Demokratie

NAZI-JUSTIZ

Richter, Drittes Reich und BRD


1. Ohne Brüche aus dem Nazi-Regime in die BRD
2. Fallbeispiele: Bundesweite Justiz
3. Fallbeispiele: Hessen
4. Richter, Drittes Reich und BRD
5. Und heute?
6. Justiz heute: Antifa-Symbolik verbieten?
7. Links
8. Buchvorstellungen zum Themenbereich

Aus Harnischmacher, Robert: "Die Polizei im NS-Staat", in: Kriminalistik 7(2006 (S. 469)
Der NS-Jurist Dr. Best schreibt etwas: "Die Polizei handelt nie rechtlos oder rechtswidrig, soweit sie nach den von den Vorgesetzten - bis zur Obersten Führung - gesetzten Regeln handelt ... Solande die Polizei diesen Willen der FÜhrung vollzieht, handelt sie rechtmäßig".
Könnte auch für heute noch gelten ...


Literatur

Die folgenden Texte sind Rezensionen, verfasst von Menschen rund um die Projektwerkstatt (veröffentlicht u.a. in Contraste, Direct-Action-Kalender, Fragend voran ...)

Die Quelle der Ausschnitte oben
Braunbuch
(Reprint der 3. Auflage 1968, Edition Ost im Verlag Das Neue Berlin, 446 S.)
Wer nicht nur Stiefelnazis hinterher rennen und deren Spiel (Prügeln und Brüllen) übernehmen will, braucht das Buch. Wer immer noch glaubt, die Demokratie der BRD sei eine Überwindung der Nazi-Herrschaft, braucht es auch. Und selbst wer glaubt, wenigstens die DDR hätte (bei allen sonstigen Merkwürdigkeiten der Machtausübung) konsequent Antifaschismus betrieben, sollte es lesen. Denn das Buch ist zum einen eine gigantische Quelle von Namen, Posten und Karrieren ehemaliger Nazi-Größen in der entstehenden Bundesrepublik. Politische Führer, kleine bis zu wichtigsten Richtern, Polizeichefs und ihre Untergebenden, Geheimdienste, Medien, Fabriken – alles blieb in Hand von Kadern oder Angepassten der Nazi-Zeit. Da dürfte es kein Einzelfall gewesen sein, wenn ein Deserteur oder Verweigerer im Nachkriegsdeutschland von einem Armeegericht drangsaliert wird, was vor 1945 Todesurteile in Massen verkündet hat. Die Masse an Quellen lässt keinerlei Zweifel aufkommen: Zwischen Nazi-Deutschland und Nachkriegs-Deutschland herrscht vor allem Kontinuität. Vollends frustriert trifft das LeserIn aber auch auf die Information, dass die DDR-Regierung, die das Buch erarbeiten ließ, es auch selbst wieder zurückzog – wegen dem Geld aus Bonn ...

Weitere Bücher
Balzer, Friedrich-Martin
Justizunrecht im Kalten Krieg
(2006, PapyRossa in Köln, 380 S., 24 Euro)
Das puzzleartige Zusammentragen von Fällen gerichteter Justiz zeigt immer wieder, wie machtdurchdrungen, willkürlich bis interessensgeleitet diese Sphäre unkontrollierter Staatsgewalt ist. Das Buch rollt die umfangreichen Prozesse gegen politisch unerwünschte PolitaktivistInnen in einer frühen Phase der Bundesrepublik auf, so dass die Spannbreite der Themen nicht nur das juristische Geschehen umfasst, sondern auch die klaren Hinweise darauf, dass auch der Stand der RichterInnen und AnwältInnen in ungebrochener Kontinuität aus dem Nazi-Terror in den sog. Rechtsstaat übergegangen ist.

Form, Wolfgang/Schiller, Theo: Politische NS-Justiz in Hessen
(2005, N.G.Elwert Verlag in Marburg, 1230 S. in 2 Bänden, 50 Euro)
Umfassend, präzise – und bedrückend: So ließe sich das Buch in wenigen Worten umschreiben. Akribisch haben die Autoren viele Fälle der hessischen Gerichte in der Nazi-Zeit ausgewertet. Statistiken und juristische Bewertungen füllen das Buch. Nicht nur die vielen grausamen Einzelurteile sind prägend, sondern auch und vor allem die Systematik, die interessengeleitete Justiz als willige Vollstreckung der Interessen herrschender Eliten. Angst macht zudem der bruchlose Übergang: Es gar nicht nötig, die Justiz im Übergang von der Weimarer Republik in den Nazi-Terror-Staat umzukrempeln. Die Staatsanwälte und Richter machten freiwillig bis begeistert mit. Das ist nicht allein mit einer Sympathie für den Faschismus zu erklären, sondern auch mit einer grundsätzlichen Unterwerfung, mit der Selbstdefinition als willige Vollstrecker. Nicht nur hier lassen sich Fragen auch an die heutige Justiz stellen. Beklemmend sind ebenso etliche Ausführungen, die den Verdacht nahelegen, dass dieses willige Vollstreckertum auch heute ausgeprägt ist – auch wenn die heutigen MachthaberInnen (zum Glück) nicht die gleichen Ziele verfolgen wie die Nazis. Wo aber von den RichterInnen moderner Zeit menschenverachtende Urteile verlangt werden (Abschiebungen, Isolationshaft, Sicherungsverwahrung, lange Haftstrafen usw.), fackeln sie ebenfalls nicht lange.


Artikel im Spiegel Nr. 5/1994 (S. 57)


Rolf Bossi zur Nazi-Justiz und dem bruchlosen Übergang zur BRD
(S. 24)
Zwölf Jahre lang verschrieb sich die Justiz mit Haut und Haaren den, verbrecherischen Naziregime und fällte hinter der Maske rechtsstaatlicher Gesten Abertausende von Willkür- und Unrechtsurteilen. Die Urteile der Nazirichter dienten nicht der Gerechtigkeit, sondern nur allzu häufig außerjuristischen, vornehmlich politischen Zielsetzungen. Niemand hat sie je dafür zur Rechenschaft gezogen. Eine Stunde Null in der Justizgeschichte gab es nicht, stattdessen hat man weiter „Recht“ gesprochen.

(S. 25)
Achtzig Prozent der "furchtbaren Juristen " Hitlers wurden in den Staatsdienst der Bundesrepublik übernommen und rückten zum Teil in höchste Positionen auf - meist ohne dass ihre Verbrechen auch nur vor einem Gericht verhandelt worden wären. Ihren Ungeist haben sie offen oder verdeckt an große Teile der nachfolgenden Juristengeneration weitergereicht. Wohl hat dieses schmutzige Erbe der Nazirichter mittlerweile seine biologische Lösung gefunden. Aber das Schlimme ist, dass die deutsche Justiz diese schreckliche Erblast niemals institutionell abgeworfen hat. Der Ruf des "Nie wieder! " ist in Deutschlands Justizpalästen, wenn überhaupt, nur sehr verhalten erschallt. Willkür und Zweckmäßigkeit anstelle von Wahrheit und Gerechtigkeit konnten so in der Rechtsprechung untergründig fortleben.

(S. 267)
Ihr Nachkriegsversagen vor den nationalsozialistischen Mördern in Robe, so meine deprimierende Erfahrung, halten Politik und Justiz heute offenbar für ein erledigtes Thema. Tempi passati. Stattdessen werden Pläne auf den Tisch gelegt, die den Rechtsweg zu einer Art Eilgerichtsbarkeit verkürzen sollen. Unter dem Deckmantel von Vereinfachung, Transparenz und Verfahrensbeschleunigung wollen die Justizminister künftig Rechtsfindung nach Kassenlage betreiben. In Deutschlands Gerichtssälen soll nicht mehr gründlich und gerecht, sondern vor allem schnell und billig ge- und verurteilt werden. Wenn die Abmagerungskur für die Justiz wie geplant Realität wird, sehe ich für die Zukunft unseres Rechtsstaates schwarz.

Rezension von : Bossi, Rolf (2006): "Halbgötter in Schwarz", Goldmann in München
Das Buch des überregional bekannten Strafverteidigers lebt von den präzise geschilderten Geschichten konkreter Fälle, in denen vor allem das Versagen der Justiz - RichterInnen oder StaatsanwältInnen - im Mittelpunkt steht. Das Problem des Buches hängt stark mit der Person von Bossi zusammen: Es sind keine Alltagsfälle. Der Autor beklagt auch, dass gerade in den großen Fällen große Gefahren wegen der fehlenden Berufungsmöglichkeiten bestehen. Was im Buch dadurch ganz fehlt, ist die Kläglichkeit der unteren Gerichte mit ihren Gefälligkeitsurteilen, den Verfahren am Fließband und der Kälte solcher Maschinerien. Beeindruckend ist das Kapitel 10: Bossi erweist sich als scharfzüngiger und analytischer Kenner der Kontinuität von Justizbehörden der Nazizeit in die Bundesrepublik Deutschland. Allein dieser Text ist das Buch wert und fördert den Hass auf die Selbstgerechtigkeit der "Halbgötter".


HR-Online zu Nazi-RichterInnen in Hessen
Aus einem Bericht auf HR-Online (4.7.2006)
Viele Richter, die unter den Nationalsozialsten ihren Beruf ausübten, machten auch nach 1945 Karriere im Justizsystem. Und viele Juristen vertraten lange die Meinung, sie hätten lediglich bestehendes Recht umgesetzt. Die Marburger Wissenschaftler haben herausgefunden, dass die Richter häufig keine Probleme dabei hatten, das Recht so einzusetzen, wie die Nationalsozialisten von ihnen erwarteten.

Texte zur braunen Vergangenheit der Justiz und fehlender Aufarbeitung
Aus Klaus-Detlev Godau-Schüttke, "Personelle und inhaltliche Kontinuitäten: Folgen der gescheiterten Entnazifizierung der Justiz"
Fast ausnahmslos hatten die NS-Richter und NS-Staatsanwälte wegen ihres Tuns im Dritten Reich kein Unrechtsbewußtsein bzw. gaben dies zumindest vor. Diese nach außen ohne Selbstzweifel gezeigte Haltung fand ihren Niederschlag auch in rechtfertigenden und die Wahrheit verschüttenden Schriften: So spricht das Buch des ehemaligen Reichsgerichtsrats und späteren Bundesrichters Fritz Hartung, der von 1930 bis zur Kapitulation dem 3. Strafsenat des Reichsgerichts angehörte und der damit in besonderer Weise die Willkürjustiz des Dritten Reiches repräsentiert, bereits von seinem Titel her für sich selbst: "Jurist unter vier Reichen". Was der Titel vermuten läßt, scheut sich Hartung nicht, rechtfertigend im einzelnen darzulegen: Der 3. Strafsenat des Reichsgerichts unter der Leitung des Reichsgerichtspräsidenten Bumke habe lediglich Schlimmeres verhütet.Noch als Bundesrichter hielt Hartung wenig kritische Distanz zu seiner eigenen Vergangenheit. Vielmehr schwärmte er noch 1971: "Auch auf juristischem, insbesondere strafrechtlichem Gebiet hatte das nationalsozialistische Regime im Anfang Fortschritte von grundlegender Bedeutung gebracht. [...] Viele kleinere Novellen brachten weitere Verbesserungen, die bis heute Bestand haben und aus dem Strafrecht nicht mehr wegzudenken sind." ...
"Durchaus kennzeichnend war, daß die Mitglieder des Reichsgerichts im allgemeinen nicht nur sog. gute Juristen waren [...], sondern in aller Regel auch selbständige, größtenteils sogar eigenwillige Persönlichkeiten von oft hohem menschlichen Range, von umfassender, oft sogar von musischer Bildung. Den Typus des engen Fachmannes fand man fast nie unter ihnen. [...] Daß dann der Nationalsozialismus den Versuch machte, das Reichsgericht durch seine Personalpolitik und durch seinen Terror politisch, menschlich und rechtlich zu zersetzen, daß ihm dieser Versuch teilweise gelang [...] und daß ihm auch das teilweise gelang, daß schwere Schatten auf die Rechtsprechung dieser Gremien fielen, daß damals ein unerhörter Druck und die schimpflichsten Spitzelmethoden auf dem Gericht lasteten, daß sich in ihm eine lähmende Atmosphäre der Furcht, des Mißtrauens, der Erbitterung, ja der Verzweiflung ausbreitete, das alles ist bekannt. Das Reichsgericht war damals nicht mehr es selbst. Zwar ergingen weitaus die meisten Entscheidungen auch jetzt noch in dem alten ehrenhaften richterlichen Geist [...] und doch war dem Gericht die Lebensluft der Freiheit und Unabhängigkeit genommen. Nichts aber wäre falscher und ungerechter, als dem heute in der Haltung eines billigen Pharisäismus gegenüberzutreten. Hier gilt vielmehr das Wort: 'Wer unter euch ohne Sünde ist, der werfe den ersten Stein auf sie.' Vor allem aber gilt es zu erkennen, wie das kam, und dafür zu sorgen, daß es nicht mehr kommen kann." ...
Der Bundesgerichtshof war aber anderer Meinung. Der Große Zivilsenat entschied am 20. Mai 1954: "Der überwiegende Teil der deutschen Beamten hat sich [...] trotz des schimpflichen und rechtswidrigen Druckes [...] in erster Linie dem Staate und seinen legitimen Aufgaben verpflichtet" gefühlt. Der von den Beamten geleistete Treueeid auf Hitler habe nicht diesem persönlich, sondern dem "Obersten Staatsorgan" gegolten. "Als sich aber die verbrecherischen Ziele und Methoden des Nationalsozialismus immer mehr enthüllten, wurde diese aufgezwungene Bindung überwiegend nur unwillig, unter scharfer innerer Ablehnung und unter schärfstem Terror ertragen." ...
Als Mitte der 50er Jahre ein Zigeunermischling, der im Mai 1940 verhaftet und mit einem Sammeltransport nach dem Generalgouvernement (Polen) in ein Lager gebracht, wo er 1945 von den Russen befreit worden war, nach dem Bundesentschädigungsgesetz Wiedergutmachung forderte, würdigte der 4. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in seinem Urteil vom 7. Januar 1956 die Verfolgungsmaßnahmen u. a. mit folgenden Ausführungen: "[...] daß trotz des Hervortretens rassenideologischer Gesichtspunkte nicht die Rasse als solche Grund für die darin getroffenen Anordnungen bildet, sondern die bereits erwähnten asozialen Eigenschaften der Zigeuner, die auch schon früher Anlaß gegeben hatten, die Angehörigen dieses Volkes besonderen Beschränkungen zu unterwerfen. Es wird einleitend nicht nur auf die rassenbiologischen Erkenntnisse, sondern auch auf die bei der Bekämpfung der Zigeunerplage gesammelten Erfahrungen hingewiesen, die es angezeigt erscheinen ließen, die Regelung der Zigeunerfrage aus dem Wesen dieser Rasse heraus in Angriff zu nehmen." ...
Obwohl die Mitglieder des 1. Strafsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts ersichtlich keine NS-Belastungen aufwiesen, offenbarten sie jedoch durch ihre Argumentation folgendes: Ihr Bestreben war allein darauf gerichtet, die Richter des Sondergerichts Warschau, die sie als Kollegen betrachteten, vor Strafe zu bewahren. Dabei bedienten sie sich einer sophistischen Begründung, ohne die Realitäten des Dritten Reiches detailliert zu analysieren.

Aus Herta Däubner-Gmelin (ehemalige Bundesjustizministerin): "Rehabilitierung und Entschädigung von Deserteuren, sog. Wehrkraftzersetzern und Kriegsdienstverweigerern der deutschen Wehrmacht?" im Februar 1997
Verdrängt worden ist damals auch der - spezifische, weit über die bloße und ausnahmsweise "Verstrickung" einzelner hinausreichende zusätzliche - Beitrag der Wehrmacht, besonders aber auch der Justiz zur Unrechtsherrschaft der Nazis. Nicht nur die Rolle des Volksgerichtshofs, der Standgerichte und der SS-Polizeigerichte, sondern auch die Tätigkeit der Sondergerichte, der Militär- und der Kriegsgerichte oder die der "ganz normalen" Amts-, Landes- und Oberlandesgerichte, wie auch der übrigen Fachgerichte in den Jahren 1933-1945 wurde einfach mit Schweigen übergangen, so, als sei das alles damals Recht gewesen, als habe es Unrecht nicht gegeben. Kontinuität war gefragt. Die Zäsur zwischen Nazi-Unrecht und dem Beginn einer neuen, rechtsstaatlichen Zeit, wurde trotz totaler Niederlage und trotz des "Nie Wieder!", das doch tragender Pfeiler des Grundgesetzes war, im Hinblick auf die Notwendigkeit der Aufarbeitung dieses Teiles der Geschichte schlicht nicht zur Kenntnis genommen. ...
Der Bundesgerichtshof war da ganz anderer Meinung, widersprach heftig, bemerkenswerterweise unter Berufung auf bekannte ehemalige Nazi-Juristen. Seine Ausführungen sind heute noch lesenswert, weil unter Leitung des damaligen BGH-Präsidenten Weinkauff, zwischen 1935-1945 selbst Richter am Reichsgericht, der Große Zivilsenat(!) nicht nur die unverblümte Vertretung eigener materieller Interessen juristisch verbrämte, sondern auch bar jeglichen Unrechtsbewußtseins historische Fakten verdrängte und rechtsstaatliche Wertungen verfälschte. So richtige Nationalsozialisten waren danach die wenigsten gewesen, NS-Unrecht durch Beamte oder Richter hatte es nur ausnahmsweise im Einzelfall gegeben; "nationalsozialistische Bestandteile" des Beamtenrechts waren sozusagen unbedeutende "Zierrate" gewesen. Der "überwiegende Teil der deutschen Beamten" hatte sich, so führte der große Zivilsenat ohne zu Erröten aus, trotz "des schimpflichen und rechtswidrigen Druckes... in erster Linie dem Staate und seinen legitimen Aufgaben" verpflichtet gefühlt - und sollte daher die Aufrechterhaltung seiner in langen Beamtenjahren erworbenen Ansprüche nicht vermissen müssen. ... den Drang zu allgemeiner Beschönigung und zu weitreichender Verdrängung konnte auch das Bundesverfassungsgericht damals nicht aufhalten. ...
Bereits 1948 waren 30 % der Gerichtspräsidenten und zwischen 80 % und 90 % der Landgerichtsdirektoren und -räte in der britischen Zone wieder ehemalige Parteigenossen. Schon 1949 berichtete der US-Kommissar für Bayern an den damaligen Hochkommissar McCloy, daß wieder 81 % der Richter und Staatsanwälte dort ehemalige Nazis waren. In den anderen Westzonen sah es nur unwesentlich anders aus. Und wer die Namen der Landgerichtspräsidenten, Senatsvorsitzenden, Präsidenten von Oberlandesgerichten und Mitgliedern des Bundesgerichtshofs aus jenen Jahren liest, muß zur Erkenntnis kommen, daß die Mitarbeit bei einem Gericht in der Nazi-Zeit, insbesondere beim Reichsgericht und/oder die "Einberufung" ins Reichsjustizministerium ganz offensichtlich auch für die Karriere in der Justiz der Bundesrepublik in den fünfziger Jahren weitestgehend als Beförderungsvoraussetzung, zumindest als gute Empfehlung, keinesfalls jedoch als Hindernis angesehen wurde, Richter oder gar Kammer- oder Senatsvorsitzender bzw. -präsident zu werden. ...
Erst durch die Vorfälle um den ehemaligen Marinerichter und späteren CDU-Ministerpräsidenten von Baden-Württemberg, Filbinger, begann sich die Haltung der Öffentlichkeit zu ändern. Filbinger, der wegen seiner gnadenlosen und NS-willfährigen Urteile, die er teilweise sogar noch nach der Kapitulation ergehen lies, von Rolf Hochhuth - mit gutem Grund - als "furchtbarer Jurist" bezeichnet werden durfte, verteidigte sich dann auch noch mit dem berühmt gewordenen Spruch, daß heute doch nicht Unrecht sein könne, was damals Recht gewesen sei. Er machte so auf erschreckende Weise deutlich, wie quer mancher Angehörige dieser Generation auch damals noch dachte.

