Projektwerkstatt Saasen

NATURSCHUTZ AUF KREIS- UND LANDESEBENE

Aufgaben des Kreises


Aufgaben des Kreises · Aufgaben des Landes · Weiterlesen

Regionale oder kreisweite Naturschutzprogramme müssen außerhalb der landesweit bedeutsamen Ökosystemkomplexe, die zusammenhängend und unter Mitarbeit von Kreisen und Gemeinden durch die Landesebene erarbeitet werden, für alle Flächen entstehen. Die Maßstabsebene ist 1:50000 bis 1:25000, je nach Kleinräumigkeit der Landschaftsräume gleicher oder ähnlicher Prägung. (Täler, Höhenzüge, Buckel usw) Sie werden entweder ohne gesetzliche Grundlage als Zielaussage oder als der im Naturschutzgesetz vorgesehene Landschaftsrahmenplan entwickelt. In den landesweit bedeutsamen Ökosystemkomplexen gilt es für die Kreise, die planerische Arbeit und die Umsetzung im gesamten Gebiet zu unterstützen. Vorstellbar ist, daß für jeden der betroffenen Kreise eine Außenstelle der Biologischen Station eingerichtet wird, um vor Ort eine konkrete und wirkungsvolle Arbeit zu gewährleisten.

Planerarbeitung
Die Kreise, jeweils allein oder nach naturräumlich sinnvollen Abgrenzungen auch wenige zusammen, müssen sofort mit der Erarbeitung umfassender Naturschutzpläne beginnen. Diese sind planerische Voraussetzung aller weiteren Schritte, auch der lokalen Planung. Planende können die zu schaffenden Biologischen Stationen sein, ebenso auch Arbeitsgruppen unter Beteiligung der Naturschutzbehörden und -verbände bzw Planungsbüros.

Schwerpunkt der kreisweiten planerischen Festlegung ist der Entwurf landschaftlicher Leitbilder. Sie grenzen Räume jeweils gleicher oder ähnlicher Prägung voneinander ab und entwickeln für jeden eine verbindliche Liste der sinnvollen bzw zulässigen Lebensraumtypen und Nutzungsformen. Diese planerische Festlegung erfolgt flächendeckend, dh jeder Raum wird einem bestimmten Landschaftstyp zugeordnet. Wichtig ist der begleitende Text, der die Prägung nennt und daraus die Nutzungs- und Lebensraumformen, anzustrebenden Flächengrößen sowie allgemeine Ziele für Schutz- und Gestaltungsmaßnahmen vorschlägt. Eine räumliche Fixierung, also die parzellenscharfe Planung, findet hier noch nicht statt. Es sollten aber erkennbare, großräumige Naturgebiete gekennzeichnet werden, die für eine spätere Ausweisung als Kernbereich in Frage kommen. Das sind die Bereiche, in denen die jeweils typische Prägung am ausgeprägtesten ist oder sein müßte (wenn alle menschlichen Eingriffe beendet würden).

Der Naturschutzplan kann in dieser Form bereits die Ansprüche des Naturschutzes auf ökologischer Grundlage verdeutlichen. Zudem können zu bestehenden oder geplanten Eingriffen bereits Aussagen getroffen werden, zB hinsichtlich der die Landschaftsprägung verändernden Wirkung, der Zerschneidungseffekte oder der Zerstörung von Flächen, die für die Kernbereichsentwicklung wichtig sind.

Richtlinien und Vorgaben
Kreisweite Behörden, insbesondere die Naturschutzbehörde, können sich selbst bindende Richtlinien schaffen, die bei der Beteiligung an Verfahren oder bei Genehmigungen angewendet werden. Zudem sollten die ökologischen Anforderungen und Planungskriterien in die Beratung der Gemeinden, Planungsbüros bzw. der zu schaffenden Biologischen Stationen einfließen.

Für die Umsetzung der in den Naturschutzprogrammen festgelegten Maßnahmen sollte auf Gemeindeebene oder im Rahmen der Biologischen Stationen ein Finanzie rungstopf geschaffen werden. Der Kreis kann als ein Geldgeber auftreten und dabei die Mittelzahlung an die inhaltlich notwendigen Kriterien binden.

Organisatorische Rahmenbedingungen
Zur Erarbeitung des Naturschutzplanes und des Entwurfes der notwendigen Rahmenbedingungen sollte neben den Planern auch eine Arbeitsgruppe mit Vertretern von Naturschutz und Naturnutzung gebildet werden. In dieser dürfen nicht nur ökologische Grundlagen, sondern es muß zudem der Weg diskutiert werden, wie die Ziele des Naturschutzes bei Sicherung oder gar Verbesserung wirtschaftlicher Grundlagen der Naturnutzung erfolgen können. Hiermit sind insbesondere die Land- und Forstwirtschaft gemeint, weniger die Fischerei und gar nicht die in einem ökologischen System überflüssige Jagd.

