Keine A49

PROZESS UM FARBATTACKE AUF JUSTIZGEBÄUDE

20.11.2006, Urteil erster Instanz: Einzelauszüge und Gesamttext


1. Vor dem ersten Termin: Anklageschrift, Verteidiger-Beiordnung
2. Vorab ... 4. Dez. 2003: Staatsschutz und Polizei in der Projektwerkstatt
3. 4.9.2006: Der erste Prozesstag
4. Das Drama des 4.9.: Versuchte Manipulation
5. Das absurde Gutachten: Schlechte Bilder besser zur Erkennung des Gewünschten!
6. 11.9.2006: Der zweite Prozesstag
7. 25.9.2006: Der dritte Prozesstag
8. Der vierte Verhandlungstag
9. 2.11.2006: Der fünfte Prozesstag
10. 20.11.2006: Der sechste Prozesstag
11. 20.11.2006, Urteil erster Instanz: Einzelauszüge und Gesamttext
12. Auf dem Weg zur zweiten Instanz
13. Die spannenden Fragen des Prozesses
14. Am 4. August 2008 sollte die Berufung starten ... aber es wurde nix!
15. Die Justiz gibt auf ... Einstellung - politisch brisant, juristisch spektakulär!

Urteilkopf



Die Vorstrafe aus dem beim Verfassungsgericht anhängigen Prozess ist aufgeführt. Hebt das Verfassungsgericht das Urteil auf, ist auch das aktuelle Verfahren betroffen (Seite 2).


Gleich am Anfang des Urteils (Seite 5) rudert Richter Wendel herum. War das ganze Ermittlungsverfahren davon geprägt, jegliche anderen TäterInnen auszuschließen und Spuren, die nicht auf den gewünschten Verdächtigen hinweisen, zu vernichten, müssen jetzt doch die unbekannten anderen für die Verurteilung herhalten.


Sicherlich der Haupt-Schwachpunkt des Urteils: Richter Wendel versucht, sein Beweismittel zu retten. Er stellt fest, dass die Kamera doch wegen vorangegangener Taten aufgestellt wurde, obwohl genau NICHTS in den Gerichtsakten darauf hindeutet und KEIN verantwortlicher Polizeibeamter aus Gießen solches vor Gericht behauptet hat. Der zum Führungsstab gehörende Beamte Scherer und die Staatsschutzbeamten haben es sogar explizit ausgeschlossen. Aber Recht ist eben, was den Herrschenden nützt. Widersprüchlich ist allein ja schon, dass die Straftaten, die durch die Kamera aufgeklärt werden sollten (wie es Wendel jedenfalls herbeiphantasiert), eingestellt worden sind, obwohl ja nach Wendels Phantasie die Kamera was Auswertbares gebracht hat.


Hier benennt er das Ziel sogar. Warum aber sind dann die Verfahren eingestellt worden, nachdem die Kamera aufgehängt und ausgewertet wurde? Es wird deutlich, dass Wendel hier offensichtlich Sachen erfindet und sichtbar Recht beugt.


Sich ausgerechnet auf die aus dem fernen Wiesbaden stammende Figur zu beziehen, ist seltsam. Warum ausgerechnet er glaubhaft sein sollte, obwohl er auch nicht benennen konnte, wer denn nur Verdächtiger sein solle und welche Straftaten hier überhaupt aufgeklärt werden sollten, zeigt den Willen zur Rechtsbeugung bei Richter Wendel.


Ein beeindruckendes Beispiel für die Rechtsauffassungen deutscher RichterInnen: Das Recht schützt nur die Unterwürfigen. Alle anderen sind vogelfrei. Die Bewertung von Richter Wendel ist absurd: Die Behörden müssen demnach rechtmäßig handeln, solange es ohnehin egal ist. Wenn jedoch mal durch ihre rechtswidrigen Handlungen etwas herauskommt, so wird die Handlung automatisch rechtmäßig. Warum sollte dann noch jemand Schilder anbringen oder sich Überwachungsbehörden an andere Rechtsnormen halten, wenn im Falle einer durch Rechtsbruch nachgewiesenen Straftat sich der Rechtsbruch aufhebt?


Im gesamten Urteil ist das Gutachten von Kreutz als EINZIGES Beweismittel aufgeführt. Alles andere hat Richter Wendel gar nicht mehr erwähnt. Das ist sicherlich ein Erfolg der Verteidigung. Dass Wendel aber so tut, dass es die anderen Gutachten gar nicht gäbe, ist ein Skandal. Denn nur so konnte er vermeiden, offensichtliche Manipulationen zu benennen.


Spricht für sich, wie gerichtete Justiz funktioniert ...


Eine der besonders lustigen Logiken von Richter Wendel. Auf dem Film ist eine Armbewegung zu sehen, die aber an der falschen Stelle passiert. Nun wird im Prozess darüber aber gar nicht mehr diskutiert, sondern es bleibt unwidersprochen, dass das ja wohl eher beweist, dass auf dem Film nicht die Tat zu sehen ist. Aber Wendel brütet in schlaflosen Nächten oder anderswo darüber, wie er mit einem listigen Trick alles retten kann. Das Ergebnis präsentiert er erst im Urteil. Seine vermeintliche Wahrheit hat er wahrscheinlich absichtlich erst im Urteil verkündet, um sie nicht der Möglichkeit einer Überprüfung zu unterziehen. Da läuft eine sechstätige Beweisaufnahme - aber Wendel kommt im Urteil mit einer an den sechs Tagen nicht einmal benannten Theorie um die Ecke. Der Senfflaschentrick 17 ...



Ähnlich wie bei der Frage der Beweisverwertung stellt Richter Wendel auch hier fest, dass das Recht nicht für alle Menschen gleich ist. Wer eine Straftat begeht, ist nicht geschützt - wobei dieser Nicht-Schutz erst den Verurteilung macht, weswegen jemand zum Straftäter wird, weswegen dann der gesetzliche Schutz nicht mehr gilt. Für Wendel sind Straftäter jedenfalls sichtbar Menschen zweiter Klasse.
Richter Wendel behauptete zudem im Urteil, dass die vorgebrachten Grundrechtsbrüche durch Staatsanwaltschaft und Amtsgericht nach der Tat lägen. Zwar ist richtig, dass beide fortwährend gegen Verfassung und Gesetze verstoßen - aber beide haben genügend solcher Rechtsbrüche auch vor dem 3.12.2003 begangen. Siehe dazu die Sonderseiten zu Rechtsbrüchen durch Gießener Gerichte und Staatsanwaltschaft.


Wie in allen bisherigen Prozessen: Keine Bewährung.


