Demokratie

RECHTSLEXIKON

Domainrecht - Rechtsprechung 2001


1. Domainrecht - Rechtsprechung 2000
2. Domainrecht - Rechtsprechung 2001
3. Domainrecht - Rechtsprechung 2002
4. Domainrecht - Rechtsprechung 2003
5. Domainrecht - Rechtsprechung 2004
6. Domainrecht - Rechtsprechung 2005
7. Domainrecht - Rechtsprechung 2006
8. Domainrecht - Rechtsprechung 2007


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- Stand: 19. August 2004 - Volltextsuche - Datenschutz - Sicherheit - News and more! - Suchmaschinen - Google (Test 2/2003 - gut - 2,1)

Rechtsprechung zum Domainrecht - 2000 - 2001 - 2002 - 2003 - 2004 - 2005

OLG Köln, Urteil vom 21.12.2001 - 6 U 104/01(MMR 2002, 475)

Die Domain-Bezeichnung www.gus.de ist mit der Marke GUS" eines branchenidentischen Unternehmens verwechselbar.

LG Braunschweig, Urteil vom 20.12.2001 - 21 O 2178/01 (NJW-RR 2002, 1210)

Aus der Registrierung und Verwendung des beschreibenden Begriffs "www.pruefungsrecht.de" folgt grundsätzlich kein Wettbewerbsverstoß. Wenn auf der Domain keine individuelle Rechtsberatung angeboten wird, liegt weder ein Verstoß gegen das RBerG noch eine Irreführung vor, weil der Verkehr als Inhaber nicht notwendigerweise einen Rechtsanwalt erwartet.

Eine ungerechtfertigte Abmahnung begründet als solche noch keine Sonderrechtsbeziehung, die zu einer Aufklärung oder Gegenabmahnung verpflichten würde. Vielmehr kann sofort ohne Kostennachteile im Falle der Erledigung durch negative Feststellungsklage reagiert werden.

LG Mannheim, 30.11.2001, 7 O 296/01 (WRP 2002, 254)

Ist bei kennzeichenrechtsverletzender Belegung einer Internet-Domain eine Schadensberechnung im Wege der Lizenzanalogie nicht anhand konkreter Umsätze des Verletzers möglich, so ist ein Schaden des Verletzten von DM 300,- pro Monat der Belegung als fiktives Lizenzentgelt anzusetzen. Handelt es sich um die Verletzung einer bekannten Marke, so ist dieser Betrag auf DM 600,- pro Monat zu verdoppeln.

OLG München, 15.11.2001, 29 U 3769/01 (NJW 2002, 611)

Die Bezeichnung "Literaturhaus" eines Vereins hat die für die Namensfunktion erforderliche individualisierende Unterscheidungskraft. Der unbefugte Gebrauch der Bezeichnung als Internet-Domain verletzt das Namensrecht des Vereins (§ 12 BGB).

OLG Köln, 02.11.2001, 6 U 48/01 (WRP 2002, 249)

Die Verwendung der second-level-domain "free-lotto" in dem registrierten Domain-Namen, unter der im Internet - unter Verweis auf die Gesellschaften des Deutschen Lotto- und Totoblocks bzw. auf den "Deutschen Lottoblock" - die Bildung und Zusammenstellung von Spielergemeinschaften nach einem bestimmten System angeboten werden, begründet auf diesem Dienstleistungbereich die Gefahr von Verwechslungen mit der prioritätsälteren Marke "LOTTO".

Zur Klagebefugnis eines von mehreren (hier: insgesamt 15) Mitinhabern eine als durchgesetzte Marke eingetragenen Wortzeichens (LOTTO).

OLG Köln, 26.10.2001, 6 U 76/01 (WRP 2002, 244)

In der Registrierung einer Internet-Domain, die für eine noch aufzubauende Website genutzt werden soll, liegt (noch) kein Handeln im geschäftlichen Verkehr. Gleiches gilt für die Erstellung einer Website, mit der Interessierte angesprochen werden sollen, die gemeinsam mit dem Inhaber der Internet-Domain (hier: einem Physiotherapeuten) Spielergemeinschaften zur Teilnahme am Lotto des Deutschen Lotto- und Totoblocks bilden.

