Laienverteidigung

SCHUTZ VOR PFÄNDUNGEN UND SCHULDENEINTREIBUNG

Bericht einer PC-Pfändung


Schutz vor Vollstrecker*innen · Pfändungsschutz · Bericht einer PC-Pfändung

Ablaufprotokoll, 1: Vorher
Bei der GEZ waren die Rundfunkgeräte in der Projektwerkstatt seit Jahren auf den Namen von B. angemeldet. Tatsächlich gehörten die Geräte aber zum Inventar der Projektwerkstatt, einem offenen Raum und einer Kooperation von verschiedenen Vereinen und Gruppen, die diesen Raum mit ihren Materialien ausstatteten, aufrechterhielten und nutzten. Private Räume gibt es in der Projektwerkstatt nicht, wohl aber Räume, in denen Personen, die in der Projektwerkstatt agierten, phasenweise übernachten konnten, ohne diese allerdings auf ihre privaten Bedürfnisse zuschneiden oder gar gegenüber anderen abtrennen zu können. Für die Projektwerkstatt galt und gilt, dass Privateigentum in den Räumen nicht existiert und alles, was dort ist, offen zugänglich ist und sich im Besitz der die Projektwerkstatt tragenden Gruppen befindet – als Spende oder Leihgabe.

Daher war sinnvoll, die Radiogeräte (Fernseher gibt es nicht) auf einen der Vereine umzumelden. Dieses geschah im Jahr 2004. Die in der Projektwerkstatt aktive Person B. meldete sich bei der GEZ ab, gleichzeitig stellte der Verein den Antrag auf Aufnahme, verbunden allerdings mit dem Antrag auf Gebührenbefreiung wegen Gemeinnützigkeit. Beide Vorgänge führten zu keinen greifbaren Ergebnissen, allerdings ohne Schuld von B. oder dem handelnden Verein.

Die Abläufe:
  • 10.11.2004: Fax mit Abmeldung seitens B. an die GEZ (siehe Kopie des Faxes und Aus der Telefonrechnung, wo erkennbar zwei Einheiten abgerechnet wurden, also eine Faxverbindung nachweisbar bestand). Die Abmeldung sollte zum 1.10.2004 erfolgen.
  • Danach folgen trotzdem weitere Rechnungen, schließlich Mahnungen. Mehrfach hat B. auf seine Abmeldung gegenüber der GEZ hingewiesen, ohne dass eine Reaktion erfolgte. Das gilt als allgemein üblich – die GEZ hat hier deutlich nur den vorhandenen Ruf einer gesichtslosen Geldeintreibemaschinerie ohne Fähigkeit zur Kommunikation verdeutlicht
  • 5.9.2005: Vollstreckungsankündigung des Landkreises Gießen
  • 21.9.2005: Mail mit Widerspruch gegen die Vollstreckungsankündigung an carina.koch@lkgi.de
  • 22.9.2005 Rückantwort von Carina Koch mit Hinweis, dass die Vollstreckungsstelle nichts ändern könne
  • 17.10.2005: Ankündigung der Vollstreckung für den 25.10.2005
  • 25.10.2005: Vollstreckungsversuch, bei dem der Vollstreckungsbeamte Marcus Erb am angesteuerten Ort mangels Auffindens einer Wohnung von B. (die es dort nicht gibt) einfach Rechner aus dem Büro eines dort ansässigen Vereins trotz des Protestes von Vereinsmitgliedern unter massiver Gewaltandrohung ihn begleitender Polizeibeamter mit offensiv eingesetztem Hund mitnahm.
    Bei der Vollstreckung werden eine am konkreten Geschehen unbeteiligte Person durch den Polizeihund und Drohungen es hundeführenden Polizeibeamten, den Hund zubeißen zu lassen, in einer Raumecke festgesetzt (Freiheitsberaubung!) und zudem die Computer gepfändet, die auch Arbeitsrechner einer alternativen Zeitung in Gießen sind (klarer Verstoss gegen das Presserecht). Die von Polizei und Gerichtsvollzieher aufgesuchten Räume waren an der Tür klar als „Layoutwerkstatt“ und „Redaktionsräume“ gekennzeichnet. Die Angaben im Vollstreckungsprotokoll sind frei erfunden.
  • 26.10.2005: Ein Spender eines der Computer aus den Vereinsräumen legt eine Kaufrechnung für den Computer vor. Der Vollstreckungsbeamte Erb rückt den Computer daraufhin heraus, allerdings verweigert er die Herausgabe von Stromkabel, Monitor, Tastatur, Maus usw., weil für diese gesonderte Kaufquittungen vorgelegt werden sollen (was gar nicht geht, da Computer als Einheit gekauft werden – das weiß auch der Beamte Erb, der deutlich schikanieren will!)