Was das Urteil verschweigt ...
Einige Teile des Urteils zeigen schon die Richtung gut an. Bemerkenswerter aber ist, dass Wendel alles weggelassen hat, was an Skandalen im Prozess zutage kam. Offensichtlich will er hier Polizei- und Justizbeamte schützen. Gleichzeitig versucht er, seine einzige Gutachterin, auf die er sich stützt, im positiven Lichte zu halten. Daher lässt er weg, dass ...
  • Gutachterin Kreutz die Bilder nicht nur als "mittel bis schlecht" bezeichnete, sondern die abenteuerliche Behauptung aufstellte, auf schlechten Bildern seien Personen besser zu erkennen.
  • Gutachterin Kreutz durch den Angeklagten der krassen Falschausmessung der Brille überführt wurde. Dieses hat sie allen Bildern gemacht, woraus abzuleiten ist, dass die Gefahr erheblicher Falschinterpretation auch bei den anderen Details möglich sein kann.
  • ähnlich aussehende Personen aus dem Umfeld der Projektwerkstatt nicht verglichen wurden und Anträge des Angeklagten, dieses zu tun, von Richter Wendel gezielt abgelehnt wurden.
  • das Hauptfachbuch, auf das sich Gutachterin Kreutz stützte, vom Leiter des Rassebiologischen Instituts der Nazis stammte.
  • die Gutachterin neuere Forschungen erst nach ihrer Vernehmung und damit auch nach Gutachtenerstellung durchlas, als der Verteidiger des Angeklagten sie auf diese Forschungen hingewiesen hatte. Die fachliche Kompetenz ist damit durch die zweite Vernehmung erst künstlich hergestellt worden.

Der Gesamttext
Per Text-Lesesoftware (Fehler daher nicht ausgeschlossen)

Aktenzeichen:
5406 Ds 501 Js 26964/03

AMTSGERICHT GIESSEN
im NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Strafsache gegen

Jörg BERGSTEDT, geb. am 2.7.1964 in Bleckede, wohnhaft Ludwigstr. 11, 35447 Reiskirchen, ledig, Deutscher

wegen

Sachbeschädigung pp.

Das Amtsgericht Giessen -- Strafrichter - hat in der Sitzung am 4.9., 11.9., 25.9., 16.10., 2.11. und 20. 11. 2006, an der teilgenommen haben:

als Strafrichter
Richter am Amtsgericht
W e n d e l

als Beamter der Staatsanwaltschaft
Staatsanwalt Vaupel / Staatsanwalt Fabricius

als Verteidiger
Rechtsanwalt Döhmer

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
JHS. Becker

für Recht erkannt:

Der Angeklagte wird wegen Sachbeschädigung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Gießen vom 3.5.2005 (501 Js 19696/02), dessen Gesamtstrafe aufgelöst wird und in Wegfall kommt, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Angewendete Vorschriften: §§ 303 a.F., 25 Abs. 2, 53. 55 StGB.

G r ü n d e :

Der ledige Angeklagte gibt als Beruf an, er sei selbständiger Maler und Lackierer. Er male Schriften.

Der Angeklagte ist vorbestraft. Am 21.5.2002 verurteilte ihn das Amtsgericht Stuttgart wegen Hausfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15,-- Euro. Außerdem verhängte das Landgericht Gießen als Berufungsgericht in dem Verfahren 501 Js 19696/02 am 3.5.2005 wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung in 6 Fällen, wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Hausfriedensbruchs und wegen Beleidigung eine Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten.

In den in der Hauptverhandlung verlesenen Gründen des inzwischen rechtskräftigen landgerichtlichen Urteils heißt es zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten u.a.:

"... Der 40-jährige Angeklagte Bergstedt ist ledig. Er hat 2 Kinder im Alter von jetzt 9 und 12 Jahren. Die Kinder leben bei der Mutter, die sich vor etwa 7 Jahren von dem Angeklagten trennte. Unterhalt für die Kinder zahlt der Angeklagte, der keiner geregelten Erwerbstätigkeit nachgeht und weder Sozialhilfe noch sonst eine finanzielle staatliche Unterstützung erhält, nicht. Seinen eigenen Lebensbedarf bestreitet er von unregelmäßigen Einnahmen, die er mittelbar oder unmittelbar durch seine Arbeit in der Projektwerkstatt in Reiskirchen-Saasen erzielt. Gegen Entgelt gibt er in der Projektwerkstatt erarbeitete Broschüren und andere Druckwerke an Interessenten ab. Er betätigt sich außerdem auf Honorarbasis als Trainer in "workshops" und hält bundesweit Vorträge, wofür man ihn "buchen" kann.
Nachdem der Angeklagte Abitur gemacht hatte, studierte er Landschaftsplanung. Kurz vor dem Abschluß brach er sein Studium allerdings ab. Eine Abschlußprüfung legte er nicht ab. Etwa ab 1985 betätigte er sich aktiv in der Jugend- und Umweltbewegung. Bis 1990 war er im Bundesvorstand der Naturschutzjugend tätig. Die von ihm maßgeblich beeinflusste Projektwerkstatt in Saasen wurde bis Mitte der 90-iger Jahre durch öffentliche Gelder - teilweise recht großzügig - gefördert. Ausdruck hiervon ist u.a., daß die Räumlichkeiten in Saasen, ein ehemaliger Bauernhof, von einem Förderverein für Jugend- und Umweltarbeit erworben werden konnte. Die Räume werden vom Angeklagten Bergstedt, bzw. den anderen Personen, die mehr oder weniger regelmäßig dort anwesend sind, offen gehalten für interessierte Besucher. Bis Anfang der 90-iger Jahre gab es Projekte, zur Förderung von Begegnungen mit ostdeutschen Jugendverbänden u.a. in Saasen und Jena. Das bisher letzte Projekt war das Gießener Projekt "Krach und Klang" im Jahr 2003, das mit EU-Geldern finanziert worden war...
Der Angeklagte wird sich in Zukunft weiter so verhalten wie bisher. Staatliche Sanktionen, insbesondere Geld- und Freiheitsstrafen können ihn nicht davon abhalten. Einen Gefängnisaufenthalt würde er als Bereicherung seiner Erfahrungen betrachten."

Das Urteil stellt dann fest, der Angeklagte oder andere Personen, mit denen er sich hierzu verabredet hatte, hätten in der Nacht vom 28. zum 29.8.2002 in Reiskirchen sechs Wahlplakate verschiedener Parteien mit zuvor ausgeschnittenen Teilen von Computerausdrucken beklebt und somit gemeinschaftlich Sachbeschädigungen begangen. Am 10.1.2003 habe er in Gießen gefährliche Körperverletzung zum Nachteil des Polizeibeamten Walter begangen, als er im Zuge einer Festnahme und der Verbringung in ein Polizeifahrzeug Widerstand leistete und in Richtung des Kopfes des Geschädigten trat, wobei er eine Verletzung in Kauf nahm. Hierbei trug er schwere halbhohe Schnürstiefel, deren Sohlen vorne mit Eisen verstärkt waren. Er traf den Beamten mitten auf die Stirn und verursachte eine blutende Hautverletzung.

Weiter stellt das Urteil fest, der Angeklagte habe am 27.3.2003 eine Stadtverordnetenversammlung im Gießener Stadthaus gestört und sei schließlich vom Stadtverordnetenvorsteher des Saales verwiesen worden. Dem sei der Angeklagte jedoch nicht sofort nachgekommen. Am 23.8.2003 habe er die Bürgermeisterkandidatin der Grünen, Frau Gülle, beleidigt, indem er zunächst ein auf einem Doppelständer angebrachtes Portrait der Kandidatin aus einer mitgeführten Gießkanne mit Wasser bespritzte und dabei äußerte: "Damit pisse ich dich an!", und sodann Frau GÜlle selbst mit Wasser aus der Gießkanne anspritzte.

