Laienverteidigung

SICH BESCHWEREN, WIDERSPRECHEN ... WEGE VOR DAS VERWALTUNGSGERICHT

Einstweilige Verfügungen und mehr: Rechtsschutz gegen Genehmigungen usw.


1. Tipps für Widersprüche gegen Verwaltungsakte
2. Polizei- und Amtsmaßnahmen überprüfen (Fortsetzungsfeststellungklage)
3. Einstweilige Verfügungen und mehr: Rechtsschutz gegen Genehmigungen usw.
4. Links

Zitiert aus Verena S. Rottmann (2003): Erste Hilfe bei Behördenärger, Eichborn (S. 78-96)

So verklagen Sie eine Behörde
Wenn Sie gegen den Verwaltungsakt einer bestimmten Behörde Widerspruch erhoben haben und dieser erfolglos geblieben ist, haben Sie die Möglichkeit, Klage beim Verwaltungsgericht zu erheben (es sei denn, es handelt sich um eine Angelegenheit, für die das Sozial- oder das Finanzgericht zuständig ist - dazu mehr in den Kapiteln "Die Klage vor dem Finanzgericht", S. 99, und "Der Sozialgerichtsprozess", S. 107).
Es gibt verschiedene verwaltungsgerichtliche Klagearten mit jeweils unterschiedlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen. Da Ihnen dieser Ratgeber erste Hilfe bietet, wenn Sie eine beantragte staatliche Leistung mit rechtlichen Mitteln erlangen oder Sie sich gegen einen belastenden Verwaltungsakt wehren wollen, werden im Folgenden die Schwerpunkte auf die so genannte Anfechtungs- und die Verpflichtungsklage gelegt.

Welche ist die richtige Klageart?
Mit der Anfechtungsklage können Sie die Aufhebung eines belastenden Verwaltungsakts erreichen (beispielsweise einen überhöhten Abgabenbescheid). Wollen Sie dagegen nach Ablehnung Ihres Antrags einen bestimmten Anspruch durchsetzen, dann ist die Verpflichtungsklage die richtige Klageart. Durch sie kann die Behörde verpflichtet werden, den abgelehnten Verwaltungsakt doch noch zu erlassen (zum Beispiel die Erteilung einer zunächst abgelehnten Baugenehmigung). Ein Klagemuster für eine Verpflichtungsklage finden Sie weiter unten.
Der Vollständigkeit halber seien hier kurz noch die anderen verwaltungsrechtlichen Klagearten vorgestellt: Einen Unterfall der Verpflichtungsklage stellt die so genannte Untätigkeitsklage dar, deren Voraussetzungen auf S. 96, erläutert werden. Daneben gibt es noch die so genannte allgemeine Leistungsklage, die auf eine unmittelbare Handlung der Behörde gerichtet ist (etwa eine Auskunftserteilung, die Auszahlung von Kostenerstattungsansprüchen etc.). Ferner die allgemeine Feststellungsklage (§ 43 VwGO), mit der die Feststellung des Bestehen oder des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts verlangt werden kann. Daneben existiert noch die Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Absatz 1 Satz 4 VwGO), mit der Sie nach der Erledigung eines Verwaltungsakts dessen Rechtswidrigkeit nachträglich feststellen lassen können (um zum Beispiel einen Amtshaftungsprozess vorzubereiten). Eine besondere Klageart ist das Normenkontrollverfahren (§ 47 Absatz 1 VWGO), in dem Sie von dem Jeweils zuständigen Oberverwaltungsgericht die Gültigkeit von Rechtsvorschriften, etwa Satzungen oder Rechtsverordnungen, überprüfen lassen können.
Alle diese Klagearten basieren auf allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen, die zunächst erfüllt sein müssen, damit das Gericht die Klage überhaupt annimmt und auf ihre Begründetheit hin überprüft. So darf der Streitgegenstand nicht etwa schon bei einem anderen Gericht (etwa Verwaltungs-, Zivil- oder Sozialgericht) geführt werden (§ 90 Absatz 2 VwGO). Ebenso wenig darf bereits ein rechtskräftiges Urteil in derselben Angelegenheit vorliegen (§ 121 VwGO).

Die Klage vor dem Verwattungsgericht
Die sachliche Kompetenz für Anfechtungs- beziehungsweise Verpflichtungsklagen liegt normalerweise beim Verwaltungsgericht. Natürlich müssen Sie darauf achten, dass Sie die Klage bei dem für Sie zuständigen Gericht einreichen. Die örtliche Befugnis des Verwaltungsgerichts ist unterschiedlich geregelt (§ 52 VwGO). So fallen beispielsweise Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich des Gerichts, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt ergangen ist. Generell enthält die Rechtsmittelbelehrung des Widerspruchsbescheids einen Hinweis auf das zuständige Gericht. Fehlt dieser und sind Sie über die Zuständigkeit im Zweifel, sollten Sie unbedingt rechtzeitig kompetenten Rat einholen, und zwar entweder bei einem Rechtsanwalt oder bei Ihrem nächsten Verwaltungsgericht.