Nach der Abmeldung durch B. erfolgte für die Radiogeräte in der Projektwerkstatt die Anmeldung bei der GEZ durch den Förderverein. Diese wurde erst durch GEZ und dann vielerlei falsche Weitervermittlungen ohne Schuld des Fördervereins verzögert. Bisheriger Zeitablauf:
29.1.2005: Email des Fördervereins an die GEZ wegen Anmeldung und Gebührenbefreiung.
  • 23.2.2005: Bestätigung des Eingangs bei der GEZ (siehe Anlage) durch den Absender Rolf.Cremer@gez.de und Verweis an den LPR
  • 19.3.2005: Mail mit gleicher Anfrage an den LPR (lpr@lpr-hessen.de.
  • 27.9.2005: Erneute Mail an den LPR mit Hinweis auf bisherige Nichtbeantwortung
  • 29.9.2005: Antwort des LPR (Jana Poloschek, poloschek@lpr-hessen.de) mit Verweis, dass die Anfrage an den Hessischen Rundfunk gestellt werden muss.
  • 10.10.2005: Mail mit gleicher Anfrage an den HR (bisher unbeantwortet)

Schon dieser Ablauf zeigt, dass erhebliche Bemühungen zu verzeichnen sind, mit einer Bürokratie zu kämpfen, die nicht in der Lage ist, eine Anfrage brauchbar zu beantworten oder auf Nachfragen zu antworten. Alle beteiligten Behörden zeichnen sich durch Ignoranz, Nichttätigkeit und stoisches Durchziehen des Verwaltungshandelns durch. Die von hiesiger Seite trotzdem vorgebrachte Korrektheit ist schon angesichts dessen fast unverständlich wohlgesonnen – zusätzlich zu bemerken, dass der Sinn und die Existenzberechtigung von Einrichtungen wie Vollstreckungsstellen, GEZ und ähnlichem wegen absurder Kontrolltätigkeit, Umverteilung von unten nach oben sowie massiver Produktivkraftverschwendung von hiesiger Seite massiv in Zweifel gezogen wird. Gegenüber NichtzahlerInnen von GEZ-Gebühren u.ä. wird von vielen Aktiven in der Projektwerkstatt vollstes Verständnis gegenübergebracht. Politisch ist die Wohlgesonnenheit von Menschen aus der Projektwerkstatt im Umgang mit GEZ, Vollstreckungsstellung usw., die aus dem obigen Ablauf hervorgeht, völlig unverständlich. Den falschen Leuten das richtige zu erklären, ist immer außerordentlich schwierig gewesen.

Formalrechtlich zeigt die Aufstellung oben aber deutlich, dass hier keinerlei Hinweise auf irgendwelche Rechtswidrigkeiten seitens des Fördervereins in der Projektwerkstatt oder seitens von B. zu entdecken ist. Darauf ist in der Projektwerkstatt angesichts dessen, dass GEZ und Vollstreckungsstelle Institutionen sind, die Menschen knebeln, niemand „stolz“. Dennoch ist das festzuhalten und als Blickwinkel auf die folgenden Ereignisse wichtig.

Der 25.10.2005
Per Brief hatte sich der Vollstreckungsbeamte Marcus Erb für diesen Dienstag angekündigt, um Pfändungen gegen B. vorzunehmen. Deutlich nach Mittag fuhr er mit einem Jahres-BMW vor (Kennzeichen GI 2200, silber, eher kleiner Wagen) und klopfte an der Tür. Sie trafen auf zwei Aktive, die sich in diesem Teil der Projektwerkstatt aufhielten ( B. und N.). Auf die Frage, ob er die Wohnung betreten könne, wurde ihm geantwortet: „Hier gibt es keine Wohnung.“ Zudem wurde erklärt, dass es sich um ein offenes Haus handelt, in dem alle alles betreten und nutzen könnten, wozu sie auch immer wollten.


Nachdem sich der Vollstreckungsbeamte Erb in dem als „Layoutwerkstatt“ und „Redaktionsräume bunter.nachrichten.dienst“ (eine Gießener Alternativzeitung, siehe hier) deutlich an der Tür gekennzeichneten Raum umgesehen hatte, deutete er auf zwei Rechner und meinte: „Die nehme ich schon mal mit.“ Daraufhin und im weiteren Verlauf wurde er mehrfach darauf hingewiesen, dass es sich um Vereinsräume und Vereinsbesitz handele. Das interessierte Marcus Erb nicht – und dafür fand er selbst deutliche Worte: Er habe seinen Auftrag und müsse sein Gehirn nicht dafür einsetzen, die Rechtmäßigkeit zu prüfen. Auch die zwei Schilder an der Eingangstür der Layoutwerkstatt, welche u.a. die Räume als Redaktionsort des Bunten Nachrichten Dienstes (b.n.d.) benennt, schienen ihn nicht zu irritieren. Da keiner der Anwesenden ihn in die Archive und Bibliotheken der Projektwerkstatt begleiten wollte, setzte er seinen Zug durch die Räume der Projektwerkstatt einsam fort.

