Laienverteidigung

12.12.2002: DER "HEISSE DONNERSTAG" VERABSCHIEDUNG DER GAV

Einleitung und die Tage davor


1. Einleitung und die Tage davor
2. Provisorisch eingefahren ... Verhaftungen am Vortrag
3. 12.12. - Der heiße Donnerstag
4. Das Geschehen
5. Law-and-Order-Mann Haumann
6. Hintergründe
7. Kommentare und Statements danach
8. Reaktionen
9. Nachschläge
10. Staatsanwaltschaft Gießen gegen unbequemen PDS-Abgeordneten
11. Kamera läuft "Wir geben Marktplatz den Bürgern zurück"
12. Bürgerinnen und Bürger für mehr Sicherheit und Ordnung in unserer Stadt

Am 12.12.2002 tagte die Stadtverordnetenversammlung in Gießen - u.a. stand die Gefahrenabwehrverordnung zur Entscheidung (die nun auch durch ist). verabschieben. Verschiedene politische Gruppen und Menschen hatten zum Protest gegen die GAV mobilisiert. Presseartikel, Berichte und Infos zum 12.12. findet ihr hier gebündelt - weitere Eindrücke können hinzukommen ... entweder unter bestehende Indymedia-Berichte oder per Info- und Kontaktformular direkt an uns. Bei der nächsten Sitzung im März und im Vorfeld von dieser gab es übrigens wieder kreative Aktionen.


Pressetext von "Menschen rund um die Projektwerkstatt in Saasen" im Vorfeld
Abwehr der Ordnung statt Abwehrverordnung!
Am 12.12.2002 will die Stadtverordnetenversammlung Gießen die umfassende Gefahrenabwehrverordnung verabschieben. Die aktuelle Mehrheit unter Führung der CDU setzt damit die Politik der rotgrünen Vorgängerregierung fort, die bereits mit vielen Regelungen, Vertreibung und Überwachung das normierte Verhalten von Menschen durchzusetzen versuchte.
Die Gefahrenabwehrverordnung verbietet vieles, was Menschen wollen oder brauchen: Vom Teppichausklopfen bis zur verzweifelten Suche nach etwas Eßbaren im Müll derer, die reicher sind. Sie verbietet das Verteilen von Flugblättern und störendes Verhalten auf Straßen und Plätzen. Wer verfolgt wird für was, wird im Interesse derer liegen, die festlegen wollen, was in Gießen erwünscht ist und was nicht. Ziel ist eine genormte Stadt, in der die Menschen lernen, arbeiten, konsumieren, sich vergnügen und kommunizieren, wie es für Herrschaft und Profit gut ist. Aus der Reihe tanzen ... soll es nicht mehr geben! Vielfalt, Kreativität und Eigensinn werden getötet für ein glattgestrichenes Designer-Giessen.
Die Gießener Gefahrenabwehrverordnung ist nicht der Beginn und nicht das Ende, sondern der vorläufige Höhepunkt des Wahns von Sicherheit und Ordnung, der in der Gesellschaft immer stärker verankert ist, der aber angetrieben wird von denen Interessen derer, die von Herrschaft und Ausbeutung profitieren. Wo Menschen in Rollen gedrängt werden, wo Erziehung, Schule, Ausbildung und die Zwänge des brutalen Arbeitsmarktes aus Menschen Rädchen im System machen, muß ein immer autoritärer Staat den Rahmen sichern. Polizei, Knäste, Überwachungskameras, Ordnungsbehörden und Gerichte sind die Orte, wo Menschen gefügig gemacht werden, ihr Widerstand gebrochen oder ihr Ausbrechen aus den Zwängen bestraft werden sollen. Die Gefahrenabwehrverordnung ist ein Schmieröl für die direkte Repression, für die Zurichtung der Menschen auf ein normiertes Verhalten, den Standardtyp Arbeits- und Reproduktionskraft plus Konsum.

Hinter der Gefahrenabwehrverordnung steht die Ideologie von Herrschaft, die sich mannigfaltig in Gießen ausdrückt. Insofern darf der Widerstand gegen die Verordnung nicht beschränkt bleiben auf diese weitere Zuspitzung von Unterdrückung und soziale Gleichschaltung. Widerstand gegen Herrschaft muß alle Formen der Herrschaft angreifen:
  • Die Institutionen der Macht mit ihren Regeln: Regierungen, Ämter, Behörden, Polizei und Justiz, Armeen und Grenzschutz, Gesetze und Verordnungen, Lehrpläne und Normen.
  • Die Orte der Zurichtung und der erzwungenen Mitarbeit in der immer mehr Waren und Institutionen hervorbringenden Gesellschaft: Familie ohne Alternative, Schule, Ehe, Ausbildung, gesteuerte Medien, Propagandaabteilungen, Institute und mehr.
  • Die Symbole und Regeln von Markt und Verwertungslogik: Arbeitsämter, Wirtschaftsverbände und -unternehmen, Gesetze und Behörden zur Durchsetzung des Marktes, Patentämter usw.
  • Gemachte Meinung, gemachte Geschichte, gleichgeschaltete Wahrnehmung von "richtig und falsch", "gut und böse", "normal und unnormal", "krank und gesund" ... sie alle sind nichts als Herrschaft über die Köpfe.

