Laienverteidigung

EX-AMTSRICHTER DR. FRANK OEHM: DAS RECHT BEUGEN UND NACH OBEN STOLPERN

Konsequenzen? Die Staatsapparate als Oehm-Schutz


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Taktische Berufung verhindert Rechtsfehlerüberprüfung
Die Überprüfung der Rechtsfehlerhaftigkeit von Oehms Vorgehen wurde durch die Staatsanwältin unterlaufen. Sie legte Berufung ein, obwohl das Urteil exakt so hoch war, wie von ihr gewünscht. Die Berufung aber verhinderte eine Revision, d.h. eine Rechtsfehlerüberprüfung - eine peinliche Handlung einer Hand, die die andere wäscht.

Anzeige wegen Strafvereitelung gegen Richter und Staatsanwältin
Gegen Richter Oehm und die Staatsanwältin reichten mehrere Personen Anzeige wegen Strafvereitelung ein, weil sie den Staatsschützer Schöller vor einem Falschaussageverfahren zu schützen versuchten.

Das Hauptdokument: Strafanzeige wegen Rechtsbeugung gegen Richter Dr. Frank Oehm
Nach intensiver Erarbeitung, etlichen ZeugInnen-Rückklärungen und Auswertung der Tonbandprotokolle formulierten der Verteidiger und einer der Angeklagten jeweils eine Strafanzeige wegen Rechtsbeugung in mehreren Fällen.

Klar: Die Staatsanwaltschaft ist dafür da, Richter zu schützen. Daher stellte sie die Ermittlungen (die sie sicherlich nie geführt hat) ein. Mit folgenden Gründen:


Trotz der ungeheuerlichen und selbst von Richter Oehm durch das Umschreiben seiner Gründe für den Ausschluss des Angeklagten zugegebenen Rechtswidrigkeit der Angeklagten-Rauswurf bzw. der Weiterverhandlung ohne Angeklagten behauptet die Staatsanwaltschaft hier dreist, dass ein Tatbestand der Rechtsbeugung in allen Deutungsvarianten nicht erfüllt sei. Doch die Richterschützer in Robe irren deutlich. Zum einen konstruieren sie eine Unklarheit des Rechtsbeugungsvorwurfs. Tatsächlich aber ist dem Richter vorgeworfen worden, zweimal das Recht gebrochen zu haben (Beschluss zum Rauswurf und Urteilsbegründung zum Rauswurf und zum Weiterverhandeln) - aber mit unterschiedlichen Begründungen. Genau diese Unterschiedlichkeit beweist die Rechtsbeugung. Nämlich: Richter Oehm erkannte selbst, dass er in der Verhandlung rechtswidrig gehandelt hatte (ob aus Unwissen oder absichtlich, ist ohne weitere Ermittlungen nicht feststellbar) und baute daher - d.h. ganz bewusst - im Urteil die Begründung um. Das führte im Ergebnis zwar auch nicht zu einer Rechtmäßigkeit, aber die überlegte Veränderung der Begründung zeigt, dass Richter Oehm gezielt handelte und bewusst falsche Angaben zu den Gründen seiner Entscheidungen machte.

Geradezu lächerlich wird die obige Klammer "(?, gemeint ist wohl § 177 GVG)". Hier paaren sich rechtliches Unwissen der Staatsanwaltschaft und arrogante Ignoranz der Angaben des Anzeigeerstatters. Denn ersten hatte der nicht § 231 StPO, sondern "§ 231 b StPO". Die Passage aus der Strafanzeige lautete: "Dieses machte er rechtswidrig, denn selbst wenn, was nicht zutrifft, die Kritik ein ungebührliches Verhalten und nicht eine zulässige Kritik am Verfahren wäre, würde das für das Weiterverhandeln nach dem Ausschluss des Angeklagten nicht ausreichen, weil dieses nach § 231b der StPO nur zulässig ist, wenn „die Anwesenheit des Angeklagten den Ablauf der Hauptverhandlung in schwerwiegender Weise beeinträchtigen würde“. Das aber lässt sich weder aus den Geschehnissen der Hauptverhandlung (siehe Gerichtsprotokoll) noch aus dem Beschluss zur Entfernung des Angeklagten entnehmen. Oehm handelte bewusst rechtswidrig." (Anzeige vom 8.2.2009, S. 1 f.)
Es spricht einiges dafür, dass der Staatsanwaltschaft die StPO nicht ausreichend bekannt ist. Statt dann aber in dieser nachzulesen, wird so getan, als wäre der Anzeigeerstatter ein Depp.


In diesem weiteren Absatz räumt die Staatsanwaltschaft sogar die Möglichkeit der Rechtsbeugung ein, stellt diese aber unter die üblichen Vorbedingungen. Diese wurden durch die Rechtssprechung des von Nazis geprägten BGH zum Schutze der im Dritten Reich aktiven Richter geschaffen. So sollten Robenträger vor der Entnazifizierung geschützt werden. Dieses gelang vollständig dadurch, dass - anders als bei allen anderen Straftaten - bei Richtern nachgewiesen werden muss, dass diese sich bewusst und schwerwiegend vom geltenden Recht entfernen. Kleine und mittelschwere Rechtsbrüche sind also straffrei, wenn sie in Robe begangen werden. Neben dieser politischen Bewertung der Einstellung des Verfahrens gegen Richter Oehm ist jedoch auch in der Sache festzustellen, dass die Feststellungen der Staatsanwaltschaft absurd sind. Wenn ein Richter bewusst lügt, um weitgehende Eingriffe gegen Angeklagte (Entfernung aus dem Gerichtssaal zwecks anschließender beweisaufnahmeloser hoher Verurteilung) rechtswidrig durchführen zu können, so handelt es sich fraglos um einen massiven, durch nichts zu rechtfertigenden Rechtsbruch.


Die Dreistigkeit der Staatsanwaltschaft nimmt nun bizarre Züge an. Sie verweist auf die Überprüfung der Rechtsbeugung im weiteren Instanzenweg. Genau das hatten Angeklagter und Verteidiger in Form der Revision geplant. Durch die taktische Berufung der Staatsanwaltschaft ist genau das verhindert worden, d.h. die Staatsanwaltschaft verweist hier auf einen Instanzenweg, den sie selbst blockiert hat, um genau das zu verhindern, was sie hier vorschlägt.


Eher ein Nebenaspekt, aber dennoch auch typisch: In der Anzeige wurde dem Richter vorgeworfen, im Urteil Feststellungen getroffen zu haben, obwohl alle ZeugInnen sich auf einen weiteren Zeugen beriefen, der auch hätte geladen werden können (aber aus politischen Gründen geschützt werden sollte). Wenn die Staatsanwaltschaft nun behauptet, dass das Thema ja behandelt worden sei, hat sie damit zwar recht, aber das war gar nicht der Vorwurf.

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