Die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Verwaltungsklage
Eine Klage ist stets nur zulässig, wenn der Kläger auch prozessfähig ist. Hiervon kann man grundsätzlich bei jedem nach bürgerlichem Recht geschäftsfähigen Bürger ausgehen. Vor den Verwaltungsgerichten besteht kein so genannter Anwaltszwang, Sie müssen also im Klageverfahren nicht anwaltlich vertreten sein. Selbstverständlich haben Sie jedoch die Möglichkeit, sich jederzeit durch einen Anwalt vertreten zu lassen, der dazu eine von Ihnen unterzeichnete schriftliche Vollmacht benötigt, die er beim Gericht einreichen muss. Sofern Sie in einer mündlichen Verhandlung die Hilfe eines anderen in Anspruch nehmen möchten, können Sie auch einen Beistand hinzuziehen. Hierbei muss es sich nicht um einen Anwalt handeln. Sie können auch jemanden beauftragen, der mit dem Sachverhalt vertraut und in der Lage ist, sich sprachlich gut auszudrücken.
Die Klage müssen Sie entweder schriftlich oder zur Niederschrift bei einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts einreichen (§ 81 VwGO). Die Klageerhebung ist nur dann wirksam, wenn die Klageschrift von Ihnen (oder Ihrem Bevollmächtigten) eigenhändig unterschrieben wurde.
Gemäß § 82 Absatz 1 VwGO müssen in der Klage der Kläger, der Beklagte sowie der Streitgegenstand genannt werden. Außerdem soll die Klage einen konkreten Antrag enthalten. Wenn Sie anwaltlich vertreten sind, formuliert natürlich Ihr Anwalt den Klageantrag für Sie. Haben Sie keinen Anwalt, können Sie bei der Rechtsantragsstelle des Gerichts um Unterstützung bei der Formulierung bitten. Eine Rechtsberatung wird dort allerdings nicht erteilt!
Gegen wen die Klage zu richten ist, kann für einen juristischen Laien schwer erkennbar sein (es sei denn, in der Rechtsmittelbelehrung des Widerspruchsbescheids erfolgte bereits eine genaue Bezeichnung). In manchen Bundesländern besteht die gesetzliche Regelung, dass Anfechtungs- sowie Verpflichtungsklagen stets gegen die Behörde zu richten sind, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen bzw. den beantragten Verwaltungsakt nicht erlassen hat (§ 78 Absatz 1 Nr. 2 VwGO). Allerdings ist es nicht so tragisch, wenn Sie irrtümlicherweise die falsche Institution oder Behörde als Beklagte in Ihrer Klageschrift angegeben haben, denn der zuständige Vorsitzende Richter muss Sie gemäß § 82 Absatz 2 VwGO auffordern, Ihre Angaben innerhalb einer bestimmten Frist zu ergänzen oder zu korrigieren.
Bei der Definition des Streitgegenstands sollten Sie sich am besten an dem angefochtenen Verwaltungsakt bzw. Widerspruchsbescheid orientieren und auf jeden Fall beide Schriftstücke als Anlagen zur Klageschrift einreichen.
Im Falle einer Anfechtungsklage lässt sich der Klageantrag meist recht einfach formulieren. In der Regel beantragen Sie hier stets, den im Einzelnen mit Datum und Aktenzeichen bezeichneten Verwaltungsakt gegen Sie aufzuheben. Bei der Verpflichtungsklage hingegen müssen Sie beantragen, die beklagte Behörde zu verpflichten, einen bestimmten von Ihnen gewünschten Verwaltungsakt zu erlassen.

Außerdem müssen für die Zulässigkeit Ihrer Klage noch folgende drei Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Sie müssen klagebefugt sein.
    In der Regel sind Sie nur dann befugt, eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage zu erheben, wenn Sie geltend machen können, durch den angefochtenen Verwaltungsakt oder dessen Ablehnung bzw. Unterlassung in Ihren Rechten verletzt zu sein. Ausreichend für die Klagebefugnis ist auch die Darlegung der bloßen Möglichkeit, durch den Verwaltungsakt bzw. dessen Ablehnung oder Unterlassung in Ihren Rechten verletzt zu sein. Erst dann ist Ihre Klage zulässig.
    Der Grund hierfür liegt darin, dass der Gesetzgeber die so genannte Popularklage ausschließen wollte. Unter einer Popularklage versteht man eine Klage, bei der die Befugnis, Klage zu erheben, nicht nur dem Betroffenen, sondern jedermann zusteht. Ausnahmen gibt es lediglich im Landesrecht, das auch Verbandsklagen von Organisationen, wie etwa Umweltschutzverbänden, zulässt (beispielsweise im Hessischen Naturschutzgesetz). Zur Klage befugt sind Sie aber auch dann, wenn Sie sich durch einen Verwaltungsakt, der Ihren Nachbarn betrifft, in Ihren Rechten verletzt fühlen (etwa aufgrund einer Baugenehmigung). In solchen Fällen ist eine so genannte Nachbarklage zulässig.
  2. Sie müssen ein Widerspruchsverfahren durchgeführt haben.
    Gemäß § 68 VwGO ist die Erhebung einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage grundsätzlich erst dann zulässig, wenn die Behörde Ihren Widerspruch durch einen Widerspruchsbescheid zurückgewiesen hat.
    Eine Ausnahme bildet die so genannte Untätigkeitsklage, ... Vor der Einreichung einer Untätigkeitsklage ist kein Widerspruchsverfahren erforderlich.
  3. Sie müssen die Klagefrist einhalten. Grundsätzlich ist eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids zu erheben (§ 74 VwGO). In Fällen, denen kein Widerspruchsverfahren vorangeht, müssen Sie die Klage gleich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einreichen. Allerdings setzt die Klagefrist erst ein, nachdem Ihnen eine schriftliche Rechtsmittelbelehrung erteilt wurde (§ 58 VwGO), aus der die Art des Rechtsmittels, das zuständige Gericht sowie die einzuhaltende Frist hervorgehen müssen. Fehlt in dem Widerspruchsbescheid die Rechtsmittelbelehrung, oder ist sie falsch bzw. unvollständig, haben Sie die Möglichkeit, die Klage innerhalb eines Jahres seit Zustellung respektive Bekanntgabe des Widerspruchs einzureichen.

Wenn Sie die Klagefrist versäumt haben
Sollten Sie die Klagefrist versäumt haben, können Sie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Die diesbezügliche Vorgehensweise ist im Abschnitt "Wenn Sie die Widerspruchsfrist versäumt haben" auf S. 45 beschrieben. Beachten Sie auch hier, dass innerhalb der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag gleichzeitig die Klage erhoben werden muss.