Zur Strafzumessung heißt es in den Urteilsgründen:

"Bei der Tat des Angeklagten Bergstedt zum Nachteil des Zeugen Walter legte die Kammer den gemäß § 224 StGB für minder schwere Fälle gemilderten Strafrahmen von 3 Monaten bis zu 5 Jahren zugrunde. Dies erschien nach einer Gesamtabwägung aller zugunsten und zulasten des Angeklagten sprechenden Umstände geboten.
Der Angeklagte ist zwar bereits in ähnlichem Zusammenhang bestraft worden, allerdings nur zu einer verhälnismäßig geringen Geldstrafe. Ansonsten trat er bisher noch nicht in Erscheinung. Mildernd zu berücksichtigen war, dass der Angeklagte nicht wissentlich nach dem Zeugen Walter trat, sondern nur bedingter Vorsatz anzunehmen war. Die entstandene Verletzung war auch nicht schwerwiegend. Nicht außer Betracht blieb zudem, dass der Angeklagte aufgrund der Festnahmesituation aufgeregt war.
Auf der anderen Seite mußte berücksichtigt werden, daß die Tat in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte begangen wurde. Sie war objektiv auch sehr gefährlich. Bei einem Fußtritt in das Gesicht, zumal wenn er unkontrolliert geschieht, können schwerwiegende, bleibende Schäden an den Augen oder den Zähnen verursacht werden, was der Angeklagte in Kauf nahm.
Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt die Kammer ' die Freiheitsstrafe von 6 Monaten für tat- und schuldangemessen.
Die Sachbeschädigung an den Wahlplakaten ging die Kammer vom Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe aus. Zugunsten des Angeklagten war zu sehen, daß keine erheblichen Sachwerte beeinträchtigt wurden und der Angeklagte die Taten nicht eigenhändig beging, wovon zu seinen Gunsten auszugehen war. Andererseits war die schnelle Abfolge mehrere Taten vorausgeplant.
Nach Abwägung aller Umstände erschien die Geldstrafe von 12 Tagessätzen für jede Tat schuldangemessen.
Wegen des Hausfriedensbruchs während der Stadtverordnetenversammlung war der Strafrahmen von § 123 StGB, nämlich Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe anzuwenden.
Da der Angeklagte sich nur ein Transparent zu eigen machte, das er, soweit festgestellt, nicht selbst entfaltet hatte, und lediglich der Aufforderung, den Saal zu verlassen, nicht sofort nachkam, war die Tat für sich genommen nicht als schwerwiegend einzustufen. Nicht unberücksichtigt bleiben konnte hingegen, dass der Angeklagte insoweit nicht lange zurückliegend einschlägig vorbestraft war. Nach Abwägung aller Umstände hielt die Kammer vorliegend die Geldstrafe von 50 Tagessätzen zur angemessenen Ahndung für notwendig.
Die Tat zum Nachteil der Zeugin Gülle war gemäß § 185 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe zu ahnden.
Zulasten des Angeklagten wirkt sich aus, daß die Zeugin Gülle sowohl mit Worten, verbunden mit dem Angießen ihres Portraits, als auch durch das Begießen mit Wasser aus der Gießkanne beleidigt wurde. Dies geschah in der Öffentlichkeit und anlässlich einer Wahlwerbeveranstaltung, so dass die Tat erhebliche Auswirkungen für die Zeugin Gülle hatte.
Zugunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, daß er auf der Stelle eine Ohrfeige bekam, und daß seine Brille, auf die er wegen eines erheblichen Sehfehlers dringend angewiesen war, unbrauchbar wurde.
Nach Abwägung aller zugunsten und zulasten des Angeklagten wirkenden Umstände hielt die Kammer die Geldstrafe von 40 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen.
Aus den genannten Einzelstrafen wurde nach nochmaliger Abwägung aller zugunsten und zulasten des Angeklagten wirkenden Umstände die für angemessen erachtete Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten festgesetzt,.
Dabei wurde zugunsten des Angeklagten der teilweise sehr enge situative und zeitliche Zusammenhang der Taten berücksichtigt, sowie insbesondere auch der Umstand, dass die Taten geraume Zeit zurückliegen. Für das Vorliegen eines Täter-Opfer-Ausgleichs fehlten angesichts der Einstellung des Angeklagten zu seinen Taten die notwendigen Voraussetzungen.
Die Vollstreckung der Strafe konnte nicht gemäß § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, da die Erwartung, der Angeklagte werde sich die Verurteilung ausreichend zur Warnung dienen lassen, nicht gerechtfertigt war. Der Angeklagte schilderte glaubhaft, wie er mit dem Umstand der Bestrafung im vorliegenden Verfahren umgehen werde. Er versicherte, dass ihn weder die Strafe noch die Vollstreckung der Strafe beeindrucken könnten. Danach hielt die Kammer weitere Straftaten für wahrscheinlich, so dass die Kriminalprognose ungünstig war."

Nach den in der Hauptverhandlung getroffenen Feststellungen beging der Angeklagte die folgende weitere Straftat:

Im Herbst 2003 entschloß sich der Angeklagte zu Aktionen gegen Gebäude der Gießener Justiz. Diesen Entschluß setzte er in der Nacht zum 3.12.2003 alleine oder, was wahrscheinlicher ist und zumindest nicht ausgeschlossen werden kann, nach vorheriger entsprechender Absprache gemeinsam mit anderen, bisher nicht ermittelten Personen in die Tat um.

Zwischen 1:27 und 2:17 Uhr wurden in insgesamt 8 Türschlösser des Amtsgerichtsgebäudes jeweils Stahlstifte getrieben und anschließend Klebstoff in den Schließkanal eingebracht. Im einzelnen handelte es sich um die Notausgangstür zum Hinterhof im Gebäude A sowie im Gebäude B die Haupteingangstüren links und rechts, die Eingangstüren links und rechts und die Ausgangstüren Richtung Staatsanwaltschaft links und rechts, ferner um die Fluchttür im Zwischenbau Notausgang.

Zur Entfernung der Stifte und zur Wiederherstellung der Gebrauchstauglichkeit der Schlösser mußten diese ausgebaut und zunächst mittels einer Lauge von dem Klebstoff befreit werden. Danach ließen sich die Metallstifte mit geringem Aufwand herausziehen. In Unkenntnis des Umstandes, daß die Schlösser wieder funktionstüchtig gemacht werden konnten, waren bereits zuvor neue Schlösser angeschafft worden, die von der Fa. Gaidies mit 1.458,06 Euro in Rechnung gestellt wurden.