Nach einiger Zeit kehrte er zurück und begann, die zwei zu Beginn ausgewählten Rechner samt Bildschirm, Tastatur und Maus mit einem Pfändungssiegel (umgangssprachlich „Kuckuck“ genannt) zu bestücken. Zudem forderte er die Projektwerkstättler auf, die Rechner auszumachen – allerdings wurde ihm keine Kooperationsbereitschaft signalisiert. Als er ansetzen wollte, mit dem Abtransport zu beginnen, wurde ihm erklärt, dass seine Handlungen nicht widerstandslos hingenommen würden und er ohne die grünen Männchen nicht weit kommen würde. Den Tipp befolgte Marcus Erb dann auch, verzog sich in sein Auto und fing an zu telefonieren.

Nach fast einer Stunde traf eine Polizeistreife ein. Während sich die Polizei von einer herumkrakelenden Nachbarin Richtung Garten manövrieren ließ und dort auf B. traf, betrat Marcus Erb wieder das Layout-Büro, in dem sich zu diesem Zeitpunkt nur N. befand. Diesen forderte er erneut auf, die Rechner auszuschalten – ohne Erfolg. Zudem wollte er wissen, wer die Pfändungssiegel entfernt habe – offensichtlich hatten die diversen Siegel in seiner Abwesenheit ihren Platz gewechselt, was ihn ziemlich ärgerte (er stammelte noch lange danach immer wieder „Siegelbruch“ vor sich hin ...). Eine Antwort bekam er allerdings nicht. Während Marcus Erb nun begann, einen Rechner herunterzufahren, betraten die zwei Polizeibeamte der Polizeistation Grünberg und B. das Layoutbüro. Einer der Beamten stellte sich als Heinz Frank vor und gab an, neuer stellvertretender Leiter der Polizeistation Grünberg zu sein. Heinz Frank und B. gingen in den zweiten Raum des Layoutbüros, in dem sich die zu pfändenden Gegenstände befanden. Der zweite Beamte blieb etwa in der Mitte des ersten Raums stehen, während N. zwischen beiden Räumen verweilte. Wieder entstand ein Disput über die Pfändung, bei dem Erb fest behauptete, dass ein Nachweis erbracht werden müsse, dass die Rechner nicht B. gehörten (obwohl ja nichts darauf hinwies, dass sie ihm gehörten: Weder standen sie in seiner Wohnung noch waren sie auf seinen Namen eingerichtet. Auf den Rechnern waren Stempel der Projektwerkstatt und auf „Prowe“ waren sie auch eingerichtet). Sie standen in Räumen, die klar als nicht-private Räume erkennbar waren, eben zur Projektwerkstatt gehören, die von einem Verein getragen wird. Selbst eine Kaufbestätigung über einen der beiden Rechner, die auf Anhieb vorgelegt wurde, interessierte ihn nicht – und genau so war sein Umgang mit allen Dokumenten, die ihm vorgelegt wurden. Nach längerer Debatte setzte Erb an, die erste Tastatur zu seinem Auto zu bringen. B. stand aber gerade in der Tür, die Erb auf dem Weg Richtung Ausgang noch passieren hätte müssen und erklärte, dass er (gemeint ist Erb) jederzeit durchlassen würde, aber nur ohne die Tastatur.

Im Zuge dieser Situation (nach ein paar Wortwechseln und Versuchen der Polizei, B. wegzudrängeln – was nicht gelang) forderte Heinz Frank seinen Kollegen auf, zum Auto zu gehen. Womit die Aktiven aus der Projektwerkstatt nicht gerechnet hatten: Der namentlich z.Zt. unbekannte und auch nur mit Drohgebärden und recht dumpfen Äußerungen auffallende Beamte kehrte mit einem Polizei-Schäferhund aus dem Streifenwagen zurück und stieß lauthals Drohungen in Richtung der anwesenden Projektwerkstättler aus. Der Hund war offensichtlich darauf trainiert, jede Person in seiner Nähe anzugreifen, die sich irgendwie bewegte. Er ließ den Hund auch einige Male in Richtung Projektwerkstättler springen und schnappen.

Zusammen mit dem Hund bezog der Polizist Stellung im ersten Raum des Layoutbüros, in dem zu diesem Zeitpunkt nur N. stand, der vor dem Hund etwas zurück gewichen war und daher keinen Blick mehr auf das Geschehen im zweiten Raum hatte. Der Beamte befahl ihm, sich nicht mehr zu bewegen mit dem Hinweis auf den sich aggressiv gebärdenden Hund. Da der Beamte etwa in der Mitte des Raumes stand und die Wege zu beiden Türen durch ihn und den Hund versperrt waren, gab es für N. keine Möglichkeit, sich der Situation zu entziehen.