Fristversäumnis aufgrund eines Poststreiks
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheidet wegen verschuldeter Verspätung dann aus, wenn ein Schriftsatz wegen eines Poststreiks verspätet bei Gericht eingeht und der Absender es versäumt hat, andere Anstrengungen zu unternehmen, um das Fristversäumnis zu vermeiden. Hier wäre beispielsweise die Benutzung eines Telefaxgerätes in Frage gekommen.
Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. 9. 1992 - Aktenzeichen: 12 TG 947192

Hierauf müssen Sie bei der Klagebegründung achten
In Ihrer Klagebegründung sollten Sie den Sachverhalt kurz und sachlich darstellen; ggf können Sie hierfür die Sachverhaltsschilderung aus dem Widerspruchsbescheid übernehmen und diese ergänzen oder korrigieren. Vergessen Sie nicht, die zur Begründung Ihres Anspruchs dienenden Beweismittel anzugeben. In der Regel sind das Urkunden und Zeugen, deren Anschrift stets exakt anzugeben ist, damit sie vom Gericht rechtzeitig geladen werden können. je nach Sachlage können Sie auch ein Sachverständigengutachten oder eine so genannte Augenscheinseinnahme beantragen. Allerdings ist das Gericht grundsätzlich nicht verpflichtet, auf Ihre Beweisanträge einzugehen.
Obwohl nicht vorgeschrieben, können Sie natürlich auch Ihre Rechtsauffassung in der Klagebegründung darlegen.
Gemäß § 81 Absatz 2 VwGO sollen von Ihrer Klageschrift genügend Abschriften - im Normalfall zwei - für alle an dem Verwaltungsrechtsstreit Beteiligten erstellt werden.
Nachfolgend ist eine Verpflichtungsklage abgedruckt. Dies ist die richtige Klageform, wenn die Behörde Ihren Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts abgelehnt hat.

Name

An das
Verwaltungsgericht (Ort)
Adresse
des (Name, Adresse)


Klage
gegen den Oberkreisdirektor des Kreises (Ort, Adresse)


wegen: Erteilung einer Baugenehmigung.

Hierdurch erhebe ich Klage vor dem Verwaltungsgericht in (Ort) und werde beantragen: unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom (Datum) in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten in

(Ort) vom (Datum) den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die beantragte Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses zu erteilen.

Begründung:
1. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks (genaue Lagebeschreibung). Das Grundstück liegt in einer Ansiedlung, die sich aus acht Wohnhäusern und fünf Nebengebäuden zusammensetzt. Die Entfernung dieser Ansiedlung vom Ortsrand der Gemeinde (Name) beträgt 1500 in.
2. Unter dem (Datum) beantragte der Kläger bei dem Beklagten, ihm eine Genehmigung für die Bebauung seines Grundstücks mit einem Einfamilienhaus zu erteilen. Mit Bescheid vom (Datum) lehnte der Beklagte diesen Antrag ab. Die Ablehnung wurde damit begründet, dass das Grundstück im Außenbereich liege und seine Bebauung öffentliche Belange beeinträchtige, weil nach dem Flächennutzungsplan das fragliche Gebiet als Fläche für Landwirtschaft ausgewiesen sei.
3. Der von dem Kläger gegen den Ablehnungsbescheid eingelegte Widerspruch wurde von dem Regierungspräsidenten in (Ort) mit Widerspruchsbescheid vom (Datum), dem Kläger zugestellt am (Datum), zurückgewiesen. Der Ablehnungsbescheid sowie der Widerspruchsbescheid sind der Klage in Kopie als Anlagen beigefügt.
4. Das Bauvorhaben des Klägers auf dem beschriebenen Grundstück ist zulässig. Das geplante Einfamilienhaus soll in einer bisher nicht bebauten Lücke zwischen zwei Wohnhäusern errichtet werden. Daher wird die bereits bestehende Ansiedlung räumlich nicht vergrößert. Das von dem Kläger geplante Einfamilienwohnhaus, das in gleicher Größe wie andere Wohnhäuser gebaut werden soll, ergänzt lediglich die schon vorhandene Splittersiedlung. Deshalb werden durch den geplanten Neubau öffentliche Belange nicht beeinträchtigt. Dem steht auch nicht der Flächennutzungsplan der Gemeinde entgegen. Schließlich gibt es in der Ansiedlung bereits mehrere Grundstücke, die nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden. Der Flächennutzungsplan besitzt daher keine absolute Aussagekraft mehr.


Nach alledem ist der geplante Bau eines Einfamilienwohnhauses in gleicher Größe wie die schon in der Ansiedlung vorhandenen Wohnhäuser gemäß § 35 Absatz 2 BBauG zulässig.

Unterschrift

Nachdem Ihre Klage beim Verwaltungsgericht eingegangen ist, wird sie gemäß dem Geschäftsvertellungsplan des Gerichts der zuständigen Kammer zugeleitet. Jede Kammer besteht aus drei Berufs- und zwei Laienrichtern. Eine Abschrift Ihrer Klage wird dem Beklagten mit der Aufforderung übersandt, schriftlich Stellung zu nehmen.

Die wichtigsten Grundsätze des Verwaltungsgerichtsverfahrens
Für Verfahren vor den Verwaltungsgerichten gelten folgende Grundsätze:

  1. Grundsatz des rechtlichen Gehörs
    Gemäß Art. 103 Absatz 1 GG muss gewährleistet sein, dass Sie vor Gericht alle Ihnen zur Verfügung stehenden Angriffs- und Verteidigungsmittel vorbringen können. Auch das Urteil darf gemäß § 108 Absatz 2 VwGO nur auf solche Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.
  2. Der Untersuchungsgrundsatz
    Im Gegensatz zum Zivilgerichtsprozess gilt im Verwaltungsgerichtsprozess der so genannte Untersuchungsgrundsatz. Gemäß § 86 Absatz 1 VwGO ist das Gericht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Daraus folgt, dass es bei seiner Entscheidung auch solche Umstände berücksichtigen kann, die der Kläger nicht in den Prozess eingebracht hat. Das Gericht ist auch nicht an den Inhalt des Verwaltungsakts bzw. des Widerspruchsbescheids gebunden. Es kann seiner Entscheidung durchaus andere Tatsachenfeststellungen zugrunde legen, die allerdings mit den Beteiligten zu erörtern sind.
    Auf jeden Fall sollten Sie von sich aus dem Gericht stets alle Fakten mitteilen, die für die Durchsetzung Ihres Anspruchs von Bedeutung sein könnten.
  3. Der Verfügungsgrundsatz
    Danach haben Sie das Recht, Ihre Klage umzuwandeln oder auch ganz zurückzunehmen. Eine Klageänderung ist allerdings nur möglich, wenn die anderen Verfahrensbeteiligten hierin einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält (§ 91 VwGO). Von einer Klageänderung spricht man nur, wenn sich der Gegenstand der Klage ändert. Wird dagegen lediglich der Sachverhalt ergänzt bzw. eingeschränkt oder korrigiert, handelt es sich nicht um eine Klageänderung.
    Die Klage können Sie bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Das Verfahren wird dann durch Beschluss eingestellt.
  4. Der Grundsatz der Mündlichkeit
    In der Regel ergeht die Entscheidung des Gerichts aufgrund einer mündlichen Verhandlung (§ 101 Absatz 1 VwGO) - allerdings mit folgenden Ausnahmen: So kann das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten im schriftlichen Verfahren entscheiden (§ 10 1 Absatz 2 VwGO). Hält das Gericht eine Klage für unzulässig oder offenbar unbegründet, kann es diese durch einen so genannten Vorbescheid bis zur Anberaumung einer mündlichen Verhandlung abweisen (§ 84 Absatz 1 VwGO). Die Verfahrensbeteiligten haben jedoch die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Vorbescheids die Durchführung der mündlichen Verhandlung zu beantragen. Diese muss dann stattfinden. Wenn Sie einen solchen Antrag nicht bzw. nicht fristgemäß stellen, wird der Vorbescheid allerdings rechtskräftig, und Ihre Klage ist somit abgewiesen.
    Eine weitere Ausnahme vom Grundsatz der Mündlichkeit besteht darin, dass Entscheidungen des Gerichts, die keine Urteile sind (also beispielsweise Beschlüsse, Verfügungen) - soweit nichts anderes bestimmt ist -, ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 101 Absatz 3 VwGO).
    Findet eine mündliche Verhandlung statt, werden die Verfahrensbeteiligten mindestens zwei Wochen vor dem Termin geladen (§ 102 Absatz 1 VwGO). Sofern das Gericht nicht Ihr persönliches Erscheinen angeordnet hat, können Sie der mündlichen Verhandlung fernbleiben. Wenn Sie aber weder persönlich erscheinen, noch durch einen Bevollmächtigten vertreten sind, kann sich das nachteilig auswirken, weil Sie somit keinerlei Einfluss auf das Verfahren haben ist.
    Sind Sie am anberaumten Verhandlungstermin anderweitig verhindert, können Sie beim Gericht einen Vertagungsantrag stellen, in dem Sie die Gründe für Ihr Fehlen plausibel darlegen müssen. Sofern sich Ihre Verhinderungsgründe nachvollziehen lassen und einer Terminverlegung auch nichts anderes entgegensteht, wird das Gericht Ihrem Antrag nachkommen.
    Da Gerichtsverhandlungen beim Verwaltungsgericht öffentlich sind, darf jedermann das Verfahren als Zuschauer verfolgen. In der Praxis macht von dieser Möglichkeit jedoch kaum jemand Gebrauch. Allenfalls sind manchmal Schulklassen im Zuschauerraum anzutreffen.

Der Ablauf der mündlichen Verhandlung
Die Verhandlung wird vom Vorsitzenden der Kammer eröffnet und geleitet. Einer der beisitzenden Berufsrichter, der so genannte Berichterstatter, trägt am Anfang den Sachverhalt in knapper Form vor. Anschließend kommen zunächst der Kläger und dann der Beklagte zu Wort. Oft entwickelt sich auch zwischen sämtlichen Verfahrensbeteiligten ein gemeinsames Gespräch.
Sofern erforderlich, kommt es in der mündlichen Verhandlung außerdem zu einer Beweisaufnahme, in der beispielsweise Zeugen oder Sachverständige vernommen werden. Ihre Aussagen werden in der Verhandlung protokolliert. Dabei sollten Sie besonders darauf achten, ob die Aussagen vom Sinn und Inhalt her richtig im Protokoll niedergelegt sind, da dieses als Grundlage zur späteren Urteilsfindung dient.
Das Verfahren kann dann auf verschiedene Weise enden. Erklärt sich die beklagte Behörde im Laufe der Verhandlung bereit, den zunächst abgelehnten Verwaltungsakt zu Ihren Gunsten zu erlassen, fällt der Klagegrund weg. In diesem Fall spricht man von einer Erledigung der Hauptsache. Es ergeht dann kein Urteil mehr, sondern das Gericht entscheidet nur noch über die Kostentragung,
Sollten sich die Verfahrensbeteiligten auf einen Kompromiss einigen, kann das Verfahren auch durch einen Vergleich beendet werden. In diesem Fall ergeht ebenfalls kein Urteil, sondern es erfolgt eine protokollarische Fixierung des Prozessvergleichs. Außerdem wird gleich eine Kostenregelung mit aufgenommen.
Erlässt das Verwaltungsgericht nach dem Abschluss der mündlichen Verhandlung ein Urteil, geht dem stets eine nichtöffentliche Beratung aller fünf Richter der Kammer voraus. Das Urteil ergeht je nach Stimmenmehrheit, wobei die der ehrenamtlichen Richter genauso viel Gewicht haben wie jene der Berufsrichter.
Grundsätzlich soll das Urteil noch an dem Tag verkündet werden, an dem die mündliche Verhandlung abgeschlossen wurde. Sollte dies allerdings nicht möglich sein, kann die Verkündung innerhalb von zwei Wochen in einem neuen Termin folgen.
Gibt das Gericht einer Anfechtungsklage statt, werden der angefochtene Verwaltungsakt und ein eventueller Widerspruchsbescheid aufgehoben. Handelt es sich dagegen um eine Verpflichtungsklage, wird die Behörde im Urteil entweder verpflichtet, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen oder den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung zu bescheiden. Gleichzeitig wird im Urteil über die Kosten entschieden.
Nach der Urteilsverkündung erläutert der Vorsitzende die wichtigsten Entscheidungsgründe. Die vollständigen Urteilsgründe werden dann in der schriftlichen Urteilsausfertigung festgehalten.