Rolf Bossi zur Nazi-Justiz und dem bruchlosen Übergang zur BRD
Das lesenswerte Buch "Halbgötter in Schwarz" des überregional bekannten Strafverteidigers RolfBossi (2006, Goldmann in München) lebt von den präzise geschilderten Geschichten konkreter Fälle, in denen vor allem das Versagen der Justiz - RichterInnen oder StaatsanwältInnen - im Mittelpunkt steht. Das Problem des Buches hängt stark mit der Person von Bossi zusammen: Es sind keine Alltagsfälle. Der Autor beklagt auch, dass gerade in den großen Fällen große Gefahren wegen der fehlenden Berufungsmöglichkeiten bestehen. Was im Buch dadurch ganz fehlt, ist die Kläglichkeit der unteren Gerichte mit ihren Gefälligkeitsurteilen, den Verfahren am Fließband und der Kälte solcher Maschinerien. Beeindruckend ist das Kapitel 10: Bossi erweist sich als scharfzüngiger und analytischer Kenner der Kontinuität von Justizbehörden der Nazizeit in die Bundesrepublik Deutschland. Allein dieser Text ist das Buch wert und fördert den Hass auf die Selbstgerechtigkeit der "Halbgötter".
Beispiel S. 24: Zwölf Jahre lang verschrieb sich die Justiz mit Haut und Haaren den, verbrecherischen Naziregime und fällte hinter der Maske rechtsstaatlicher Gesten Abertausende von Willkür- und Unrechtsurteilen. Die Urteile der Nazirichter dienten nicht der Gerechtigkeit, sondern nur allzu häufig außerjuristischen, vornehmlich politischen Zielsetzungen. Niemand hat sie je dafür zur Rechenschaft gezogen. Eine Stunde Null in der Justizgeschichte gab es nicht, stattdessen hat man weiter „Recht“ gesprochen.
S. 25: Achtzig Prozent der "furchtbaren Juristen " Hitlers wurden in den Staatsdienst der Bundesrepublik übernommen und rückten zum Teil in höchste Positionen auf - meist ohne dass ihre Verbrechen auch nur vor einem Gericht verhandelt worden wären. Ihren Ungeist haben sie offen oder verdeckt an große Teile der nachfolgenden Juristengeneration weitergereicht. Wohl hat dieses schmutzige Erbe der Nazirichter mittlerweile seine biologische Lösung gefunden. Aber das Schlimme ist, dass die deutsche Justiz diese schreckliche Erblast niemals institutionell abgeworfen hat. Der Ruf des "Nie wieder! " ist in Deutschlands Justizpalästen, wenn überhaupt, nur sehr verhalten erschallt. Willkür und Zweckmäßigkeit anstelle von Wahrheit und Gerechtigkeit konnten so in der Rechtsprechung untergründig fortleben.
S. 267: Ihr Nachkriegsversagen vor den nationalsozialistischen Mördern in Robe, so meine deprimierende Erfahrung, halten Politik und Justiz heute offenbar für ein erledigtes Thema. Tempi passati. Stattdessen werden Pläne auf den Tisch gelegt, die den Rechtsweg zu einer Art Eilgerichtsbarkeit verkürzen sollen. Unter dem Deckmantel von Vereinfachung, Transparenz und Verfahrensbeschleunigung wollen die Justizminister künftig Rechtsfindung nach Kassenlage betreiben. In Deutschlands Gerichtssälen soll nicht mehr gründlich und gerecht, sondern vor allem schnell und billig ge- und verurteilt werden. Wenn die Abmagerungskur für die Justiz wie geplant Realität wird, sehe ich für die Zukunft unseres Rechtsstaates schwarz.

Und das gesamte Kapitel ab S. 201 ff.:
FURCHTBARE JURISTEN VOR UND NACH 1945
Ungesühntes Naziunrecht: Warum die deutsche Justiz traditionell unfähig ist, ihre Fehlurteile zu korrigieren
Es ist unbestritten: Die Bundesrepublik Deutschland bat in den ersten Dekaden nach ihrer Gründung darin versagt, sich geistig mit dem Nationalsozialismus auseinanderzusetzen und zwischen dem NS-Regime und dem neuen, demokratischen Staatswesen einen scharfen personellen Schnitt zu machen. Hitler, Goebbels, Himmler und mit ihnen viele führende Nazis entzogen sich der Verantwortung für ihre Verbrechen durch Selbstmord. Vor den Nürnberger Kriegsverbrechertribunalen wurden gerade mal knapp 200 hohe NS-Funktionäre, Generäle und Industrielle angeklagt. Von den 36 dort gefällten Todesurteilen wurden zwar 24 vollstreckt, 38 weitere Angeklagte wurden jedoch freigesprochen und fast alle in Nürnberg verhängten Haftstrafen bis 1956 aufgehoben. Der sogenannte "Stellvertreter des Führers" Rudolf Heß war der einzige Nazi, der lebenslänglich im Spandauer Kriegsverbrechergefängnis einsaß. Der Rest kam davon - unter den Augen, teilweise mit Duldung oder sogar im Dienst der Bundesrepublik. Auf den unteren und mittleren Ebenen des Staatsdienstes fanden ehemalige Funktionsträger des Regimes fast ausnahmslos neue Anstellungen. Viele von ihnen, vorneweg der berüchtigte Kanzleramtssekretär Hans Globke, einst Kommentator der Nürnberger NS-Rassengesetze und dann die Graue Eminenz hinter Konrad Adenauer, sowie der ehemalige Marinerichter und spätere Ministerpräsident von Baden-Württemberg, Hans Filbinger, machten beeindruckende Karrieren. Dazu bedurfte es nicht viel: Neben geschönten Biografien und Bündeln von „Persilscheinen“ ebneten den ehemaligen Nazis eine Reihe skandalöser gesetzlicher Regelungen zum Verjährungs-, Beamten- und Versorgungsrecht den Weg zurück zum "treuen Staatsdiener".
In der ersten Reihe des Versagens stand die Justiz. Schon im Nürnberger Juristenprozess mussten sich 1947 nur 14 führende Nazijuristen vor Gericht verantworten. Zwar zeigte der Prozess detailliert auf, in welch ungeheurem Ausmaß die Gerichtsbarkeit als willfähriges Instrument des nazistischen Terrorregimes fungiert hatte. Doch die strafrechtlichen Konsequenzen hielten sich in beschämend überschaubarem Rahmen: vier lebenslange und sechs Haftstrafen sowie vier Freisprüche. Einer der Verurteilten starb 1950 in Haft, die übrigen wurden 1950 und 1951 freigelassen. 1956 war auch der letzte Nazirichter wieder auf freiem Fuß.
Die Parlamente und Gerichte der Bundesrepublik Deutschland entwickelten seit 1949 einen großen Ehrgeiz, die juristische Verfolgung und Bestrafung von NS-Justizverbrechen nicht zu fördern, sondern vielmehr zu verhindern. Das oberste Prinzip der nahezu unverhüllten Totalamnestie übernahm man von den in Nürnberg Angeklagten. Diese hatten sich darauf berufen, nur geltendes Recht angewendet und nicht etwa vorsätzlich und in vollem Unrechtsbewusstsein das Recht gebrochen zu haben. In den Fünfzigerjahren legitimierten Gesetzgeber und Gerichte bis hinauf zum Bundesgerichtshof großzügig diesen fatalen "Positivismus". Dabei wurde vor allem der Straftatbestand der Rechtsbeugung ausgehöhlt - mit der Folge, dass bis heute kaum ein Richter wegen offensichtlichen Justizunrechts belangt werden kann. Nach damaliger Gesetzgebung und Rechtsprechung wäre nicht einmal der oberste NS-Blutrichter Roland Freisler wegen Rechtsbeugung verurteilt worden. Wie also soll man jemals wieder einen deutschen Richter wegen geringerer Verfehlungen anklagen, ohne dass man eingedenk der Opfer des Nationalsozialismus vor Scham in den Boden versänke?
Unschuldig angeklagt - weil die Staatsanwaltschaften im Zuge ihrer Ermittlungen, ganz gleich ob bewusst oder unbewusst, Tatsachen verdrehen und dadurch, wie im Fall Otmar Schuster, unbescholtene Existenzen ruinieren. Berufungsgerichte, die die Wahrheit auf den Kopf stellen, ohne dass es dafür von Rechts wegen Beweise geben kann. Revisionsinstanzen und Strafkammern, die das Recht beugen, um in beispielloser Kumpanei den Unrechtsurteilen ihrer Kollegen wenn schon nicht zur Wahrheit, so "wenigstens" zur formaljuristischen Korrektheit zu verhelfen. Richter, die Absprachen platzen lassen, stattdessen den wehrlosen Mandanten in den Rücken fallen - und damit einen Menschen wie Josef Peters zu Unrecht für viele Jahre hinter Gitter bringen. Ausgefuchste Richter, die ein offenkundig falsches Urteil "revisionssicher" verpacken, um den berechtigten Widerspruch dagegen schon im Vorfeld zu unterbinden - was einen Mann wie Sabahattin Yalman lebenslang ins Zuchthaus verfrachtet. Ungebührlich harte Urteile, die als "Abschreckung" zwar den einzelnen Täter treffen, aber in Wahrheit für die Allgemeinheit gedacht sind: In völliger Verkennung der vermeintlichen Wirksamkeit solcher Abschreckungsurteile werden sie nach wie vor von den Hardlinern unter den Richtern gerne gesprochen, wenn ihnen - ja wenn ihnen - wie im Fall Eugen Siebert schlichtweg der Geduldsfaden reißt. Und schließlich das genaue Gegenteil: Ein Gewalttäter wie Erol Korkmaz, dessen Tat unzweifelhaft bewiesen ist, darf als freier Mann herumlaufen, weil das Gericht gegen ihn kein Verfahren eröffnen will. Wer würde glauben, dass solch skandalöse Zustände ausgerechnet auf das Konto der deutschen Justiz der letzten 60 Jahre gehen? Das allein ist schon schlimm genug. Viel schlimmer aber ist, dass gegen manche dieser Fälle kein einziges gesetzliches Kraut gewachsen ist, dass sie im Rahmen unserer Rechtsordnung tatsächlich "rechtens" sind und bleiben. Was ist das für ein System, das derartige Unrechtsurteile von vermeintlich "objektiven", ja „unfehlbaren“ Richtern unwidersprochen lässt? Es ist ein System mit einer langen, teilweise düsteren Tradition, die bis in die Gegenwart fortwirkt.
Nach landläufiger Vorstellung gibt es eine Macht der Gerechtigkeit und eine Macht des Faktischen. Die Politik orientiert sich immer an der Macht des Faktischen. Doch leider orientiert sich die Justiz nicht immer und ausschließlich an der Macht der Gerechtigkeit.
Nach dem Ende der Herrschaft der Nationalsozialisten gab es durchaus verschiedene Vorstellungen, wie man auf die Einmaligkeit ihrer Verbrechen reagieren sollte. Die Nazis hatten nicht nur, wie alle Diktaturen, ihre innenpolitischen Gegner brutal unterdrückt. Hitlerdeutschland hatte nicht nur, wie für Krieg führende Mächte weithin üblich, fremde Völker überfallen, unterworfen und ausgeplündert. Wehrmacht und SS-Divisionen hatten sich nicht einmal damit begnügt, den gesamten europäischen Kontinent in Schutt und Asche zu legen und einen Weltkrieg zu entfachen. Alle Kriegsverbrechen wurden dadurch in den Schatten gestellt, dass die Nazis erst- und einmalig in der Menschheitsgeschichte die massenhafte Vernichtung von Minderheiten und vor allem die physische Vernichtung der Juden Europas in den NS-Konzentrationslagern industriell organisierten.
Die Mehrheit der Deutschen hatte die nationalsozialistische Diktatur gewollt. Sie hatte gewusst, dass Hitlers Machtergreifung früher oder später Krieg bedeuten würde. Und sie hätte zumindest wissen können, welche Verbrechen in ihrem Namen begangen wurden. Solch ein Staat, der sich derart unfassbare Gräueltaten hatte zuschulden kommen lassen wie Nazideutschland, musste nach 1945 mit Stumpf und Stiel beseitigt werden. Und ein Volk, das seinen verbrecherischen Führern bis zur Stunde des Untergangs gefolgt war, verdiente seitens der Sieger jeglichen nur denkbaren Argwohn.
So gab es denn auch in Amerika anfänglich das Konzept des Morgenthauplans. Dieser hätte bedeutet, Deutschland in ein Agrarland zurückzuverwandeln und alle Nazifunktionäre zur Zwangsarbeit in einen Steinbruch zu schicken. Durchgesetzt hat sich - teils noch der milden Weisheit der Roosevelt-Regierung zu danken, überwiegend schon dem heraufziehenden Kalten Krieg geschuldet - der Marshallplan. Die hungernde Bevölkerung erhielt aus Amerika Carepakete; finanzielle und industrielle Hilfeleistungen aus der ganzen Welt trugen wesentlich zu jenem Wirtschaftswunder bei, das nur wenige Jahre nach Kriegsende in Deutschland blühte. So verdankte die Bundesrepublik Deutschland ihren raschen Wiederaufstieg zur Wirtschaftsmacht und ihre gefestigte Demokratie der Macht des Faktischen.

Der Nürnberger Juristenprozess
Die Macht der Gerechtigkeit hinkte demgegenüber notorisch hinterher. Die Nürnberger Kriegsverbrecherprozesse waren zwar völkerrechtlich wegweisend und für die Dokumentation der Naziverbrechen unentbehrlich. Aber sie wurden von den Deutschen nicht als Sieg der Gerechtigkeit begrüßt, sondern als "Siegerjustiz" beargwöhnt. Zudem wurde dort nur eine kleine Minderheit verurteilt. Eine strafrechtliche Verfolgung, die die Mehrheit aller Naziverbrecher betraf, hätte die deutsche Justiz spätestens nach der Gründung der Bundesrepublik leisten müssen. Diese jedoch blieb anfangs völlig aus, zog sich später quälend lange hin und führte in viel zu wenigen Fällen zu den nötigen harten Strafen. Anfang der Fünfzigerjahre reagierte die Justiz zunächst noch auf Anzeigen von NS-Verbrechen aus der Bevölkerung. Doch die Verfahren, die sich oft auf Straftaten aus der Vorkriegszeit bezogen, wurden sehr schnell weniger. War es 1949 noch zu 1.523, 1950 immerhin noch 908 Verurteilungen gekommen, sank deren Zahl in der Folgezeit kontinuierlich. 1954 waren es lediglich 44, 1955 ganze 22 Fälle, in denen Personen wegen NS-Verbrechen belangt wurden. Der Gesetzgeber versagte nicht weniger: Handstreichartig verkürzte der Deutsche Bundestag in einer der ersten Handlungen nach seiner Konstituierung zuerst die Verjährungsfristen für Naziverbrechen und verabschiedete dann ein Amnestiegesetz für alle Straftaten außer Mord.
Das Versagen der Gerechtigkeit erwies sich da als besonders eklatant, wo die Justiz über sich selbst hätte zu Gericht sitzen müssen. Denn die deutschen Richter, Staatsanwälte und Justizbürokraten hatten sich nahezu vollzählig der NS-Diktatur angedient. Unter dem Deckmantel des Rechts hatten sie tausendfach Unrechtsurteile gesprochen und offene Verbrechen bis hin zu Mord und Völkermord legitimiert. Gerade da, wo sie formell korrekt Nazirecht sprachen, verletzten sie bewusst die Normen des materiellen Rechts. Doch keiner von ihnen wurde deswegen nach deutschem Recht verurteilt, kein Nazijurist hat je seine Schuld in einem deutschen Gefängnis abgebüßt. Die Geschichte lehrt, dass vieles Unrecht auf dieser Welt ungesühnt bleibt. Aber nach allen Maßstäben von Recht und Gerechtigkeit bleibt dieses Versäumnis der Justiz nach 1945 eine ewige Schande für unser Land.
Das Scheitern einer Selbstreinigung der Gerichte und der Justizverwaltung zeichnete sich bereits in Nürnberg ab. Schon von Januar bis Dezember 1947 fehlten beim Juristenprozess vor dem amerikanischen Militärtribunal die größten Verbrecher auf der Anklagebank. Der seit 1932 amtierende Reichsjustizminister Franz Gürtner war im Januar 1941 verstorben, sein Nachfolger Otto Thierack hatte unmittelbar nach seiner Verhaftung am 30. April 1945 Selbstmord begangen, ebenso wie 1946 der Reichsgerichtspräsident Erwin Bumke. Und der berüchtigte Präsident des Volksgerichtshofes, Roland Freisler, war bei einem Bombenangriff auf Berlin im Februar 1945 ums Leben gekommen. Verhandelt wurde also gegen 14 weitere führende Juristen des Regimes - und zwar nicht aufgrund konkreter Einzelvorwürfe, sondern aufgrund des organisierten Verstoßes der gesamten deutschen Justiz gegen die Normen des in allen zivilisierten Staaten geltenden Strafrechts sowie des übergeordneten Menschen- und Völkerrechts. Zu den Hauptvorwürfen zählten:
„Gräueltaten und Verbrechen gegen Personen und Eigentum" einschließlich "Plünderung von Privateigentum, Mord, Folterung und ungesetzlicher Einkerkerung“.
Die aktive "Aufrichtung einer Schreckensherrschaft zur Unterdrückung der politischen Gegner des nationalsozialistischen Regimes" und von "Juden aller Nationalität, Polen, Ukrainern, Russen und anderen Staatsangehörigen der besetzten Gebiete", vor allem durch eine umfassende Sondergerichtsbarkeit.
Die Mitwirkung der Justiz an der nationalsozialistischen Rassenpolitik, vor allem an den gesetzlichen Regelungen zur Zwangssterilisation und an tausendfachern Mord im Rahmen der staatlichen Euthanasie.
Die Mitwirkung an zahlreichen Gesetzesänderungen im Familien- und Erbrecht, aufgrund derer jüdisches Vermögen rechtswidrig und entschädigungslos enteignet worden war.
Inhaltlich stellte das Urteil von Nürnberg eine kompromisslose Abrechnung mit den Verbrechen der nationalsozialistischen Blut- und Rassenjustiz dar. Das vorgelegte Beweismaterial, so die Richter in ihrer Urteilsbegründung, habe zweifelsfrei ergeben, dass die Angeklagten "die schmutzige Arbeit übernahmen, die die Staatsführer forderten, und das Justizministerium als Werkzeug zur Vernichtung der jüdischen und polnischen Bevölkerung, zur Terrorisierung der Einwohner der besetzten Gebiete und zur Ausrottung des politischen Widerstands im Inneren benutzten". In vollem Bewusstsein seien die NS-Juristen dabei dem "Programm einer rassischen Vernichtung unter dem Deckmantel des Rechts" gefolgt. Damit hätten sie das Recht in schrecklicher Weise pervertiert, denn, so die richtungsweisende Feststellung der Richter, "die Preisgabe des Rechtssystems eines Staates zur Erreichung verbrecherischer Ziele untergräbt diesen mehr als ausgesprochene Gräueltaten, welche den Talar des Richters nicht besudeln". Das Fazit des Urteils ist vernichtend, seine Formulierung zu Recht berühmt:
"Die Beschuldigung, kurz gesagt, ist die der bewussten Teilnahme an einem über das ganze Land verbreiteten und von der Regierung organisierten System der Grausamkeit und Ungerechtigkeit unter Verletzung der Kriegsgesetze und der Gesetze der Menschlichkeit, begangen im Namen des Rechts unter Autorität des Justizministeriums und mit Hilfe der Gerichte. Der Dolch des Mörders war unter der Robe des Juristen verborgen."
Die Rechtsfolgen dieses Urteils standen allerdings in seltsamem Kontrast zu seinem Tenor. Von den in Nürnberg zu vier lebenslangen und sechs hohen Haftstrafen Verurteilten musste keiner seine Strafe wirklich absitzen. Die meisten von ihnen befanden sich schon Anfang der Fünfzigerjahre wieder auf freiem Fuß. So verbindet sich mit beinahe jedem der folgenden 16 Namen ein Versagen der Gerechtigkeit.
Vier der Angeklagten erhielten lebenslange Freiheitsstrafen, die wenige Jahre später ausnahmslos in begrenzte Zuchthausstrafen umgewandelt und dann ausgesetzt wurden. Franz Schlegelberger, von 1927 bis 193 1 Ministerialdirektor, bis 1942 Staatssekretär im Reichsjustizministerium, schließlich für drei Monate kommissarischer Justizminister und von Hitler mit einer Apanage von 100.000 Reichsmark pensioniert, wurde schon 1950 wegen Haftunfähigkeit entlassen. Der bundesdeutsche Staat zahlte ihm zunächst Dienstbezüge in Höhe von 160.000 DM nach, sodann erhielt er eine gigantische Pension von 2.894 DM - ein Facharbeiter verdiente damals rund 400 DM. Als wäre nichts gewesen, gab Schlegelberger juristische Standardkommentare heraus, so etwa zum Handelsgesetzbuch. So zynisch es auch klingt, noch heute erscheint ein Lehrbuch mit dem Titel Das Recht der Gegenwart unter seinem Namen. Schlegelberger starb Ende 1970 in Flensburg. Auch Curt Rothenberger, seit 1937 Justizsenator in Hamburg, anschließend Oberlandesgerichtspräsident und 1942/43 Staatssekretär im Reichsjustizministerium, kam bereits 1950 frei und bezog bis zu seinem Tod die Pension eines Gerichtspräsidenten. Herbert Klemm, seit 1933 persönlicher Referent des sächsischen und späteren Reichsjustizministers Thierack, 1935 bis 1940 im Reichsjustizministerium und anschließend in der NSDAP-Parteikanzlei in München tätig, war Anfang 1944 zum Staatssekretär im Justizministerium aufgestiegen. Er Wurde 1951 aus der Haft entlassen. Ebenso verließ Rudolf Oeschey, zunächst Vorsitzender des besonders brutalen Sondergerichts in Nürnberg, später Reichsanwalt beim Volksgerichtshof, 1951 das Gefängnis. Sein Nachfolger beim Nürnberger Sondergericht, Oswald Rothaug, auch ei, Ankläger beim Volksgerichtshof, wurde 1956 als letzter verurteilter Nazijurist aus der Haft entlassen.
Alle von vornherein zu begrenzten Freiheitsstrafen verurteilten Juristen waren da längst in ein ruhiges bürgerliches Leben zurückgekehrt. Josef Altstötter, Mitglied des Reichsgerichts und seit 1943 Ministerialdirektor und Leiter der Abteilung für bürgerliches Recht im Justizministerium, hatte fünf Jahre Zuchthaus erhalten. Als er 1950 auf freien Fuß kam, ließ er sich als Rechtsanwalt nieder. Wilhelm von Ammon, seit 1935 in der Strafrechtsabteilung desselben Ministeriums tätig, wurde zu zehn Jahren Zuchthaus verurteilt, ebenso Günther Joel, von 1933 bis 1943 Referent für Strafsachen im Justizministerium sowie Verbindungsmann zu SS und Gestapo, seit 1943 Generalstaatsanwalt in Hamm. Beide wurden 1951 begnadigt. Auch Ernst Lautz, als Oberreichsanwalt beim Volksgerichtshof seit 1939 insbesondere mit Verfahren wegen Hoch- und Landesverrats befasst, musste seine Strafe von zehn Jahren Zuchthaus nicht absitzen, da man ihn 1951 begnadigte. Stattdessen erhielt er die Pension eines Generalstaatsanwalts in Höhe von monatlich 1.342 DM. Einzig Wolfgang Mettgenberg, der zuletzt Ministerialdirigent für Strafrechtspflege und Strafvollstreckung gewesen war, erlebte das vorzeitige Ende seiner zehnjährigen Zuchthausstrafe nicht mehr: Er starb 1950 im Gefängnis.
Freigesprochen wurden in Nürnberg schließlich Paul Barnickel, von 1938 bis 1944 Reichsanwalt beim Volksgerichtshof, dann beim Reichsgericht, Hermann Cuhorst, Vorsitzender des Sondergerichts Stuttgart, Günther Nebelung, Senatspräsident am Volksgerichtshof, und Hans Petersen, einer der von den Nazis sorgfältig ausgewählten Laienbeisitzer Freislers. Barnickel und Nebelung waren später als Rechtsanwälte tätig. Ein weiterer Angeklagter, Carl Westphal, der als leitender Mitarbeiter im Reichsjustizministerium gearbeitet hatte, beging vor Verhandlungsbeginn Selbstmord, während Ministerialdirektor Karl Engert schon 1947 wegen Verhandlungsunfähigkeit auf freien Fuß gesetzt worden war.