Im gleichen Zeitraum wurden Türen und Fassaden der Gebäude von Amtsgericht und Staatsanwaltschaft mit Farbe beschmiert, die sich, soweit sie auf Mauerwerk bzw. Putz aufgetragen wurde, nicht durch einfaches Abwaschen entfernen ließ. vielmehr drang an diesen Stellen die Farbe in das Mauerwerk (Sandstein) oder die oberste Schicht des Fassadenputzes ein und konnte nicht beseitigt werden, ohne den Sandstein oder den Putz zu beschädigen. So wurden an der zum Hof gelegenen, weiß verputzten Wand des Amtsgerichtsgebäudes A links in roter Schrift die Worte "Gerichte abschaffen!" angemalt. Auf dem Sandstein rechts neben der Eingangstür zu Gebäude B wurde in roter Farbe ein gezackter Pfeil in einem Kreis angebracht. Rote Farbspritzer fanden sich ferner auf dem Sandstein des zum Hinterhof gelegenen,Eingangs Gebäude B sowie auf dem Sandstein rechts vom Eingang zum Gebäude der Staatsanwaltschaft.

Für die Beseitigung der vorgenannten Schäden berechnete die Fa. Hoppe 1.015,- Euro.

Dem Angeklagten war klar, daß mit dem Einbringen von Stahlstiften und Kleber die betreffenden Schlösser nicht mehr gebrauchstauglich waren. Ebenso rechnete er damit, daß die an den entsprechenden Stellen aufgebrachte Farbe in den Putz bzw. den Stein eindringen und deshalb nicht wie auf glatten Flächen ohne Beschädigung der Substanz zu beseitigen sein würde.

Dieser Sachverhalt steht aufgrund der erhobenen Beweise fest.

Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, daß er zu der Sache nichts sagen könne, außer, daß ihn die "Aktion" "ungemein gefreut" habe. Er habe ein extrem hohes Verständnis für Leute, die staatliche Organisationen mit Farbe attackieren.

Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht zunächst fest, daß es zu den oben genannten Farbschmierereien und Beschädigungen an den Türen gekommen ist. Dies folgt zum einen aus den in der Hauptverhandlung eingesehenen, am 3.12.2003 durch die Polizei gefertigten Lichtbildern, zum anderen aus den Aussagen des Zeugen Haas, der am Tattag als einer der ersten Polizeibeamten die Beschädigungen in Augenschein genommen hatte, und des Zeugen Weiß.

Letzterer, Justizwachtmeister des Amtsgerichts Gießen, berichtete in der Hauptverhandlung, er habe an insgesamt 9 Türschlössern festgestellt, daß Metallstifte in diese eingetrieben worden war en. Zusätzlich seien sie mit einem Kleber verstopft gewesen. Er habe veranlaßt, daß neue Schlösser bestellt werden. Letztlich sei es einem Kollegen von ihm aber gelungen, nach Ausbau der Schlösser und Reinigung von dem Kleber die Stifte mittels einer Büroklammer zu entfernen. Die Schlösser seien, bis auf eines, heute wieder gebrauchstauglich. Auf Vorhalt, daß in seiner ursprünglichen Schadensaufstellung nur von 8 Schlössern die Rede war, meinte der Zeuge, es könne sein, daß er zunächst nur acht Schlösser registriert und ein weiteres erst später festgestellt habe.

Das Gericht hat insoweit an der Glaubwürdigkeit des Zeugen keine Zweifel, geht allerdings - zugunsten des Angeklagten - von lediglich 8 beschädigten Schlössern aus.

Hinsichtlich der Farbanhaftungen sagte der mit deren Beseitigung beauftragte Zeuge Hoppe aus, man habe die Farbe mit einem Hochdruckreiniger entfernt. Zwangsläufig sei dabei die oberste Farbschicht des Außenputzes beschädigt worden. Man könne in etwa sagen, daß sich auf 100 Teile Farbe 5 bis 10 Teile der ursprünglichen Wandfarbe mit abgelöst hätten. Bei den Sandsteinen habe man deren oberste Schicht abschleifen müssen, um die dort eingedrungenen Farbanteile zu beseitigen.

Täter oder Mittäter dieser Beschädigungen war nach Überzeugung des Gerichts der Angeklagte. Dies folgt vor allem aus dem Bildmaterial, das in der Tatnacht mittels einer Überwachungskamera gewonnen wurde.

Für den 15.12.2003 war durch das Amtsgericht in dem Strafverfahren 501 Js 19696/02 Hauptverhandlungstermin 'anberaumt worden. In jenem Verfahren wurde dem Angeklagten u.a. Körperverletzung und Sachbeschädigung vorgeworfen. Im Vorfeld dieses Termins waren über die Interseite www.projektwerkstatt.de "Aktionen" angekündigt worden. Seitens der Behörden rechnete man aufgrund von Erfahrungen aus der Vergangenheit damit, daß solche sich auch gegen Gebäude richten könnten.

So war bereits am 2.7.2003 festgestellt worden, daß ein Gebäude des Amtsgerichts mit -Farbbeuteln beworfen und mit Parolen verschmiert worden war. Wegen des Inhalts dieser Parolen ("Justiz stoppen", "Knäste öffnen", "Fuck Rechtsstaat“, "Kapital stoppen", „GEGE STAAT") vermutete man die Urheber im Umkreis der Projektwerkstatt. Gleiches galt für Schmierereien, die in der Nacht zum 19.6.2003 am Gebäude des Verwaltungsgerichts angebracht worden waren.

Täter konnten jedoch - bis heute - nicht ermittelt werden. Die entsprechenden Strafverfahren (501 Js 13333/03 und 501 UJs 50888/03) wurden vorläufig eingestellt.

Angesichts der neuen Ankündigungen im Internet hoffte die Polizei, auch Hinweise auf die Täter der früheren Straftaten gewinnen zu können. Man installierte deshalb auf der Grundlage des damaligen § 100c Abs. 1 Nr. 1. StPO a.F. am 24.11.2003 in einem Übungsraum des Landgerichts (Zwischenbau zwischen Alt- und Neubau des Amtsgerichtsgebäudes) Videokameras. Ferner wurden die Gebäude durch Polizeistreifen observiert.

Bei einer solchen Kontrolle um 1:12 Uhr des 3.12.2006 waren Beschädigungen noch nicht festgestellt worden. Gegen 2:50 Uhr waren sie dann vorhanden. Dies folgt aus der glaubhaften Aussagen des Polizeibeamten Hahn in der Hauptverhandlung.

Noch am gleichen Tag wurden die Aufzeichnungen der Videobänder in Augenschein genommen. Während auf einem der Bänder aus technischen Gründen nichts zu erkennen war, zeigten die beiden anderen Bänder für die Zeit ab 1:27 Uhr eine männliche Person, die zum Hintereingang des Gebäudes A des Amtsgericht ging, sich dort in Höhe des Türschlosses bückte und im Bereich des Türschlosses herumhantierte. Anschließend verließ die Person den Eingangsbereich. Eine zweite Filmsequenz zeigte ab 2:17 Uhr eine männliche Person, die in der rechten Hand einen Gegenstand hielt. Sie lief an besagtem Hintereingang zunächst vorbei, tauchte dann jedoch an der Glastür des rechts neben dem Eingang befindlichen Aufzugs wieder auf. Man konnte mehrere heftige Bewegungen des rechten Arms im oberen Bereich der Aufzugstür erkennen. Anschließend wandte sich die Person der hinteren Eingangstür zu. Auch dort konnte man, etwa in der Mitte der Tür, eine Armbewegung dieser Person erkennen.