Mehrfach erklärte er dem Beamten „Ich möchte den Raum verlassen“. Die Reaktion darauf bestand in: „Sie bleiben hier stehen“. Ein Begründung dafür, warum N. sich nicht bewegen solle, lieferte der Beamte nicht geliefert. Diese Situation ist strafrechtlicht durchaus sehr kritisch zu bewerten: Zum einen wurde durch den Hundeeinsatz der einzige Zeuge der Pfändung in eine Ecke getrieben, aus der keine Beobachtung der Ereignisse möglich war, die sich rund um die Computer im zweiten Raum des Layoutbüros abspielten. Eine Bewegung in Richtung dieses Raumes wie auch das Verlassen des Raumes wurden von dem Beamten mit Hund klar untersagt und es bestand kein Zweifel, dass der Schäferhund tatsächlich angreifen würde. Zum anderen ist völlig unklar, was die Rechtsgrundlage der Festsetzung, die nur als Freiheitsberaubung zu bezeichnen ist, gewesen sein soll. Denn weder die Pfändung noch die Polizeimaßnahme waren gegen den in der Raumecke so Festgesetzen gerichtet. Dieser hatte dem Geschehen beigewohnt und versucht, Diskussionen mit den anwesenden Beamten zu führen, um die ablehnende Haltung gegenüber der offensichtlich rechtswidrigen Pfändung von Vereinsbesitz auszudrücken. Von ihm gingen keinerlei Gefährdung oder Tätlichkeiten gegen andere Personen aus.

Im von N. nicht mehr einsehbaren Raum des Geschehens hatte sich B. auf den Musik-PC gesetzt. Er erklärte in Laufe des nun so stattfindenden Gesprächs, sich formgemäß bei der GEZ abgemeldet zu haben. Erb meinte dazu, dass er diese Abmeldung holen sollte. Darauf wollte sich B. zunächst nicht einlassen und fragte nach, was passiert, wenn er sich jetzt bewegt – wohl ahnend, dass es sich um einen Trick handelte, um den verbliebenen Rechner widerstandslos abräumen zu können. Diese Angst formulierte er auch, woraufhin auch der Polizei-Einsatzleiter Nach langer Debatte ging er dann doch. Und Erb schleppte den Musik-PC davon – nun ganz ohne Zeugen! Draußen, vor Erbs Auto, wo nun auch die Polizei stand, legte B. diesem die Abmeldung vor. Nach einem kurzen Telefonat meinte der Pfänder nur knapp, dass ihnen dazu nicht vorliege und daher die Pfändung bestehen bliebe.

Am 25.10.2005 wurden dem Vollstreckungsbeamten Marcus Erb folgende Schriftstücke vorgelegt:
  • Rechnungsvorgang für den Computer mit SB Live! Platinum Soundkarte
  • Kopie der Abmeldung von der GEZ
  • Mail von der GEZ mit der Bestätigung des Wiederanmeldungsversuch des Fördervereins (23.2.2005)

Wie erwartet, fand Marcus Erb zu jedem Papier irgendeine Ausrede, warum dieses irgendwie alles nicht 100%ig beweisen würde und nur ein 100%iger Beweis, dass ein Gerät nicht B. gehören würde, könnte ihn von der Pfändung abhalten – wobei der Eindruck entstand, dass nichts auf dieser Welt von ihm als Beweis anerkannt worden wäre.

Im Protokoll notierte Erb, dass ihm die Durchsuchung der Wohnung erlaubt worden wäre. Das ist frei erfunden. Wie geschildert wurde ihm gesagt, dass es keine Wohnung gäbe und die anderen Räume zwar offen wären, aber nicht für Pfändungen oder Einsätze von Polizeihunden. Letzteres wurde zwar nicht explizit geäußert, ergab sich aber aus dem Zusammenhang klar.

Zudem ist das Protokoll unvollständig, denn Erb nach noch einige weitere Kabel mit (USB- und Netzwerkkabel), die zu Peripheriegeräten gehörten, deren Einsatz damit auch nicht mehr möglich war.

Abfolge danach
Nach der Abfahrt des Gerichtsvollziehers versuchten Vereinsmitglieder, Originalrechnungen der gepfändeten Computer von den SpenderInnen bzw. LeiherInnen zu organisieren – in vollem Bewusstsein, dass dieses nur mit viel Glück gelingen könnte, weil keinE SpenderIn verpflichtet ist, solche Rechnungen aufzubewahren. Folglich ist auch die Forderung des Gerichtsvollziehers absurd, nur bei Vorlage solcher Rechnungen auf die Pfändung zu verzichten.