Das ignorierte Unrecht
Damit verlief in Nürnberg der einzige Versuch, das nationalsozialistische Justizunrecht juristisch aufzuarbeiten, sehr schnell im Sande. Und ermuntert durch die teilweise milden Urteile sowie vor allem durch die frühzeitigen Begnadigungen, legte die bundesdeutsche Justiz das Thema ihrer eigenen Vergangenheit bald gänzlich zu den Akten. Akribisch dokumentiert hat dieses skandalöse Versagen der Historiker Ingo Müller in seinem erstmals 1977 veröffentlichten Standardwerk Furchtbare Juristen. Die unbewältigte Vergangenheit unserer Justiz, das nach wie vor eine der zuverlässigsten Quellen darstellt und aus dem ich deshalb im Folgenden ausführlich referieren werde. Müller gelingt eine bewundernswerte Dokumentation zur deutschen Nazijustiz, in der er Ross und Reiter, Namen und Aktenzeichen mit Datum und allen Einzelheiten nennt. Ich gehe davon aus, dass deutsche Generalstaatsanwälte und Justizminister lesen können. Obwohl der Autor tausende Unrechtsurteile und die auf ihrer Grundlage begangenen Morde nachweist und damit zweifellos die Initialzündung für eine breite Auseinandersetzung in der Öffentlichkeit geliefert hat, sind die in diesem Zuge aufgedeckten Verbrechen von offizieller Seite, von Justiz und Politik, gänzlich unkommentiert geblieben. Deshalb nahm ich Müllers Buch 1993 zur Grundlage, um anlässlich meines 70. Geburtstages eine Denkschrift zu verfassen, die ich an alle im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien, an den Bundespräsidenten, den Bundeskanzler, die Präsidenten unserer obersten Bundesgerichte sowie die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten schickte. Außer kurzen, förmlichen Antwortbriefen blieb jede Reaktion aus. 1996 habe ich auf gleicher Grundlage ein Gesetz zur Beseitigung des nach wie vor bestehenden nationalsozialistischen Justizunrechts gefordert. Dazu habe ich erneut die in diesem Lande politisch Verantwortlichen angeschrieben, um sie mit den offiziell ignorierten Tatsachen zu konfrontieren. Das Ergebnis war abermals niederschmetternd. 1998 wurde mir vom Bundestagspräsidenten Wolfgang Thierse (SPD) kurz und förmlich mitgeteilt, dass unser Parlament die Angelegenheit als "erledigt" betrachte.
Es scheint fast, als wolle nach wie vor weder die Politik noch die Gerichtsbarkeit offiziell eingestehen, dass Naziunrecht auch von denen begangen wurde, die aufgrund ihres Berufs und ihrer Berufung auf der Seite von Wahrheit und Gerechtigkeit stehen sollten -obwohl die Fakten längst auf dem Tisch liegen. Warum aber verschließt die Justiz ihre Augen vor der eigenen unrühmlichen Vergangenheit? Hält sie ihre persönliche Fehl- und Verführbarkeit für schlicht unmöglich? Kann in der deutschen Justizgeschichte einfach nicht sein, was nicht sein darf? Die negativen Folgen solch ignoranter höchstrichterlicher Selbstüberschätzung sind, die in diesem Buch geschilderten Fälle haben es gezeigt, bis in die Gegenwart spürbar. Und sie treffen vorwiegend diejenigen, die am meisten auf eine unabhängige, objektive Rechtsprechung angewiesen sind: diejenigen, die sich nicht wehren können, obwohl es für sie um alles, eben um Schuld oder Unschuld, um Wahrheit und Gerechtigkeit, geht.
Ich für meinen Teil betrachte, solange ich noch einen Finger rühren kann, weder das Fortbestehen von NS-Unrecht in der Justiz noch die Folgen der skandalösen Amnestie für Deutschlands Nazirichter als erledigt. Meine persönliche Betroffenheit ist dabei nur einer der Ausgangspunkte meines Engagements. Mein Vater, während der Weimarer Republik Beamter im badischen Innenministerium in Karlsruhe und engagiertes Mitglied der katholischen Zentrumspartei, dann während des Zweiten Weltkriegs Verwaltungsoffizier bei der Luftwaffe, wurde 1942 von einem Standgericht wegen „Wehrkraftzersetzung“ zum Tode verurteilt und erschossen - in Wahrheit ein Justizmord an einem standhaften Antifaschisten. Meinen Einsatz sehe ich ebenso wenig allein als Bemühen um historische Gerechtigkeit, so nötig diese 60 Jahre nach der Befreiung von der Hitlerdiktatur bleibt. Vor allein sehe ich darin eine rechtspolitische Notwendigkeit, um endlich auch gegenwärtiges Justizunrecht wieder mit allen gebotenen rechtlichen Mitteln bekämpfen zu können. Die deutsche Justiz hat Tausende notorischer Rechtsbrecher in Robe ungestraft entkommen lassen. Dazu hat sie den Straftatbestand der Rechtsbeugung, der ein zentrales Gegengewicht zur Macht der richterlichen Unabhängigkeit darstellt, bis zur Wirkungslosigkeit entkernt. Gerade deshalb müssen die schlimmen Fakten zum Thema des ungesühnten Naziunrechts immer wieder offengelegt werden. Denn wir dürfen nicht vergessen: Diejenigen Richter und Staatsanwälte, die heute ganz bewusst oder aufgrund verhängnisvoller Fehleinschätzungen das Recht beugen, stehen in einer ungebrochenen Tradition, in der Rechtsbeugung auf der Tagesordnung stand und dennoch niemals bestraft wurde. Wie kann vor diesem Hintergrund in der Gegenwart ein höchstrichterliches Bewusstsein dafür wachsen, dass Justizirrtümer keinesfalls unumstößlich sind, sondern der Überprüfung, der Kontrolle, ja der gesetzlichen Ahndung bedürfen?

Rechtsbeugungen im Unrechtsstaat
Man sagt, die deutsche Justiz sei auf dem rechten Auge blind. Diese Blindheit begann in den Jahren vor 1933. Damals zimmerten deutsche Rechtsgelehrte an den Grundlagen des nationalsozialistischen Unrechtsstaates. Allen voran der Staatsrechtler Carl Schmitt, eine der führenden Figuren im Nationalsozialistischen Rechtswahrerbund. Sein wohl berüchtigtster Aufsatz, zugleich ein absoluter moralischer Tiefpunkt der deutschen Rechtswissenschaft, trug den Titel Der Führer schützt das Recht. Damit legitimierte er 1934 die Fernemorde im Zusammenhang mit dem Röhm-Putsch, indem er erklärte, die Mordbefehle Hitlers seien angesichts des "übergesetzlichen Staatsnotstandes" in Wahrheit "echte Gerichtsbarkeit" gewesen. Der "Führer" unterstehe in solchen Situationen nicht dem Recht, sondern sei selbst "höchster Gerichtsherr".
Zu Schmitts unmittelbaren Schülern zählte auch der später höchst einflussreiche Grundgesetz-Kommentator Theodor Maunz. Nur am Rande sei daran erinnert, dass zwar dessen publizistische Nazivergangenheit bekannt war, weshalb er schon 1964 als bayerischer Justizminister zurücktreten musste. Doch erst nach seinem Tod 1993 nahm man zur Kenntnis, dass der offenbar unbelehrbare Nazi in der Bundesrepublik über 20 Jahre anonymer Autor und Berater der rechtsextremen Nationalzeitung gewesen war.
Einem anerkannten Strafrechtler, Professor Edmund Metzger, verdankte der Nationalsozialismus darüber hinaus die Vereinnahmung des unabhängigen Rechts durch die verbrecherische Naziideologie, und zwar durch folgende, äußerst tendenziöse Definition: "Materiell rechtswidriges Handeln ist jedes Handeln gegen die deutsche nationalsozialistische Weltanschauung." Reichsjustizminister Gürtner prägte 1934 den perversen Begriff des "Schutzrechts als Aufgabe deutscher Strafrechtspflege“. Darunter verstand er die "Reinigung der Gemeinschaft von minderwertigen Menschen“, und das „Kampfrecht“, den politischen Gegner zu vernichten. Ebenso wurde die "Staatsnotwehr" als Recht anerkannt, was einen Rechtfertigungsgrund für Gesetzesbrüche schuf, der schwerste Straftaten bis hin zum Fememord straflos stellte. Diese neue Form des nationalsozialistischen "Rechts" lieferte das Instrumentarium für Rechtsbeugung und Justizmord.
Professor Karl Larenz sprach den deutschen Juden frühzeitig ihre Rechtsfähigkeit ab und dekretierte: "Rechtsgenosse ist nur, wer Volksgenosse ist; Volksgenosse ist, wer deutschen Blutes ist." Roland Freisler, der spätere Präsident des Volksgerichtshofes, bahnte den Weg für die Nürnberger Rassengesetze, die zum Tell sogar in vorauseilendem Gehorsam befolgt wurden. So berichtete der Karlsruher Generalstaatsanwalt im Herbst 1935 an das Justizministerium, dass in seinem Oberlandesgerichtsbezirk im Sommer eine größere Zahl von Juden wegen "Rassenschande" in "Schutzhaft" genommen worden sei. In Einzelfällen sei es bereits zu Anklagen gekommen - und das, obwohl die entsprechenden Strafvorschriften offiziell noch gar nicht in Kraft getreten waren.
Den fleißigen und linientreuen NS-Juristen reichten ihre perversen Gesetze zur Entrechtung und Verfolgung jüdischer Bürger nicht einmal aus für ihr verbrecherisches Tun. Selbst das Unrecht in Gesetzesform mussten sie noch beugen, um ungestört Todesurteile verhängen zu können. Denn die Nürnberger Rassengesetze vom September 1935 waren wohl zur rechtsförmigen Bemäntelung eines brutalen Antisemitismus und zur totalen Diskriminierung jüdischer Bürger gemacht worden, aber nicht zur Legitimierung offenen Mordens. Zu ihrem größten Menschheitsverbrechen, der Vernichtung von über sechs Millionen europäischen Juden, haben sich die Nazis ja nie offen bekannt, sodass sie sich auch nie um dessen juristische Verklausulierung bemühten. Den zynisch als "Endlösung der „Judenfrage“ bezeichneten Holocaust haben sie vielmehr 1942 auf einer Geheimkonferenz besprochen, deren Teilnehmerkreis und technokratischer Tonfall genauso zu einem Treffen von Eisenbahnvorständen gepasst hätte. Während ihr rasender Vernichtungswille sich dort in den eiskalten Dimensionen siebenstelliger Zahlenkolonnen austobte, gab es längst den rassistischen Justizmord in Einzelfällen. Und dabei wirkte die Justiz übereifrig mit.
Die Nürnberger Rassengesetze stellten jede Form des sexuellen Umgangs zwischen Juden und "Ariern" unter Strafe. Die Todesstrafe allerdings war dafür selbst in diesen ruchlosen Gesetzen nicht vorgesehen. Um also jüdische Bürger mit dem Anschein des Rechts umbringen zu können, mussten die Nazirichter auf andere Gesetze zurückgreifen, die sie zudem noch auf abenteuerliche Weise zurechtbogen. Zu diesen gehörten die so genannte „Volksschädlingsverordnung" und das "Gewohnheitsverbrechergesetz". Zwei Beispiele verdeutlichen, wie solche Todesurteile formaljuristisch korrekt konstruiert wurden.
Der 28-jährige ungarische Diplomingenieur Werner Holländer, in Deutschland geboren und evangelisch getauft, erfuhr erst 1941, dass seine Eltern jüdischer Abstammung waren. Verständlicherweise sah er darin keinen Grund, sowohl seinen Lebenswandel zu ändern als auch seine Liebesbeziehung zu einer Nichtjüdin zu beenden. Doch nach den Nürnberger Rassengesetzen galt er plötzlich als "Volljude". Deshalb verurteilte ihn das Sondergericht beim Oberlandesgericht Kassel am 20. April 1943 wegen "Rassenschande" zum Tode und ließ ihn Ende Mai 1944 hinrichten. Dies war nur möglich, indem man die Nürnberger Gesetze mit den nicht weniger niederträchtigen Bestimmungen zur Aburteilung von "Gewohnheitsverbrechern" verknüpfte. Die Nazis hatten per Gesetz bestimmt, dass Wiederholungstäter auch für unbedeutende Straftaten zum Tode verurteilt werden konnten. Worin bestand nun das todeswürdige "Verbrechen" Werner Holländers? Selbst nach den Nazigesetzen hätte die Tatsache, dass er mit einer Nichtjüdin schlief, als Fortsetzungsdelikt gewertet werden müssen. Doch die Richter stempelten ihn zum "gefährlichen Gewohnheitsverbrecher" ab und beugten so nicht nur das Recht, sondern gle’ch,auch noch das auf Nazi-Rechtswegen entstandene Unrecht. Schließlich hatte er ja mehr als einmal Geschlechtsverkehr mit seiner "arischen" Freundin gehabt - ganz klar eine Wiederholungstat! Die Perfidie dieses Todesurteils gipfelt in seiner fanatischen Begründung: "Dass der Angeklagte ( ... ) trotz der Kriegszeiten ( ... ) die Stirn hatte, derartige Verbrechen zu begehen, lässt die Tat nach gesundem deutschem Volksempfinden todeswürdig erscheinen. Es ist nach deutschem Rechtsempfinden ein Gebot gerechter Sühne, dass der Angeklagte, der während des Krieges Deutschlands mit den Anhängern des Weltjudentums die deutsche Rasse in den Schmutz zu treten wagte, vernichtet wird. Hierzu zwingt auch die beispiellose Gemeinheit und Skrupellosigkeit wie der schnöde Vertrauensbruch, mit der der Angeklagte als ein typischer Vertreter der jüdischen Rasse ( ... ) vorgegangen ist."
Bald umging man den normalen Rechtsweg zur Gänze. Seit 1938 konnten alle Verbrechen und seit 1939 sogar leichte Vergehen vor Sondergerichten angeklagt werden. Diese waren mit drei Berufsrichtern besetzt und entschieden in erster wie in letzter Instanz. Das Berufungs- und Revisionsrecht war damit praktisch abgeschafft und jeglicher Rechtsbeugung Tür und Tor geöffnet. Das berüchtigte Sondergericht Nürnberg kombinierte 1942 in einem skandalösen Verfahren gegen den Vorsteher der jüdischen Kultusgemeinde, Leo Katzenberger, die Rassengesetze mit der "Volksschädlingsverordnung". Mit ihr hatten sich die Nazis Anfang September 1939 eine juristische Universalwaffe zur beliebigen Verhängung von Todesurteilen geschaffen. So wurden beispielsweise "Plünderer", die bei Luftangriffen Diebstähle begingen, zum Tode verurteilt, ohne sich nur im Mindesten verteidigen zu können. Eigens dafür eingerichtete "Plünderer-Kammern", die bei schweren Luftangriffen sofort zusammentraten, fällten seit 1942 im Schnellverfahren unmittelbar zu vollstreckende Todesurteile. Mithilfe des Paragraphen 4 der Verordnung ließ sich jede Straftat zu einem Kapitalverbrechen deklarieren. Dort hieß es: "Wer vorsätzlich unter Ausnutzung der durch den Kriegszustand verursachten außergewöhnlichen Verhältnisse eine sonstige Straftat begeht, wird unter Überschreitung des regelmäßigen Strafrahmens mit Zuchthaus bis zu 15 Jahren, mit lebenslangem Zuchthaus oder mit dem Tode bestraft, wenn dies das gesunde Volksempfinden wegen der besonderen Verwerflichkeit der Straftat erfordert."
So wurde auch Leo Katzenberger zum Tode verurteilt - weil er den nach den Rassengesetzen inkriminierten Geschlechtsverkehr mit seiner angeblichen Freundin unter "Ausnutzung der dem deutschen Volk durch Kriegseinwirkung aufgezwungenen Verdunklung" ausgeübt hätte, nämlich nachts! Dabei musste sogar nach NS-Gesetzen die vermeintliche Beweiswürdigung des Gerichts als überaus fragwürdig gelten. Denn die Beschuldigten selbst hatten ein intimes Verhältnis stets bestritten, und außer trüben Gerüchten und Denunziationen aus der Nachbarschaft gab es für die „Tat" keine Beweise. Nur um sich ein Bild von dem ungeheuerlichen Tonfall deutscher Richter in jener Zeit machen zu können, sei der Vorsitzende in diesem Strafverfahren, der bereits erwähnte NS-Richter Rothaug zitiert. Im Laufe der Verhandlung hatte er den Angeklagten zunächst mehrfach als "syphilitischen Juden" und „Vertreter des Weltjudentums" beschimpft, bevor er in den Urteilsgründen zynisch erklärte, der Angeklagte kenne "den Standpunkt des völkisch empfindenden deutschen Menschen in der Rassenfrage genau" und sei sich also bewusst gewesen, "dass er mit seinem Verhalten dem völkischen Empfinden des deutschen Volkes ins Gesicht schlug". Das Gericht erachte es deshalb "für geboten, als einzige mögliche Antwort auf die Frivolität des Angeklagten gegen ihn die Todesstrafe auszusprechen".
Ein weiteres Beispiel für den unglaublichen Missbrauch der Formen des Rechts und der Gerichte waren die angeblichen "Rechtsmittel" des so genannten "Außerordentlichen Einspruchs" und der "Nichtigkeitsbeschwerde", die 1939 beziehungsweise 1940 in Kraft gesetzt wurden. Damit konnten die Anklagebehörden bereits rechtskräftige Urteile noch einmal kassieren und nachträglich härtere Strafen verlangen. Der "Außerordentliche Einspruch“ wurde meist in direktem Auftrag Hitlers oder anderer Nazibonzen vom Oberreichsanwalt eingelegt und führte zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Der Fall musste dann vor einem besonderen Senat des Reichsgerichts, dem so genannten "Gerichtshof des Führers“ neu verhandelt werden - mit dem Ziel eines Todesurteils. Den Entscheidungen in diesen Verfahren maß man die Bedeutung von Grundsatzurteilen bei. Sämtliche Akten über außergerichtliche Einsprüche trugen deshalb den Vermerk "geschichtlich besonders wertvoll", wurden entsprechend verwahrt und sind daher vollständig erhalten geblieben. "Wertvoll" sind sie vor allem deshalb, weil sie einzigartige Dokumente des mörderischen Zusammenspiels zwischen Justizministerium, Reichsanwaltschaft und Reichsgericht darstellen.
Ein besonders krasser Fall der mörderischen Anwendung dieser Erlasse ereignete sich 1941 im besetzten Prag. Zwei tschechische Staatsbürger, die Brüder Karl und Wenzel H., hatten bereits benutzte Kleiderbezugsscheine entwendet und verkauft. Wegen dieser Gaunerei verurteilte sie das Sondergericht Prag am 7. November zu acht beziehungsweise zehn Jahren Zuchthaus - was an sich schon eine übermäßig harte Bestrafung war. Der Oberreichsanwalt Wolfgang Immerwahr-Fränkel, ein Herr, der uns später noch einmal begegnen wird, legte gegen diese Entscheidung eine Nichtigkeitsbeschwerde ein. Das Reichsgericht hob daraufhin das Urteil auf und verwies die Sache nach Prag zurück, versehen mit dem Hinweis: "Sollte das Sondergericht neuerdings zur Bejahung der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 4 der Verordnung gegen Volksschädlinge kommen, so wird es hier erörtern müssen, ob nicht auf die Todesstrafe als die schwerste der angedrohten Strafen zu erkennen ist." Zwar sah der angesprochene Paragraph keineswegs automatisch, sondern nur bei "besonderer Verwerflichkeit der Tat" die Todesstrafe vor - aber für brave NS-Richter war das natürlich eine Gummiklausel. Das Sondergericht verstand den Fingerzeig und verurteilte die beiden Brüder nach erneuter Verhandlung zum Tode.
Die Pervertierung der Rechtsprechung durch die Nazis führte insgesamt seit 1939 zu einer unfassbaren Inflationierung von Todesurteilen. Wurde etwa das Hören ausländischer Sender ursprünglich "nur" mit Zuchthausstrafe geahndet, verwandelte es die „Volksschädlingsverordnung“ in all jenen Fällen zum todeswürdigen Delikt, in denen angeblich "die Widerstandskraft des deutschen Volkes gefährdet" wurde - was die blutrünstigen Sondergerichte beliebig befinden konnten. Am Ende wurde die Verordnung sogar auf das Hören von Musiksendungen feindlicher oder neutraler Staaten angewendet. jede noch so kleine Straftat, jedes Bagatelldelikt, ja sogar Antragsdelikte führten schließlich zur Verhängung der Todesstrafe.