Der Polizeibeamte Puff, der den Angeklagten seit Jahren kennt, war beim Ansehen der Filme sofort der Überzeugung, daß die Person der Angeklagte war. Der Beamte Broers, der den Angeklagten zuvor bei mehreren Gelegenheiten gesehen hatte, teilte diese Auffassung.

Bei den Videobändern handelt es sich um ein verwertbares Beweismittel. Die Installation der Kameras erfolgte gemäß § IOOc StPO a.F. rechtmäßig. Aufgrund der Ankündigungen im Internet und der bereits früher gemachten Erfahrungen war mit Übergriffen auf Gebäude ernsthaft zu rechnen, und zwar durch Personen, die der "Projektwerkstatt" angehören oder nahe stehen. Die Überwachung der Gebäude durch Kameras war geeignet, frühere Straftaten aufklären zu helfen, sei es durch Vergleich der Vorgehensweise, sei es durch unmittelbare Festnahme von Personen.

Dem steht nicht entgegen, daß die Gießener Polizei ursprünglich eine Überwachung zum Objektschutz nach § 14 Abs. 3 HSOG plante, die, da es sich um öffentlich zugängliches Gelände handelt, offen hätte erfolgen müssen, d.h. es hätten Schilder angebracht werden müssen, die auf die Überwachung hinweisen, was nicht geschah. Denn der ausführende Kriminalbeamte des Landeskriminalamts stützte seine Maßnahme gerade nicht auf das HSOG, sondern auf die StPO. Dies hat der in der Hauptverhandlung vernommene Zeuge Schweizer glaubhaft so ausgesagt.

Im übrigen hätte auch das Weglassen der Hinweisschilder zwar einen Verstoß gegen § 14 Abs. 3 HSOG dargestellt, die Inaugenscheineinnahme der Bänder und die Verwertbarkeit des Videobeweises jedoch nicht gehindert. Dies folgt aus dem Schutzzweck der Norm. Die Überwachung mittels Kamera nach HSOG soll offen erfolgen, um einerseits die Effektivität des Objektschutzes zu verbessern, da ein potentieller Straftäter nur dann abgeschreckt werden kann, wenn er um die Überwachung auch weiß. zum anderen geht es darum, die Öffentlichkeit zu informieren, die wissen soll, daß alles, was in einem bestimmten Bereich geschieht, aufgezeichnet wird. Das Gesetz wollte hingegen nicht eine Bestimmung zum Schutz des Straftäters schaffen. Nur dann aber wäre eine Verwertung zu Lasten des Angeklagten ausgeschlossen.

Dementsprechend hat sich das Gericht die originalen Videobänder angesehen, und zwar die Aufzeichnungen ab Mitternacht bis 2:48 Uhr, als, was zu sehen ist, die ersten Polizeibeamten erschienen.

Danach konnte das Gericht durch eigenen Augenschein feststellen, daß sich in der oben beschriebenen Weise eine männliche Person am Hintereingang des Gebäudes A zu schaffen machte, eine Person, die nach Auffassung des Gerichts zumindest eine erstaunliche Ähnlichkeit mit dem Angeklagten aufweist.

Daß der Angeklagte tatsächlich die auf den Videosequenzen abgebildete Person ist, steht nach dem Gutachten der Sachverständigen Dr. Kreutz zur vollen Überzeugung des Gerichts fest.

An der fachlichen Kompetenz der Sachverständigen hat das Gericht keine Zweifel. Sie studierte ab 1982 Biologie und Anthropologie. Ab 1997 arbeitete sie bei Prof. Helmer in Remagen im Bereich der morphologischen Diagnostik. Seit dieser Zeit ist sie auch als Gutachterin tätig. Bis Ende 2003 lehrte sie selbst im Fach Anthronologie an derr Uni Gießen.

Das Gericht konnte auch nicht feststellen, daß sie in ihrem Gutachten gegen die von der "Arbeitsgruppe für die anthropologische Identifikation lebender Personen nach Bildern" (AGIB) entwickelten Standards (vgl. NStZ 1995, 230) verstoßen hätte. So hat sie bei ihren Bewertung auch einberechnet, daß die Aufnahmeposition der Videokameras höher und damit der Aufnahmewinkel größer war als bei dem Vergleichsmaterial, und sich für den Vergleich Standbilder ausgewählt, in denen die Kopfhaltung der Person im Verhältnis zur Kamera derjenigen des Vergleichsmaterials entsprach.

Zur Methodik einer Fotoidentifikation erklärte die Sachverständige, diese beruhe auf einem vergleich bestimmter Merkmale, vor allem des Gesichts, aber auch der Körpergröße und sonstiger Körpermerkmale. Ob und in welchem Maße dann Aussagen zur Identitätswahrscheinlichkeit gemacht werden könnten, hänge zunächst von der Qualität des zur Verfügung stehenden Bildmaterials ab, sodann von der Menge der feststellbaren individualisierenden Merkmale, wobei weniger häufig vorkommende Ausprägungen dieser Merkmale aussagekräftiger sind als häufig vorkommende.

Die Sachverständige erläuterte in der Hauptverhandlung, ihr habe zur Verfügung gestanden die Aufzeichnung einer Videocassette, auf der in zwei Sequenzen jeweils eine Person zu sehen sei. Nach der auf dem Band mitlaufenden Uhrzeit sei die erste Sequenz, von ihr Tat 1 genannt, ab 1.27 Uhr aufgezeichnet worden, die zweite, von ihr Tat 2 genannt, ab 2.17 Uhr. Ferner habe sie als Vergleichsmaterial einen Videofilm zur Verfügung gehabt, der den Angeklagten anläßlich einer Demonstration in Magdeburg zeigte, ferner von der Polizei im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Maßnahme aufgenommene Fotos des Angeklagten.

Die Qualität der am Tattag aufgezeichneten Videofilme bezeichnete die Sachverständige als mittel bis schlecht. Für eine Aussage über die Identität sei das Material jedoch ausreichend. Sie komme zu dem Ergebnis, bei Tat 1 sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Identität der gefilmten Person mit dem Angeklagten festzustellen, bei Tat 2 sei die Identität höchst wahrscheinlich.

Diese Ergebnisse erläuterte die Sachverständige in der Hauptverhandlung. Sie habe zunächst die Videoaufnahmen digitalisiert, um sie bearbeiten zu können. Dann habe sie sich aus jeder Sequenz bestimmte, nach ihrer Auffassung typische Aufnahmen als Standfotos herausgezogen, die sich außerdem hinsichtlich Kopf- bzw. Körperhaltung der abgebildeten Person für einen Vergleich mit dem sonstigen Bildmaterial eigneten. Dies demonstrierte sie in der Hauptverhandlung zum einen durch Abspielen der digitalisierten Filmsequenzen, zum anderen durch Präsentation von Standbildern.

