Antrag auf Hilfe sollen Rechtsuchende an die Gerichtskasse zahlen: "eine überschaubare Bearbeitungsgebühr in Höhe von 50 Euro", heißt es in der Gesetzesbegründung. Eine "Strafgebühr für Armut" nennt das die NRV und prangert diese als "einzigartige Fehlleistung" an.

Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu Folterdrohung und Prügel (BVerfG, 1 BvR 1807/07 vom 19.2.2008)
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl.BVerfGE 9, 124 (130 f.) ; stRspr). Zwar ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nämlich nicht selbst bieten, sondern ihn erst zugänglich machen (vgl.BVerfGE 81, 347 (357)).
Auslegung und Anwendung der §§ 114 f. ZPO obliegen dabei in erster Linie den zuständigen Fachgerichten. Verfassungsrecht wird jedoch dann verletzt, wenn die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruhen. Die Fachgerichte überschreiten den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der hinreichenden Erfolgsaussicht verfassungsrechtlich zukommt, wenn sie einen Auslegungsmaßstab verwenden, durch den einer unbemittelten Partei im Vergleich zur bemittelten die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unverhältnismäßig erschwert wird.
Hiernach läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, wenn der unbemittelten Partei wegen Fehlens der Erfolgsaussichten seines Rechtsschutzbegehrens Prozesskostenhilfe verweigert wird, obwohl eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Februar 2002 - 1 BvR 1450/00 -, NJW-RR 2002, S. 1069). Eine Beweisantizipation im Prozesskostenverfahren ist nur in eng begrenztem Rahmen zulässig (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. Mai 1997 - 1 BvR 296/94 -, NJW 1997, S. 2745 (2746)). Anderenfalls überspannt das Fachgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung und verfehlt so den Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen (vgl.BVerfGE 81, 347 (358)).
Zudem dürfen schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juli 1993 - 1 BvR 1523/92 -, NJW 1994, S. 241 (242)). Zwar muss Prozesskostenhilfe nicht immer schon dann gewährt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt ist. Die Ablehnung der Gewährung kann ungeachtet des Fehlens einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gerechtfertigt sein, wenn die Rechtsfrage angesichts der gesetzlichen Regelung oder im Hinblick auf Auslegungshilfen, die von bereits vorliegender Rechtsprechung bereitgestellt werden, ohne Schwierigkeiten beantwortet werden kann (vgl.BVerfGE 81, 347 (359) ). Ist dies dagegen nicht der Fall und steht eine höchstrichterliche Klärung noch aus, so ist es mit dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit nicht zu vereinbaren, der unbemittelten Partei wegen fehlender Erfolgsaussichten ihres Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten (vgl.BVerfGE 81, 347 (359) ). Ansonsten würde der unbemittelten Partei im Gegensatz zu der bemittelten die Möglichkeit genommen, ihren Rechtsstandpunkt im Hauptsacheverfahren darzustellen und von dort aus in die höhere Instanz zu bringen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 10. August 2001 - 2 BvR 569/01 -, DVBl 2001, S. 1748 (1750); Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juni 2006 - 2 BvR 626/06 -, NVwZ 2006, S. 1156 (1157)).


Pflichtverteidigung bedeutet die Übernahme der Kosten durch den Staat (während des Verfahrens)
Für eine Pflichtverteidigung kann es die unterschiedlichsten Gründe geben.
  • Hauptverhandlung vor dem Landgericht oder Oberlandesgericht
  • Verdacht auf Verbrechen
  • drohendes Berufsverbot
  • Vollstreckung von Untersuchungshaft
  • Längerer Freiheitsentzug
  • Unterbringung zur Gutachtenerstellung
  • Sicherungsverfahren
  • Verteidigerausschluss
  • wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint, oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann

Wirkung der Pflichtverteidigung ist die Beiordnung eines Pflichtverteidigers, der im Normalfall seinen Vergütungsanspruch gegenüber der Staatskasse geltend macht.

Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe und Pflichtverteidigung sind deshalb alles Instrumente des deutschen Rechtsstaats, auch bedürftigen Personen die Unterstützung durch einen Anwalt zu ermöglichen.