26.10.2005
Bereits einen Tag später, am 26.10.2005, wurde gegen 11 Uhr vormittags dem Vollstreckungsbeamten Marcus Erb nach vorherigem Anruf die Rechnung für einen der Rechner zugefaxt. Wie immer reagierte mit Sätzen wie: „Ja, ich guck mir das mal an“ – das ist alles weder kooperativ noch überhaupt eine Art menschlicher Kommunikation, wenn ein Gesprächs“partner“ immer nur deutlich macht, dass er nicht zu kommunizieren braucht, weil er schon die Entscheidungen trifft, und zwar alleine.
Zudem informierte Aktive aus der Projektwerkstatt die Redaktion des bunten.nachrichten.dienstes, der die Layoutwerkstatt der Projektwerkstatt als Redaktionsraum nutzte, was auch an der Eingangstür zu diesem Raum deutlich gekennzeichnet war. Vollstreckungsbeamter und Polizei wussten, dass sie in einem Redaktionsraum und mit Redaktionsrechnern, die auch presserechtlich geschützt sind, handelten.
Außerdem wendete sich der am Vortag per Hundeeinsatz im Layoutbüro festgesetzte Aktive per Fax an die Polizei Grünberg mit der Anfrage, auf welcher Rechtsgrundlage er seiner Freiheit beraubt wurde und legte zugleich Widerspruch ein (wenn auch zu diesem Zeitpunkt unklar war, gegen was eigentlich ...).

Bericht von S.:

Mein Gespräch mit Herrn Erb und später mit den Herren Opper (Vorgesetzter) und Schmidt
Ich nutzte die Sprechstunde von Herrn Erb, am Mittwoch, 26.10.2005, 14-15 Uhr, um ihn wegen der Vorkommnisse in der Projektwerkstatt zur Rede zu stellen. Ich sagte ihm gleich, dass ich ein Problem mit ihm hätte, dass ich sein Verhalten in der ProWe unmöglich finde und auch unrechtmäßig, da er nicht nur Gegenstände mitgenommen hatte, die nicht Eigentum des vermeintlichen Schuldners B. waren, sondern auch ohne Berücksichtigung der besonderen Rechte dieser Räume aufgrund ihrer Eigenschaft als Redaktionsräume vorgegangen war. Ich versuchte ihm auch klarzumachen, dass B. ja auch nicht der Schuldner sei, gegen den er vorgehen müsste, aber sein Vorgesetzter machte mir später klar, dass sie (ähnlich der Polizei) nicht zum Denken befugt seien, sondern nur aufgrund ihrer Vorgaben (hier: Vollstreckungsauftrag der GEZ) handelten.
Ich malte Herrn Erb die drastischen Folgen aus, die sein Vorgehen für ihn haben würde, wenn ich Beschwerde und Anzeige wegen Missachtung der Pressefreiheit u.ä. stellen würde. Und wies ihn auf den ähnlich gelagerten Fall der Anti-Atom-Zeitschrift hin, wo sogar der entscheidende Richter von dem Fall abgezogen und dieser im Nachhinein für unrechtmäßig erklärt wurde, weil sich die Zuständigen vor Ort nicht mit den Gegebenheiten auseinandergesetzt hatten.
Das hat Herr Erb wahrscheinlich aber schon nicht mehr wahrgenommen, weil vorher sein Telefon läutete, ich ihm sagte, dass ich nicht wünsche, dass er drangeht, sondern mir zuhören solle, er dies aber ignorierte und den Hörer abnahm. Als ich dann meinen Arm ausstreckte, um die Telefongabel herunterzudrücken, schob er meinen Arm völlig entsetzt beiseite, und forderte mich auf, sein Büro zu verlassen. Er sagte dann dem Menschen am anderen Hörer, er solle in einer Viertelstunde noch mal zurückrufen, und telefonierte dann mit seinen/m Vorgesetzten nebenan um Unterstützung.
Ich fragte ihn, ob er sich nicht schäbig vorkomme, sich nicht alleine mit mir auseinandersetzen zu können (so wie er es in der Projektwerkstatt schon nicht konnte). Er sagte, er wolle nicht mehr mit mir reden und ich solle gehen. Dann kam Herr Schmidt herein, hörte aber nur zu, was passierte. Ich sagte Herrn Erb, dass er nicht mit mir reden müsse, er solle mir nur zuhören, und erzählte ihm dann die Ereignisse der Anti-Atom eindringlich und mit Hinweis auf die Folgen für ihn...
Als er darauf nicht mehr reagierte, ließ ich ihm die letzte Ausgabe der Anti-Atom-aktuell aufgeschlagen auf dem Tisch liegen und verließ das Büro. Ich war schon fast an der Tür, da fiel mir ein, seinen Vorgesetzten zu sprechen, fand auch gleich den richtigen (Herrn Opper) und forderte ihn zu einem Gespräch auf.
Er ging mit mir in sein Büro, ich schilderte ihm, worum es ging und kurz darauf kam Herr Schmidt mit der Akte von dem Vorgang herein. Das war das erste Mal seit Betreten der Räume, dass sich jemand tatsächlich mit dem, was ich wollte, auseinandersetzte! Obenauf heftete das Fax mit der Rechnung über einen der Computer, der bewies, dass er nicht J. B. gehörte. Sie wollten zwar Einzelheiten wissen, ob der Rechner nun ein Geschenk war oder ähnliches, aber ich sagte ihnen, dass sämtliche Rechner in der Projektwerkstatt zur freien Verfügung überlassen worden seien und ich sie auch nur für meine Redaktionsarbeit nutzte. Herr Opper betonte immer wieder, dass sie nur Vollstreckungsbehörde seien. Es habe ja auch E-Mail-Verkehr zwischen ihnen und Herrn B. gegeben, in dem der darlegte, dass es sich um ein Missverständnis handele, der liege aber nun schon lange zurück, und sie hätten immer noch keine anderen Informationen bekommen als die der GEZ und deshalb müssten sie handeln. Er sagte mir aber auch zu, dass er bei einem „Kunden-“Gespräch nicht ans Telefon gegangen wäre wie Herr Erb, und dass das zu prüfen sei, was es mit den Redaktionsräumen auf sich habe.
Herr Schmidt stellte es so dar, als hätte J. B. den Einsatz der Polizei gewünscht, weshalb er sie dann verständigt hätte. Wie dieser Einsatz dann aussah, darauf hätten sie keinen Einfluss gehabt. Ich sagte ihm, dass Herr Erb vor Ort die Maßnahme hätte abwiegeln können, und das nicht getan hätte, und dass das Vorgehen (abgesehen von der Unrechtmäßigkeit) völlig unverhältnismäßig zum fraglichen Betrag war.
Nach vielem Hin und Her, wurden auf meine Forderung, die Rechner gleich mitnehmen zu wollen, beide Rechner aus dem Keller geholt (von einem Azubi, Alexander) und verglichen, welcher zum Kaufvertrag passte. Das dauerte eine Weile, aber nachdem klar war, welcher das war, waren sie bereit ihn herauszugeben, aber nicht an mich (mir fiel in dem Moment leider nicht ein, eine Vollmacht per Fax vom Vereinsvorsitzenden anzufordern), so rief ich von Herrn Erbs Büro aus Herrn K. an, damit er vorbeikäme, um den Rechner zu holen. Bis zu seinem Eintreffen rief ich von der Telefonzelle Berliner Platz in der Projektwerkstatt an, um die Nachricht weiterzugeben. Da fiel mir dann die Möglichkeit mit der Vollmacht an, aber K. war schon nicht mehr zu erreichen. Dann wartete ich vor der Ostanlage 41 auf Herrn K..
Wir gingen zusammen wieder in den 4. Stock, Herr Opper und Herr Erb waren inzwischen schon gegangen. In Herrn Schmidts Büro warf K. ihm seinen Ausweis hin, unterschrieb eine Quittung und wir gingen. Zwei Stockwerke tiefer bemerkte ich, dass eine Seitenwand des Rechners fehlte und K. rief in der Projektwerkstatt an, um zu fragen, ob die noch fehle. Ich übernahm das Telefon und erfuhr von Herrn B., dass nicht nur die Rechner, sondern auch zugehörige Monitore, Tastaturen, Mäuse und Kabel beschlagnahmt worden waren, und dass Herr Erb bei einem zwischenzeitlichen Telefonat betont habe, dass er die Sachen nur gegen Eigentumsnachweise herausgebe, und zwar für jedes Kabel einzeln. Das ist natürlich gerade bei Kabeln nicht zu leisten, und außerdem hatte Herr Erb selbst sie wohl auf seinem Protokoll nicht vermerkt.
Wir stampften also wütend wieder nach oben, dass uns niemand etwas davon gesagt hatte, und verlangten die dazugehörigen Teile auch zurück. Herr Schmidt war triumphierend höflich, fragte nach einem Nachweis für den Monitor, weil auf der Rechnung nur der Rechner aufgeführt sei. Für einige Zeit sah es so aus, als würde er ihn trotzdem rausgeben, er schickte dann aber nur den Azubi nach unten, um die Kabel zu holen. Währenddessen sah ich mich in den anderen Büros um, um Herrn Schmidt damit zu ärgern, ob die Rechner die dort stünden auch alle registriert seien und Eigentumsnachweise vorlägen, sonst müsste man ja davon ausgehen, dass das auch alles Privatrechner seien etc.
K. kritisierte auch wieder die Formel der „Eigentumsannahme“, die voraussetzt, dass alles im Besitz einer Person ist, die an einer bestimmten Adresse gemeldet ist, was dort zu finden ist. Herr Schmidt sagte, wenn Herr B. von seinem Hausrecht Gebrauch gemacht hätte, hätte Herr Erb sicherlich die Räume sofort verlassen und sich erst einen richterlichen Durchsuchungsbescheid holen müssen. K. versuchte ihm klarzumachen, dass Herr B. das nur könnte, wenn er dort auch Hausrecht hätte, was Herr B. Herrn Erb ja versucht hatte klarzumachen, dass er das nicht habe, weil eben nicht seine Privaträume.
Die ganze Diskussion war fruchtlos, aber gönnerhaft überließ Herr Schmidt uns dann sämtliche Kabel, und mit einem „Sie hören noch von uns“, womit ich Beschwerde und Anzeige meinte, verabschiedeten wir uns.