Welche Rechtsmittel können Sie gegen ein Verwaltungsgerichtsurteil einlegen?
Mit der Zustellung des schriftlichen Urteils setzen die Rechtsmittelfristen ein, die grundsätzlich einen Monat betragen. Ist die vorgeschriebene Rechtsmittelbelehrung im Urteil nicht enthalten, treten diese Fristen allerdings nicht in Kraft (§ 58 VwGO). Welches Rechtsmittel eingelegt werden kann, hängt von der Art des Urteils ab. Handelt es sich um ein Urteil des Verwaltungsgerichts, ist die Berufung beim Oberverwaltungsgericht bzw. Verwaltungsgerichtshof einzulegen. Gegen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts bzw. Verwaltungsgerichtshofs kommt dann nur noch die Revision in Betracht, für die das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist. Während im Berufungsverfahren der Sachverhalt noch einmal vollständig, tatsächlich und rechtlich überprüft wird, behandelt die Revision lediglich Rechtsfragen.
Wie die Klage können Sie die Berufung auch ohne anwaltliche Vertretung einlegen. Dagegen besteht im Revisionsverfahren ein Anwaltszwang, d. h. die Revision kann nur durch einen Rechtsanwalt bzw. durch einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule eingereicht werden. Wegen der Schwierigkeit und Komplexität beider Rechtsmittelverfahren soll hierauf im Weiteren nicht näher eingegangen werden. Sollten Sie in erster Instanz mit Ihrer Klage unterlegen sein, ist es empfehlenswert, sich von einem Anwalt über die Erfolgsaussichten beraten zu lassen, ehe Sie sich möglicherweise weitere - unnötige - Verfahrenskosten aufladen.
Ist ein Urteil bereits rechtskräftig geworden, besteht unter ganz bestimmten Voraussetzungen höchstens noch die Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 153 VwGO in Verbindung mit §§ 578 ff. ZPO). Auch in diesem Fall sollten Sie unbedingt den Rat eines Anwalts einholen.

Wer übernimmt die Kosten?
Wenn Sie Ihren Verwaltungsgerichtsprozess verlieren, müssen Sie für die Kosten des Verfahrens aufkommen (das sind in erster Linie Gerichtskosten sowie ggf Zeugengelder und Sachverständigengebühren). Gerade Gutachten von Sachverständigen können manchmal mit einigen tausend Euro zu Buche schlagen.
Ansonsten berechnen sich sowohl Rechtsanwaltsgebühren als auch Gerichtskosten - wie in fast allen Gerichtsverfahren - nach dem Streitwert. Dieser kann in Verwaltungsgerichtsverfahren je nach Verfahrensgegenstand unterschiedlich hoch ausfallen. Der so genannte Grundstreitwert beträgt 4 000 Euro. Er kann allerdings auch um ein Vielfaches höher liegen, so etwa bei Verfahren um die Erteilung einer Baugenehmigung. Hier geht man im Allgemeinen von 15 000 Euro aus.
Nach dem Streitwert berechnen sich die Prozesskosten. Bei einem Streitwert von 4 000 Euro entstehen beispielsweise Gerichtskosten in Höhe von 367,50 Euro. Wenn Sie von einem Rechtsanwalt vertreten wurden, kommen bei demselben Streitwert noch einmal 591,60 Euro dazu.
Übrigens übernehmen die Rechtsschutzversicherungen grundsätzlich nicht die Kosten für verwaltungsrechtliche Angelegenheiten. Etwas anderes gilt nur, wenn Sie einen entsprechenden Versicherungsvertrag abgeschlossen haben. Erkundigen Sie sich deshalb rechtzeitig bei Ihrer Rechtsschutzversicherung, bevor Sie sich zu einem Verwaltungsrechtsstreit entschließen.
Für finanziell schlechtgestellte Kläger besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Einzelheiten hierüber erfahren Sie im Kapitel "Wer hat Anspruch auf Beratungs- bzw. Prozesskostenhilfe?" auf S. 123.

Checkliste: So klagen Sie vor dem Verwaltungsgericht

  • Bevor Sie eine Behörde verklagen, sollten Sie sich zunächst über die Erfolgsaussichten informieren. Hierfür empfiehlt es sich, anwaltlichen Rat in Anspruch zu nehmen. Falls Sie dazu nicht die finanziellen Mittel aufbringen können, sollten Sie -+ Beratungshilfe beantragen.
  • Vor Klageeinreichung zunächst das Widerspruchsverfahren durchführen.
  • Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides müssen Sie die Klage innerhalb eines Monats bei dem zuständigen Gericht einreichen. Dies können Sie - bei einfachen Sachverhalten - entweder selbst oder durch einen Anwalt tun (ggf. mit einem Antrag auf Prozesskostenhilfe).
  • Haben Sie die Klagefrist unverschuldet versäumt, können Sie die Klage zusammen mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch später einreichen.
  • Die Klage sollte überzeugend begründet werden. Vergessen Sie nicht, alle erforderlichen Beweise (wie Urkunden oder Gutachten) sowie eventuelle Zeugen zu benennen.

