Laienverteidigung

MACHT UND HERRSCHAFT

Sind Macht, Ordnung, Kontrolle ... notwendig?


1. Definitionen ...
2. Merkmale von "Herrschaft"
3. Formen der Macht
4. Sind Macht, Ordnung, Kontrolle ... notwendig?
5. Zur Wirkung von Macht
6. Appelle & Glaube an das Gute in der Macht
7. Herrschaft und Herrschaftsfreiheit
8. Links

Aus Höfe, Otfried (1979): „Ethik und Politik“, Suhrkamp Verlag in Frankfurt
Im Gegensatz zu Sozialutopien marxistischer und nichtmarxistischer Herkunft, im Gegensatz zur Vorstellung, politische Ordnung und damit Herrschaft seien für den Menschen entweder grundsätzlich oder wenigstens unter bestimmten Lebensbedingungen überflüssig, läßt sich zeigen, daß die Anwendungsbedingungen von Prinzipien politischer Gerechtigkeit für den Menschen grundsätzlich gegeben sind. Denn sie sind mit allgemeinen Bedingungen des Menschseins als solchen (der "Natur" des Menschen) und gleicherweise allgemeinen Beurteilungskriterien untrennbar verknüpft. Deshalb ist dieser Schluß unumgänglich: Ein vernünftiges, ein humanes Zusammenleben ist für den Menschen nicht bloß unter seinen bisherigen subjektiven und objektiven Lebensbedingungen, sondern in jedem Fall ohne eine Herrschaftsordnung nicht möglich. Die Legitimation von Prinzipien der politischen Gerechtigkeit und ihre Anwendung in der politischen Welt wird die Menschen so lange beschäftigen, wie es sie überhaupt gibt. ... (S. 405 f.)
Solange es praktische Vernunftwesen gibt, die sich wegen des gemeinsamen Lebensraumes wechselseitig beeinflussen und dabei - ohne öffentlich-rechtliche Ordnung - bloß nach dem eigenen Gut- und Rechtdünken handeln, sind weder Individuen oder Gruppen noch ganze Völker vor Konflikten untereinander und Gewalttaten gegeneinander sicher. Weder Leib und Leben, noch Hab und Gut, überhaupt kein Freiraum persönlicher Lebensführung sind letztlich geschützt. ...
(S. 412)
Eine Ordnung der Konfliktbewältigung, die dem Kriterium der universalen Ordnung, die gleichsam Gesetzlichkeit genügt, ist eine Ordnung die gleichsam durch einen allgemeinen oder gemeinschaftlichen Willen gesetzt ist. Deshalb kann man - wie etwa Hobbes, Rousseau, Kant und neuerdings RawIs - in der Begründung politischer Gerechtigkeit auf den Begriff des Gesellschaftsvertrags zurückgreifen: Gerecht ist eine politische Ordnung, die durch den Gesellschaftsvertrag begründet ist - sofern man den Vertrag nicht als ein historisches Ereignis, sondern als einen normativ-kritischen Vernunftbegriff versteht, mit dem sich allgemeine Gerechtigkeitsgrundsätze legitimieren lassen. ...
(S. 416)
In einer gerechten Herrschaftsordnung sucht der Mensch - so hieß es - jene Selbstgefährdung durch seinesgleichen zu bändigen, die im naturalen Begriff der menschlichen Natur steckt. Dazu noch ein letzter Hinweis: Eine Bändigung durch vernunftbestimmte, durch gerechte Institutionen, die Bändigung durch Rechtskultur, ist im Unterschied zu einer biologischen Regelung die offenere, die anpassungsfähigere, sie ist die reflektierte und freie Form. Sie ist aber auch die gefährdetere. Denn Institutionen haben zwar eine Eigenmacht; aber ohne die Anerkennung der in ihr Lebenden haben sie keinen Bestand. Für die institutionelle Bändigung ist deshalb eine eigentümliche Zerbrechlichkeit charakteristisch. Wie es die Unrechtsverhältnisse unseres Jahrhunderts zur Genüge gezeigt haben, ist der Rückfall in Barbarei nie auszuschließen.
(S. 418)

Aus Thomas Galli (Gefängnisdirektor Zeithain), "Vergeltung, Strafe und Freiheitsentzug", in: Forum Recht 3/2016 (S. 198)
Zu den wichtigsten Aufgaben, die Aggression in einer Gesellschaft erfüllt, zählt die Einhaltung des Friedens. Aggressionen ermöglichen die Aufrechterhaltung komplizierter Hackordnungen, die man normalerweise bei Primatengruppen vorfindet. Durch Hierarchien wird aggressives Verhalten im täglichen Leben auf ein Minimum reduziert, da im Wesentlichen nur einmal ausgefochten werden muss, wer über wem steht und wer das Sagen hat.

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