(Bericht Ende)

Gegen 15 Uhr reichte B. auch einen persönlichen Widerspruch ein wegen des fehlerhaften Mahnverfahrens. Als Anlage schickte er GEZ-Abmeldung und Telefonrechnungsauszug zu.

15.20 Uhr erreichte die Mitteilung Aktive in der Projektwerkstatt, dass der mit Rechnung nachgewiesene Rechner wieder abgeholt werden kann. Ein Anruf beim Vollstreckungsbeamten Marcus Erb ergab, dass er Bildschirm, Tastatur usw. nicht rausrücken wollte, weil für die ein Extra-Beleg vorgelegt werden müsse. Auf das Argument, dass beim Computerkauf solche Teile nicht auf der Rechnung erscheinen, sagte er nur, dass ihm das gleichgültig sei.

Ansonsten wurde mit ca. 3 Stunden Arbeitseinsatz ein anderer Rechner in das Layoutbüro geschafft und so eingerichtet und angeschlossen, dass eine eingeschränkte Weiterarbeit, Faxempfang usw. wieder möglich waren. Der Verlust an Daten konnte in dieser Zeit auch kompensiert werden, weil es offenbar einer Person gelungen war, während der ganzen Pfändungszeremonie die Daten-Festplatte aus einem der Rechner noch auszubauen. Wohl deshalb fehlte dem Rechner auch eine Seitenwand, die ebenfalls in der Projektwerkstatt zurückblieb.

Gegen 18 Uhr wurde ein Computer wieder zur Projektwerkstatt gebracht – ohne Tastatur, Bildschirm und Maus.

27.10.2005
Mit zwei weiteren Stunden Arbeitseinsatz wurde der zurückgebrachte Rechner mit neuem Bildschirm usw. wieder an seinem alten Ort eingerichtet und angeschlossen. Der Musik-Rechner, der als zweites gepfändet wurde, blieb unersetzbar, da er eine spezifische Ausstattung mit Soundkarten u.ä. hat.

31.10.2005
Im Verlauf einer Aktion in Gießen (gegen das Luther-Abgefeiere der Evangelischen Kirche am Reformationstag) erfuhren Projektwerkstättler, dass ein Haus, in dem offenbar die Vollstreckungsstelle sitzt, recht bunt aussieht. Foto wurden gezeigt und landen natürlich auch hier (siehe rechts).

1.11.2005
Ein Brief der Vollstreckungsstelle erreicht die Projektwerkstatt. Die Pfändung wird aufgehoben und taktisch klug als "fruchtlos" umdefiniert. Die Rechner und alles weitere dürfen abgeholt werden. Die Abbildung zeigt zwei Aus dem Schreiben.



Rechtliche Bewertung
1. GEZ-Forderung: Aufgrund der ordnungsgemäßen Abmeldung ist die Forderung unberechtigt. Es ist bekannt, dass die GEZ eine Eintreibeeinrichtung ist, mit der Kommunikation unmöglich ist und die nur formales Durchziehen kennt.

2. Vollstreckungsstelle: Die Vollstreckungsstelle ist den Hinweisen auf die nicht berechtigte Forderung gar nicht nachgegangen.

3. Der Vollstreckungsbeamte Marcus Erb hat aus seinem eigenen Verständnis heraus eine Durchsuchung von Wohnraum vorgenommen. Nach der Rechtssprechung muss er für diese, wenn sich „ohne Einwilligung“ erfolgt, aber eine richterliche Durchsuchungsanordnung besitzen (ZPO § 758a). Diese hatte er nicht, sein Vermerk im Protokoll diesbezüglich ist eine Lüge. Damit ist die Maßnahme rechtswidrig.