Aufgrund des dadurch gewonnenen Augenscheins kann für das Gericht kein Zweifel sein, daß sowohl die digitalisierten Filmstreifen als auch die von ihr untersuchten Standbilder aus den entsprechenden Videofilmen stammen.

Die Sachverständige beschrieb alsdann die von ihr auf beiden Sequenzen festzustellende Person als leptosomale männliche Person im Alter von 35 bis 45 Jahren. Deutlich erkennbar seien die für Leptosome typischen langen, schmalen unteren Extremitäten.

Hinsichtlich der Kopf- und Gesichtsmerkmale der Person in der Sequenz 1 führte sie aus, die Person habe eine Mütze und eine Brille getragen. Die Gesichtsform sei länglich und schmal elliptisch. Ferner sei ein Vollbart zu erkennen. Das Gesichtsprofil sei steil, das Mittelgesicht, womit der Bereich zwischen Nasenwurzel und Mundspalte gemeint sei, sei hoch. Das Kinn bezeichnete sie als prominent, d.h. es stehe in der Seitenansicht deutlich vor. Die Stirn sei hoch und mäßig steil, nicht fliehend. Die Nasenwände fielen steil ab, was am Schattenwurf erkennbar sei. Die Nasenspitze zeige nach unten und sei dreieckig, zeltartig ausgebildet, die Wange falle leicht ein.

All diese Merkmal demonstrierte die Sachverständige anhand von ausgewählten Standbildern. Das Gericht konnte danach ihre Wertungen als zutreffend nachvollziehen. Zweifel, die sich anhand bestimmter Bilder ergaben, ob die Nasenspitze tatsächlich nach. unten zeigt, konnte die Sachverständige durch Hinweis auf andere Bilder zerstreuen. Auch die Frage des Gerichts, ob das, was sie als Bart identifiziert hatte, nicht in Wirklichkeit eine Schattenbildung des Unterkiefers sei, klärte sie auf, indem sie bei einem Standfoto per Zeichenprogramm ihres Computers die Grautöne verstärkte. Nun war deutlich sichtbar, daß es sich nicht nur um eine Schattenbildung handelte.

All die genannten Mermale einschließlich ungefähres Alter und Statur, so die Sachverständige, stimmten mit den Vergleichsbildern überein, die unstreitig den Angeklagten zeigen. Dies verdeutlichte sie mittels einer Superprojektion genannten Methode, bei der Teile des Vergleichsmaterials digital ausgeschnitten und über das zu bewertende Bildmaterial projiziert werden. Dabei war auf einem der so hergestellten Bilder deutlich erkennbar, daß das als hoch bezeichnete Mittelgesicht des Angeklagten in den Dimensionen genau demjenigen der bei Tat 1 gefilmten Person entspricht. Ein anderes Beispiel belegt die Übereinstimmung der Schädelrundung und des linken Ohrläppchens.

Auch hinsichtlich der Bewegungsabläufe zeigte die Sachverständige Übereinstimmungen zwischen dem Videomaterial vom Tattag und demjenigen von der Demonstration in Magdeburg auf. Die mittels Superprojektion gewonnen Bilder erschienen als Fotos einer einzigen Person, obwohl sie aus zwei verschiedenen Bildern, denjenigen des Angeklagten in Magdeburg und denjenigen des Täters, zusammengesetzt waren.

Schließlich traf die Sachverständige auch Feststellungen zur Größe der bei Tat 1 gefilmten Person. Wie sie in der Hauptverhandlung anhand von Bildern dokumentierte, fotographierte sie dazu den Bereich Hintereingang Gebäude A aus der Position der seinerzeit installierten Videokamera. Sodann wurden die Breite und Höhe der Treppenstufen und der das Vordach stützenden Metallträger vermessen. Die bei Tat 1 gefilmte Person, die über die Treppe zwischen zweien dieser Träger hindurchgelaufen war, wurde dann in einem Standbild superprojiziert, so daß anhand eines eingezeichneten Rasters die Größe gemessen werden konnte. Hierbei errechnete die Sachverständige eine Größe von 195 cm, wobei jedoch gewisse Abstriche im Bereich von 3 cm zu machen sind, weil die Person eine Mütze trug und Schuhe anhatte. Der Angeklagte aber ist ohne Schuhe 192 cm groß.

Wegen dieser Fülle von Übereinstimmungen identifizierte die Sachverständige die bei Tat 1 gefilmte Person mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als den Angeklagten. Das Gericht hat keinen Grund, ihr hierin nicht folgen zu können.

Ausgehend von den Untersuchungen von Scheidt (1931), der in, Deutschland 1133 Männer unterschiedlichen Alters untersucht hatte, kam die Sachverständige zu dem Ergebnis, daß eine Person mit den Gesichtsmerkmalen der Person von Sequenz 1 unter 2,4 Millionen Männern nur einmal vorkommt. Kombiniere man diese Wahrscheinlichkeit mit dem Vorkommen von zwischen 35 und 45 Jahre alten Männern, die ca. 192 cm groß sind, in Deutschland statistisch etwa 96000, dann sei die Person in Sequenz 1 in Deutschland einmalig.

Gegen diese Bewertung mag man einwenden, daß die Untersuchungen von Scheidt schon 75 Jahre alt sind, daß die Auswahl von 1133 Personen nicht ausreichend sei und daß die Bevölkerungsstruktur sich in Deutschland seither stark verändert hat. Das Gericht will das statistisch gewonnene Ergebnis deshalb nicht überbewerten. Festzustellen bleibt aber, daß eine Individualisierung gelungen ist, die es als schwer vorstellbar erscheinen läßt, daß die Person in Sequenz 1 jemand anderes war als der Angeklagte.

In diesem Zusammenhang darf nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Täter vom 3.12.2003 einer Personengruppe zuzordnen ist, die eine bestimmte radikale politische Meinung vertritt, was aus der Art und vor allem dem Inhalt der an den Gebäuden angebrachten Schriftzüge folgt. Denn außer den in obigen Feststellungen genannten Schriftzügen waren an den Gebäuden noch weitere zu erkennen, die zwar, da auf glatten Flächen angebracht und leicht abwaschbar, keinen Straftatbestand erfüllten, jedoch im Rahmen der Beweiswürdigung von Bedeutung sind. So stand dort zu lesen "Fuck the Law!", "Solidarität statt Strafe", "Weg mit Knästen!", "Justiz abschaffen", "Staat hau ab!", "Strafe ändert nix“ oder "Rechtsstaat verrecke“.

Inhaltlich entspricht dies genau jenem Gedankengut, das von Mitgliedern oder Sympathisanten der Projektwerkstatt propagiert wird, nicht zuletzt auch von dem Angeklagten selbst, der in der Hauptverhandlung die "Aktion" vom 3.12.2003 mehrfach guthieß.

Dies bedeutet aber, daß die auf den Videosequenzen abgebildete Person einer Gruppierung zuzordnen ist, die, verglichen mit der nach Millionen zählenden Gesamtbevölkerung, geradezu verschwindend klein ist. Um so unwahrscheinlicher ist es deshalb, daß es gerade in dieser Personengruppe eine zweite Person geben sollte, auf die alle festgestellten Identitätsmerkmale zutreffen. Das Gericht vermag jedenfalls an einen solchen Zufall nicht zu glauben.