Die Alternative liegt in der Utopie einer herrschaftsfreien Gesellschaft und dem alltäglichen Widerstand gegen die herrschaftsförmigen Verhältnisse.
  • Schafft Freiräume aus Rathäusern, Vereinsheimen, Kaufhallen, Jugendzentren, Gerichten und Knästen, leeren und Eigenheimen, Straßen und Plätzen! Überall dort regieren Verregelungen, Hierarchien und Normen.
  • Seid frech und kreativ ... alltäglich gegenüber denen, die Euer Leben vorschreiben und normieren wollen zuhause, am Arbeitsplatz, auf Ämtern und Behörden oder in der Öffentlichkeit! Und öffentlich gegen die Symbole von Herrschaft und Ordnung!
  • Diskutiert Alternativen zu Arbeit, Verwertung, Staat, Familie, Vorstände usw.

Kreativer und entschlossener Widerstand gegen die Gefahrenabwehrverordnung am 12.12. um 17 Uhr am Berliner Platz und dann solange wie nötig! Widerstand gegen jede Herrschaft und Verwertung immer und überall! Reclaim Giessen! Wir wollen die Gefahr sein! Abwehr der Verordnung!

Bericht in der Gießener Allgemeine
Artikel aus der Gießener Allgemeine kurz zuvor ...


Im Original: Auszüge aus der GAV (Entwurf)
Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf und an den Straßen und Anlagen der Stadt Gießen
Antrag ...
Begründung ...
Mit dieser Gefahrenabwehrverordnung soll insbesondere bewirkt werden, dass die öffentliche Ordnung auf Straßen und Plätzen aufrecht erhalten wird und Bedrohungen sowie Gefährdungen der Bevölkerung abgewehrt werden.
Die Anwendung des Begriffes öffentliche Ordnung als Voraussetzung zurWahrnehmung von Gefahrenabwehrmaßnahmen beruht auf Kriterien, diejeweils gesellschaftspolitischen Wertvorstellungen undverwaltungsgerichtlichen Entscheidungen angepasst werden. ÖffentlicheOrdnung als Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln für das Verhalten desEinzelnen in der Öffentlichkeit wird stets daran gemessen, welcheToleranz die Gesellschaft gegenüber dem Verhalten Einzelner oderGruppen entgegenbringt.
Wie auch in anderen Städten ist in Gießen mit zunehmender Tendenz zubeobachten, dass einzelne Personen oder Personengruppen durch ihrVerhalten die öffentliche Ordnung beeinträchtigen. Dies geschieht u.a.durch Personen, die in alkoholisiertem Zustand Passanten bedrohen.Während der Magistrat durch das Angebot von sozialtherapeutischenMaßnahmen auf diesen Personenkreis auch präventiv einwirken kann,besteht bei zahlreichen anderen Störern der öffentlichen Sicherheit undOrdnung nur die Möglichkeit, durch die Instrumentarien der HSOGGefahren für die Allgemeinheit abzuwehren und durchOrdnungswidrigkeitsverfahren zu ahnden: Hierzu zählen u.a. Personen,die z.B. durch aggressives Betteln in der Fußgängerzone Passantenbedrohen oder Hundehalter ...
Unübersehbar sind im gesamten Stadtbereich zunehmende Verunreinigungenvon Straßen und Plätzen, Grünanlagen usw. durch achtlos weggeworfeneKleinabfälle, wie z.B. Dosen oder Flaschen ...
In zahlreichen Beschwerden aus verschiedenen Bereichen der Bevölkerung,Handel und Gewerbe sowie konkreten Anzeigen wird immer wieder auf dievorstehend aufgeführten Missstände hingewiesen ...

ARTIKEL I
Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf und an den Straßen und Anlagen der Stadt Gießen (Allgemeine Gefahrenabwehrverordnung) ...
§ 1 Geltungsbereich
Diese Gefahrenabwehrverordnung gilt für alle öffentlichen Straßen, öffentliche Anlagen und öffentliche Einrichtungen im Bereich der Stadt Gießen.

§2 Begriffsbestimmungen
(1) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle Straßen ...
(2) Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind ...
(3) Öffentliche Einrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind ...Wertstoff- und Abfallbehälter, Papierkörbe, Verteiler- undSchaltkästen, Verkehrszeichen ... Ruhebänke, ... Bäume, Licht- undLeitungsmasten, Telefonzellen ...

