Keine A49

GRAFFITI-VERORDNUNG

Gefahrenabwehrverordnung über das unbefugte Plakatieren, Beschriften, Bemalen und Besprühen öffentlicher Flächen vom 14.12.2000


1. Ausgrenzung und Kontrolle in Gießen
2. April 2020: Streit um corona-bedingte Demoverbote
3. Gefahrenabwehrverordnung über das unbefugte Plakatieren, Beschriften, Bemalen und Besprühen öffentlicher Flächen vom 14.12.2000
4. Die Stadt gehört uns allen! Heraus zur Nachttanzdemo!
5. Chronologie von Aktionen gegen Ausgrenzung und Kontrolle
6. Das Projekt "Abwehr der Ordnung"
7. Projekt: UtopieStattGießen
8. Anlaufpunkte & Aktive Zusammenhänge
9. Aktion am 23.8.2003: Normalität sprengen - Ausbruchsversuch aus den vielen Zwängen des Alltags!
10. Einzelnachrichten zu Ordnung und Vertreibung
11. Downloads für Aktionen
12. Nervöse Polizei: Stadtverweis wegen Umsonstladen-Flugblättern?
13. Links zum Projekt

§ 1 Geltungs- und Anwendungsbereich
Diese Verordnung findet auf öffentliche Flächen an Straßen und Anlagenim Gebiet der Stadt Gießen Anwendung. Sie findet keine Anwendung aufAnlagen der Außenwerbung nach § 13 der Hessischen Bauordnung sowieauf genehmigte oder sonst gestattete Sondernutzungen.

§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Straßen sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichenVerkehr gewidmet sind. Anlagen sind gärtnerisch gestaltete Anlagen undsonstige Grünanlagen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind.
(2) Öffentliche Flächen sind Flächen von Einrichtungen, die der Allgemeinheit zugute kommen, insbesondere Wertstoff- und Müllbehälter, Papierkörbe,Verteiler- und Schaltkästen, Verkehrszeichen und -einrichtungen,Parkhäuser, Schallschutzwände, Bauzäune, Einfriedigungen,Geländer Brüstungen, Stützmauern, Ruhebänke, Denkmäler, Bäume,Licht- und Leistungsmasten, Telefonzellen, Haltestelleneinrichtungensowie Türen, Tore, Wände und Mauern von öffentlichen Gebäuden.

§ 3 Plakatieren, Beschriften, Bemalen, Besprühen
(1) Das Anbringen oder Anbringenlassen von Plakaten und anderenWerbemitteln jeder Art (Plakatanschlag) auf öffentlichen Flächen an Straßen und in Anlagen ist verboten.
(2) Es ist ebenfalls verboten, öffentliche Flächen an Straßen und in Anlagen zu beschriften, zu bemalen, zu besprühen oder beschriften, bemalen und besprühen zu lassen.
(3) Die Verbote der Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Einwilligungdes Eigentümers oder sonstigen Verfügungsberechtigten vorliegt oder diein Abs. 1 und 2 beschriebenen Handlungen aus anderen Gründen erlaubtsind.

§ 4 Beseitigungspflicht
(1) Wer auf öffentlichen Flächen an Straßen oder in Anlagen Plakatanschläge anbringt oder öffentliche Flächen beschriftet, bemalt, besprüht, istzur unverzüglichen Beseitigung verpflichtet. Diese Pflicht gilt auch fürdenjenigen, der diese Handlungen veranlasst.
(2) Die Beseitigungspflicht trifft in gleichem Maße auch den Veranstalter,auf den auf den jeweiligen Plakatanschlägen oder Darstellungen nach § 2Abs. 2 hingewiesen wird.

§ 5 Befreiungen und Ausnahmen
(1) Die zuständige Verwaltungsbehörde kann Befreiungen von den Vorschriftendieser Verordnung erteilen, wenn deren Durchführung im Einzelfallzu einer nicht beabsichtigten Härte führt und öffentliche Interessennicht entgegenstehen.
(2) Von den Verboten dieser Verordnung kann die zuständige Verwaltungsbehördeim Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn dies im berechtigtenInteresse einzelner oder im öffentlichen Interesse geboten ist.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 77 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes überdie öffentliche Sicherheit und Ordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  • 1. entgegen § 3 Abs. 1 Plakate oder andere Werbemittel jeder Art auf öffentlichen Flächen anbringt oder anbringen lässt,
  • 2. entgegen § 3 Abs. 2 öffentliche Flächen beschriftet, bemalt, besprüht oder beschriften, bemalen oder besprühen lässt.
  • 3. entgegen § 4 seiner Beseitigungspflicht nach Aufforderung nicht un-verzüglich nachkommt.

Für jede Zuwiderhandlung wird eine Geldbuße bis zur Höhe von 2500 Euro angedroht.

§ 7 In-Kraft-Treten
Diese Gefahrenabwehrverordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachungin Kraft.

(Veröffentlicht in der "Gießener Allgemeinen" und im "Gießener Anzeiger" am 30.12.2000.)

Polizei geht intensiv gegen Graffiti-Sprüher vor
Polizeimeldung vom 05.04.2005 - 10:30 Uhr Gießen (ots)
Gießen: Ab kommenden Mittwoch, den 06.04.05, wird die Ermittlungsgruppe der Polizei in Gießen verstärkt gegen Graffiti-Sprüher vorgehen. Die Fahnder unter Leitung von Polizeioberkommissar Frank Navrade werden dazu in Tatortbereichen die Bevölkerung ansprechen, zum einen um mögliche Zeugen zu befragen und zum anderen, um Bürger und Geschädigte zu sensibilisieren, dass sie bei verdächtigen Wahrnehmungen sofort die Polizei unter den Rufnummern 0641-7006-3417 oder –3555 benachrichtigen und eine Anzeige erstatten.
Allein im letzten Jahr verursachten Sprayer in der Stadt und im Landkreis Gießen einen Schaden von mehreren zehntausend Euro. Die Polizei nahm in diesem Zusammenhang mehr als 100 Strafanzeigen von Geschädigten auf. Unterstützt von der Bereitschaftspolizei in Lich wollen die Beamten zunächst alle Sachbeschädigungen durch Schmierereien erfassen. Mögliche Täter sollen ermittelt und sowohl straf- als auch zivilrechtlich zur Rechenschaft gezogen werden. Dabei soll genau unterschieden werden zwischen den Flächen, die zum Sprühen von der Stadt oder Gebäudeinhabern frei gegeben sind und an denen sich Künstler kreativ betätigen dürfen und Fassaden und Einfriedigungen, an denen Sprayer Straftaten begehen.

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