Euthanasie mit höchstrichterlichen Weihen
In ihrem Rassenwahn hielten es die Nazijuristen für geboten, lieben der "Reinheit des deutschen Blutes" auch die "Erbgesundheit des deutschen Volkes" zu wahren. Während der Nazizeit wurden Zehntausende von geistig oder körperlich behinderten Menschen und chronisch Kranken im Rahmen staatlich verordneter Euthanasieprogramme umgebracht. Als die Mordmaschinerie Anfang 1940 systematisch anlief, kam es zu Gerüchten und Unruhe in der Bevölkerung. Vereinzelt liefen Ermittlungsersuche lokaler Staatsanwaltschaften und Gerichte beim Reichsjustizministerium ein. Justizminister Gürtner erkannte glasklar, dass es sich bei den Aktionen um puren Mord handelte. Statt sich aber dem Treiben entgegenzustemmen, beruhigte er sein juristisches Gewissen, indem er vom Kabinett dessen "gesetzliche Regelung" forderte. Daraufhin drückte man ihm eine Kopie von Hitlers Ermächtigungsschreiben an die Organisatoren des Euthanasieprogramms, Philipp Bouhler und Professor Karl Brandt, in die Hand. Artig akzeptierte Gürtner diesen "Führerbefehl" als Gesetz - und drängte nun auf den Erlass von "Ausführungsbestimmungen" im Straf-, Personenstands- und Erbrecht, damit die Justiz das Morden formaljuristisch korrekt begleiten könne. NSDAP-Reichsleiter Bouhler, obwohl durch kein staatliches Amt dazu legitimiert, lehnte das Ansinnen des Ministers kaltschnäuzig ab. So blieb eine gewisse Unruhe in der Justiz, bis sich nach Gürtners Tod am 29. Januar 1941 dessen kommissarischer Nachfolger Franz Schlegelberger - besagter Nachkriegskommentator des HGB - der Sache annahm.
Am 23. und 24. April 1941 berief dieser eine der hochkarätigsten Juristenversammlungen des Dritten Reiches nach Berlin ein. Teilnehmer waren der Präsident des Volksgerichtshofes und spätere Justizminister Thierack, sein Nachfolger bei in Volksgerichtshof, der damalige Justizstaatssekretär Freisler, Reichsgerichtspräsident Dr. Bumke, die Oberreichsanwälte beim Reichsgericht und beim Volksgerichtshof, zahlreiche hohe Beamte des Justizministeriums sowie sämtliche 34 Präsidenten der deutschen Oberlandesgerichte und die zugehörigen Generalstaatsanwälte.
Zunächst machte Schlegelberger die Elite der deutschen Justiz persönlich mit dem "Führerbefehl" zur Euthanasie vertraut. Es folgten Vorträge der als "Ärztliche Oberreichsleiter" firmierenden NS-Mordfunktionäre Viktor Brack und Werner Heyde. Nachdem schließlich keiner der obersten Juristen des Reiches auch nur den Hauch eines Zweifels über Art und Umfang des grausigen Vernichtungsprogramms mehr hegen konnte, erklärte Schlegelberger kühl: Da ein rechtlich geltender Erlass des Führers für diese Maßnahmen vorliege, könnten Bedenken gegen ihre Durchführung wohl nicht mehr gegeben sein. Sämtliche in Amtsleiteruniform erschienenen Richter und Staatsanwälte nahmen seine Weisungen kommentarlos entgegen: Erstens seien Anzeigen im Zusammenhang mit der "Aktion" nicht zu bearbeiten, sondern unmittelbar ans Justizministerium weiterzuleiten, zweitens alle entsprechenden Vorgänge sofort zur " Vortragssache " zu erklären und dadurch den unteren Instanzen zu entziehen. Ohne sich auch nur eine Sekunde über die Ungeheuerlichkeit der Vorgänge den Kopf zu zerbrechen oder deren Rechtmäßigkeit wenigstens ansatzweise anzuzweifeln, wandten sich die Teilnehmer - ganz die korrekten Bürokraten gebend - den Detailfragen zu, etwa nach der standesamtlichen Behandlung der fraglichen "Todesfälle“. Im August 1942, nachdem über 70.000 Menschen ermordet worden waren, wurde die Euthanasie offiziell beendet. Inoffiziell ging das Morden weiter, und noch einmal rund 100.000 Menschen fielen ihr zum Opfer.
Man muss es sich tatsächlich immer wieder vor Augen führen: Widerspruchs- und bedenkenlos wurden im Verlauf einer einzigen geschäftsmäßigen Sitzung die Topjuristen des Reichsgerichts, 34 deutsche Oberlandesgerichtspräsidenten und 34 deutsche Generalstaatsanwälte, zusammen mit einem Dutzend hoher Beamter des Justizministeriums zu wissentlichen Mördern von 170.000 hilflosen Menschen! Und das, weil ihnen ein gewissenloser kommissarischer Justizminister einen handgeschriebenen Wisch ihres "Führers“ unter die Nase hielt, in dem dieser zwei NS-Funktionäre ohne jedes staatliche Amt mit einer selbst nach damals geltender Rechtslage völlig illegalen Mordaktion beauftragte. Wenn nicht ihr zweifellos fehlendes Gewissen, dann hätten schlicht die 1941 geltenden Gesetze die deutsche Justizelite verpflichtet, Hitler wegen Anstiftung zum Mord anzuklagen!

Mörder in roter Robe
Die normale Justiz reichte den Nazis bald nicht mehr aus. Also wurde per Gesetz vom 24. April 1934 der Volksgerichtshof geschaffen. Zunächst sollte dieser ausschließlich für Hoch- und Landesverrat, Angriffe auf den Reichspräsidenten, schwere Wehrmittelbeschädigung sowie Mord oder Mordversuch an Mitgliedern der Reichs- oder Landesregierungen zuständig sein. Doch schon 1936 wurde er zum ordentlichen Gericht erklärt. Mit dem bewährten Altnazi Otto Thierack bekam er einen standesgemäßen Präsidenten, und als sichtbares Zeichen ihrer Rangerhöhung verlieh Hitler den Richtern per Erlass die bis dahin dem Reichsgericht vorbehaltenen symbolträchtigen roten Roben. Justizminister Gürtriet nannte die am Volksgerichtshof tätigen Richter eine "Kampftruppe zur Niederschlagung und Abwehr aller Angriffe gegen die äußere und innere Sicherheit des Reiches". Im Rechtsspiegel, der Zeitschrift des NSDAP-Rechtsamtes, hieß es: "Das, was die Reichswehr nach außen ist, ist nach unserer Überzeugung der Volksgerichtshof im innenpolitischen Leben. Sein Ziel ist, die Sicherheit der Regierung im Inneren zu gewährleisten. Hierin hat er ähnliche Aufgaben wie die Staatspolizei." 1939 verlangte Karl Engert, der Vizepräsident des Gerichts, seine Mitglieder müssten in erster Linie Politiker und nicht Richter sein. Der Oberstaatsanwalt Parrisius verkündete ganz offen, Zweck des Volksgerichtshofes sei es nicht, objektiv Recht zu sprechen, sondern die Gegner des Nationalsozialismus zu vernichten. Dieser blutigen Aufgabe kam das Terrorgericht mehr als gründlich nach: Von 1934 bis 1945 produzierten dort insgesamt 577 Richter, Schöffen und Staatsanwälte rund 5.000 Todesurteile. Keiner von ihnen musste je für seine Justizmorde büßen.
Als 1942 der frühere Justizstaatssekretär Roland Freisler auf den Präsidentenstuhl des Volksgerichtshofes wechselte, wurde die blutigste Phase dieses Scheingerichts eingeleitet. Unter seinem Vorsitz wurden beinahe im Akkord rund 2.000 Todesurteile gefällt. Eines der am häufigsten eingesetzten Instrumente zu deren Inflationierung war eine NS-Strafrechtsverordnung zur Bekämpfung der "Wehrkraftzersetzung" - einer der vielen Gummiparagraphen, unter die sich nach Belieben nahezu alles subsumieren ließ. Neben dem Abhören von "Feindsendern" führten nun selbst harmloseste regimekritische oder "defätistische" Äußerungen zur Verhängung der Todesstrafe. Einen entsprechenden Katalog von Bemerkungen stellte 1944 der Ministerialdirektor im Justizministerium Dr. Vollmer zusammen: "Der Krieg sei verloren;
Deutschland und der Führer hätten den Krieg sinnlos oder frivol vom Zaun gebrochen und müssten ihn verlieren;
die NSDAP solle oder werde abtreten und nach italienischem Muster den Weg zum Verständnisfrieden freimachen;
eine Militärdiktatur müsse und werde Frieden schließen können;
man müsse langsamer arbeiten, damit endlich Schluss sei;
ein Eindringen des Bolschewismus sei nicht so schlimm, wie es die Propaganda schildere, und werde nur den führenden Nationalsozialisten schaden;
Engländer oder Amerikaner würden den Bolschewismus an der deutschen Grenze zum Stehen bringen;
Mundpropaganda und Feldpostbriefe mit der Aufforderung, die Gewehre wegzuwerfen oder umzudrehen;
der Führer sei krank, unfähig, ein Menschenschlächter."
Die Unterwürfigkeit der obersten NS-Richter ging so weit, dass sie eigenmächtig den Geltungsbereich der betreffenden Verordnung erweiterten. Denn deren Wortlaut zufolge mussten entsprechende Äußerungen zumindest in der Öffentlichkeit gemacht werden. Völlig ohne Druck oder Zwang seitens der Naziregierung entwickelte das oberste Reichsgericht aber sehr schnell eine Rechtsprechung, die den Begriff der Öffentlichkeit auf jede Zusammenkunft von mehr als drei Menschen ausdehnte. Selbst Zweifel, Kritik, Witze oder Spott im Freundes- und Bekanntenkreis oder im Intimbereich der Familie konnten zum Gegenstand der nazistischen Blutjustiz werden.
Das blutige Schlusskapitel zur finsteren Geschichte des Volksgerichtshofes schrieben die Richter Freisler und Rehse nach dem missglückten Attentat vom 20. Juli 1944. Hitler selbst ordnete als selbst ernannter "oberster Gerichtsherr" die Art des Verfahrens gegen die Attentäter an: "Innerhalb von zwei Stunden nach der Verkündung des Urteils muss es sofort vollstreckt werden. Die müssen sofort hängen ohne jedes Erbarmen! Sie sollen gehängt werden wie Schlachtvieh! " Alle Widerstandskämpfer, die nicht zuvor wie Stauffenberg standrechtlich erschossen worden waren, wurden im Zuchthaus Plötzensee an Fleischerhaken aufgehängt.