Der vorläufige Rechtsschutz im Verwaltungsrecht
In der Regel haben sowohl der Widerspruch als auch die Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte eine so genannte aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, sobald von Ihnen ein Widerspruch eingelegt oder eine Anfechtungsklage erhoben worden ist, darf die Behörde den Verwaltungsakt nicht vollstrecken. Allerdings gibt es gemäß § 80 Absatz 2 VwGO folgende Ausnahmen:
  • Werden mit einem Verwaltungsakt öffentliche Abgaben oder Kosten geltend gemacht, entfällt die aufschiebende Wirkung (§ 80 Absatz 2 Ziffer 1 VwGO).
  • Gemäß § 80 Absatz 2, Ziffer 2 VwGO hat ein Widerspruch gegen unaufschiebbare Anordnungen und Maßnahmen von Polizeibeamten keine aufschiebende Wirkung. Dies würde beispielsweise bei einer Hausdurchsuchung gelten, die von den Beamten ohne richterlichen Durchsuchungsbeschluss durchgeführt wird, weil Gefahr im Verzug ist.
  • Ferner sehen einige Bundesgesetze bestimmte Fälle vor, in denen die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs fortfällt (zum Beispiel § 35 Satz 1 WPflG).
  • Auch durch Landesgesetze kann verfügt werden, dass Rechtsbehelfe gegen bestimmte Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung ohne aufschiebende Wirkung sind. Dies geht im Einzelfall aus dem jeweiligen Verwaltungsakt hervor.
  • Außerdem können Verwaltungsbehörden gemäß § 80 Absatz 2 Ziffer 4 VwGO im Einzelfall die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts anordnen, wenn dies im öffentlichen oder überwiegenden Interesse eines Betelligten geboten erscheint. Eine solche Anordnung muss von der Behörde allerdings schriftlich begründet werden.

In all diesen Fällen haben Sie, sofern Ihnen durch die Vollziehung des Verwaltungsakts ein nicht oder nur schwer wieder gut zu machender Nachteil entstünde (wie etwa im Falle einer Abrissverfügung) die Möglichkeit, vorläufigen Rechtsschutz zu beantragen. Zum einen können Sie dies bei der Verwaltungsbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, tun (gemäß § 80 Absatz 4 VwGO). Zum anderen können Sie aber auch beim Verwaltungsgericht einen Antrag stellen, die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Absatz 5 VwGO anzuordnen bzw. wiederherzustellen.
Zulässig ist ein solcher Antrag allerdings nur in den Fällen, in denen ein belastender Verwaltungsakt (wie etwa eine Abschiebungsanordnung) vorliegt, gegen den eine Anfechtungsklage zu erheben wäre. Handelt es sich jedoch um einen Verwaltungsakt, gegen den eine Verpflichtungsklage oder eine andere Klageart in Frage käme, können Sie vorläufigen Rechtsschutz nur mittels einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO beim Verwaltungsgericht beantragen. Einzelheiten hierzu erfahren Sie im Abschnitt "Die einstweilige Anordnung" (siehe unten).

So beantragen Sie die Aussetzung der Vollziehung
In den zuvor erörterten Fällen des § 80 Absatz 2 VwGO können Sie zunächst bei der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, bzw. bei der Widerspruchsbehörde die Aussetzung der Vollziehung beantragen. Diesen Antrag sollten Sie am besten gleich zusammen mit Ihrem Widerspruch stellen und etwa so formulieren:

Hierdurch beantrage ich, die Vollziehung gemäß § 80 Absatz 4 VwGO auszusetzen.

Natürlich sollten Sie Ihren Aussetzungsantrag auch begründen. Schreiben Sie also, dass Ihnen durch den Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes ganz konkrete, schwerwiegende Nachteile entstehen würden. Zudem könnten diese nach einer abschließenden Entscheidung über Ihren Rechtsbehelf nicht mehr wiedergutgemacht werden, weil dann bereits vollendete Tatsachen geschaffen worden wären.

Aussetzung der Vollziehung einer Baugenehmigung
Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. 10. 1991 - Aktenzeichen: 5 S 2348/91
§ 80a Absatz 3 Satz 1 VwGO gewährt Nachbarn vorläufigen Rechtsschutz gegen eine sofort vollziehbare Baugenehmigung nach dem Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch durch die Möglichkeit einer Aussetzung der Vollziehung.


Der Antrag auf aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Absatz 5 VwGO
Sollte die Behörde Ihren Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ablehnen, müssen Sie so schnell wie möglich einen Antrag auf Anordnung bzw. auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Absatz 5 VwGO beim zuständigen Verwaltungsgericht stellen (in sehr dringenden Angelegenheiten gibt es sogar Notdienste). In solchen Fällen entscheidet in der Regel der Vorsitzende Richter der zuständigen Kammer allein. Er prüft dabei in einem so genannten summarischen Verfahren anhand der ihm vorliegenden Fakten, ob das öffentliche Interesse der Behörde an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts oder aber das Schutzinteresse des betroffenen Bürgers Vorrang genießt.
Da in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren wegen der Dringlichkeit keine Beweisaufnahme stattfindet, handelt es sich bei der Entscheidung des Gerichts lediglich um eine einstweilige Regelung. Diese kann gemäß § 80 Absatz 6 VwGO auch jederzeit wieder abgeändert oder aufgehoben werden.
Wird Ihr Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt, können Sie dagegen beim Oberverwaltungsgericht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung Beschwerde einlegen. Hatte zuvor ausschließlich der Vorsitzende über Ihren Antrag entschieden, so können Sie innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung eine Entscheidung der gesamten Kammer beantragen. Anschließend gibt es für Sie noch die Möglichkeit, eine Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht einzureichen.
Lehnt auch dieses Gericht Ihren Antrag in der Beschwerdeinstanz ab, bleibt Ihnen nur noch die Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde. Lesen Sie hierzu das Kapitel "Wann ist eine Verfassungsbeschwerde möglich?" auf S. 112.
Nachfolgend ist beispielhaft ein Antrag nach § 80 Absatz 5 VwGO abgedruckt, der sich auf die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bezieht.

An das
Verwaltungsgericht (Ort)
Adresse
des (Name, Adresse)


In der Verwaltungsrechtssache

- Antragstellers -

gegen den Oberstadtdirektor der Stadt (Name), Ordnungsamt, Adresse

wegen: Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung

- Antragsgegner -

beantrage ich,
1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom (Datum) und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die Verfügung des Antragsgegners vom (Datum) wiederherzustellen;
2. die Kosten des Aussetzungsverfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen.