RechtsanwältIn und Rechtsbeistand
EinE RechtsanwältIn ist immer möglich, kostet aber meist Geld - nur nicht bei der Pflichtverteidigung. Eher die Ausnahme, aber möglich ist die Hilfe einer/s Rechtskundigen, die/der mit auf der Anklagebank sitzt und hilft. Insgesamt ist die Frage auch eine Taktische, denn für offensive Strategien vor Gericht sind die meisten AnwältInnen gar nicht zu haben - und die vermittelnden Rechtshilfegruppen wie Rote oder Bunte Hilfe beraten auch eher in eine Richtung, sich den Normen vor Gericht zu unterwerfen und den RobenträgerInnen die Show zu überlassen. Die Idee der kreativen Antirepression steht dem eher entgegen.

Ladung
Irgendwann käme dann als nächstes die Ladung zum Prozesstermin. Beim Strafbefehl muss mensch hingehen, sonst wird der Widerspruch verworfen und der Strafbefehl rechtswirksam. Zu einem Anklageverfahren nicht hinzugehen, kann bedeuten, dass ein Ordnungsgeld verhängt oder ein Haftbefehl ausgestellt wird.

Stärke zeigen bzw. nerven schon vor Prozessbeginn?
Strategien und Ziele vor Gericht können sehr unterschiedlich sein. Aus politisch-aktivistischer Sicht ist es am wirksamsten, das Verfahren zu einer Art Tribunal zu machen und möglichst viele Zeugis der politischen Gegenseite (Partei, Staat, Lobby, Konzern, Hausbesitzi usw.) zu laden, um ihnen unangenehme Fragen zu stellen. Das wäre dann eine Fortsetzung der angeklagten Aktion auf andere Weise.
Wenn es jedoch nur um den Schutz vor einer Verurteilung geht, kann mensch auch versuchen, im Prozess maximal zu nerven, um eine Einstellung zu erreichen. Das zerstört oft die politische Wirkung und kann z.B. anwesende Medien vertreiben und/oder zu einer Berichterstattung bringen, bei der der Klamauk im Mittelpunkt steht und nicht mehr der Inhalt, um den es geht. Dennoch hier ein paar Tipps, von denen viele bereits in der Vorphase möglich sind, was dann ja noch überwiegend außerhalb der öffentlichen Wahrnehmung geschieht. Viele davon sind ohnehin zur intensiven Prozessvorbereitung nötig, signalisieren dem Gericht aber schon Vorab, dass es anstrengend werden könnte.
  • Akteneinsicht: Beantragen mit Kopie der Akte, als das verweigert wurde, Fahrkosten zum Gerichtsort, schicken an anderen Ort, dann Erlaubnis Kopien zu machen, Video aus der Akte als Kopie verlangen
  • Geschäftsverteilungsplan: Wenn nicht auf Homepage des Gericht Geschäftsverteilungsplan des Gerichts beantragen, damit Gerichtsbesetzung geprüft werden kann
  • Zuschauer*innen: Frage wie viel Zuschauer*innen-Plätze da sind, als Reaktion auf Antwort dann Antrag auf Verlegung in größeren Saal oder sonst an anderen Standort, wenn da kein größerer Saal ist. Rolli-Zugänglichkeit erfragen.
  • Fahrkostenvorschuss zum Gerichtstermin (bei Mittellosigkeit) beantragen. Das führt zu Schriftwechseln und im Erfolgsfall zu einem Ticket für die angeklagte Person.
  • Zweischneidig wirkt stets die Vorab-Anregung, das Verfahren einzustellen. Das beschäftigt zwar wieder das Gericht, signalisiert aber auch, keine Lust auf das Verfahren zu haben. Das kann den Verurteilungswillen steigern. Unauffällig könnte eventuell ein Antrag auf Einstellung wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung, wenn sehr viel Zeit zwischen Handlung und Gerichtstermin vergangen ist.
  • Wenn entsprechende Gründe vorher bekannt werden, kann auch ein Befangenheitsantrag gestellt werden, zB weil dier Richti den Strafbefehl unterschrieben hat und damit voreingenommen ist. Oder Mitglied einer Partei ist usw.
  • Je nach Strategie eventuell beantragen die Zusendung der Sicherheitsverfügung (damit sie sich erst mal Gedanken machen ob sowas nötig ist und ob das nicht ein bissche viel Aufwand ist).
  • Laienverteidigung vorab beantragen. Das kann die Chancen aber verringer, weil sie dann recherchieren können.
  • Demo vorm Gerichtsgebäude anmelden, vielleicht mit Beklettern von Laternen oder Gerichtsvordach oder Bäumen da.