Ganze drei Gerechte
Hätte man sich da nicht 1945 verwundert die Augen reiben müssen, als viele Nazis im Zuge der Entnazifizierung nicht nur schamvoll das Prädikat des Mitläufers oder des Unbelasteten für sich beanspruchten? Nein, plötzlich wollte jeder Deutsche im Widerstand gewirkt haben. Vor den Spruchkammern der Alliierten bekannten plötzlich auch zahlreiche großbürgerliche Juristen ihre bislang perfekt verborgene "Abneigung" gegenüber dem Regime. Überdurchschnittlich viele von ihnen gehörten angeblich zu den "Märzgefallenen", die erst Anfang 1933 der NSDAP oder einer ihrer Unterorganisationen beigetreten waren. Nun versuchte sich jeder mit der Lüge herauszuwinden, diesen Schritt natürlich nicht freiwillig gemacht zu haben. Doch allen Legenden zum Trotz: Ganze drei Richter finden wir unter den Widerstandskämpfern gegen das Naziregime. Ganze drei ...
Der eine ist Dr. Karl Sack. Der Amtsrichter wechselte 1934 zur Militärgerichtsbarkeit und stieg bis zum Richter am Reichskriegsgericht auf. Dort erwies er sich zunächst als regimetreuer Jurist, indem er eine eher exzessive Auslegung des Straftatbestands der Fahnenflucht befürwortete, die zu zahlreichen Todesurteilen beitrug. Bis 1942, als er Chef der gesamten Heeresjustiz wurde, verlief seine juristische Karriere deshalb äußerst gradlinig. Zu Beginn der Vierzigerjahre jedoch kam Sack in Kontakt mit Widerstandskreisen in Nachrichtendienst und Militär. Die Verschwörer des 20. Juli, in deren Pläne er eingeweiht war, wollten ihn nach geglücktem Attentat zum Reichsjustizminister ernennen. Nach dessen Scheitern wurde Karl Sack am 9. August 1944 verhaftet, in einem Standgerichtsverfahren zum Tode verurteilt und am 9. April 1945, vier Wochen vor Kriegsende, im KZ Flossenbürg erhängt.
Der zweite Widerstandskämpfer aus dem Kreis der deutschen Spitzenjuristen war Hans von Dohnanyi, Vater des Dirigenten Christoph von Dohnanyi und des SPD-Politikers Klaus von Dohnanyi. Seine juristische Laufbahn begann 1929 im Reichsjustizministerium als persönlicher Referent des Ministers. Später war er als Reichsgerichtsrat am obersten deutschen Gericht tätig, bevor er 1939 ins Auslandsamt beim Oberkommando der Wehrmacht wechselte, einem der Zentren des militärischen Widerstandes gegen Hitler. Schon nach dem Röhm-Putsch von 1934 suchte von Dohnanyi Kontakt zum Widerstand. Privat dokumentierte er seit jener Zeit die ihm bekannt gewordenen Verbrechen des Regimes, um Beweismittel für einen möglichen späteren Prozess zu sammeln. Anfang 1943 beteiligte er sich am gescheiterten Attentat Henning von Tresckows auf Hitler. Am 5. April festgenommen, wurde das Verfahren durch den zuständigen Karl Sack absichtlich verschleppt. Seit Anfang 1944 im Konzentrationslager Sachsenhausen interniert, wurde nach dem 20. Juli die Beteiligung von Dohnanyis am Widerstandskreis um Stauffenberg aufgedeckt. Am 8. April 1945 wurde er in einem Standgerichtsverfahren zum Tode verurteilt.
Karl Sack und Hans von Dohnanyi büßten die Teilnahme an der Verschwörung gegen Hitler mit dem Leben. Ihre mutige Haltung und ihr Widerstand hätten der gesamten Richterschaft zum Beispiel gereicht. Doch selbst diese beiden aufrechten Männer wurden nicht wegen einer gegen das Regime gerichteten richterlichen Tätigkeit verfolgt. Im Gegenteil, beide machten in der NS-Justiz zunächst stelle Karrieren. Dagegen gab es nur einen einzigen Fall, in dem ein Richter sich dem System in Ausübung seines Amtes widersetzte: den Fall des Vormundschaftsrichters Dr. Lothar Kreyssig.
In seiner Jugend stramm deutschnational eingestellt, war Kreyssig Amtsrichter in Augustusburg und Chemnitz. Dort löste er sich unter dem Einfluss seines Vorgesetzten, des Landgerichtspräsidenten Rudolf Ziel, von seiner kurzzeitigen Sympathie für nationalsozialistische Ideen. 1934 schloss er sich der Bekennenden Kirche an und wurde schon im September 1935 zum Präsidenten der 1. Sächsischen Bekenntnissynode gewählt. Sein offenes Eintreten für die Bekennende Kirche brachte ihn dann in Konflikt mit den vorgesetzten Behörden und der NSDAP. Als Vormundschaftsrichter in Brandenburg bemerkte Kreyssig Anfang der Vierzigerjahre, wie sich die Nachrichten über Todesfälle unter seinen behinderten Mündeln häuften. Am 8. Juli 1940 meldete er den Verdacht, dass Kranke gezielt ermordet würden, ans Reichsjustizministerium. Daraufhin wurde er nach Berlin einbestellt, wo Gürtner persönlich ihm den Euthanasiebefehl Hitlers vorlegte. Doch statt nun wie alle anderen Kollegen zu kuschen, erklärte Kreyssig mutig, ein solches „Führerwort" schaffe kein Recht. Dann erstattete er Anzeige wegen Mordes gegen den verantwortlichen NS-Reichsleiter Bouhler. Den Anstalten, in denen Mündel von ihm untergebracht waren, untersagte er, diese ohne seine Zustimmung zu verlegen. Am 10. Dezember 1940 wurde er deshalb vorläufig beurlaubt und am 4. März 1942 endgültig in den Ruhestand versetzt, allerdings unter Wahrung seiner vollen Bezüge. Durch seine konsequente Haltung bewies Kreyssig, dass man sich, auch ohne das eigene Leben aufs Spiel zu setzen, den Verbrechen der NS-Justiz verweigern konnte. Diese mutige Erkenntnis hatte er all seinen Kollegen und Vorgesetzten in der NS-Justiz voraus.

Nazirichter unterwandern die bundesdeutsche Justiz
Angesichts der Verstrickung der Justiz in das Naziregime hätte es nur einen konsequenten Schritt geben dürfen: Vorbehaltlich einer Überprüfung im Einzelfall hätten die Besatzungsmächte sämtliche deutschen Richter entlassen und eine eigene Justiz errichten müssen. In der Tat gab es solche Pläne. Dagegen standen aber nicht nur Sprachprobleme, sondern auch die unserem Justizwesen völlig fremden angelsächsischen Rechtstraditionen. Zudem brachte das Ende des Krieges alles andere als ein Ende der Kriminalität mit sich. Vielmehr musste nach der Kapitulation möglichst schnell ein funktionierendes Rechtswesen seine Arbeit aufnehmen, um völlige Anarchie oder ein rein militärisches Standrecht zu vermeiden. Und dazu brauchte man Juristen, die mit den bestehenden Verhältnissen vertraut waren.
Im Herbst 1944 hatte US-General Eisenhower alle deutschen Gerichte in den bereits besetzten Gebieten einstweilig für geschlossen erklärt. Neunzig Prozent aller Justizangestellten verloren 1945 zunächst ihre Stellung. Doch nach den strengen politischen Kriterien der Alliierten ließ sich kaum ein berufserfahrener Jurist auftreiben, der nicht "belastet" gewesen wäre. Im Oberlandesgerichtsbezirk Bamberg etwa, einem der ersten deutschen Gerichte, die ihre Arbeit wieder aufnahmen, fand man nur sieben unter 302 Richtern und Staatsanwälten, die nicht in der NSDAP gewesen waren. Also griffen die Besatzungsmächte - wider besseres Wissen - sehr bald wieder auf Deutschlands braune Richter zurück. Bei nahe jeden von ihnen erklärte man zum "unentbehrlichen Fachmann". Der Nachweis einer vormaligen Verbeamtung wurde automatisch zum Persilschein.
Das war der Freibrief für die Nazijuristen, die Nachkriegsjustiz zu unterwandern. 1948 fanden sich in der britischen Besatzungszone unter den Präsidenten der Amtsgerichte schon wieder 30 Prozent und unter den Landgerichtsräten und -präsidenten über 80 Prozent ehemalige Parteigenossen. In den anderen westlichen Zonen bot sich ein ähnliches Bild. Aus einem Bericht des amerikanischen Landeskommissars für Bayern, Hochkommissar McCloy, über die Gefahr einer Renazifizierung der Landesbehörden geht hervor, dass dort 1949 von 924 Richtern und Staatsanwälten genau 752, also 81 Prozent, ehemalige Nazis waren. Und die Internationale Juristenkommission sprach 1952 in ihrem Report von "952 belasteten Richtern und Staatsanwälten, die immer noch in der Justiz der Bundesrepublik tätig sind". Ich will hier nicht erneut Namen aufzählen. Auf den Seiten 200-220 seines Buches nennt Ingo Müller eine Vielzahl von Nazirichtern und Staatsanwälten, die in der bundesrepublikanischen Nachkriegsjustiz in zum Teil hohen Rängen ihren "Dienst" ausübten.
Am 11. Mai 1951 beschloss der 1. Deutsche Bundestag rückwirkend zum 1. April das so genannte "131er-Gesetz", das gemäß der Übergangsbestimmung in Artikel 131 des Grundgesetzes die bis dahin nicht endgültig geklärten Rechtsverhältnisse der Beamten des untergegangenen Deutschen Reiches regelte. Das heftig umstrittene Gesetz räumte der großen Mehrheit von ihnen eine Wiederverwendung im öffentlichen Dienst beziehungsweise entsprechende Pensionszahlungen ein. Es verpflichtete Bund, Länder und Gemeinden, bei Neueinstellungen mindestens 20 Prozent ehemaliger Nazis zu berücksichtigen. Behörden, die die Quote nicht erfüllten, mussten Strafen in Höhe der eingesparten Gehälter zahlen. Die Zahl der "131er" betrug mehr als eine halbe Million; bis 1964 wurden über 17 Milliarden DM für ihre Integration und Versorgung ausgegeben. Die mehr als berechtigte Kritik an dieser fragwürdigen "Resozialisierung" brachte es damals auf den Punkt: Die ehemaligen Nazibeamten seien die einzige Gruppe von NS-Opfern, die die Bundesrepublik je entschädigt habe.
Die Reintegration von Exnazis in den öffentlichen Dienst war damit beschlossen. Und trotzdem stieß das Gesetz bei vielen Juristen auf Widerspruch, nicht etwa weil es einen skandalösen Beitrag zur Rehabilitierung der Naziiuristen leistete, sondern weil es nicht restlos allen von ihnen einen Anspruch auf Wiedereinstellung gewährte * Nach wie vor war die Auffassung weit verbreitet, dass das Deutsche Reich am 8. Mai 1945 keineswegs zu bestehen aufgehört habe und daher die Beamtenverhältnisse weiter Bestand hätten. Genau diese Ansicht lag einer Klage zugrunde, mit der 34 ehemalige Gestapobeamte vor das Bundesverfassungsgericht zogen. Das Gericht erklärte darauf am 17. Dezember 1953 unmissverständlich: "Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen." Die Reaktion war ein Proteststurm unter Deutschlands Juristen. Der - im Gegensatz zum Bundesverfassungsgericht - fast ausschließlich mit ehemaligen Richtern des Dritten Reiches besetzte Bundesgerichtshof besaß sogar die Stirn, dem Urteil, das immerhin Gesetzeskraft hatte, nicht zu folgen - ein in der Geschichte einmaliger Vorgang richterlicher Auflehnung. Die vom Verfassungsgericht penibel aufgezählten Unrechtsakte nationalsozialistischer Richter und Beamten nannte der Große Zivilsenat des Bundesgerichtshofes unter Vorsitz seines Präsidenten Hermann Weinkauff bloße "Zierrate", die die eigentliche Arbeit der Beamtenschaft nicht nennenswert beeinflusst hätten. "Der überwiegende Teil der deutschen Beamten hat sich trotz des schimpflichen und rechtswidrigen Drucks in erster Linie dem Staate und seinen legitimen Aufgaben verpflichtet gefühlt." Und der Treueeid auf Hitler habe schließlich nicht ihm persönlich, sondern dem "obersten Staatsorgan“ gegolten.
Überhaupt wurde mit der Errichtung des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe eine ungebrochene Kontinuität zum Reichsgericht hergestellt. Bei seiner feierlichen Einweihung am 8. Oktober 1950 beschwor der damalige Justizminister Thomas Dehler (FDP) "die Erinnerung an die ausgezeichneten Leistungen des Reichsgerichts" und rief aus: "Mein Wunsch ist, dass der Geist dieses Gerichts auch die Arbeit des Bundesgerichtshofes durchwaltet." Das war eine ebenso ungeheure wie vermutlich unbedachte Ironie in der Rede des vorzeigeliberalen Justizministers. Denn wie wir noch sehen werden, hat der Nazigeist des Reichsgerichts tatsächlich den "neuen Geist" am Bundesgerichtshof über weite Strecken bestimmt.
Derweil sickerten andernorts zu schwersten Strafen verurteilte Nazijuristen wieder in den westdeutschen Justizdienst ein. So war etwa der Sondergerichtsvorsitzende Adolf Raderschall in Luxemburg zum Tode verurteilt worden, die Staatsanwälte Leon Drach und Josef Wienicke erhielten fünfzehn beziehungsweise zehn Jahre Zuchthaus. Wienicke wurde in Abwesenheit verurteilt, da er einen Urlaub auf Ehrenwort dazu benutzt hatte, sich nach Westdeutschland abzusetzen. Dr. Otto Bauknecht, während der Besatzungszeit ebenfalls Richter am Sondergericht Luxemburg, hatte vier Jahre Gefängnis bekommen. 1954 wurde der letzte luxemburgische Nazirichter - und zwar unter Anwendung von Menschlichkeitsmaßstäben, die ihnen bei ihrer eigenen Tätigkeit völlig fremd gewesen waren - begnadigt und in die Bundesrepublik abgeschoben. Die Verurteilten des Luxemburger Juristenprozesses kamen sämtlich wieder in der bundesdeutschen Justiz unter. Wienicke wurde 1953 Staatsanwalt in Koblenz und kurz darauf zum Oberstaatsanwalt befördert. Und auch Drach amtierte bald nach seiner Übernahme als Oberstaatsanwalt. Der zum Tode verurteilte Raderschall erhielt eine Amtsrichterstelle. Otto Bauknecht avancierte 1956 in Bad Kreuznach zum Landgerichtspräsidenten, und obwohl seine Luxemburger Verurteilung bekannt war, wurde er schließlich als Präsident des Justizprüfungsamtes in Rheinland-Pfalz verantwortlich für die Ausbildung des gesamten dortigen Juristennachwuchses. Der in der Tschechoslowakei zu lebenslanger Haft verurteilte Blutrichter von Prag, Dr. Kurt Bellmann, dessen Unterschrift nachweislich unter 110 Todesurteilen stand, stieg nach seiner Abschiebung in die Bundesrepublik zum Landgerichtsdirektor in Hannover auf. Selbstverständlich verhinderte auch eine Verurteilung in der DDR keine westdeutsche Justizkarriere. Im Juni 1948 war der ehemalige Staatsanwalt Erich Angerer, der als Ankläger beim Landgericht Leipzig mehrfach mit Erfolg die Todesstrafe gefordert hatte, von der Großen Strafkammer des Landgerichts Dresden wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu zwölf Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Nach Verbüßung seiner Strafe ging er in den Westen und wurde Erster Staatsanwalt in Essen. Oberflächlich entnazifizierte braune Richter und sogar verurteilte Rechtsbrecher in Robe bevölkerten so zu Hunderten die westdeutsche Nachkriegsjustiz, betrieben Nazikumpanel und geistige Brunnenvergiftung und kassierten fette Pensionen.

Naziunrecht als "positives Recht"?
Rechtsbeugungen, Willkürurteile, übermäßige und grausame Bestrafungen, absurde Todesurteile am Fließband, dazu Strafvereitelung und Begünstigung im Amt, eine völlige Aushebelung des Legalitätsprinzips, ja, wie im Fall des NS-Euthanasieprogramms, sogar Billigung heimtückischer Morde aus niedrigen Beweggründen, schließlich eine wissentliche und gewollte Zerstörung des Rechtsstaates hinter der Maske des formellen Rechts: Es gibt keinen einzigen Straftatbestand, dessen ein Richter oder Staatsanwalt überhaupt im Amte schuldig werden kann und der nicht von Nazljuristen verübt wurde. Die gesamte Justiz hatte den rechten Arm zum Hitlerschwur erhoben. Gebildete Menschen hatten öffentlich und feierlich bekundet, dass sie nicht mehr auf Gesetzestreue, sondern auf "Führertreue" verpflichtet seien. Schamlos hatte man die Berufung auf den Buchstaben des Gesetzes als ~typisch jüdisches" und "liberalistisches" Rechtsdenken diffamiert. Keine geringere Instanz als der Große Strafsenat des Reichsgerichts unter Vorsitz seines Präsidenten Bumke hatte 1938 die deutsche Richterschaft ermahnt: "Der Aufgabe, die das Dritte Reich der Rechtsprechung stellt, kann diese nur gerecht werden, wenn sie bei der Auslegung der Gesetze nicht am Wortlaut haftet, sondern in ihr Innerstes eindringt und zu ihrem Teile mitzuhelfen versucht, dass die Ziele des Gesetzgebers verwirklicht werden. " Und diese Ziele hießen - daran konnte kein Jurist ernsthafte Zweifel hegen - brutale Unterdrückung politischer Gegner, Kriegstreiberei, aggressiver Imperialismus, Rassenhass und Völkermord. Um von moralischen Maßstäben vorsichtshalber einmal ganz zu schweigen - wer nach zwölf Jahren Nazidiktatur auch nur einen Funken juristischen Verstandes übrig behalten hatte, dem musste diese Realität der NS-Justiz 1945 offenbar werden.
Sollte ein Gesetzgeber bestimmen, dass Gartenzäune am Waldrand nicht rot angestrichen werden dürfen, dann mag ein Verwaltungsrichter privat durchaus am Sinn einer solchen Bestimmung zweifeln, aber er wird das seltsame Gesetz anwenden müssen. So vielleicht ließe sich vereinfacht der Grundsatz der Geltung des positiven Rechts erläutern. Aber wenn ein Staat absolute Grundsätze des materiellen Rechts, die sich in jedem Gesetzbuch der Welt finden, aushebelt, wenn elementare rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien suspendiert werden, wenn ein Staatspräsident handschriftliche und mündliche Mordbefehle erteilt, dann mag ein verbrecherisch gesinnter Mensch, selbst wenn er von Beruf Richter ist, sich privat an diesem kriminellen Treiben beteiligen. Aber für sich in Anspruch zu nehmen, er habe bei all dem nur das geltende Recht angewendet, das ist keine fromme Legende, das ist eine Ungeheuerlichkeit. Nicht nur, dass fast alle von den Nazis geschaffenen Gesetze einen Bruch des übergeordneten materiellen Rechts darstellten. Nicht nur, dass diese Gesetze nicht auf rechtsstaatlichem Wege zustande gekommen waren. Selbst an die damals geltenden Gesetze haben sich Hitlers willige Vollstrecker in Robe oft genug nicht gehalten. Sogar die ruchlosesten Verordnungen haben sie noch verdreht und gebeugt, um Menschen für Nichtigkeiten an die Wand stellen oder an den Galgen knüpfen zu können.
Dass all dies mit der Unterordnung unter faktisch geltendes, also positives Recht nichts mehr zu tun hatte, genau das wollte der Rechtsgelehrte Gustav Radbruch (1878-1949) mit seiner berühmten Formel klarstellen. Sein Aufsatz Gesetzliches Unrecht und übergesetzliches Recht von 1946 gehört wohl zu den einflussreichsten rechtstheoretischen Texten des vorigen Jahrhunderts. Der Sozialdemokrat, der seine Heidelberger Professur im Mal 1933 sofort verloren hatte, war ursprünglich ein strenger Positivist gewesen. Ein auf rechtmäßigem Wege zustande gekommenes Gesetz galt ihm als zwingend gültig, und zwar unabhängig von Inhalt und Rechtswert der mit ihm aufgestellten Norm. Seine Position verstand er allerdings vor allem als Verpflichtung, die Gesetze jener Weimarer Republik strikt zu befolgen, die von der großen Mehrzahl seiner Kollegen scharf abgelehnt wurde. Dass sein strikter Positivismus nach 1945 zum Teil in Anspruch genommen wurde, um die vermeintlich rechtstreue Haltung der Richter in der NS-Zeit argumentativ zu rechtfertigen, stellt eine nachträgliche Verhöhnung seiner Arbeit und seiner Person dar. Denn den wesentlichen Aspekt seiner Formel - die Grenzen des positiven Rechts klar zu bestimmen -mussten all diese Versuche ignorant überlesen.
Radbruch schrieb: "Der Konflikt zwischen der Gerechtigkeit und der Rechtssicherheit dürfte dahin zu lösen sein, dass das positive, durch Satzung und Macht gesicherte Recht auch dann den Vorrang hat, wenn es inhaltlich ungerecht und unzweckmäßig ist, es sei denn, dass der Widerspruch des positiven Gesetzes zur Gerechtigkeit ein so unerträgliches Maß erreicht, dass das Gesetz als ‚unrichtiges Recht’ der Gerechtigkeit zu weichen hat." Noch unmissverständlicher kommt dieser Grundgedanke im zweiten Teil seiner Formel zum Ausdruck, der ohne jeden Zweifel auf alle Strafgesetze und kriegsrechtlichen Ausnahmeverordnungen und auf jedes öffentlich-rechtliche und zivilrechtliche antisemitische Unrechtsgesetz der Nazis angewendet werden muss: "Wo Gerechtigkeit nicht einmal erstrebt wird, wo die Gleichheit, die den Kern der Gerechtigkeit ausmacht, bei der Setzung positiven Rechts bewusst verleugnet wurde, da ist das Gesetz nicht etwa nur ‚unrichtiges Recht’, vielmehr entbehrt es überhaupt der Rechtsnatur.“ Der "Widerspruch des positiven Gesetzes zur Gerechtigkeit" hatte zwischen 1933 und 1945 unzweifelhaft ein "unerträgliches Maß" erreicht. Der "Kern der Gerechtigkeit" war "bei der Setzung positiven Rechts bewusst verleugnet" worden. Also hatte jegliches NS-Recht "überhaupt der Rechtsnatur entbehrt". Wie demgegenüber die Legende von der Gesetzestreue der NS-Juristen nach dem Kriege überhaupt in Umlauf kommen konnte, ist eines der dunklen Rätsel der bundesdeutschen Justizgeschichte.
Als einer der Ersten benutzte wohl der Kölner Staatsrechtler Hermann Jahrreiß, der in Nürnberg den NS-General Jodl verteidigte, das Positivismusargument. Während er den alliierten Richtern zu erklären suchte, was er für das deutsche Rechtssystem hielt, führte er in etwa Folgendes an: Schon Gerhard Anschütz - ein weiterer Kronjurist der Weimarer Republik - habe wie Radbruch die Auffassung vertreten, dass Gesetze, die in einem ordnungsgemäßen Verfahren erlassen worden seien, von der Justiz weder aus verfassungsrechtlichen noch aus ethischen Gründen infrage gestellt werden dürften. Und so furchtbar sie in ihren Folgen auch gewesen seien, die Gesetze, die die Richter im Dritten Reich angewendet hätten, seien sie immerhin im Zuge ordnungsgemäßer Verfahren zustande gekommen.
Diese Auffassung funktionierte naturgemäß nur, wenn man die verfassungsrechtliche Realität des NS-Staates akzeptierte - was eine abenteuerliche Argumentationskette erforderte. Hitler war ja tatsächlich auf verfassungsmäßigem Wege Reichskanzler geworden. Der Reichstag hatte sich, vor allem mit dem Ermächtigungsgesetz vom 23. März 1933, gegenüber der Exekutive tatsächlich selbst entmachtet. Hitler hatte im August 1934 als so genannter Führer und Reichskanzler sowie als oberster Befehlshaber der Wehrmacht die höchsten exekutiven Staatsämter auf sich vereinigt. Und am Ende hatte der Diktator sich sogar „egal" zum gesetzgebenden Organ erklärt: In seiner letzten Sitzung am 26. April 1942 hatte ihn der Reichstag offiziell zum obersten Gerichtsherrn erhoben. Auch wenn dies durch reine Akklamation in einem Einparteienparlament geschah, verfassungsrechtlich, so der Schlussstein kühner Staatsrechtslogik, habe es sich trotz allem noch um den im März 1933 gewählten 8. Reichstag gehandelt - und damit um ein ordentliches Verfassungsorgan. Hitler sei also wirklich legibus absolutus gewesen.
Das Positivismusmärchen wurde zur ersten Grundlage dafür, dem ganzen Berufsstand der deutschen Juristen einen pauschalen Persilschein auszustellen. Es wurde nur zu gern von all jenen übernommen, die wegen ihrer in der Nazizeit begangenen Verbrechen wenigstens einmal vor Gericht standen. Und die Kollegen auf den Richterbänken akzeptierten es allzu bereitwillig. So begann jene schlimme Nazikumpanei der Nachkriegszeit, in der vermeintlich entnazifizierte Richter ihre braunen Berufskollegen vor dem Zugriff des Rechtsstaates schützten und selbst Mörder am Ende freisprachen.