Die Verwendung der Internet-Domain "lotto-privat.de" führt nicht zu einer Zuweisungsverwirrung i. S. von § 12 BGB im Hinblick auf das Firmenschlagwort "Westlotto".

OLG München, 20.09.2001, 29 U 3014/01 (GRUR-RR 2002, 107)

Die Internet-Domain "mbp.de" ist mit der Marke "MB&P" auch bei Gleichheit der angebotenen Dienstleistungen nicht verwechselbar.

OLG München, 20.09.2001, 29 U 5906/00 (GRUR-RR 2002, 17)

Ein Anspruch auf Unterlassung der Benutzung einer Internet-Domain www.champagner.de, unter der lediglich eine Informationsplattform zur Werbung für Champagner als solchen eingerichtet ist, ohne dass der Domain-Inhaber zugleich eigene Waren oder Dienstleistungen bewirbt oder anbietet, kann weder auf §§ 1, 3 UWG oder § 127 MarkenG noch auf das deutsch-französische Abkommen über den Schutz von Herkunftsangaben gestützt werden.

LG Hannover, 12.09.2001, 7 O 349/01 (18) (NJW-RR 2001, 1620)

Die Verwendung einer Internet-Adresse "verteidigungsministerium.de" durch eine Privatperson, die unter dieser Domain Anleitungen zur Wehrdienstverweigerung verbreitet, beeinträchtigt unter dem Gesichtspunkt der Zuordnungsverwirrung schutzwürdige Interessen der Aufgabenwahrnehmung im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung und verletzt dadurch das Namensrecht dieser Behörde.

OLG Celle, 23.08.2001, 13 U 152/01 (NJW 2001, 3133)

Es stellt keinen Wettbewerbsverstoß dar, wenn eine Anwaltskanzlei für ihren Internetauftritt die Internetadresse "recht-freundlich.de" verwendet.

LG Stuttgart, 02.07.2001, 11 KfH O 48/01 (MMR 2001, 768)

Die Bezeichnung "Herstellerkatalog" ist, obwohl als Marke nicht eintragungsfähig, als Unternehmenskennzeichnung eigentümlich, wenn sie den Geschäftszweck nicht unmittelbar beschreibt. Ohne Bedeutung ist die verwendete Top-Level-Domain (TLD) ".com".

Die kennzeichenmäßig benutzte Bezeichnung "herstellerkatalog" in der Domain und die Firmenbezeichnung "Herstellerkatalog" stehen sich bei Branchenidentität verwechslungsfähig gegenüber.

OLG Köln, 29.06.2001, 6 U 207/00 (GRUR-RR 2001, 266)

Dem Bestandteil "Printer-Store" in einer Firma, die im EDV-Bereich tätig ist und insbesondere mit Druckern und Druckerzubehör handelt sowie insoweit Dienstleistungen erbringt, kommt eine originäre namensmäßige Unterscheidungskraft nicht zu. Aus seiner Verwendung in der Internet-Domain "www.printerstore.de" lassen sich daher bei Fehlen einer Verkehrsgeltung keine unternehmensrechtlichen Ansprüche herleiten.

Zur Frage der Verwendung einer Gattungsbezeichnung als Internetadresse.

OLG Düsseldorf, 19.06.2001, 20 U 5/01 (ZUM-RD 2001, 446)

Aus der älteren Marke "Claro" für Korbwaren und Futtermittel kann mangels Verwechslungsgefahr ebensowenig wie aus der Bezeichnung "Claro-Tiernahrung GmbH" eines Tierfutterunternehmens die Benutzung des jüngeren Domain-Namens "claro.de" für Informationen für Jugendliche über Bildung, Jobs u.ä. verboten werden.

