Laienverteidigung

FEHLURTEILE UND IHRE GRÜNDE

Einleitung


1. Einleitung
2. Fehlerhafte Ermittlungen und Beweisaufnahme
3. Äußere, u.a. politische Beeinflussung
4. Rahmenbedingungen
5. Brutal, aber häufig: Irrtum bei Todesstrafe und lange Freiheitsstrafen
6. Rechtsbeugung: Straftaten der Anklagenden und Richtenden
7. Gerichtete Justiz
8. Auf verlorenem Posten: Zeug*in vor Gericht
9. Links

Marco Buschmann, Bundesjustizminister, am 19.9.2022 auf Twitter
Der #Rechtsstaat dient den Menschen. Sie müssen sich darauf verlassen können, dass Recht und Gesetz jederzeit für jedermann gelten. Das bedeutet auch, dass Personen, denen von staatlicher Seite Unrecht widerfahren ist, angemessen entschädigt werden.

Aus einem Beschluss des Amtsgerichts Heidelberg vom 8.12.2022 (Az. 12 AR 11/22)
Verfahrensverstöße, die auf einem Irrtum oder auf einer unrichtigen oder sogar unhaltbaren Rechtsansicht beruhen, stellen grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund dar.

Dass nirgendwo soviel Recht gebrochen und gebeugt wird wie in Robe und Uniform, hat bereits seine Gründe in der Wirkung von Herrschaft insgesamt. Wer über Privilegien verfügt, nutzt diese besonders häufig, weil das effizient ist.
Aber es kommen etliche Gründe hinzu - von Arbeitsüberlastung bis zu Abstumpfung in der Fabrik des sozialen Mordens durch Strafen, Einschüchtern und Überwachen.


Die zu erkennende Internetadresse lautet jetzt www.welt-ohne-strafe.siehe.website!

Auszug aus dem Programm des 34. Strafverteidigertages in Hamburg vom 26.-28.2.10 „Wehe dem, der beschuldigt wird“:
Beschuldigte im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sehen sich einer staatlichen Übermacht gegenüber, der sie – gleichviel ob schuldig oder unschuldig – nicht gewachsen sind. Denn der mit der Beschuldigung konfrontierte Bürger verfügt in der Regel nicht über die erforderlichen Kenntnisse und Ressourcen, dem gegen ihn erhobenen Vorwurf wirkungsvoll zu begegnen. … Den Strafverfolgungsorganen müssen vielmehr wirksame Grenzen gesetzt und ihre Handlungen einem System ständiger Kontrolle unterworfen werden.


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