Vor und im Prozess: Anhörungsrecht (Anträge, Erklärungen, Einlassungen ...)
Vor und während des Prozesses greift der Paragraph des Grundgesetzes, der einen Anspruch auf rechtliches Gehör festlegt. Praktisch heißt das, dass ein Gericht zuhören und erkennbar das Vorgetragene berücksichtigen muss. Es darf das nicht einfach übergehen, sehr wohl aber alles ablehnen. Es muss nur erkennen lassen, dass es das Vorgetragene zur Kenntnis und abgewogen hat.

Artikel 103, Grundgesetz, Abs. 1: Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

Kommentierungen dazu:

Aus den Informationen zur politischen Bildung 200, Bonn (S. 12)
Im Gerichtsverfahren selbst ist der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) von großer Bedeutung. Er besagt, daß sich vor Gericht jeder zu seinem Fall äußern kann und daß ein Gericht nur solche Tatsachen berücksichtigen darf, zu denen sich alle Prozeßbeteiligten äußern konnten.

Aus "Kommentar zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland", Band 2, Art. 21-146. Luchterhand 1984
Zu Ermessensentscheidungen des Gerichts, z.B. Akteneinsicht u.ä.: S. 1206, Art. 103, Rd.-Nr. 18:
Gerichtliche Ermessensentscheidungen (z.B. bei der Gewährung von Akteneinsicht, der Entscheidung über eine Terminsverlegung) müssen sich ebenfalls an Art. 103 Abs. 1 orientieren.
Zum Umgang mit Anträgen und Erklärungen im Gerichtsverlauf: S. 1207, Art. 103, Rd.-NR. 20:
Wie schon Hamann/Lenz dargestellt haben, vollzieht sich die Verwirklichung des Rechts auf Gehör durch das Verhalten der Staatsorgane, die zur Gewährung des Gehörs durch aktives Tun verpflichtet sind, auf mehreren Stufen: Zunächst verpflichtet das Recht des Beteiligten auf Gehör das Gericht, diesen über den Verfahrensstoff zu informieren, bevor es entscheidet. Dann erhält - auf der zweiten Stufe - der Beteiligte gelgenheit zur Äußerung: Er kann dem Gericht mitteilen, was er tatsächlich oder rechtlich für erheblich hält, und kann Anträge stellen. In einer dritten Stufe schließlich verpflichtet die Verfassungsnorm das Gericht, das Vorbringen "in Erwägung zu ziehen", d.h. sich mit ihm auseinanderzusetzen, soweit es für die Entscheidung wesentlich ist ("Berücksichtungspflicht").

Präzisierungen zum Umgang mit Anträgen und Erklärungen: S. 1211, Art. 103, Rd.Nr. 33-34)
Die Verpflichtung zur "Berücksichtigung" bedeutet, daß das Gericht die Äußerung zur Kenntnis nehmen und bei seiner Entscheidung ernsthaft in Erwägung ziehen muß (BVerfGE 5, 22, 24 ff.; 11, 218, 220; 18, 380, 383; 21, 46, 48; 21, 102, 103 f.; 22,267; 36, 92, 97; 36, 298, 301; 40, 101, 104; 42, 364, 367 f.; 54, 140, 142; 55, 95). Da nur die Begründung erkennen läßt, ob das Gericht dieser Verpflichtung nachgekommen ist, ergibt sich daraus eine verfassungsrechtliche Pflicht zu Begründung richterlicher Entscheidungen (BVerfGE a.a.O.) unabhängig davon, daß diese auch zu deren Legitimierung im demokratischen Rechtsstaat und zur Ermöglichung der Kontrolle durch das Rechtsmittelgericht unumgänglich ist (...).
Nicht erforderlich ist allerdings, daß das Gericht ausnahmslos auf die Erwägung eingeht. Da grundsätzlich davon auszugehen ist, daß das Gericht das Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis nimmt (vgl. BVerfGE 47, 189; 54, 46), genügt es, daß das Gericht sich mit dem auseinandersetzt, was für das Verständnis der Entscheidung wesentlich ist (so auch BVerfGE 47, 189; 54, 46). Formelhafte Wendungen ersetzen diese Auseinandersetzung nicht. Wird erhebliches Vorbringen völlig übersehen (wofür in der Regel die Nichterwähnung in der Begründung als Nachweis ausreicht; zur "Beweislast" des Gerichts für die Erfüllung der Anforderungen aus Abs. 1 vgl. Kopp), so ist der Anspruch auf Gehör eindeutig verletzt (BVerfGE 47, 182, 188 ff.).