4. Die Räume, in denen die Pfändung vorgenommen wurden, waren eindeutig als „Layoutwerkstatt“ und „Redaktionsräume“ mit zwei Schildern an der Tür gekennzeichnet. In diesem Raum befanden sich sieben (!) Rechner mit Peripherie und viele weitere Ausstattungen für redaktionelle Arbeit, Ausstellungsfertigung, Fotoarbeiten usw. Überall hängen Erklärungen, wie die Geräte zu bedienen sind – offensichtlich also erkennbar als öffentlicher Raum. Außerdem waren die Computer auf die Projektwerkstatt eingerichtet („Prowe“) und trugen den Stempel der Projektwerkstatt, die von einem Verein getragen wird, auf dem Gehäuse. Auch alles weiterer drumherum zeigte deutlich, dass es sich hier um Vereinsräume handelte – über einem der beiden Computer befindet sich ein Regal mit den Vereinsunterlagen (Registerauszüge, Jahresabrechnungen, Protokolle usw.), die Rechner hängen am Telefonanschluss, der auf den Verein läuft usw. Eine völlig eindeutige Situation auch, die dem Vollstreckungsbeamten Marcus Erb, der zudem ständig darauf auch hingewiesen wurde, aufgefallen sein muss. Will heißen: Er wusste, dass er die falschen Computer mitnimmt. Das bestätigte er unvorsichtigerweise auch selbst, als er das Widerspruchsrecht von Jörg Bergstedt gegen die Pfändung in vermeintlich oberschlauer Überlegung mit „Sie können keinen Widerspruch einlegen, da Ihnen die Sachen ja nicht gehören“ verneinte. Nachdem er auf die entlarvende Widersprüchlichkeit in seiner Argumentation aufmerksam wurde, zog er die Aussage zurück. Klar aber ist, dass er angesichts des Wissens, dass er keine Computer von Jörg Bergstedt, sondern der Projektwerkstatt und damit deren Fördervereins mitnahmen, in diesem Moment nicht mehr in seiner Funktion, sondern aus persönlichen Interessen u.ä. handelte. Das ist schlicht Raub, nebenbei Hausfriedensbruch und einiges mehr. Zudem macht er sich mit seinem willkürlichen Verhalten klar auch persönlich schadenersatzpflichtig.

5. Das Eindringen in die als „Redaktionsräume“ gekennzeichneten Räume und das Pfänden genau der Computer, die als Redaktionscomputer genutzt werden, ist deutlich ein Verstoß gegen das geltende Presserecht. Die Arbeitsdateien der Redaktion des „bunten.nachrichten.dienst“ lagen in der Tat auf einem der beiden Computer auf der Festplattte.

6. Der Einsatz des Polizeihundes in Verbindung mit der Aufforderung an Patrick Neuhaus, sich nicht mehr zu bewegen und in einer türlosen Ecke des Raumes festzusetzen, erfolgte ohne Rechtsgrundlage und erfüllt damit den Tatbestand der Freiheitsberaubung. Nach dem „Lehr- und Praxiskommentar Strafgesetzbuch“ (Urs Kindhäuser, Nomos-Verlag) schützt das Verbot der Freiheitberaubung „die Freiheit der Willensbetätigung in Bezug auf das Verlassen des gegenwärtigen Aufenthaltsortes“ (Rdnr. 1). Das ist klar erkennbar so gewesen. Ausführender war der Hundeführer seitens der Polizei. Er tat das unter den Augen des deutlich akzeptierenden Dienstvorgesetzten Heinz Frank für der Polizeistation sowie des Vollstreckungsbeamten Marcus Erb, der ebenso deutlich genau diesen Einsatz mit genau diesen Folgen gut hieß, wenn er auch selbst nichts dazu beitrug. Da aber die Polizei von ihm angefordert und für ihn als Hilfe tätig war, muss er ebenso als Täter betrachtet werden.

7. Der Trick, den auf einem Computer sitzenden Jörg Bergstedt zum Holen eines Belegs aufzufordern, um dann gezielt in dessen Abwesenheit heimlich Computerteile wegzuschaffen, kann nur als Arglist bezeichnet werden und ist daher das bewusste Herbeiführen einer Pfändungssituation ohne Zeugen.

8. Marcus Erb nahm mehr Teile an sich als er auf dem Protokoll vermerkte (USB- und Netzwerkkabel).

9. Mindestens fragwürdig, wenn nicht rechtswidrig ist zudem der sofortige Abtransport der Computer. Nach ZPO § 808, Abs. 2 sind „andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere ... im Gewahrsam des Schuldners zu belassen“. Das geschah nicht.


Ausschnitt aus dem Protokoll: Marcus Erb kreuzt einfach an, dass die Durchsuchung der Wohnung freiwillig erlaubt wurde. Dabei wurde ihm nur gesagt, dass die Person keine Wohnung und kein Privateigentum in der Projektwerkstatt hätte. Außerdem: Mehrere Kabel fehlten in der Liste, die Geräte sind ungenau bezeichnet.


Bilder

Auto des Gerichtsvollziehers (GI - 2200) und Polizeiwagen mit Hund und Hundeführer


Aus dem Ankündigungsbrief (das Gebäude liegt neben dem Hauptgebäude des Landratsamtes rechts)


Siegel auf Bildschirm und, wie von Geisterhand, später auf Dose (unten)




Weitere Bilder der Vollstreckungsstelle (genauer Aufnahmetag unbekannt)


Weitere Berichte zu den Vorgängen

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