Begründung;
I. Der Antragsteller besitzt seit 1983 die besondere Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Seitdem ist er unfallfrei als Taxifahrer gefahren. Ebenso hat sich der Antragsteller während dieser Zeit keine nennenswerten Verkehrsverstöße zuschulden kommen lassen, und es gab bis Ende 2002 keinerlei Eintragungen im Verkehrszentralregister.
Am 27. April, 15. Mai und 30. Juni 2003 wurde der Antragsteller mit seinem Taxi jeweils durch eine Verkehrsüberwachungskamera fotografiert, weil er angeblich bei roter Ampelschaltung über eine Verkehrskreuzung gefahren sei. In allen drei Fällen kam es zu Bußgeldverfahren. Außerdem wurde dem Antragsteller mit der in Kopie beigefügten Verfügung des Antragsgegners vom (Datum) die besondere Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung entzogen. Für die Entziehungsverfügung ordnete der Antragsgegner gleichzeitig die sofortige Vollziehung an.
Gegen die Verfügung legte der Antragsteller unter dem (Datum) Widerspruch ein, über den bisher noch nicht entschieden wurde. Darüber hinaus hat der Antragsteller bei dem Antragsgegner gemäß § 80 Absatz 4 VwGO einen Aussetzungsantrag gestellt, der mit Schreiben vom (Datum) abgelehnt wurde.


II. Die sofortige Vollziehung der besonderen Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist nicht hinreichend begründet. In der angefochtenen Verfügung steht lediglich, der Antragsteller habe sich zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet erwiesen. Gründe, warum die sofortige Vollziehung erforderlich sei, hat der Antragsgegner nicht vorgetragen. Die Notwendigkeit einer sofortigen Vollziehung ergibt sich nicht gleichzeitig daraus, dass der Antragsteller angeblich zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei. Hieraus ist noch kein öffentliches Interesse an der sofortigen Entziehung der Fahrerlaubnis herzuleiten.
Außerdem hat der Antragsgegner die Einlassungen des Antragstellers in seinen Bußgeldverfahren völlig außer acht gelassen. Der Antragsteller hat dort ausgeführt, dass die Anfang 2003 eingeführte Verkürzung der Gelbphase um eine Sekunde die alleinige Ursache dafür darstelle, dass man bereits bei spätem Gelb von den Überwachungskameras erfasst werde. Vor der Änderung der Ampelschaltungen ist der Antragsteller niemals bei Rot über eine Kreuzung gefahren. Da der Antragsteller als Taxifahrer unbedingt auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist, stellt die Vollziehung der Entziehungsverfügung eine schwerwiegende Beeinträchtigung in seiner Berufsausübung dar. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom Antragsteller gemäß § 80 Absatz 5 VwGO ist deshalb dringend erforderlich, um eine weitere Gefährdung der Existenz abzuwenden. Da der Antragsteller selbstständig ist, bekommt er derzeit kein Arbeitslosengeld. Ohne die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bleibt dem Antragsteller nur der Gang zum Sozialamt.
Der Antragsteller hat durch sein Fahrverhalten keinen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet oder verletzt. Da kein überwiegendes Vollziehungsinteresse der Öffentlichkeit ersichtlich ist, besteht für die Anordnung der sofortigen Vollziehung keinerlei Rechtfertigung. Es möge daher antragsgemäß entschieden werden.


Unterschrift

Da beim Verwaltungsgericht kein Anwaltszwang besteht, können Sie dort einen solchen Antrag selbst einreichen oder ihn zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle geben. Besondere Fristen sind hierbei nicht einzuhalten.
Weil in Fällen vorläufigen Rechtsschutzes für die Betroffenen meist sehr viel auf dem Spiel steht, ist es jedoch ratsam, sich anwaltlich beraten bzw. vertreten zu lassen. Das gilt vor allem für Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß §123 VwGO. Stellt sich nämlich nach einem Gerichtsbeschlusses heraus, dass die einstweilige Anordnung von Anfang an unbegründet war, muss der Antragsteller dem Antragsgegner den Schaden, der durch die Vollziehung der Anordnung entstanden ist, ersetzen.

Einstweiliger Rechtsschutz zur Übernahme der Mietkosten
Das Sozialamt kann im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet werden, die Übernahme der Mietkosten einer erst noch anzumietenden Wohnung nicht mit der Begründung abzulehnen, dem gerade erst volljährig gewordenen Hilfesuchenden stehe eine eigene - elternunabhängige - Wohnung nicht zu.
Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. 1. 1999 - Aktenzeichen: 12 M 394/99

