Projektwerkstatt Saasen

VERSAMMLUNGSRECHT UND URTEILE IM WORTLAUT

Versammlungsrecht verdrängt Polizeigesetze, StVO und mehr


1. Kommentare zum Art. 8 des Grundgesetzes (GG)
2. Versammlungsrecht verdrängt Polizeigesetze, StVO und mehr
3. Beispiele juristischer Auseinandersetzungen
4. Mehr Links und Urteile

Verstöße gegen andere Gesetze
Es gilt Versammlungsrecht, nicht Straßenverkehrs- oder Polizeirecht!
Das ist erst mal der wichtigste Punkt. Er bedeutet, dass die Festlegungen des Versammlungsrechts die sonstigen allgemeinen Gesetze brechen. Will heißen: Ärger für nicht zugelassene Fahrzeuge, Platzverweise, Gewahrsamnahmen, Lärmschutz – all das gibt es auf der Demo nicht, außer wenn es vom Versammlungsrecht her kommt (Auflagen, Anweisungen der Demo-Anmelder*innen usw.).

Bei Verstössen gegen das Demo-Recht sind die Teilnehmer*innen meist nur von Bußgeldern bedroht, die Versammlungsleiter*innen aber auch von Strafen. Da ist dann wichtig, die vorliegenden Urteile zum Demonstrationsrecht zu lesen, um zu schauen, was wohl doch erlaubt war, aber die hasserfüllten Polizei-, Staatsanwaltschafts- und Amtsgerichts-Vollstrecker*innen anders sehen ...

Strafgesetze, viele Ordnungswidrigkeitsregeln und die Einschränkungen im Versammlungsrecht selbst bleiben bestehen. Danach ist einiges sogar speziell auf Versammlungen verboten, was außerhalb legal ist oder sein kann.

Straßenverkehrsordnung gilt nur eingeschränkt
Aus einem "Handout" des Greenpeace-Anwaltes Michael Günther für Attac-Aktivisten (17.4.2004)
Versammlungen und Aufzüge können auch mit Landfahrzeugen (Autos und Fahrräder), Wasser- und Luftfahrzeugen durchgeführt werden. Verkehrsvorschriften gelten für sie nur noch eingeschränkt. Das Versammlungsrecht ist "polizeifest".

Versammlungsrecht verdrängt Polizeirecht
Aus dem Beschluss des OVG Sachsen-Anhalt vom 2.7.2021 (Az. 2 M 78/21)
Maßnahmen der Gefahrenabwehr gegen Versammlungen richten sich in erster Linie nach dem Versammlungsrecht; seine im Vergleich zum allgemeinen Polizeirecht besonderen Voraussetzungen für beschränkende Maßnahmen sind Ausprägungen des Grundrechts der Versammlungsfreiheit. Soweit das Versammlungsgesetz abschließende Regelungen hinsichtlich der polizeilichen Eingriffsbefugnisse enthält, geht es daher als Spezialgesetz dem allgemeinen Polizeirecht vor (BVerwG, Beschluss vom 16. November 2010 - 6 B 58.10 - juris Rn. 6).

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Kommentare

deine mudda am 13.12.2018 - 09:45 Uhr
ficken sie sich ins knie


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