Keine A49

Ö-PUNKTE NULLNUMMER 1997: SCHWERPUNKT WINDENERGIE - VON DER IDEE BIS ZUR ANLAGE

Genehmigungsverfahren


1. Der Überblick: Errichtung einer Windkraftanlage
2. Grundstücksgröße
3. Besitzverhältnisse
4. Windverhältnisse
5. Baugrund
6. Energieversorgungsunternehmen
7. Genehmigungsverfahren
8. Finanzierung
9. Gesellschaftsform
10. Anlagenbau

Zur Abklärung, ob ein Windenergieprojekt genehmigungsfähig ist, kann zunächst eine relativ formlose Bauvoranfrage bei der unteren Bauaufsichtsbehörde gestellt werden. Das damit eingeleitete Verfahren behandelt die folgenden Punkte und kann sich in ungünstigen Fällen sehr lange hinziehen:

1. Beurteilung, ob der Flächennutzungsplan bzw. Bebauungsplan den Bau einer Windkraftanlage zuläßt.

Das Bauplanungsrecht unterscheidet zwischen Standorten:
a) im Bereich eines Bebauungsplanes
b) im ungeplanten Innenbereich und
c) im Außenbereich.

Das Thema Priviligierung von WKA in Außenbereichen wird an anderer Stelle in diesem Heft ausführlich behandelt. In Naturschutzgebieten oder Nationalparks gibt es mit Sicherheit eine Absage, auch in Landschaftsschutzgebieten ist ein Genehmigungsverfahren relativ aussichtslos.

2. In der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) nach ? 16 der Gewerbeordnung sind die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte für die erlaubten Schalldruckpegel festgelegt. Grundlage für das Genehmigungsverfahren ist die Einhaltung der Nachtwerte, die 15 dBA unter den Tagwerten liegen:
  • Industriegebiete: 70 dbA
  • Gewerbegebiete: 50 dBA
  • Mischgebiete (Gewerbe und Wohnen): 45 dBA
  • Allgemeines Wohngebiet: 40 dBA
  • Reines Wohngebiet: 35 dBA
  • Kurgebiet: 35 dBA

An dieser Stelle sei auch auf den optischen Effekt hingewiesen, der durch den Schattenwurf der Rotorblätter auftreten kann. Der Schattenwurf hängt davon ab, wie hoch die Sonne über dem Horizont steht und ist daher tages- und jahreszeitlich verschieden.

Beim Bau von Windkraftanlagen in der Nähe von Häusern sollte dieser Effekt unbedingt berücksichtigt werden und darauf geachtet werden, daß der Rotorschatte zu keinem Zeitpunkt die Fenster der Gebäude trifft.

3. Die Naturschutzbehörde beurteilt den Eingriff einer Windkraftanlage in die Landschaft und kann Ausgleichsmaßnahmen fordern, obwohl der Einsatz von WKA alleine schon einen aktiven Beitrag zum Naturschutz leistet. Dies wird jedoch derzeit leider noch nicht berücksichtigt.

4. Je nach Standort werden noch weitere Behörden in das Genehmigungsverfahren eingeschaltet: z.B. Forstbehörde, Luftfahrtsicherung, Wasserschutzbehörde, Telekom (Feststellung von Richtfunkstrecken), etc.

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