Projektwerkstatt Saasen

ZWANGSPSYCHIATRIE

Kritik von UNO und anderen


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Wie schon seit 14 Jahre ist auch im 2. und 3. Staatenbericht über die BRD des UN-Behindertenrechts-Komitees „Selbst- oder Fremdgefährdung“ als Grund zum Einsperren nach PsychKG in aller Deutlichkeit ausgeschlossen worden. Diese Klarstellung erfolgte nach dem Ausdruck tiefster Besorgnis über alle Zwänge im Gesundheitswesen. Die UN-BRK empfiehlt der BRD unter anderem: "Verbot der unfreiwilligen Inhaftierung, Zwangseinweisung und Zwangsbehandlung von Menschen mit Behinderungen aufgrund ihrer Beeinträchtigung".

Aus der Stellungnahme des „Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ der UNO zum ersten Staatenbericht Deutschlands zur Behindertenrechtskonvention
Der Ausschuss ist tief besorgt darüber, dass der Vertragsstaat die Verwendung körperlicher und chemischer Freiheitseinschränkungen, die Absonderung und andere schädliche Praktiken nicht als Folterhandlungen anerkennt. Er ist fernerhin besorgt über die Verwendung körperlicher und chemischer Freiheitseinschränkungen, insbesondere bei Personen mit psychosozialen Behinderungen in Einrichtungen und älteren Menschen in Pflegeheimen.(Vereinte Nationen CRPD/C/DEU/CO/1; 2015; 339)


Berichte zu den CPT-Standards
Misshandlung und Zwang
Seite 57:
Dennoch weisen die eigenen Beobachtungen des CPT vor Ort und Berichte aus anderen Quellen darauf hin, dass von Zeit zu Zeit absichtliche Misshandlungen von Patienten in psychiatrischen Einrichtungen vorkommen.

Seite 63:
Der Rückgriff auf Mittel körperlichen Zwanges (Riemen, Zwangsjacken etc.) sollte nur sehr selten gerechtfertigt sein und stets entweder ausdrücklich von einem Arzt angeordnet oder diesem sofort zur Kenntnis gebracht werden, um seine Zustimmung zu erlangen. Wenn ausnahmsweise auf Mittel körperlichen Zwanges zurückgegriffen werden muss, sollten sie bei frühester Gelegenheit wieder entfernt werden. Zur Bestrafung sollten sie niemals angewendet oder ihre Anwendung verlängert werden.
Gelegentlich sind dem CPT Psychiatriepatienten begegnet, bei denen Mittel körperlichen Zwanges über Tage hinweg angewendet wurden. Das Komitee muss betonen, dass ein solcher Tatbestand keiner therapeutischen Rechtfertigung fähig ist und nach seiner Auffassung eine Misshandlung bedeutet.


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