OLG Hamm, 19.06.2001, 4 U 32/01 (MMR 2001, 749)

Die Verwendung der Domain "veltins.com" durch eine Textilfabrik stellt eine Verletzung der Marke "Veltins" dar, und zwar als unlautere Rufausnutzung und als unlautere Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft.

OLG Köln, 13.06.2001, 6 W 25/01 (NJW-RR 2002, 215)

Ist einem Schuldner die Verwendung einer von ihm neu eingerichteten Domain untersagt, kann ihm nicht als schuldhafte Zuwiderhandlung gegen dieses Unterlassungsgebot angelastet werden, wenn später noch über Suchmaschinen auf die verbotene Domain verwiesen wird, weil weder der Schuldner noch sein Provider die Möglichkeit hat, Zugriff auf die Datenbanken der Betreiber der Suchmaschinen zu nehmen.

LG Wiesbaden, 13.06.2001, 10 O 116/01 (NJW 2001, 3715)

Aus der Registrierung von Domain-Namen durch die DENIC Domain Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft AG allein erfolgt keine Verantwortlichkeit der DENIC für den Inhalt von Web-Seiten (websites).

OLG Hamm, 31.05.2001, 4 U 27/01 (MMR 2001, 695)

Die Einwilligung in die Änderung der Eintragung bezüglich des Inhabers einer Internet-Domain stellt eine endgültige Aufgabe der Reservierung dar. Dies kann im Eilverfahren grundsätzlich nicht geltend gemacht werden, weil damit die endgültige Erfüllung des Hauptsacheanspruchs verbunden wäre. Außerdem fehlt es i.d.R. an der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderlichen Dringlichkeit.

OGH Wien, 29.05.2001, 4 Ob 123/01 (Schanda, MMR 2002, 38)

Unbefugt ist ein Namensgebrauch, der weder auf eigenem Recht beruht noch vom Berechtigten gestattet wurde. Ein berechtigter Namensträger kann einem Dritten die Registrierung seines Namens als Domain-Name rechtswirksam gestatten.- dullinger.at.

Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr kommt es auf den Inhalt der unter einer bestimmten Domain in das Netz gestellten Website an. Das schließt das Bestehen von Verwechslungsgefahr aus, wenn noch keine Website eingerichtet ist und die Domain für den Internetauftritt eines Unternehmens registriert wurde, von dem nicht einmal feststeht, in welcher Branche es tätig ist.- dullinger.at.

Das Interesse, unter einem Firmenschlagwort i.V.m. der Top Level Domain "at" im Internet auffindbar zu sein, ist nicht selbstständig geschützt. Nur wer (z.B. in seinem Namens- oder Firmenrecht verletzt ist, hat anspruch darauf, dass ein diese Rechte verletzender Gebrauch unterbleibt, sodass die Domain von ihm genutzt werden kann.- dullinger.at.

BGH, 17.05.2001, I ZR 216/99 (NJW 2001, 3262)

Die Verwendung eines beschreibenden Begriffs als Domain-Name ist nicht generell wettbewerbswidrig. - Mitwohnzentrale.de.

BGH, 17.05.2001, I ZR 251/99 (NJW 2001, 3265)

Die für die Registrierung von Domain-Namen unter der Top-Level-Domain "de" zuständige DENIC ist vor der Registrierung grundsätzlich weder unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung noch als Normadressatin des kartellrechtlichen Behinderungsverbots zur Prüfung verpflichtet, ob der angemeldete Domain-Name Rechte Dritter verletzt. - ambiente.de.

Wird die DENIC von einem Dritten darauf hingewiesen, dass ein registrierter Domain-Name seiner Ansicht nach ein ihm zustehendes Kennzeichenrecht verletzt, kommt eine Haftung als Störerin oder eine kartellrechtliche Haftung für die Zukunft nur in Betracht, wenn die Rechtsverletzung offenkundig und für die DENIC ohne weiteres feststellbar ist. Im Regelfall kann die DENIC den Dritten darauf verweisen, eine Klärung im Verhältnis zum Inhaber des umstrittenen Domain-Namens herbeizuführen. - ambiente.de.

