Keine A49

VERFASSUNGSBESCHWERDEN

Hessischer Staatsgerichtshof


1. Nutzbare Paragraphen im Grundgesetz
2. Grundgesetz im Netz
3. Merkblatt über Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht
4. Weitere Hinweise zu Verfassungsbeschwerden
5. Kurzanleitung: Verfassungsbeschwerde
6. Weitere Wege zum Verfassungsgericht
7. Tricksereien von oben
8. Europäische Klage vor dem EGMR
9. Hessischer Staatsgerichtshof
10. Links

Hinweis: Das ist ein ziemlich aussichtsloses Unterfangen - der StGH ist offensichtlich nichts als ein verlängerter Arm der Landesregierung - und sitzt passenderweise im Haus des Justizministeriums mit gleicher Poststelle ... obwohl er eigentlich das Gegengewicht zur Exekutive sein soll.

Merkblatt zur Grundrechtsklage
Bürgerinnen und Bürger haben das Recht, den Staatsgerichtshof mit der Grundrechtsklage anzurufen. Allerdings sind dazu bestimmte gesetzliche Voraussetzungen zu beachten. Der Staatsgerichtshof kann nicht jederzeit mit jedem Anliegen angerufen werden.
Die Zulässigkeit einer Grundrechtsklage richtet sich nach §§ 43 ff. des Gesetzes über den Staatsgerichtshof. Danach müssen Antragsteller insbesondere
  • dartun, durch die öffentliche Gewalt - also etwa ein staatliches Handeln - des Landes Hessen in einem Grundrecht verletzt worden zu sein, das von der Hessischen Verfassung gewährt wird;
  • den gerichtlichen Instanzenzug erfolglos abgeschlossen und dabei alle Rechtsbehelfe genutzt haben, die in Betracht kamen;
  • die Grundrechtsklage binnen eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe der letzten gerichtlichen Entscheidung einlegen. Ein Gesetz kann mit der Grundrechtsklage binnen eines Jahres nach dessen Inkrafttreten angefochten werden;
  • die Grundrechtsklage innerhalb der Frist vollständig und mit allen Anlagen schriftlich begründen. Begründungen und Anlagen, die sie erst nachreichen, wenn die Frist schon abgelaufen ist, können grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden.
  • Auch darf das Bundesverfassungsgericht nicht in derselben Angelegenheit angerufen worden sein.

Die Begründung einer Grundrechtsklage muss mindestens enthalten:
  • die staatliche Maßnahme, gegen die sich die Grundrechtsklage richtet. Sie muss genau bezeichnet werden;
  • das Grundrecht, das verletzt sein soll. Auch dieses muss genau benannt oder jedenfalls seinem Inhalt nach bezeichnet werden;
  • die Tatsachen und Umstände, aus denen sich die Grundrechtsverletzung ergeben soll;
  • die angegriffene Gerichtsentscheidung in Kopie oder eine genaue und nachvollziehbare Wiedergabe ihres Inhalts. Dazu zählt auch die Angabe, worüber gestritten wurde, also was Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens war.

Eine Grundrechtsverletzung liegt nicht schon dann vor, wenn einem Gericht ein Fehler unterlaufen ist. Der Staatsgerichtshof prüft nur, ob ein Grundrecht der Hessischen Verfassung verletzt ist.

Das Verfahren ist grundsätzlich kostenfrei. Notwendige Auslagen werden den Antragstellern erstattet, wenn sie mit ihrer Grundrechtsklage Erfolg hatten. Ist ihr Antrag aber unzulässig oder offensichtlich unbegründet, kann ihnen eine Gebühr bis zu 750,- C und im Falle des Missbrauchs des Klagerechts sogar bis zu 1.500,- C auferlegt werden.


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