Die einstweilige Anordnung
Wenn Sie sich nicht gegen einen Verwaltungsakt, sondern gegen einen sonstigen Nachteil wehren wollen, der Ihnen durch das Verhalten einer Behörde droht, so ist die einstweilige Anordnung gemäß § 123 VwGO das geeignete Mittel. Eine einstweilige Anordnung käme beispielsweise in Betracht, um den bereits begonnenen Umbau einer Wohnstraße in eine Durchgangsstraße zu stoppen, bis in einem Klageverfahren über die Rechtmäßigkeit dieser Umbaumaßnahme entschieden wurde.
Bei einer einstweiligen Anordnung unterscheidet man zwischen der so genannten Sicherungsanordnung und der Regelungsanordnung. Eine Sicherungsanordnung kann das Gericht schon vor Klageerhebung treffen, sofern die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers verhindert oder wesentlich erschwert werden könnte (zemäß § 123 Absatz 1 Satz 1 VwGO).
Dagegen ist gemäß § 123 Absatz 1 Satz 2 VwGO eine Regelungsanordnung dann zulässig, wenn diese bei dauernden Rechtsverhältnissen geboten erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern, oder wenn sie aus anderen Gründen erforderlich ist. Ein derartiger Fall liegt beispielsweise vor, wenn ein Student, der sein erstes juristisches Staatsexamen nicht bestanden hat, dennoch seine Einstellung in das Referendariat erreichen möchte, indem er die Prüfungsentscheidung anfechtet. Würde er den Verwaltungsrechtsstreit bis zum Ende durchführen, könnten Jahre vergehen, ohne dass der Student sein Referendariat aufnehmen kann. Eine Regelungsanordnung kann hier helfen, erhebliche berufliche Nachteile zu verhindern.
Eine einstweilige Anordnung gemäß § 123 VwGO darf jedoch grundsätzlich nicht die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen denn schließlich soll mit ihr nur ein vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden.
Eine einstweilige Anordnung müssen Sie bei dem Verwaltungsgericht beantragen, bei dem Ihre Klage in der Hauptsache anhängig ist bzw. bei dem die Klage zu erheben wäre. Sie können den Antrag gemäß § 123 VwGO nicht nur schriftlich einreichen, sondern auch in der Geschäftsstelle des Gerichts zu Protokoll geben.
Da im Verwaltungsverfahrensrecht der Untersuchungsgrundsatz gilt, ist das Gericht grundsätzlich zur Sachverhaltsaufklärung verpflichtet. Bei sehr eiligen Angelegenheiten kann das Gericht aber auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Sollte das Gericht Ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnen, können Sie dagegen innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung Beschwerde einlegen. Hilft das Verwaltungsgericht Ihrer Beschwerde nicht ab, liegt die endgültige Entscheidung beim Oberverwaltungsgericht. Über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird dort stets durch einen Beschluss entschieden.
Nachfolgend finden Sie einen Musterbrief, mit dem Sie eine einstweilige Anordnung beantragen können.

Name

An das
Verwaltungsgericht (Ort)
Adresse


des (Name, Adresse)

In der Verwaltungsrechtssache

gegen
die Stadt (Name), vertreten durch den Oberbürgermeister,
Adresse des Amtssitzes


wegen: Stilllegung von Straßenbauarbeiten
beantrage ich:


1. der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO aufzugeben, die Umbauarbeiten an der (X)-Str. in (Ort) bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens einzustellen;
2. bis zur Entscheidung der Kammer über diesen Antrag eine Vorsitzenden-Entscheidung zu treffen.


Begründung:
I. Der Antragsteller ist Eigentümer eines mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebauten Grundstücks in der X-Str. 10. Laut Bebauungsplan Nr. ... ist die X-Str. als Durchfahrtsstraße ausgewiesen. Die Antragsgegnerin beabsichtigt durch die bereits begonnenen Bauarbeiten nunmehr, die X-Str. in eine Fußgängerzone umzuwandeln. Die an beiden Straßenrändern eingerichteten Parkzonen sind schon zum Teil aufgerissen worden.
II. Die Antragsgegnerin hat das subjektive Recht des Antragstellers auf Mitwirkung bei der Aufstellung eines die geplante Fußgängerzone ausweisenden Bebauungsplans verletzt. Daher hat der Antragsteller einen Anspruch darauf, dass der Umbau der X-Str. bis zum Vorliegen eines neuen rechtskräftigen Bebauungsplans unterbleibt. Der Antragsteller hat seinen Unterlassungsanspruch bereits in seiner Klageschrift vom (Datum) geltend gemacht. Insofern wird auf den Inhalt der Klageschrift verwiesen.
III. Gemäß § 123 Absatz 1 Satz 1 VwGO ist die beantragte einstweilige Anordnung zur Sicherung des im Klageverfahren geltend gemachten Unterlassungsanspruchs geboten, da die Straßenbauarbeiten schon begonnen haben. Durch die inzwischen eingeschränkten Parkmöglichkeiten für seine Kunden ist der Geschäftsumsatz des Antragstellers merklich zurückgegangen. Da die Bauarbeiten zügig weitergeführt werden und weitere Einbußen des Antragstellers zu befürchten sind, ist bis zur Entscheidung der Kammer über den vorliegenden Antrag eine VorsitzendenEntscheidung gemäß § 123 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 80 Absatz 7 VwGO dringend erforderlich.


Unterschrift

Wer übernimmt die Kosten?
Bezüglich der Kosten für vorläufige Rechtsschutzverfahren gilt grundsätzlich das gleiche wie bei Klagen vor dem Verwaltungsgericht. Lesen Sie diesbezüglich im Kapitel "Der vorläufige Rechtsschutz im Verwaltungsrecht" auf S. 88 nach. In der Regel werden für vorläufige Rechtsschutzverfahren jedoch nur die halben Streitwerte zugrunde gelegt. Findet keine mündliche Verhandlung statt, betragen auch die Gerichtskosten nur die Hälfte.

Checkliste: So können Sie vorläufigen Rechtsschutz erlangen

  • Hat Ihr Widerspruch von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung oder hat die Behörde die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes ausdrücklich angeordnet, müssen Sie schnell reagieren, um vorläufigen Rechtsschutz zu erlangen.
  • In den Fällen des § 80 Absatz 2 VwGO (vergleiche dazu Kapitel "Der vorläufige Rechtsschutz im Verwaltungsrecht", S. 88) am besten gleich mit dem Widerspruch bei der Behörde die Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 Absatz 4 VwGO beantragen.
  • Wird Ihr Aussetzungsantrag von der Behörde abgelehnt, unverzüglich bei dem zuständigen Verwaltungsgericht einen Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Absatz 5 VwGO einreichen. Hinweis- Diesen Antrag können Sie auch ohne vorherigen Antrag gemäß § 80 Absatz 4 VwGO beim Gericht stellen.
  • Unabhängig von einem bereits erlassenen Verwaltungsakt sollten Sie in den Fällen, in denen aufgrund eines Verwaltungshandelns (oder auch eines Unterlassens der Behörde) für Sie die Gefahr schwerer und unzumutbarer Nachteile besteht, eine einstweilige Anordnung gemäß § 123 VwGO bei Ihrem Verwaltungsgericht beantragen.

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