Braune Richter, weiß gewaschen
in einzelnen Fällen begannen deutsche Richter bereits während der Besatzungszeit damit, altes Naziunrecht auf nachgerade absurde Weise zu bestätigen. So schickte zum Beispiel das Landgericht Lübeck am 23. Dezember 1946 einen Journalisten für fünf Monate ins Gefängnis. Am 29. Dezember 1943 war dieser von einem Militärgericht in Stralsund zum Tode verurteilt worden. Doch nach der Verhandlung hatte er einen Polizeibeamten niedergeschlagen und war geflüchtet. Fast eineinhalb Jahre hatte er untertauchen können. Als er nach dem Krieg meinte, seine Verfolgung sei beendet, wurde er in Lübeck verhaftet und wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt und versuchten Totschlags angeklagt. Den angeblichen Vorsatz, der Mann habe damals den Beamten töten wollen, leitete das Landgericht Lübeck aus der Tatsache ab, dass er ein scharfer Gegner des Nationalsozialismus gewesen sei! Das Oberlandesgericht Kiel bestätigte den Beschluss am 26. März 1947 mit der ungeheuerlichen Begründung, die "Amtstätigkeit eines Vollzugsbeamten" sei "bei pflichtgemäßer Vollstreckung immer rechtmäßig. Deshalb muss ein Verurteilter die Vollstreckung des Urteils dulden, wenn die Entscheidung rechtskräftig geworden ist. " Der Journalist wanderte für fünf Monate hinter holsteinische Gefängnismauern, weil er sich vom NS-Staat nicht hatte hinrich ten lassen wollen!
Vom Todesurteil gegen den Ingenieur Werner Holländer habe ich schon berichtet. Der Vorsitzende Richter in diesem Verfahren, Fritz Hassencamp, stand wegen dieses Urteils 1952 zusammen mit seinem Beisitzer Dr. Edmund Keßler vor dem Schwurgericht Kassel. Die Staatsanwaltschaft forderte sechs beziehungsweise fünf Jahre Zuchthaus. Aber es geschah das Ungeheuerliche: Obwohl schon die Anklage den Fall nur als Totschlag verfolgt wissen wollte, wo doch zweifelsfrei der Tatbestand eines Justizmordes aus niedrigen Beweggründen erfüllt war, sprach man die beiden Nazi richtet frei. Wenngleich ihr Spruch, so die mild gestimmten Kollegen, eindeutig ein Fehlurteil gewesen sei, das weder die Umstände der Tat noch die Persönlichkeit des Täters mit der notwendigen Sorgfalt gewürdigt habe, sei das Urteil doch durch die damalige Rechtslage im Kern gedeckt gewesen. Aufgrund der "leichtfertig" und keineswegs zwingend verhängten Todesstrafe könne man die Richter zwar von einer „moralischen Schuld" nicht freisprechen. Aber eine strafrechtliche Schuld - und hier stoßen wir erstmals auf die schlimmen Folgen eines eingeschränkten Verständnisses von Rechtsbeugung - setze eben voraus, dass die Richter wissentlich und willentlich das Recht hätten beugen wollen. Dies könne ihnen jedoch als überzeugten Nationalsozialisten gerade nicht vorgeworfen werden, da sie ja geglaubt hätten, das geltende Recht zu verwirklichen. Keßlers Verteidiger verstieg sich zu der irrsinnigen Schlussbemerkung, nicht nur der Tenor des damaligen Urteils habe mit dem Gesetz übereingestimmt - das eben auch die Todesstrafe zugelassen habe. Sein Mandant sei überdies "Nationalsozialist mit gläubigem, reinem Herzen" gewesen, "ein gottbegnadeter Jurist, prädestiniert zum königlichen Richter", der für das Recht notfalls sein Leben ließe. Solch verschmockter Nazikitsch durfte in einem deutschen Gerichtssaal 1952 ohne Ordnungsruf dahergeredet werden! Völlig richtig bemerkte später der Würzburger Strafrechtler Günter Spendel in seiner Studie Rechtsbeugung durch Rechtsprechung von 1984 zum skandalösen Kasseler Freispruch:
"Welches Ausmaß geistiger Beschränktheit und Verbohrtheit wird hier den NS-Richtern von ihren Kollegen entlastend zugebilligt, über die ein Gericht bei einem Nichtjuristen als Täter hinwegginge! ( ... ) Wenn der rechtskundige Richter einen Juden aufgrund von vier Liebesverhältnissen mit 'arischen' Frauen und der darin gesehenen 'Rassenschande' als 'gefährlichen Gewohnheitsverbrecher' qualifizieren und deshalb zum Tode verurteilen zu dürfen glaubte, soll dies eine beachtliche Überzeugung oder strafbefreiende Vorstellung sein. In Wahrheit ist hier der Urteilende nicht ein strafloser Irrtums-, sondern ein in seiner fanatischen NS-Ideologie befangener strafbarer Überzeugungstäter, der sehr wohl wusste, dass seine Meinung selbst nicht von allen Vertretern des NS-Regimes geteilt wurde." Weder die große öffentliche Empörung noch eine Aufhebung des Urteils durch den Bundesgerichtshof halfen damals gegen die Kasseler Nazikumpanei. In einem zweiten Prozess sprachen die Richter wiederum ihre NS-Kollegen frei. Schon Ende 1952 waren Hassencamp und Keßler wieder unbescholtene Juristen mit weißer Weste. Es versteht sich leider fast von selbst, dass beide in den Justizdienst zurückkehren durften.
Kein glatter Freispruch, aber ein unendlich verschlepptes Verfahren verhinderte, dass die Miturheber des Nürnberger Urteils gegen Leo Katzenberger zur Verantwortung gezogen wurden. Dabei war es völlig klar, dass der damalige Vorsitzende des Sondergerichtes, Oswald Rothaug, ein Exempel hatte statuieren wollen. Das Todesurteil hatte er vor einem ausgewählten Publikum geladener Mitglieder von NSDAP, Sicherheitsdienst, Wehrmacht und Justiz gefällt. Die Nazifunktionäre waren dazu sogar in Galauniform erschienen. Alle Voraussetzungen des Tatbestandes der Rechtsbeugung waren auf geradezu klassische Weise erfüllt: Der Sachverhalt war verfälscht (Katzenberger hatte gar keine sexuelle Beziehung zu der fraglichen Frau), das Gesetz falsch angewandt (eine Anwendung der "Volksschädlingsverordnung" lag selbst nach Nazirecht fern) und die Strafzumessung missbräuchlich vorgenommen worden (die Todesstrafe sah das angeblich verletzte Rassengesetz gar nicht vor). Selbst der damalige Justizstaatssekretär und spätere Blutrichter Freisler hatte das Urteil in einer schriftlichen Stellungnahme als "kühn" bezeichnet.
Rothaug war in Nürnberg verurteilt und nach neun Jahren Haft begnadigt worden. Ohne dass man ihn wegen irgendeines Naziurteils hätte belangen können, starb er friedlich 1967. Doch seine beiden Beisitzer beim Sondergericht Nürnberg, die Landgerichtsräte Dr. Karl Josef Ferber und Dr. Heinz Hugo Hoffmann, hatten sich während des Juristenprozesses 1947 als Zeugen eingelassen. Ferber hatte dort ausgesagt, der vorgeworfene Sachverhalt sei im Zuge des Verfahrens seines Erachtens nicht erwiesen worden. Und Hoffmann bezeichnete das Urteil in einer eidesstattlichen Versicherung als "untragbar, ungerecht und unmenschlich". Das waren zwei glatte, gerichtlich bestens dokumentierte Geständnisse.
Trotzdem vergingen mehr als zehn Jahre, bis die am selben Ort sitzende Staatsanwaltschaft sich zur Aufnahme von Ermittlungen bequemte. Die Ausforschung der Sach- und Aktenlage nahm weitere acht Jahre in Anspruch. Erst am 4. März 1968, fast auf den Tag genau 26 Jahre nach ihrem Mordurteil, saßen die Herren Ferber und Hoffmann dann wieder in demselben Gerichtssaal, in dem sie zusammen mit dem Nazirichter Rothaug Leo Katzenberger in den Tod geschickt hatten. Die Staatsanwaltschaft zeigte sich nach einem Vierteljahrhundert des Nichtstuns jetzt wenigstens konsequent: Sie beschuldigte die Männer des gemeinschaftlich begangenen Mordes.
Doch auf einmal - man kannte natürlich genau die Musterurteile zum Thema vorsätzliche Rechtsbeugung - wollten die Nazirichter Ferber und Hoffmann von ihren Aussagen 1947 vor dem Nürnberger Tribunal nichts mehr wissen: Sie seien 1942 von der Richtigkeit ihres Urteils durchaus überzeugt gewesen, ihre gegenteiligen Einlassungen seien von den amerikanischen Anklägern "erpresst" worden. Nach 13 Verhandlungstagen kam es am 5. April 1968 zu einem verstörend milden Urteil: drei beziehungsweise zwei Jahre Haft wegen Totschlags in minder schwerem Fall. Die Begründung legte ein beinahe schon zärtliches Verständnis für die Angeklagten an den Tag. Nachdem er endlich tot war, konnte man risikolos auf den damaligen Vorsitzenden Rothaug einprügeln. Als fanatischer Nazi sei der gewiss seinem Rassenhass, also einem niedrigen Beweggrund gefolgt, weshalb er wohl ein Mörder gewesen sei. Aber Ferber und Hoffmann seien doch "sonst untadelig durch das Leben gegangen“, nie habe auf ihrem Wirken ein "Makel gelastet", und "nie in ihrem Leben wären sie zu einem Verbrechen fähig oder gar bereit gewesen, hätte sie nicht das Schicksal im Zeitalter der NS-Diktatur zum Sondergericht verschlagen". Fazit: Einzig die schlimmen Zeitläufe hatten sie zu ihrer Tat getrieben. "Wer im demokratischen Staat groß geworden ist, kann die damalige Situation der Angeklagten nicht voll nachempfinden, und selbst derjenige, der die nationalsozialistische Epoche noch wachen Auges erlebt hat, wird Schwierigkeiten haben, sich dorthin zurück zu versetzen. " Wenn das keine mildernden Umstände waren! Angesichts solch zynischer Richterprosa fragt sich, ob es wohl Krokodilstränen waren, die den Richtern bei der Abfassung ihrer skandalösen Urteilsbegründung die Wange herunterliefen. Fotos zeigen jedenfalls nach der Urtelisverkündung zwei grinsende Angeklagte, die sich wohl ihren Teil gedacht haben.
Zufrieden aber waren sie trotzdem nicht und gingen - wie übrigens auch die Staatsanwaltschaft - in die Revision. Allerdings war die ehemals solide Mehrheit der Altnazis bei den zuständigen Strafsenaten des Bundesgerichtshofes Ende der Sechzigerjahre geschwunden. So hob der Bundesgerichtshof das Urteil mit entsprechend deutlichem Tenor auf: Hinsichtlich des Mordvorwurfes sei der Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt worden, die Erwägungen zum Tatvorwurf der vorsätzlichen Rechtsbeugung durch Verfälschung des Sachverhalts seien schon "von ihrem Ansatz her" verfehlt. Ironie der Geschichte: Noch bevor das Landgericht Nürnberg sich diese massive Urteilsschelte aus Karlsruhe zu Herzen nehmen konnte, wurden die Beschuldigten siech. Ferber schied gleich zu Beginn des zweiten Prozesses wegen Verhandlungsunfähigkeit aus, der Angeklagte Hoffmann legte sich in den nächsten Jahren eine Gehirnsklerose zu. Der Prozess geriet zur Hängepartie, die zunächst unendlich oft vertagt und schließlich abgebrochen wurde.
1976 war auch Nazirichter Hoffmann angeblich endgültig verhandlungsunfähig. Dabei störte sich das Gericht nicht im Mindesten daran, dass er nach wie vor - und sogar noch Jahre nach dem Einstellungsbeschluss - als Rechtsanwalt in Frankfurt aktiv war. In seiner Begründung entblödete es sich nicht auszuführen, der Angeklagte sei "wegen eines hirnorganischen Altersabbaus nur für eine lang andauernde, sachlich komplizierte und emotional belastende Gerichtsverhandlung als verhandlungsunfähig anzusehen, nicht aber im Hinblick auf die Führung einer Anwaltskanzlei“. Hätte der angeblich kranke Hoffmann 1942 nur 10 Prozent der Milde gezeigt, die ihm hier zuteil wurde, hätte Leo Katzenberger dem Naziterror vielleicht entkommen können.
Eine außerordentlich beeindruckende Karriere in der deutschen Nachkriegsjustiz machte auch jener Herr, der uns im Prager Prozess gegen die Brüder Karl und Wenzel H. 1941 im besetzten Prag begegnet war: der damalige Reichsanwalt Wolfgang Immerwahr-Fränkel. Der überzeugte Naziankläger, Ingo Müller zufolge ein " Fanatiker der Todesstrafe", wurde 1962 tatsächlich zum Generalbundesanwalt, also zum obersten Ankläger der Republik befördert. Im Zuge der Entnazifizierung war es ihm gelungen, seine Blutspur zu verwischen. Nur aufgrund von erdrückendem und unbezweifelbarem Beweismaterial aus der DDR konnte er nach einigen Wochen wieder aus dem Amt entfernt werden. Allerdings - Nazis konnten zwischen Prozess und Pension wählen - behielt der unfreiwillige Frührentner seine vollen Bezüge. Ein aufgrund der DDR-Akten später gegen ihn eingeleitetes Verfahren stellte das Oberlandesgericht Karlsruhe am 3. September 1964 ein. Die Begründung räumte auch diesem fanatischen Nazi großzügig das Privileg eines Verbotsirrtums ein: Fränkel sei nicht nachzuweisen gewesen, dass er "während des Krieges ( ... ) die Gültigkeit der genannten Bestimmungen auch nur bezweifelt, geschweige denn ihre Ungültigkeit erkannt" habe.
jahrelang spielten die Gerichte diese Art von Motivpingpong: Entweder einem Nazirichter fehlte das Unrechtsbewusstsein, dann war er freizusprechen, oder er urteilte aus tiefer Überzeugung und also ohne rechtsbeugerischen Vorsatz, dann war er auch freizusprechen. Einer der wenigen demokratischen Juristen in einer Spitzenposition, der hessische Generalstaatsanwalt Fritz Bauer, kommentierte die "Bewusstseinsspaltung" der Nazirichter höchst zutreffend: "In den Entnazifizierungsakten lesen wir, dass sie samt und sonders dagegen waren. Sollen aber Staatsanwälte und Richter etwa wegen exzessiver Todesurteile /ur Rechenschaft gezogen werden, so beteuern sie, damals in ungetrübter Übereinstimmung mit ihrem Gewissen verfolgt und hingerichtet zu haben, womit nach herrschendem justizrecht Rechtsbeugung und Totschlag entfallen."