AG Bad Berleburg, 16.05.2001, 6 M 576/00 (RPfleger 2001, 560)

Die Verwertung einer gepfändeten Internet-second-level-domain nebst aller daraus resultierender Rechte des Schuldners aus der Registrierung der domain, insbesondere des Konnektierungsanspruchs, kann auch durch Versteigerung des Gerichtsvollziehers im Internet erfolgen.

Der Übergang der Rechte tritt nicht mit Zuschlag, sondern mit Erklärung des Gerichtsvollziehers im Sinne des § 818 II ZPO ein. Der Zuschlag darf nur mit Zustimmung der Denic eG erfolgen.

LG Köln, 16.05.2001, 28 O 144/01 (ZUM-RD 2001, 409)

Eine über die reine Auskunftserteilung bezüglich der Verfügbarkeit eins Domainnamens hinausgehende Mithilfe und Mitwirkung bei der Domainregistrierung (Vermittlung) bildet einen kausalen Beitrag zu einer durch die Inanspruchnahme und Registrierung der Domain verwirklichten Namensrechtsverletzung und zieht einen diesbezüglichen Unterlassungsanspruch nach sich. Dies insbesondere dann, wenn der kausale Beitrag zu der Namensrechtsverletzung eigenen kommerziellen Zwecken des Vermittlers dient. Erschwerend ist zudem zu berücksichtigen, dass durch das Aufzeigen der Verfügbarkeit des Domainnamens gerade der Anstoß für die - namensrechtsverletzende - Registrierung gegeben wird. - guenter-jauch.de.

Die Störer- bzw. Mitstörereigenschaften des Vermittlers ist trotz Verwendung im Verhältnis zum Kunden haftungsausschließender AGB gegeben, da diese keine Wirkung gegenüber einem durch die Domainwahl in seinen Rechten verletzten Dritten entfalten. - guenter-jauch.de.

Dem unbefugten Gebrauch eines Namens im Zusammenhang mit der Domainregistrierung steht auch nicht eine geringfügige Veränderung der Schreibweise entgegen. Eine völlige Übereinstimmung ist hierfür nicht erforderlich, es genügt vielmehr die Verwechslungsfähigkeit des Domainnamens mit dem Personennamen. - guenter-jauch.de.

OGH Wien, 14.05.2001, 4 Ob 106/01 (Schanda, MMR 2002, 40)

Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr durch den Gebrauch eines Zeichens als Domain-Name ist auf den Inhalt der Website abzustellen. Aufklärende Hinweise, wie etwa ein Verweis auf der Startseite einer Homepage, sind geeignet, die Verwechslungsgefahr zu beseitigen.- adnet.at.

Nach § 8 öUWG sind auf den Schutz geografischer Angaben i.S.d. TRIPS-Abkommen die §§ 1, 2, 4 und 7 öUWG unabhängig davon abzuwenden, ob die in diesen Bestimmungen genannten Handlungen zu Zwecken des Wettbewerbs getätigt wurden. Durch § 8 öUWG wird nur insoweit eine neue Grundlage für den Schutz geografischer Angaben geschaffen, als bei einigen Tatbeständen auf das Tatbestandsmerkmal eines Handelns zu Zwecken des Wettbewerbs verzichtet wird. Alle übrigen Tatbestandsmerkmale müssen aber verwirklicht sein. Dazu gehören beim Domain-Grabbing die Behinderungs- und Schädigungsabsicht im Zeitpunkt der Registrierung der Domain und bei schmarotzerischer Rufausbeutung ein durch Mühe und Kosten begründeter (guter) Ruf eines Zeichens.- adnet.at.