§ 3 Definition Fußgängerzone
... als Fußgängerzone ... als verkehrsberuhige Zone ausgewiesenen Bereich innerhalb des durch Ostanlage, Nordanlage, Westanlage und Südanlage umgrenzen Gebiets (Anlagenring).

§ 4 Schutz vor Verunreinigungen ...
(2) Straßenpapierkörbe sowie auf und an Straßen aufgestellte Abfalltonnen, Abfallsäcke oder Sperrmüllstapel sowie Sammlungen bereitgestellter Sachen dürfen nicht durchsucht oder verstreut werden. ...

§ 5 Kraftfahrzeuge ...
§ 6 Fahrbahnen und Bürgersteige
(1) Es ist verboten, auf öffentlichen Straßen ... Kehricht ... Schnee, Eisplatten ... zu verbringen. ...

§ 7 Straßenfronten ...
(2) Im öffentlichen Straßenraum, auch z.B. von Fenstern und Balkonen an der Straßenfront eines Gebäudes, dürfen keine Gegenstände ausgeklopft oder ausgestaubt werden.

§ 8 Öffentliche Einrichtungen
(1) ... Schachtdeckel ...
(2) ... Straßenschilder, Hausnummern ...
(3) Es ist verboten, öffentliche Einrichtungen unberechtigt zu erklettern zu übersteigen.

§ 9 Beaufsichtigung von Hunden u.a. Tieren ...
§ 10 Verunreinigungen durch Hunde u.a. Tiere ...
§ 11 Füttern von Tieren
(1) Das Füttern wildlebender Tauben auf öffentlichen ... ist verboten. ...
(2) In öffentlichen Anlagen ist es vertoten, Wasservögel und Fische zufüttern. ...

§ 12 Spielplätze ...
(2) Kinderspielplätze und Bolzplätze dürfen nur von 7.00 Uhr bis Einbruch der Dunkelheit entsprechend ihrem Zweck genutzt werden. ...
(3) Der Genuß alkoholischer Getränke ist auf allen Bolz- undKinderspielplätzen verboten.

§ 13 Straßen und Anlagen
(1) Auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen ist jedes grobstörende Verhalten untersagt, das geeignet ist, andere mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu behindern, z.B.
1. aggressives Betteln,
2. Lagern und Nächtigen,
3. durch übermäßigen Konsum von Alkohol oder von Drogen allerArt bedingtes Verhalten in der Öffentlichkeit.
(2) Weiterhin dürfen alkoholische Getränke auf allen öffentlichenFlächen im Umkreis von 10m um Trinkhallen bzw. Kioske, denen derAusschank nach dem Gaststättengesetz nicht erlaubt ist, nicht verzehrtwerden.
(3) In der Fußgängerzone gemüß § 3 und in den städtischen Parkanlageninnerhalb des Anlagenrings ist das sich Niederlassen zum Genussalkoholischer Getränke in Gruppen von mehr als zwei Personen dannverboten, wenn hierdurch öffentliche Einrichtungen wie Parkbänke,Grünanlagen etc. weitgehend dem Gemeingebrauch und damit ihrerZweckbestimmung entzogen werden.

§ 14 Öffentliche Anlagen ...
(4) Bepflanzungen dürfen nicht betreten werden. ... Pflanzenteile ... dürfen nicht beschädigt, entfernt ... werden. ...
(8) Das Verteilen von Flugblättern und Werbeschriften sowie das Anbringen von Plakaten an Bäumen und das Aufstellen und Errichten von sonstigen Werbeträgern in öffentlichen Anlagen ist untersagt. Die Vorschriften der Gefahrenabwehrverordnung über das ungefugte Plakatieren, Beschriften, Bemalen und Besprühen öffentlicher Flächen vom 22.12.2000 gelten entsprechend. ...

§ 15 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ...
(Aufzählung aller Verstösse gegen die obigen Paragraphen folgt)

Aus einem Interview mit FWG-Mensch Zippel
Gibt es Ihrer Meinung nach Handlungsbedarf in der Sicherheitspolitik, und wenn ja: wo liegt der?
Johannes Zippel:Eine "Gefahrenabwehrverordnung" soll Gießener Vorschriften straffen und übersichtlich zusammenfassen, damit im Bedarfsfall schnell und gerecht gehandelt werden kann. Die Polizeipräsenz auf Straßen und Plätzen muss verstärkt werden. Videoüberwachung öffentlicher Plätze so wenig wie möglich, und nur dort wo dies unbedingt notwendig ist. Aggressives Betteln und sonstige Belästigungen müssen unterbunden werden. Gießen muss durch mehr Sicherheit und Sauberkeit an Attraktivität gewinnen!


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