Der Fall Rehse
Der schlimmste Fall von Nazikumpanei in der Rechtsprechung der deutschen Nachkriegsjustiz, zugleich der Gipfelpunkt einer geistigen Brunnenvergiftung durch einen NS-Juristen, drehte sich um einen der Beisitzer am Volksgerichtshof, den ehemaligen Kammergerichtsrat Hans-Joachim Rehse. 1939 hatte er beim obersten NS-Terrorgericht als Ermittlungsrichter angefangen, 1941 war er Beisitzer im 1. Senat unter Roland Freisler geworden. Diese Funktion übte er bis Kriegsende aus, weshalb Rehse auch über die Widerstandskämpfer des 20. Juli urteilte.
Nach dem Krieg wurde Rehse die Mitwirkung an mindestens 230 Todesurteilen konkret nachgewiesen. 1962 ermittelte die Staatsanwaltschaft München gegen ihn, stellte das Verfahren jedoch mit der üblichen Begründung ein, dem Beschuldigten könne keine willentliche Rechtsbeugung und kein bewusster Tötungsvorsatz nachgewiesen werden. Nach Erscheinen einer umfangreichen Dokumentation über das Schicksal katholischer Priester vor Hitlers Tribunalen, die allein 15 Todesurteile mit Rehses Unterschrift anführte, ermittelte die Staatsanwaltschaft Berlin erneut gegen ihn. 1967 erhob sie in einigen besonders eklatanten Fällen von Rechtsbeugung Anklage wegen versuchten und vollendeten Mordes. Sie konzentrierte sich dabei auf jene Fälle, in denen der Begriff der Öffentlichkeit in Paragraph 5 der NS-Kriegssonderstrafrechtsverordnung so ausgelegt worden war, dass auch vertrauliche Äußerungen im kleinsten Kreis als öffentlich gegolten hatten. Am 3. Juni 1967 verurteilte ein Berliner Schwurgericht den ehemaligen Blutrichter wegen Beihilfe zum Mord in drei Fällen und Beihilfe zum versuchten Mord in vier Fällen zu fünf Jahren Zuchthaus.
Warum nur Beihilfe zum Mord? Nach der bei NS-Verbrechen üblichen Täterschaftskonstruktion schob auch dieses Urteil demjenigen die Hauptschuld zu, der mit dessen Folgen nicht mehr zu rechnen hatte - weil er entweder verhandlungsunfähig, haftunfähig oder bereits verstorben war. Der eigentliche Täter der vom Volksgerichtshof begangenen Justizmorde sei Roland Freisler gewesen, der auf den 1. Senat des Gerichts einen "beherrschenden Einfluss ausgeübt~ habe. Sein Beisitzer Rehse habe sich dessen Autorität untergeordnet. Wenigstens aber erkannte das Gericht - endlich einmal im Gegensatz zur bislang gängigen Rechtsprechung - in Rehses nazistischer Verblendung keinen mildernden Umstand. Es sei eindeutig ein Unterschied, ob ein Richter im Einzelfall über die tatsächliche Würdigung eines Sachverhalts oder die Auslegung eines Gesetzes irre oder ob er in politischer Verblendung über einen langen Zeitraum hinweg rechtsfremde Ziele zu verwirklichen trachte. Eine Befragung seines Gewissens vorausgesetzt, habe Rehse das Unrechtmäßige seines Handelns erkennen müssen. Wie die Berliner Richter sehr richtig feststellten, hätte man selbst Roland Freisler freisprechen müssen, wenn die feste Überzeugung von der Rechtmäßigkeit der NS-Gesetze jeglichen Vorsatz der Rechtsbeugung ausschließe. Denn die Behauptung, er sei politisch verblendet gewesen, hätte man ihm wohl am wenigsten widerlegen können.
Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch Rehse selbst legten gegen das Urteil Revision ein. Am 30. April 1968 entschied der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofes über den Fall. Besondere Bedeutung maß er der Frage bei, ob richterliche Beisitzer im Falle einer Rechtsbeugung seitens des Gerichtsvorsitzenden als Mittäter oder nur als Gehilfen anzusehen seien. Entgegen ihrer sonstigen Praxis in NS-Prozessen gingen die Bundesrichter nun plötzlich aber nicht mehr von einer Beihilfe, sondern von einer Mittäterschaft aus. Dabei beriefen sie sich auf den auch im Dritten Reich gültigen Paragraphen 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Demnach sei selbst ein Richter am Volksgerichtshof bei einer Abstimmung unabhängig, gleichberechtigt, nur dem Gesetz unterworfen und seinem Gewissen verantwortlich gewesen. Auch Rehse hätte daher allein seinen eigenen Rechtsüberzeugungen folgen müssen.
Diese Rabulistik des Bundesgerichtshofes lud zu Missverständnissen geradezu ein. Bei oberflächlicher Betrachtung sah sie zunächst wie eine späte Rechtfertigung des Volksgerichtshofes als ordentliches Gericht aus. Doch in Wahrheit sollte diese Argumentation Rehse lediglich das Richterprivileg sichern. Denn wenn man ihn nicht als Gehilfen der Morde Freislers ansah, sondern als selbstständigen Täter, dann musste man ihm auch persönlich einen Mordvorsatz und die dazu gehörenden niedrigen Beweggründe nachweisen. Und da die Tatvorwürfe des Totschlags und der Rechtsbeugung 1968 längst verjährt waren, konnte man Rehse einzig noch wegen Mordes oder Beihilfe zum Mord belangen. Obwohl die Berliner Richter in ihrem erstinstanzlichen Urteil ihr Verständnis von Rechtsblindheit detailliert ausgeführt hatten, sah der Bundesgerichtshof hier Unklarheiten und Widersprüche. Eine politische Verblendung, so erklärten die obersten Richter, sei mit dem Vorsatz der Rechtsbeugung nicht identisch. Mit der unverhüllten Empfehlung, Rehse freizusprechen, verwiesen die Bundesrichter die Sache deshalb nach Berlin zurück.
Das Urteil, das ein neues Schwurgericht unter Vorsitz des jungen Kammergerichtsrats Dr. Ernst-Jürgen Oske am 6. Dezember 1968 sprach, war nicht nur ein Freispruch für Rehse. Es war zugleich ein skandalöser, offen faschistischer Freispruch für den ganzen Volksgerichtshof und für die gesamte NS-Justiz. 1956 hatte selbst der Bundesgerichtshof festgestellt, der Volksgerichtshof sei kein ordentliches Gericht gewesen, sondern nur eine Ausnutzung gerichtlicher Formen zur widerrechtlichen Tötung und Vernichtung politischer Gegner des Naziregimes. Fünfzehn Jahre später musste man sich an den Kopf fassen, was Oske in seinem Urteil niederzuschreiben sich traute. Nicht genug, dass er den hundertfachen Mörder Rehse freisprach. Die Urteilsbegründung war ein einziges Nazipamphlet. So war dort unter anderem zu lesen: "Die extreme Anwendung der Vorschrift über Feindbegünstigung in dem Sinne, dass jede abfällige Äußerung über das NS-Regime dem Feind nütze, hielt sich im Rahmen vertretbarer Gesetzesauslegung. Sie entspricht dem Wesen moderner Kriege. Und die Nazigesetze insgesamt entsprechen dem Recht eines jeden Staates in Zeiten gefährlicher Bedrängnis von außen, seinen Bestand im Inneren durch harte Kriegsgesetze zu sichern." Den Feststellungen des Volksgerichthofes zufolge hätten das Attentat auf Hitler und der Umsturzversuch vom 20. Juli 1944 demnach den Tatbestand der Feindbegünstigung immerhin objektiv erfüllt. Ein Irrsinn! Der Mühe derart detaillierter Tatsachenfeststellungen hatten sich die NS-Blutrichter überhaupt nicht unterzogen. Hochverrat, Feindbegünstigung, Defätismus - auf dem Weg zu den von Hitler angeordneten sofortigen Todesurteilen wollte man sich mit solchen Unterscheidungen nicht lange aufhalten. "Auf das alles kommt es nicht an", hatte Freisler getobt, "denn jeder Volksgenosse weiß, dass ein solches Ausscheren aus einer Kampffront eine ungeheuerliche Schandtat ist, ein Verrat an unserem Volk in seinem Lebenskampf. Ein solcher Verrat ist todeswürdig."
Doch damit noch nicht genug. Richter Oske befand, dass sich die Beweisführung des Volksgerichtshofes "im Rahmen sachlicher Überlegungen gehalten" habe! Auch dass die Nazirichter eine inkriminierte Äußerung schon dann als öffentlich ansahen, wenn der "Täter" nur zu einer Einzelperson gesprochen hatte, wollte Oske nicht beanstanden. Eine derartige Ausdehnung des Begriffs der Öffentlichkeit erschien ihm "bedenklich", aber vertretbar. Den Gipfel des Skandals lieferte eine Äußerung Oskes zum Charakter des Volksgerichtshofes: "Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes handelte es sich bei dem VGH um ein unabhängiges, nur dem Gesetz unterworfenes Gericht im Sinne des § 1 Gerichtsverfassungsgesetz." Das war vom Bundesgerichtshof zwar nie behauptet worden. Aber in seinem Bestreben, auch noch den letzten Terrorrichter des Dritten Reiches von seiner Verantwortung freizusprechen, hatte er dieses Missverständnis geradezu provoziert. Und im Hirn des jungen Ernst-Jürgen Oske war diese Saat aufgegangen. Was dem Bundesgerichtshof noch als rechtstaktischer Winkelzug galt, verwandelte dieser in eine Generalabsolution für die schlimmsten Verbrecher der deutschen Justizgeschichte.
Die Staatsanwaltschaft legte gegen das empörende Urteil Revision ein. Doch bevor es zu einer erneuten Verhandlung kommen konnte, starb der Angeklagte Rehse. Richter Oskes Generalpardon für den Volksgerichtshof blieb unwidersprochen. Es ist, so unfassbar es klingt, das letzte Wort der westdeutschen Justiz zu den Verbrechen eines Nazijuristen geblieben.
Rechtsbeugung, bedingt und unbedingt
Die faktische Reinwaschung der Nazijustiz ist umso beschämender, als es an vernichtenden höchstrichterlichen Verdikten über die Justiz der Jahre 1933 bis 1945 keineswegs fehlte. Das Nürnberger Juristenurteil hatte von fortschreitender Entartung des Rechtssystems und von Prozessen bar jeder Grundbestandteile der Rechtlichkeit gesprochen, der Oberste Gerichtshof der britischen Zone von nazistischer Justizlenkung sowie von Maßnahmen, die mit Gerichtsurteilen nur die äußere Form gemeinsam hatten, in Wirklichkeit aber Akte administrativer Vernichtung waren. Das Bundesverfassungsgericht war nach eingehender Betrachtung aller Gerichtszweige der Straf-, Zivil-, Finanz- und Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie der Militär- und Sondergerichte zu dem Ergebnis gekommen: "Überall tritt zutage, dass die Richter es für ihre Pflicht hielten, jeweils anzuwendende Bestimmungen ganz im Sinne der allgemeinen Zielsetzungen des Nationalsozialismus -und das heißt: über das vom Wortlaut zwingend Geforderte hinaus - auszulegen und anzuwenden."
Selbst der Bundesgerichtshof hatte einmal geurteilt, die Tätigkeit des Volksgerichtshofes habe mit Rechtsprechung nichts zu tun gehabt, sie sei nur Ausnutzung gerichtlicher Formen zur widerrechtlichen Tötung gewesen. Diese klaren Worte des obersten deutschen Strafgerichts fanden sich allerdings leider nicht in einem Urteil gegen Richterkollegen, sondern gegen eine Denunziantin, die mehrere Personen der NS-Gerichtsbarkeit ausgeliefert hatte. Der Bundesgerichtshof hielt deren Verurteilung 1956 mit der Begründung für angemessen, der Volksgerichtshof sei kein Gericht gewesen, was der Frau hätte bekannt sein müssen. Die verhängnisvolle Vorliebe der Nachkriegsjustiz für das Positivismusmärchen, alle NS-Richter hätten besten Gewissens lediglich geltendes Recht abgewendet, verlangte dagegen ausgerechnet den eigenen Kollegen diesen Kenntnisstand nicht ab.
Dafür trägt eine Rechtsprechung der Gerichte bis hinauf zum Bundesgerichtshof die Verantwortung, die den Straftatbestand der Rechtsbeugung vollends ausgehöhlt hat. Von seinem Ursprung her ist der Paragraph 336 des Strafgesetzbuches ein wesentliches Korrektiv zur richterlichen Unabhängigkeit. Der Richter, ansonsten nur an Recht und Gesetz gebunden, soll dann bestraft werden können, wenn er im Lauf eines Verfahrens einzelne Tatsachen oder den Sachverhalt insgesamt verfälscht, wenn er die Gesetze falsch anwendet oder bei der Strafzumessung seinen Ermessensspielraum überschreitet. Objektiv haben Abertausende von Urteilen der NS-Justiz diese Merkmale der Rechtsbeugung erfüllt. Dies ist in der bundesdeutschen Rechtsprechung zur NS-Justiz auch kaum je bestritten worden. Die Spitze wurde dem Straftatbestand der Rechtsbeugung erst durch eine praktisch nicht zu erfüllende Forderung an die subjektiven Tatvoraussetzungen abgebrochen. Denn um sich der Rechtsbeugung schuldig zu machen, muss ein Richter vorsätzlich handeln. Was aber gilt in diesem Zusammenhang als Vorsatz?
in der allgemeinen Rechtsprechung ist das weitgehend unumstritten. Um sich einer vorsätzlichen Tat schuldig zu machen, genügt es, wenn der Täter die strafbaren Folgen seiner Tat für möglich hält und sie billigend in Kauf nimmt. Die Juristen sprechen hier von "bedingtem Vorsatz". Schießt beispielsweise ein flüchtiger Einbrecher auf einen ihn verfolgenden Polizisten, macht er sich je nach Lage der Dinge der Körperverletzung, des versuchten beziehungsweise vollendeten Totschlags oder des Mordes schuldig -auch wenn er "nur" schießt, um nicht wegen des Einbruchs verhaftet zu werden. Denn es spielt keine Rolle, dass er die Tatfolge, die Verletzung oder den Tod des Polizisten nicht eigentlich und an sich will, sondern nur als Mittel zum Zweck betrachtet.
Ganz analog müsste auch ein Richter der Rechtsbeugung schuldig sein, der damit rechnet oder rechnen muss, dass seine Entscheidung fehlerhaft ist, und der sich mit diesem Umstand abfindet - aus welchen Gründen auch immer. An diesem Maßstab gemessen hätten alle Nazirichter wegen ihrer Mord- und Terrorurteile verurteilt werden müssen. Schon der unerträgliche Widerspruch fast aller Nazigesetze zu den Grundlagen eines jeden zivilisierten Rechtssystems musste jedem Juristen offensichtlich sein. Erst recht galt dies für die willkürlichen Überschreitungen aller denkbaren Ermessensspielräume bei der Strafzumessung. Und von den juristisch offiziell abgesegneten Mordaktionen im Rahmen der staatlichen Euthanasie hätte selbst ein eingefleischter Nazil"urist nicht guten Glaubens annehmen können, sie stünden mit den geltenden Gesetzen in Einklang.
Um die NS-Juristen ungeschoren davonkommen zu lassen, musste man also die Kriterien für den subjektiven Tatvorsatz so weit verschärfen, dass praktisch kein Fehlurteil mehr von ihnen erfasst werden konnte. Dies geschah in einer Reihe von Urteilen, die als Voraussetzung einer strafbaren Rechtsbeugung den bestimmten Vorsatz verlangten. Das heißt: Ein Richter muss wissentlich und wiIlentlich das Recht beugen. Damit wurde der Paragraph 336 des Strafgesetzbuches de facto zu einem Richterprivileg umfunktioniert. jeder Jurist, dem eine Rechtsbeugung vorgeworfen wird, muss nun bloß noch behaupten, er habe sein Urteil subjektiv für rechtens gehalten, um einer Strafverfolgung zu entgehen oder freigesprochen zu werden. Diese Praxis der Rechtsprechung hat im Resultat dazu geführt, dass auf Anzeigen wegen Rechtsbeugung hin heute meist nicht einmal mehr die Staatsanwaltschaft ermittelt. Und wenn sie ermittelt, wird das Verfahren für gewöhnlich sehr zügig wieder eingestellt. Diese Erfahrung musste ich in meiner Praxis als Strafverteidiger mehrmals machen, unter anderem im Zuge des skandalösen Geschehens um die im Fall Josef Peters gleich in Serie gefällten Unrechtsurteile.
Denn die praktisch unerfüllbare Forderung hinsichtlich der subjektiven Tatvoraussetzungen macht - ohne dass es dafür einer offenen Justizkumpanei überhaupt bedürfte - schon die Eröffnung eines Verfahrens nahezu unmöglich, von einer Verurteilung ganz zu schweigen. Dass dieses Richterprivileg alle Nazijuristen vor dem Zugriff der bundesdeutschen Justiz schützte, ist an sich schon Skandal genug. Aber dass die bundesdeutsche Justiz zu diesem Zweck das Korrektiv des Paragraphen 336 völlig ausgehebelt hat, lastet bis in die Gegenwart auf der deutschen Rechtsprechung. Eines der wesentlichen Rechtsmittel zur Verhinderung von Justizunrecht droht auf Dauer verloren zu gehen, wenn nicht endlich ein Umdenken in Rechtswissenschaft und Rechtsprechung einsetzt.
Zwei Urteile des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 1956 waren hier im fatalsten Sinne wegweisend: zum einen das bereits erwähnte Urteil im Fall Rehse, zum anderen das so genannte Thorbeck-Urteil. Im Fall Rehse hatte der Bundesgerichtshof unmissverständlich festgestellt, dass eine Verurteilung nach Paragraph 336 den Nachweis eines bestimmten und nicht nur eines bedingten Vorsatzes erfordere. Und weiter: "Wer wegen seiner Tätigkeit als Beamter oder Schiedsrichter bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zur Verantwortung gezogen wird, kann auch nach anderen Vorschriften als § 336 StGB (insbesondere nach §§ 211 f., 239 StGB) nur dann verurteilt werden, wenn ihm eine Rechtsbeugung im Sinne des § 336 StGB nachgewiesen ist."
Im Klartext: Ein Richter kann wegen Mordes (5 211 StGB), wegen Totschlags (5 212 StGB) oder auch wegen Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) nur dann belangt werden, wenn zugleich die Straftat der Rechtsbeugung erwiesen ist. Das ist, wie gesagt, nur möglich, falls auch subjektiv eine willentliche und wissentliche Verletzung geltenden Rechts vorliegt. Und das wiederum ist, wie wir gleichfalls gesehen haben, so gut wie unmöglich. Angesichts dieser absurden Kette gesetzlicher Unmöglichkeiten bleibt nur eines sicher: Es ist bis in die Gegenwart überhaupt unmöglich, einen Richter wegen schweren Justizunrechts zur Verantwortung zu ziehen.
Beinahe noch kläglicher versagte der Bundesgerichtshof in seiner dritten und letzten Entscheidung zum Fall des SS-Richters Thorbeck. An diesem Urteil, einem traurigen Dokument nahezu unverhüllter Nazikumpanei, wirkten zwei ehemalige NS-Juristen mit: Ernst Mantel, ab 1937 Obergerichtsrat, später Oberkriegsgerichtsrat, und Ludwig Martin. Dieser, vor 1945 bei der Reichsanwaltschaft tätig, wurde 1961 sogar Generalbundesanwalt. Der Angeklagte in jenem Verfahren, Dr. Otto Thorbeck, war Vorsitzender jenes SS-Standgerichts, das im April 1945 im KZ Flossenbürg Abwehrchef Wilhelm Canaris, Wehrmachtsgeneral Hans Oster, Heereschefrichter Dr. Karl Sack, Pastor Dietrich Bonhoeffer und Hauptmann Ludwig Gehre zum Tode verurteilt hatte. Zusammen mit Thorbeck angeklagt war der damalige Ankläger Walter Huppenkothen.