Aus Sachs, Michael (1999): "Grundgesetz - Kommentar", C.H. Beck München Art. 103, Rd.-Nr. 10
Die Verpflichtung des Gerichts, die Ausführungen der Beteiligten auch tatsächlich zu erwägen, führt schließlich zu einem grundsätzlichen Anspruch auf hinreichende Begründung der gerichtlichen Entscheidung (s. Rdn. 28 a).
Aus Rd.-Nr. 29a
Für den Strafprozeß zählt das Recht des Angeklagten, Beweisanträge zu stellen, zum Recht auf Gehör wie auch zum Prozeßgrundrecht auf rechtsstaatlich-faires Verfahren (Rdn. 44); ein Recht auf ein bestimmtes Beweismittel folgt hieraus grundsätzlcih jedoch nicht, wohl aber die Verpflichtung des Gerichts, Beweisanträge zu berücksichtigen, wenn es für die Entscheidung auf sie ankommt.

Aus Jarass, Hans D./Pieroth, Bodo (2002): "Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland", C.H. Beck München, Art. 103, Rd.-Nr. 23
Nach Abs. 1 ist das Gericht schließlich verpflichtet, den Vortrag der Beteiligten zu berücksichtigen, d.h. zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 83, 24/35; BVerfG-K, NVwZ 95, 1097; NJW 95, 2096). Die Kontrolle des BVerfG orientiert sich dabei an Evidenzen: Da das Fachgericht nciht ausdrücklich jedes Vorbringen der Beteiligten zu bescheiden hat, ist ein Verstoß gegen die Berücksichtungspflicht nur dann anzunehmen, wennn im Einzelfall besondere Umständie deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen (vgl. z.B. BVerfG-K, NJW 97, 726 f; NJW 00, 131) oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (BVerfGE 65, 293/295 f; 87, 363/392 f; 96, 205/216 f; BVerfG-K, NJW 99, 1388). Besondere Umstände liegen etwas vor, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Vortrags einer Partei zu einer zentralen Frage des Verfahrens nicht in den Entscheidungsgründen eingeht (BVerfGE 86, 133/145 f; BVerfG-K, NJW 95, 1885; 99 1388) oder den Hinweis auf Gutachten übergeht (BVerfG, NJW 97, 122 f; BSG, NJW 97, 1661).
Rd.-Nr. 28
Aus der Pflicht zu erwägen folgt die grundsätzliche Verpflichtung, gerichtliche Entescheidungen zu begründen (BVerfGE 54, 86/91 f); denn nur anhand der Gründe kann der Betroffene beurteilen, ob sein Vorbringen berücksichtigt worden ist (Kunig MüK 15; Rüping BK 55; Schulze-Fielitz DR 74). Ausnahmen gelten für letztinstanzliche Entscheidungen ...
Rd.-Nr. 29
Eine Beeinträchtigung setzt ein Beruhen der Entscheidung auf dem Fehlen des rechtlichen Gehörs voraus (BVerfGE 60, 313/318; 86, 133/147). Das ist der Fall, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Anhörung des Beteiligten zu einer anderen, ihm günstigeren Einführung geführt hätte (BVerfGE 7, 95/99; 62, 392/396; 89, 381/392 f; BVerwGE 113, 212/216 f).

Aber Achtung: Gerichte sind sich selbst kontrollierende Einrichtungen, die in ihrer uneingeschränkten Machtfülle weder Menschlichkeit noch Rechtmäßigkeit besonders wichtig nehmen. Daher wird auch dieser Passus in der Praxis häufig mißachtet - bei einer Beschwerde lehnt dann die nächsthöhere Instanz ab. Beispiel: DNA-Analyse mit richterlicher Anordnung, aber ohne Anhörung in Gießen ...

Anwesenheitspflicht und -recht des/r Angeklagten
Klingt merkwürdig, ist aber so: Es geht auch ohne Angeklagte. Gut - eigentlich nicht, aber Gerichte sind halt rechtsprechende Gewalt. Die sind und können mehr als Andere - oder glauben das zumindest von sich.
  • Was passiert, wenn der Angeklagte nicht zur Verhandlung erscheint ++ Info auf "Der Strafrechtsblogger"
  • Strafbefehls- oder Bußgeldverfahren: Wer nicht kommt, wird in der Regel in Abwesenheit verurteilt, d.h. der Widerspruch wird verworfen. Die Chancen auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand sind selbst bei guten Gründen (z.B. Festhalten im Eingang durch Wachpersonal) aussichtslos, denn Gerichte sind faul.
  • Rauswurf des/r Angeklagten: Nur in ganz engen Grenzen möglich - der Bundesgerichtshof hat dazu ein Urteil gefällt: Az. GSSt 1/09.

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