Hinsichtlich der Person, die bei Tat 2 gefilmt wurde, sprach die Sachverständige zwar ebenfalls von deutliche Übereinstimmungen mit dem Angeklagten, jedoch konnten hier Feststellungen bezüglich der Größe der Person nicht getroffen werden. Deshalb bewertete sie die Wahrscheinlichkeit einer Übereinstimmung nur als "höchst wahrscheinlich".

Hinsichtlich der Kleidung stellte die Sachverständige fest, daß die Personen, die bei Tat 1 und bei Tat 2 gefilmt wurden, verschiedene Oberbekleidung trugen. Dies bedeutet jedoch nach Überzeugung des Gerichts nicht, daß es sich deswegen um zwei verschiedene Personen gehandelt haben muß. Für den Angeklagten gab es - aus seiner Sicht - gute Gründe, nämlich solche der Tarnung und Täuschung etwaiger Beobachter, zwischen 1:27 und 2:17 Uhr die Oberbekleidung zu wechseln.

Mithin unterliegt es für das Gericht keinem Zweifel, daß der Angeklagte am Gebäude A des Amtsgerichts die Tür mittels eines Metallstifts und Kleber beschädigt und an der Tür sowie dem rechts davon gelegenen Aufzug Farbe aufgebracht hat. Die Beschädigungen waren um 1:12 Uhr noch nicht vorhanden, wurden aber gegen 2:50 Uhr von der Polizei festgestellt. Außer dem Angeklagte war, wie die Videofilme beweisen, sonst niemand an dem Gebäude zugange. Die in der Hauptverhandlung eingesehenen Lichtbilder weisen Farbspuren genau dort aus, wo auf den Videofilmen die heftigen Armbewegungen des Angeklagten zu sehen sind. Zwar sind die Farbspuren an der Tür etwa einen halben Meter höher als nach dem Videofilm zu vermuten wäre. Dies liegt aber daran, daß der Angeklagte keinen Pinsel und auch keine Sprühdose benutzte, sondern, auch das ist auf dem Videofilm zu sehen, eine Spritzflasche von der Art, wie sie in der Gastronomie zur Verabreichung von Senf oder Ketchup verwendet werden, bei der die Flüssigkeit infolge heftiger Bewegung in Verbindung mit Druck auf die Flasche nach oben wegspritzt.

Nicht bewiesen werden kann mit dem Videomaterial, daß der Angeklagte auch die anderen festgestellten Farbschmierereien und das Verstopfen der übrigen Türen eigenhändig vorgenommen hat. Diese Beschädigten sind dem Angeklagten aber gleichwohl zuzurechnen.

Sie entstanden ebenfalls zwischen 1:12 und ca. 2:50 Uhr. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, daß sich in diesem Zeitraum noch andere Personen an den Gebäuden von Gericht und Staatsanwaltschaft betätigten; das Auffinden von Schuhspuren, die offensichtlich nicht dem Angeklagten zuzuordnen sind, spricht sogar dafür. Wenn es aber solche andere Personen gab, dann sind sie nach Überzeugung des Gerichts aufgrund eines vorher mit dem Angeklagten abgesprochenen Plans tätig geworden. Die Mutmaßung, andere, vom Angeklagten völlig unabhängig handelnde Personen hätten sich nun zufällig gerade die Zeit zwischen 1:12 und 2:50 Uhr des 3.12.2003 ausgesucht, um, so wie der Angeklagte, das Amtsgericht und die Staatsanwaltschaft mittels Farbe, Stahlstiften und Kleber zu attackieren, noch dazu mit dem festgestellten Inhalt der Parolen, ist rein denktheoretischer Natur und so fernab all dessen, was üblicherweise vorzukommen pflegt, daß das Gericht sie nicht zur Grundlage seiner Überzeugungsbildung machen kann. Art und Inhalt der Beschädigungen weisen vielmehr deutlich auf einen einzigen Täter oder eine aufgrund vorheriger gemeinsamer Planung handelnde Gruppe. Deshalb sind dem Angeklagten alle Beschädigungen zuzurechnen, unabhängig davon, ob er sie eigenhändig vorgenommen hat oder nicht.

Der Angeklagte ist danach schuldig der Sachbeschädigung nach § 303 StGB alter Fassung. Voraussetzung war nach altem Recht eine Substanzverletzung oder eine Einschränkung der Gebrauchstauglichkeit. Eine derartige Einschränkung der Gebrauchstauglichkeit war im Fall der Türschlösser gegeben, die sich nach Einbringen von Stift und Kleber nicht mehr mittels Schlüssel öffnen oder schließen ließen. Daß sich die Gebrauchstauglichkeit nach einigem Aufwand wieder herstellen ließ, ändert daran nichts. Die Farbschmierereien stellten eine Substanzverletzung dar, soweit sie auf Fassadenputz oder Sandstein angebracht waren. Hier war die Farbe in das Grundmaterial eingedrungen und ließ sich nicht mehr ohne eine Beschädigung des Grundmaterials selbst entfernen.

Der Angeklagte handelte vorsätzlich. Ihm war klar, daß die Schlösser in ihrer Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigt wurden; gerade darauf kam es ihm ja an. Hinsichtlich der Farbe ist klar, daß sie in die Oberfläche eines porösen Materials wie Sandstein oder Fassadenputz eindringen wird und dann nicht mehr durch einfaches Abwaschen, und sei es auch mit einem Lösungsmittel, entfernt werden kann. Es kann nicht zweifelhaft sein, daß dies auch der Angeklagte wußte.

Er handelte darüber hinaus rechtswidrig und schuldhaft. Insbesondere steht ihm kein Rechtfertigungsgrund zur Seite.

Soweit er sich auf das Widerstandsrecht aus Art. 147 der Hessischen Verfassung beruft, ist ihm entgegenzuhalten, daß es an dessen Voraussetzungen fehlt. Dabei kann unentschieden bleiben, ob es überhaupt einen unmittelbar aus Art. 147 herzuleitenden Rechtfertigungsgrund für Straftaten gibt. Denn Art. 147 will die verfassungsmäßige Ordnung als Ganzes schützen. Zur verfassungsmäßigen Ordnung gehören aber auch die Justiz und die Gerichte. Wer mithin Parolen wie "Justiz abschaffen", "Rechtsstaat verrecke“ oder "Gerichte abschaffen!" an Häuserwände malt, will die verfassungsmäßige Ordnung nicht verteidigen, sondern bekämpfen. Es kann dahin stehen, ob die Straftat vom 3.12.2006 Überhaupt geeignet war, sich gegen die von dem Angeklagten während der Hauptverhandlung behaupteten vielfältigen Verfassungsverstöße einzelner Vertreter von Polizei oder Justiz wirksam und damit rechtfertigend zur Wehr zu setzen. Denn jedenfalls fehlte dem Angeklagten der Verteidigungswille; er wollte nicht verteidigen, sondern angreifen. Deshalb konnte das Gericht auch nicht davon ausgehen, der Angeklagte habe sich während der Tatausführung Über Inhalt und Grenzen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes geirrt.

