Offener Raum

WIDERSTAND UND LANDFRIEDENSBRUCH

Landfriedensbruch


Widerstand: § 113/114 StGB · Landfriedensbruch

Eine ganze Reihe von Berichten und Analysen zum Landfriedensbruchprozess in Hamburg ist im UntergrundBlättle erschienen. Dort werden die verschiedenen, im Prozess angewendeten Varianten des Landfriedensbruchs erklärt, bei denen nur ein Dabeisein ohne eigene aggressive Handlungen genügt, um verurteilt zu werden. Landfriedensbruch ist nämlich der juristische Begriff für das, was im Alltag als Krawall, Aufruhr oder bedrohliche Zusammenrottung bezeichnet wird. Es hat also, auch wenn es ähnlich klingt, keine Ähnlichkeit mit Hausfriedensbruch, der einfach nur das unbefugte Betreten unter Strafe stellt – egal ob in einem Gebäude oder auf dem Land. Beim G20-Gipfel in Hamburg reichte dem Gericht die Bekleidung der Angeklagten, die wegen Form und Farbe eine mentale Unterstützung derer dargestellt haben soll, die dann tatsächlich agierten. Mit solchem Feindstrafrecht lassen sich beliebig alle Teilnehmer*innen einer Versammlung verurteilen, wenn von Einzelnen Sachbeschädigungen oder Auseinandersetzungen mit der Polizei ausgehen. ++ Erster Artikel der mehrteiligen Textreihe (mit Links zu den weiteren Texten)

Verteidigungsstrategien
Auch im Landfriedensbruch-Paragraphen findet sich die Einschränkung, dass bei Auseinandersetzungen mit der Polizei diese rechtmäßig handeln muss. Sonst bleibt die Sache straffrei.

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