OLG Frankfurt, 10.05.2001, 6 U 72/00 (GRUR-RR 2001, 264)

Zur sittenwidrigen Behinderung durch einen Inhaber tausender Domains, der beabsichtigt, die Portalfunktion seiner u.a. aus fremden Kennzeichen gebildeten Domains dazu zu benutzen, von den Kennzeicheninhabern ein Entgelt zu verlangen, wenn diese eine eigene Webseite einrichten und eigene Angebote unter ihren Kennzeichen ins Internet stellen wollen.

LG Düsseldorf, 09.05.2001, 34 O 16/01 (Kleinevoss, MMR 2001, 626)

Das Namensrecht von Städten lässt es nicht zu, Dritte von der Verwendung des Städtenamens mit dem Zusatz "info" als Domain auszuschließen.-duisburg-info.de.

OLG München, 19.04.2001, 29 U 5725/00 (ZUM 2001, 602)

Ob mit der Verwendung eines beschreibenden Begriffs als Second-Level-Domain eine Behinderung der Mitbewerber (§ 1 UWG) verbunden ist, lässt sich nur anhand der Gesamtumstände unter Berücksichtigung des Nutzerverhaltens, der Besonderheiten des in Rede stehenden Begriffs und der Gegebenheiten in der entsprechenden Branche beurteilen (verneint für "autovermietung.com").

Die Internetbenutzer, die den Begriff "Autovermietung" zusammen mit einer Top-Level-Domain für eine Suche im Internet verwenden, erwarten nicht, unter dieser Domain eine Homepage mit einem vollständigen bzw. jedenfalls einem repräsentative Überblick von in diesem Bereich tätigen Unternehmen vorzufinden, so dass die Verwendung dieses Begriffs auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Irreführung (§ 3 UWG) untersagt werden kann.

OGH Wien, 03.04.2001, 4 Ob 73/01 (MMR 2002, 44)

Den Lehrmeinungen, wonach Verwechslungsgefahr bei Kollisionsfällen unter Beteiligung von Domains nur bei identischen Zeichen anzunehmen sei, kann nicht beigepflichtet werden. Zur Vermeidung einer unerträglichen Diskrepanz zwischen dem virtuellen und dem nicht-virtuellen Geschäftsverkehr sind die im allgemeinen Kennzeichenrecht entwickelten Grundsätze zur Verwechslungsgefahr auch bei der Beurteilung von Kollisionsfällen unter Beteiligung einer Domain oder zwischen Domains heranzuziehen. Der aus einem geschützten Kennzeichen Berechtigte kann daher - bei Vorliegen der sonstigen Schutzvoraussetzungen - gegen den Inhaber einer Domain nicht nur bei vollständiger Zeichenidentität, sondern immer schon dann vorgehen, wenn die Domain vom Kennzeichen einen so geringfügigen Abstand hält, dass Verwechslungsgefahr besteht.- pro-solution.at.

LG Frankfurt, 23.3.2001, 3/12 O 4/01 (Buecking, MMR 2001, 542)

Die Verbrauchererwartung des Internetnutzers wird nicht so weit gehen, dass er hinter der Domain "drogerie.de" ein zentrales Internetportal mit Weiterverweisungen zu allen inländischen Drogerien vermutet. Der Verbraucher erwartet hier jedoch den Zugang zu einem sach- und fachkundig redaktionell bearbeiteten Informationsarchiv zu Drogerie- und sachverwandten Themen; die Annahme, er treffe hier auf eine Plattform für E-Mail-Adressen und/oder Subdomains im Wege der Verpachtung durch eine branchenferne Person, liegt dem Internetnutzer dagegen fern.

Durch diese Art der Verwendung dieser Domain ohne unterscheidungskräftigen Zusatz wird ein wettbewerbswidriger Störungszustand geschaffen, der durch Verzichtserklärung gegenüber der Denic eG zu beseitigen ist.