Bei der Strafzumessung war zugunsten des Angeklagten die lange Verfahrensdauer zu berücksichtigen, die er zu weiten Teilen nicht zu vertreten hat. Zwischen der Fertigung der Anklageschrift (26.7.2005) und dem Beginn der Hauptverhandlung lag mehr als ein Jahr. Auch ist der angerichtete Schaden zwar nicht gering, andererseits aber auch nicht exorbitant hoch. Selbst wenn man die, wie sich dann herausstellte, überflüssigerweise angeschafften neuen Schlösser mit einberechnet, liegt er bei knapp 2.500,-- Euro.

Sodann wertet das Gericht zugunsten des Angeklagten, daß er sich von Polizei und Justiz zuunrecht verfolgt fühlte. Allerdings vermag ihn dies nur in sehr geringem Umfang zu entlasten. Zum einen berief sich der Angeklagte während der Hauptverhandlung auf Vorfälle, die sich erst nach dem 3.12.2003 ereigneten, also schlechterdings nicht motivierend für die Tat vom 3.12.2003 gewesen sein können; auf den Wahrheitsgehalt der insoweit von dem Angeklagten aufgestellten Behauptungen kommt es deswegen nicht an. Andere Vorfälle, etwa diejenigen, die am 15.12.2003 verhandelt werden sollten, führten zu einer rechtskräftigen Verurteilung, mag der Angeklagte dies auch bis heute für falsch halten. Der Angeklagte handelte aber aus einer Verbitterung gegen den Staat und seine Vertreter heraus, die sein verhalten zwar weder rechtfertigen noch entschuldigen kann, aber insgesamt eine etwas mildere Beurteilung zuläßt.

Gegen den Angeklagten spricht, daß er zur Tatzeit bereits vorbestraft war. Dies soll nicht überbewertet werden, weil die Verurteilung nicht einschlägig und die Strafe nicht erheblich war. Andererseits kann nicht so getan werden, als gäbe es diese Vorstrafe nicht. Außerdem handelte der Angeklagte im unmittelbaren Vorfeld eines gegen ihn gerichteten Strafverfahrens, das u.a. auch Sachbeschädigung zum Gegenstand hatte.

Zusammenfassend meint das Gericht, daß eine Freiheitsstrafe nicht gegen den Angeklagten verhängt werden muß. Eine allerdings spürbare Geldstrafe erscheint noch ausreichend. Als tat- und schuldangemessen sah das Gericht 140 Tagessätze an.

Die Tagessatzhöhe ist nach dem Nettoeinkommen des Angeklagten zu berechnen, wobei das Gericht auf Schätzungen angewiesen ist, da die Einkommensverhältnisse unklar sind. Des Gericht geht davon aus, daß er im Falle der Inanspruchnahme öffentlicher Unterstützung mindestens 300,-- Euro ausgezahlt erhielte. Die Tagessatzhöhe ist hieraus mit 10,-- Euro zu berechnen.

Aus dieser Geldstrafe und den Einzelstrafen, die das Landgericht Gießen am 3.5.2005 verhängt hatte, war unter Auflösung der durch das Landgericht gebildeten Gesamtstrafe, die in Wegfall kommt, und unter Einbeziehung der dort verhängten Einzelstrafen auf eine neue Gesamtfreiheitsstrafe zu erkennen. Dabei war die Gleichartigkeit der abgeurteilten Taten, insbesondere die politische Motivation, die sie verbindet, zu berücksichtigen, so daß die mit der Gesamtstrafenbildung einhergehende Besserstellung des Angeklagten deutlicher ausfallen konnte als in anderen denkbaren Fällen. Als tat- und schuldangemessen sah das Gericht eine Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten an.

Die Vollstreckung dieser Strafe kann nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Bereits das Landgericht hatte eine Bewährung versagt; auf die insoweit oben zitierten Gründe wird verwiesen. Das Gericht ist sich bewußt, durch die landgerichtliche Entscheidung nicht gebunden zu sein; die Bewährungsfrage ist für den heutigen Zeitpunkt neu zu prüfen. Indessen hat das Gericht keine Umstände finden können, die heute eine andere Bewertung gestatten könnten als am 3.5.2005. Der Angeklagte ließ in der Hauptverhandlung mehrfach erkennen, daß er die "Aktion" auch heute noch gut heißt. Er verfolgt weiter die gleichen politischen Ziele wie damals und wird nach Überzeugung des Gerichts beim Versuch der Realisierung dieser Ziele auch in Zukunft Straftaten als eines der ihm erfolgversprechend erscheinenden Mittel nicht ausschließen. Von daher ist mit weiteren Straftaten ernsthaft zu rechnen, so daß dem Angeklagten eine günstige Kriminalprognose nicht gestellt werden kann.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, da er verurteilt wurde, 9 465 StPO.
W e n d e l, Richter am Amtsgericht

Kommentar
Am sechsten Prozesstag (20.11.2006) endete ein brisanter politischer Prozess am Amtsgericht Gießen (1. Instanz). Höhepunkte waren unzählige falsche Verdächtigungen und eine beeindruckende, aber "leider" schiefgegangene Verfahrensmanipulation seitens Polizei- und Gerichtsangehöriger. Allein mit der Verfolgung der ganzen Rechtsbrüche und Straftaten durch ZeugInnen und weitere Personen aus den Repressionsapparaten könnte die Staatsanwaltschaft sich jahrelang beschäftigen. Doch das wird sie nicht tun, sondern alle schützen - wie üblich. In den Hintergrund geriet bei allem das eigentliche Verfahren, aber das Ergebnis blieb das Übliche: Zwar war der Angeklagte das permanente Opfer von Beleidigungen und falschen Verdächtigungen durch Zeugen sowie durch Rechtsbrüche im Ermittlungsverfahren - verurteilt wurde am Ende aber nur er. Verteidigung und Staatsanwaltschaft haben Rechtsmittel eingelegt. Es kommt also zur Berufung.

Für nur ganz wenige Graffitis will Staatsanwalt Vaupel also 6 Monate Haft ohne Bewährung (wenn der Angeklagte es überhaupt war, wäre er zudem Ersttäter in Sachen Graffiti). Wenn es um nichts geht, geben sich die Ordnungsgewaltigen dagegen friedlich - die Medien berichten treugläubig: Aus Aus "Von Wand-Alismus bis Wand-Kunst" in Fritz Gießen, Ausgabe April 2007 (S. 6)
Ähnliches rät Frank Navrade. Er ist Koordinator und Sachbearbeiter des Bereichs Graffiti des Polizeipräsidiums Mittelhessen. "... Auf das illegale Sprayen stehen Arbeitsstunden, im Extremfall (bei über hundert Fällen) sogar Gefängnisstrafen". Navrade weiter: "Nur bei Ersttätern und geringem Schaden empfehle ich einen Täter-Opfer-Ausgleich." Das bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der erwischte Sprayer sein eigenes Werk entfernen muss.

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