Ebenso wichtig ist der Aufbau einer langfristigen Umsetzungsstelle. Dies können zwar auch der Landkreis oder die jeweilige Gemeinde selbst sein, jedoch würde dieses erhebliche Nachteile bringen:
  • Das Kreisgebiet ist als Ganzes eine sehr große Fläche und nur schwer bis ins Detail ständig in Planung, Umsetzung und Kontrolle zu überblicken
  • die personelle Decke der Naturschutzbehörden reicht nicht aus
  • Gemeinden verfügen oftmals nur über einen oder keinen Umwelt-Sachbearbeiter und über zu wenig Know-How für umfassende Naturschutzprogramme

Nicht zufällig haben andere Fachplanungen eigenständige Arbeitsstrukturen auf jeweils handlungfähiger Ebene entwickelt, zB Straßenbauämter oder landwirtschaftlichen Ämter. Dieses ist auch für den Naturschutz der beste Weg. Innerhalb eines jeden Kreises sollten nach naturräumlichen Gesichtspunkten Einheiten abgegrenzt werden. Für jede ist eine Biologische Station zu errichten. Sie arbeitet mit dem Kreis und den jeweils in ihrem Gebiet liegenden Gemeinden zusammen, unterstützt gemeindliche Naturschutzaktivitäten und ist zentral für die Umsetzung der Inhalte eines Naturschutzplanes verantwortlich. Ein jeder Kreis muß durch eine entsprechende Satzung die Einrichtung der Biologischen Stationen vorbereiten und dann zusammen mit den Gemeinden die tatsächliche Schaffung herbeiführen.

Finanzielle Rahmenbedingungen
Gelder sind nötig für:
  • Erarbeitung der Pläne, Einrichtung und Arbeit der Biologischen Stationen usw
  • Schaffung von Finanzierungstöpfen für Naturschutzmaßnahmen und naturgemäße Bewirtschaftung im Rahmen der Biologischen Stationen oder auf Gemeindeebene

Für den ersten Punkt ist der Kreis zuständig und muß daher, wenn auch unter Zuhilfenahme von Landeszuschüssen sowie bei den Biologischen Stationen zusammen mit den jeweiligen Gemeinden, diesen eigenständig verwirklichen. Für die konkreten Naturschutz maßnahmen bzw die Förderung extensiver Nutzung kann und sollte der Kreis Mittel in die Finanzierungstöpfe einzahlen, aus denen dann die Umsetzung auf Grundlage des geschaffenen Naturschutzplanes vor Ort erfolgt.

Personelle Rahmenbedingungen
Die Ausstattung der Naturschutzbehörde des Kreises muß genügen, um zum einen die Planerarbeitung zu schaffen bzw bei der Planerarbeitung mitwirken zu können, zum anderen um kreisweit die Tätigkeit der "Biologischen Stationen" oder, wenn diese nicht zu ver wirklichen sind, der Gemeinden zu koordinieren.

Für jede der Biologischen Stationen ist eine Mindest-Personalausstattung von einem Planer, einem Biologen und einer Verwaltungskraft notwendig. Mehr PlanerInnen, sowohl einE ZoologIn als auch einE BotanikerIn statt einer/m BiologIn sowie zB einer/m AgrarwissenschaftlerIn können die Arbeit wesentlich verbessern.

Agierendes Naturschutzhandeln
Besteht ein Naturschutzplan auf Kreisebene, so muß vor allem über die Gemeinden die Erarbeitung lokaler Pläne vorangetrieben werden. Sie erst sind Grundlage der konkreten Maßnahmen in der Landschaft. Der Kreis selbst kann die Wirkung der Naturschutzpläne erhöhen, wenn er sie zum Landschaftsrahmenplan werden bzw in die Regionalen Raumordnungspläne einfließen läßt.

Soweit es dem Schutzziel entspricht und dieses durch das Landes-Naturschutzgesetz vorgesehen ist, können durch die Untere Naturschutzbehörde auch Ausweisungen von Schutzgebieten vorgenommen werden. Diese sollten dort erfolgen, wo ein Schutzziel nicht auf andere Weise erreicht werden kann. Grundsätzlich sind freiwillige vertragliche Vereinbarungen oder Festsetzungen in verbindlichen Plänen vorzuziehen, da sie schneller zu bewältigen sind und auch weniger zu einer Gegnerschaft zwischen Naturschützern und Naturnutzern führen.

Reagierendes Naturschutzhandeln
Die regionalen oder Kreis-Naturschutzprogramme müssen schon zu den Vorstufen der konkreten Fachplanungen vorliegen, also zB bei den Linienbestimmungsverfahren im Verkehrs- und Leitungsbau, in der agrarstrukturellen Vorplanung oder bei der Festlegung neuer Baugebiete. Eine solche Vorgabe ist in einigen Fachgesetzen auch enthalten, zudem schreibt das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung diese frühzeitige Untersuchung auf ökologische Auswirkungen eines Eingriffs vor.

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