LG Frankfurt, 22.3.2001, 3/8 O 153/99 (K & R 2001, 328)

Bei der Registrierung einer Internet-Domain besteht kein Anspruch darauf, mit einer reinen Ziffernkombination registriert zu werden (hier: "01051.de" für eine Telefongesellschaft, die unter der Vorwahl 01051 ein call-by-call-Verfahren anbietet). Die Ablehnung folgt daraus, dass Second-Level-Domains, die nur aus Ziffern bestehen, mit einer IP-Nummer verwechselt werden können.

OLG Frankfurt, 8.3.2001, 6 U 31/00 (MMR 2001, 532)

Ein Unternehmen, das eine Vielzahl von Domains, die aus den Namen oder Titeln fremder Unternehmen gebildet sind, in der spekulativen Absicht registrieren lässt, die Namensträger zur Erteilung eines Auftrags oder zum Abkaufen der Domains zu bewegen, handelt

LG München I, 8.3.2001, 4 HK O 200/01 (K & R 2001, 270)

Wer eine generische Internet-Domain zur Adressierung eines Angebots nutzt, das Informationen zu dem in der Domain enthaltenen Begriff bereithält, verletzt damit nicht die Namensrechte des Trägers eines mit der Domain identischen Familiennamens.

KG, 16.2.2001, 5 U 9865/00 (GRUR-RR 2001, 180)

Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr im Rahmen der §§ 14, 15 MarkenG bezüglich der Verwendung von Domainbezeichnungen im Internet ist zu berücksichtigen, dass auf Grund der beschränkten Möglichkeiten der Namensbildungen und der damit verbundenen Annäherungen der Domainbezeichnungen der Verkehr zur genaueren Prüfung von Unterschieden, sowohl bei den Domainbezeichnungen als auch bei dem Inhalt der jeweiligen Webseiten, gezwungen ist.

OLG Hamburg, 15.2.2001, 3 U 200/00 (K & R 2001, 368)

Aus dem Grundsatz, dass für unterscheidungskräftige Internet-Domainnamen bereits mit der Ingebrauchnahme Kennzeichenschutz gem. § 5 II MarkenG entsteht, ergibt sich nicht, dass allein der formale Vorgang der Registrierung und Freischaltung einer Internet-Domain ein Kennzeichenschutzrecht begründe; eine leere ("weiße") Website reicht als Benutzungshandlung für die Rechtsbegründung nicht aus.

LG Berlin, 6.2.2001, 16 O 101/00 (MMR 2001, 323)

Wer zur Unterlassung der Domainnutzung verurteilt wird, muss auch die Registrierung bei der zuständigen Registrierungsstelle (DENIC) rückgängig machen.

Durch das Aufrechterhalten der Registrierung einer Internet-Domain behält sich der Nutzer das Anbieten einer Leistung vor. Der Verstoß gegen eine Unterlassungsverpflichtung zur Domainnutzung, die den Vorbehalt des Anbieters umfasst, unterliegt der Zwangsvollstreckung nach § 890 ZPO.

LG Köln, 18.1.2001, 84 O 66/00 (MMR 2001, 546)

Wird ein Begriff vom überwiegenden Teil des Publikums mit einer bestimmten Herkunft gleichgesetzt, gilt dies auch dann, wenn er mit einem eher nichts sagenden Bestandteil kombiniert wird. Eine entsprechende Domain ist daher freizugeben.

AG Langenfeld, 21.12.2000, 12 M 2416/00 (CR 2001, 477)

Der Konnektierungsanspruch eines Domain-Inhabers ist als - anderes Vermögensrecht - i. S. des § 857 ZPO der Pfändung unterworfen.

Das Namensrecht des Domain-Inhabers wird durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht in unzulässiger Weise beeinträchtigt.

OLG Hamburg, 19.12.2000, 3 U 115/00 (AfP 2001, 238)

Domain-Namen dienen regelmäßig auch dazu, gleichzeitig mit der Adressierung einen Hinweis auf die Herkunft von einer bestimmten Person oder einem bestimmten Betrieb zu geben.

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