Das fragliche Standgerichtsverfahren hatte selbst nach damals geltendem Gesetz schwer wiegend gegen formelles und materielles Recht verstoßen. Der offene Rechtsbruch hatte damit begonnen, dass ein SS-Standgericht für die Angeklagten, allesamt keine Mitglieder dieser Naziorganisation, überhaupt nicht zuständig war. Mit dem KZ-Lagerkommandanten als Beisitzer war es zudem nicht ordnungsgemäß besetzt. Weder waren Verteidiger bestellt worden, noch hatte es einen Protokollführer gegeben. Die Angeklagten waren gefoltert worden, keines der vorgelegten Beweismittel entsprach den Vorschriften.
Anfang der Fünfzigerjahre mussten sich Thorbeck und Huppenkothen deshalb vor dem Landgericht München unter anderem wegen Beihilfe zum Mord verantworten. Die beiden Münchner Freisprüche wurden vom Bundesgerichtshof aufgehoben. Deutlich wiesen die Richter darauf hin, dass Gesetze, die die Gerechtigkeit nicht einmal anstreben und alle weltweit gültigen Rechtsüberzeugungen grob missachten, kein Recht schaffen. Wer solchen Gesetzen folge, verwirkliche Unrecht. In einem dritten Verfahren vor dem Landgericht Augsburg wurde Thorbeck dann endlich zu vier, Huppenkothen zu sieben Jahren Zuchthaus verurteilt. Natürlich gingen die Angeklagten abermals in Revision - und das Unfassbare geschah. Der Bundesgerichtshof änderte seine Auffassung grundlegend, hob 1956 die Verurteilungen auf und sprach die Angeklagten von dem Vorwurf frei, durch die Standgerichtsverfahren Beihilfe zum Mord geleistet zu haben.
In seiner Begründung behandelte der Senat das SS-Standgericht tatsächlich als ordnungsgemäßes Gericht, bezeichnete das offenkundige Scheinverfahren als ordnungsgemäßen Prozess und das Urteil als dem damaligen Recht entsprechend! Die Begründung war ein Schlag ins Gesicht der Gerechtigkeit. Denn den Widerstandskämpfern des 20. Juli 1944 wurde höchstrichterlich bescheinigt, sie hätten "nach den damals geltenden und ihrer rechtlichen Wirksamkeit an sich nicht bestreitbaren Gesetze die Merkmale des Landesverrates - mindestens teilweise auch des Hochverrates -verwirklicht". Den SS-Richtern könne nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie hätten nicht geprüft, inwieweit das Verhalten der Angeklagten rechtlich und moralisch gerechtfertigt gewesen sei. Insofern sei ihnen eine willentliche Rechtsbeugung auch nicht nachweisbar.
Dass der Bundesgerichtshof dieser Rechtsauffassung zum Paragraphen 336 des Strafgesetzbuches im Kern über 40 Jahre treu geblieben ist, dass die höchsten bundesdeutschen Strafrichter damit selbst das Recht gebeugt und gleichzeitig gegenüber kriminellen Nazirichtern den Tatbestand der Strafvereitelung im Amt verwirklicht haben, hat einen psychologisch gewiss nachvollziehbaren Grund. Das Dogma der Unfehlbarkeit deutscher Richter, wie es geschichtlich über Jahrhunderte gewachsen war, wäre schlagartig als schöne Illusion enttarnt worden, und die Nachkriegsjustiz hätte die tausendfachen Verbrechen der NS-Gerichte allesamt konsequent verfolgen und aburteilen müssen. Das aber hätte das Selbst- und Standesbewusstsein der Richterschaft im Mark erschüttert. Wer seit Generationen mit dem Diktum der beruflichen Unfehlbarkeit lebt, wird nur schwerlich akzeptieren können, dass gerade sein Berufsstand sich grundsätzlich und während der NS-Zeit nahezu vollständig und planmäßig einer kollektiven Selbstverleugnung hingegeben hat. Wer die Unantastbarkeit des richterlichen Urteils stillschweigend damit begründet, dass zwar Menschen Irrtümern unterliegen, diese bei Richtern aber quasi ausgeschlossen sind und folglich im Rechtsweg so gut wie gar nicht vorkommen können, wird nur schwerlich akzeptieren, dass sein Berufsstand nach 1945 angesichts der selbst verschuldeten Nazigräuel diese nicht nur wie fast jeder gewöhnliche Normalbürger verdrängte, sondern sich die eigene Rechtsgeschichte so zurechtbog, dass sie "rechtens" blieb.
Viele Richter haben schon Probleme mit der Tatsache ihrer eigenen menschlichen Fehlbarkeit. Die Vorstellung, dass einige von ihnen, dass gar die höchsten Repräsentanten der deutschen Justiz, dass Justizminister, Staatssekretäre, Reichsrichter und Reichsanwälte, dass alle 34 Oberlandesgerichtspräsidenten und Generalstaatsanwälte gemeine Verbrecher waren, die heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen 170.000 geistig und körperlich schwer behinderte Menschen ermorden ließen, muss den Juristen der Nachkriegszeit ungeheuerlich vorgekommen sein. Dass ihr Berufsstand geschlossen, feige und unterwürfig einem verbrecherischen Regime gedient hatte und bedenkenlos bereit war, tausendfache Morde zu begehen, dieses Eingeständnis wäre zudem eine öffentliche Erniedrigung ohnegleichen gewesen. Letzten Endes hätte man über sich selbst zu Gericht sitzen müssen. Dazu war man weder bereit noch fähig. Um sich am eigenen Schopfe aus dem Sumpf der Nazibarbarei zu ziehen, war der Justiz deshalb beinahe jedes Mittel recht.
Und sie vollzog diesen Akt der Verdrängung und Selbstverleugnung sehenden Auges. Seit seinem Bestehen wusste der Bundesgerichtshof ganz genau, dass nach Recht und Gesetz alle Verbrechen der Nazijuristen durch die deutsche Nachkriegsjustiz hätten verfolgt und zur Aburteilung gebracht werden müssen. Denn zumindest einigen dortigen Richtern fehlte es nicht an einem klaren Verständnis von Rechtsbeugung. Das belegt unter anderem das so genannte Oehme-Urteil vom 16. Februar 1960. Unter den vielen Flüchtlingen, die vor dem Mauerbau aus der DDR nach WestberIin übergesiedelt waren, befand sich Ernst Oehme, ehemals Vorsitzender der 6. Strafkammer des Landgerichts Magdeburg. In dieser Funktion hatte er Ende 1950 mehrere Angehörige der Zeugen Jehovas, die im sozialistischen genauso wie im nationalsozialistischen Staat den Kriegsdienst verweigerten, nach Artikel 6 der DDR-Verfassung wegen "Spionage", "Kriegshetze" und "Boykotthetze" zu Zuchthausstrafen zwischen dreieinhalb und zehn Jahren verurteilt. Für diese übermäßig harten Urteile wurde Oehme im Westen wegen Rechtsbeugung angeklagt. Das Landgericht Berlin sprach ihn zunächst frei, weil er in seiner Eigenschaft als Vorsitzender einer politischen Strafkammer unter Druck gesetzt worden und daher kein unabhängiger Richter gewesen sei. Diesen Freispruch hob der Bundesgerichtshof mit dem Hinweis auf: "Die Rechtsordnung verlangt von jedem, auch dem weisungsgebundenen Beamten, dem die Entscheidung einer Rechtssache obliegt, dass er dabei ungeachtet etwaiger Weisungen nach Gesetz und Recht verfährt. " Zwar räumten die Bundesrichter ein, dass Oehmes Schuldsprüche von seinem damaligen Standpunkt aus als rechtmäßig gelten mussten. Dennoch habe es sich um Rechtsbeugung gehandelt. Denn auch ohne Vorsatz - ja tatsächlich: auch ohne Vorsatz! - begehe ein Strafrichter immer dann eine Rechtsbeugung, wenn er bewusst überzogen hohe Strafen verhänge, Wörtlich: "Der Angeklagte ist Volljurist, von dem erwartet werden kann, dass er ein Gefühl dafür hat, ob eine Strafe in unerträglichem Missverhältnis zur Schwere der Tat und zur Schuld des Täters steht. " Damit war aktenkundig: Dehnte man bei Nazirichtern den Begriff der Rechtsbeugung bis zur Unkenntlichkeit, legte man bei den Richtern der DDR-Diktatur strengste Kriterien an. So maß man 1960 braunes und rotes Unrecht mit zweierlei Maß.
Erst lange nach Ablauf aller Verjährungsfristen hat der Bundesgerichtshof begonnen, seine Rechtsprechung zum NS-Unrecht grundsätzlich zu überdenken. Der bisher größte Lichtblick ist in diesem Zusammenhang ein Urteil vom 16. November 1995. Spät, sehr spät, und auch leider erst in der Auseinandersetzung mit dem zweiten deutschen Unrechtsstaat kommen unsere obersten Strafrichter hier zur Einsicht, dass die frühere Rechtsprechung ihres Gerichts in Sachen Rechtsbeugung verfehlt war. Die Richtigkeit ihrer Einsicht verliert nicht dadurch, dass sie am falschen Objekt gewonnen wurde. Es bleibt freilich ein übler Nachgeschmack, weil die bundesdeutsche Justiz offenbar erst im Blick auf das DDR-Justizunrecht erkennen wollte, dass sie die weit übleren NS-Mörder in Robe zu Unrecht hat entkommen lassen.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofes bestätigte 1995 weitgehend ein Urteil des Landgerichts Berlin, das einen DDR-Richter wegen Rechtsbeugung und Totschlags zu drei Jahren und neun Monaten verurteilt hatte. Als beisitzender Richter am Obersten Gericht der DDR hatte der Mann 1955156 an drei Todesurteilen gegen vermeintliche Spione mitgewirkt, die zu Unrecht hingerichtet wurden. Die Bundesrichter meinten, der Angeklagte hätte "angesichts der überragenden Bedeutung des Rechtsguts des menschlichen Lebens" schon damals erkennen müssen, dass ein Todesurteil zumindest immer dann Rechtsbeugung sei, wenn esnicht der Bestrafung schwersten Unrechts gelte. Und auch der direkte Vorsatz der Rechtsbeugung stehe nicht in Zweifel, weil der Angeklagte bei einem "objektiv rechtsbeugerischen Todesurteil" nicht etwa Skrupel empfunden habe, sondern "in blindem Gehorsam gegenüber den staatlichen Machthabern" meinte, sich "irn Einklang mit Recht und Gesetz zu befinden".
Das alles kommt uns nicht zu Unrecht bekannt vor. Doch dieses Mal lassen die Richter des Bundesgerichtshofes es nicht an Klarheit fehlen - weder an Klarheit über die rechtsbeugerischen Absichten von NS-Richtern noch an Klarheit über ihre eigenen Fehlurteile. Das mag ihnen umso leichter gefallen sein, als aufgrund dieser Selbstkritik keiner der Verantwortlichen mehr zur Rechenschaft gezogen werden konnte. Und so heißt es in der Urteilsbegründung:
"Eine besonders kritische Überprüfung von Todesurteilen ist namentlich vor dem Hintergrund der Erfahrung der NS-Diktatur notwendig. Das menschenverachtende, nationalsozialistische Regime wurde durch willfährige Richter und Staatsanwälte gestützt, die das Recht pervertierten. Die Grausamkeit, die das Bild der Justiz in der NS-Zeit prägt, gipfelte in einem beispiellosen Missbrauch der Todesstrafe. ( ... ) Der Senat verkennt nicht, dass Maßstäbe, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland bei der Beurteilung von Nazijuristen angewendet worden sind, weit weniger streng waren. Die Erkenntnis, dass eine Todesstrafe nur dann als nicht rechtsbeugerisch anzusehen ist, wenn sie der Bestrafung schwersten Unrechts dienen sollte, hätte in einer Vielzahl von Fällen zur Verurteilung von Richtern und Staatsanwälten des nationalsozialistischen Gewaltregimes führen müssen. Derartige Verurteilungen gibt es trotz des tausendfacben Missbrauchs der Todesstrafe, namentlich in den Jahren 1939-1945, nur in sehr geringer Zahl. Insgesamt neigt der Senat zu dem Befund, dass das Scheitern der Verfolgung von NS-Richtern vornehmlich durch eine zu weit gebende Einschränkung bei der Auslegung der subjektiven Voraussetzungen des Rechtsbeugungstatbestandes bedingt war."
Allerdings machte der Bundesgerichtshof gleich einen halben Rückzieher. Da es im vorliegenden Fall um rechtswidrige Todesurteile ging, beschränkte er seine Kurskorrektur ausdrücklich auf "offensichtliche und schwere Menschenrechtsverletzungen durch unerträgliche Willkürakte". Auch sprach er weiterhin von den "hohen objektiven Schranken für den Rechtsbeugungstatbestand". Vereinfacht gesagt: Wenn schon ein Richter aufgrund eines nur bedingten Vorsatzes wegen Rechtsbeugung verurteilt werden kann, dann soll dies auf Mord- und Totschlagurteile beschränkt bleiben. Eine weitergehende Wirksamkeit des Rechtsbeugungstatbestandes zur generellen Verhinderung von Justizunrecht will man offenbar noch immer vermeiden.
Auf das genannte BGH-Urteil bezog sich am 8. März 2002 der Präsident des Bundesgerichtshofes, Prof. Dr. Günter Hirsch. Anlässlich eines Festaktes zum 100. Geburtstag Hans von Dohnanyis hielt er damals eine wegweisende Rede. In einer Feierstunde in Anwesenheit von Dohnanyis Familie ehrte der Bundesgerichtshof den Reichsgerichtsrat und ermordeten Mitverschwörer des 20. Juli 1944 als einen der wenigen Widerstandskämpfer gegen Hitler aus den Reihen der Justiz. Da das erwähnte Thorbeck-Urteil des BGH von 1956 einer der Tiefpunkte in der Auseinandersetzung der Nachkriegsrechtsprechung mit den NS-Justizverbrechen bildete, setzte sich Professor Hirsch im Angedenken an die Opfer des SS-Richters besonders mit diesem Urteil kritisch auseinander. Erneut machte der BGH-Präsident deutlich, dass sich das Gericht heute von seiner Rechtsprechung der Fünfzigerjahre zum Thema Rechtsbeugung distanziert. Hirschs Bemerkungen brechen deutlich mit einer unheilvollen juristischen Tradition. Es steht zu hoffen, dass seine Einsichten bei unseren obersten Richtern nicht nur zu einer Neubewertung der Vergangenheit führen, sondern auch zu einer Rückbesinnung auf den ursprünglichen Zweck des Paragraphen 336 StGB als einem Instrument zur Verhinderung von Justizunrecht. Naziunrecht und mörderische Todesurteile sind nicht die einzigen denkbaren Fälle, in denen der Straftatbestand verwirklicht werden kann und tatsächlich immer wieder verwirklicht wird. Auch heute müssen in dieser Weise gefällte Unrechtsurteile aufgehoben werden können. Ich würde es begrüßen, wenn die Worte des Juristen nicht nur als Mahnung, sondern als eine noch zu verwirklichende Aufgabe verstanden würden:
"Hans von Dohnanyi ( ... ) wurde von Verbrechern, die sich Richter nannten, ermordet. Die Täter wurden letztendlich durch ein Urteil des Bundesgerichtshofes 1956 von diesem Justizmord freigesprochen mit einer Begründung, die zur Folge hatte, dass kein einziger der Richter, die während der Naziherrschaft 50.000 Todesurteile gefällt hatten, zur Rechenschaft gezogen wurde. Von diesem Dohnanyi- Urteil hat sich der Bundesgerichtshof 1995 ausdrücklich distanziert. ( ... ) Der Bundesgerichtshof war dreimal mit diesem Verfahren befasst. In den ersten beiden Urteilen hob er die jeweiligen Freisprüche des Schwurgerichts auf und wies in beeindruckender Weise darauf hin, dass Gesetze, die die Gerechtigkeit nicht einmal anstreben und allen Kulturvölkern gemeinsame Rechtsüberzeugungen von Wert und Würde der menschlichen Persönlichkeit gröblich missachten, kein Recht schaffen und ein solchen Gesetzen entsprechendes Verhalten Unrecht bleibt. Nachdem hierauf die Angeklagten im dritten Durchgang wegen Beihilfe zum Mord zu hoben Zuchtbausstrafen verurteilt worden waren, änderte der Bundesgerichtshof seine Auffassung grundlegend, hob 1956 diese Verurteilungen auf und sprach die Angeklagten von dem Vorwurffrei, durch die Standgerichtsverfahren Beihilfe zum Mord geleistet zu haben. In der Begründung behandelte der Bundesgerichtshof das SS-Standgericht als ordnungsgemäßes Gericht, das offenkundige Scheinverfahren als ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren und das Urteil als dem damaligen Recht entsprechend. ( ... ) Für dieses Urteil des Bundesgerichtshofes, an dem im Übrigen ein Richter mitgewirkt hat, der im Dritten Reich Beisitzer eines Sondergerichts und später Oberkriegsgerichtsrat war, muss man sich schämen. ( ... ) Die Folgen dieses Urteils waren verheerend. Kein einziger Richter, kein Staatsanwalt wurde in der Bundesrepublik wegen der tausendfachen Justizverbrechen im Dritten Reich verurteilt. Dieses Versagen der Nachkriegsjustiz ist ein dunkles Kapitel in der deutschen Justizgeschichte und wird dies bleiben."
Ich kenne aufgrund meiner fünfzigjährigen Berufstätigkeit als Strafverteidiger viele achtenswerte deutsche Richter und Staatsanwälte, die es sich zum Lebensinhalt gemacht haben, Wahrheitsfindung und Gerechtigkeit in ihrem Beruf auszuüben. Ihnen gegenüber stehen zahllose bundesdeutsche Richter, die schweres Unrecht in Form von Rechtsbeugung und Strafvereitelung im Amt verübt haben - indem sie sich einerseits weigerten, die Taten der NS-Justiz als das zu werten, was sie sind, nämlich als Verbrechen, und andererseits eine Legitimation für ihr eigenes richterliches Handeln eben daraus herleiteten. In der Tradition jener NS-Rechtsbrecher in Robe stehend und in dem aus Erfahrung sicheren Bewusstsein, weitgehend ungestraft zu bleiben, beugen sie auch heute das Recht und produzieren eigene "revisionssichere" skandalöse Unrechtsurteile. Und diese Urteile sind gleichfalls keine theoretischen, abstrakten Größen: Es stehen Menschen dahinter, die unter dem Unrecht zu leiden haben. Von einigen dieser Menschen erzählt dieses Buch.
In Artikel 20 des Grundgesetzes ist das Rechtsstaatsprinzip verankert. Dieser Artikel bleibt ein Stück Papier, solange das Justizunrecht der NS-Zeit unwidersprochen unsere Rechtsprechung bestimmt. All die schlimmen Urteile deutscher Nachkriegsgerichte, von denen hier die Rede war und die in übelster Kumpanei einen Abgrund von Justizverbrechen zugeschüttet haben, müssen daher auf dem Wege der Gesetzgebung für ungültig erklärt werden. Die Justiz hat es 60 Jahre lang nicht geschafft, über sich selbst zu Gericht zu sitzen. Sie wird auch in Zukunft nicht zur kritischen Selbstkorrektur in der Lage sein, wenn man das eigene Versagen nicht fortwährend wie einen Spiegel vor die Nase hält. Gerade deshalb ist es immer wieder notwendig, nicht nur auf das Unrecht der NS-Justiz zu verweisen, sondern auch die Folgen aufzuzeigen, die es für die Rechtsprechung der Bundesrepublik und die Mentalität ihrer Halbgötter in Schwarz nach sich gezogen hat.

Politische Justiz gegen Nazi-Gegner in der späteren BRD
Aus "Im Namen des Volkes", in: Junge Welt, 5.12.2006 (S. 3)
Wie hat dieses Deutschland mit seinen Kommunisten gelebt? Etwa mit Otto Elsner? Über ihn ist in einem Urteil des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 10. April 1959 zu lesen: "Der im Jahre 1888 geborene Kläger war seit dem Jahre 1920 Mitglied der KPD. Als solcher war er bis zum Jahre 1933 Stadtverordneter in Celle. Nachdem der Nationalsozialismus zur Macht gelangt war, hat er seine Tätigkeit für die KPD fortgesetzt. Aus diesem Grunde wurde er wegen Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens zu einem Jahr und drei Monaten Zuchthaus verurteilt. Nach deren Verbüßung ist er in ein Konzentrationslager gebracht worden. Insgesamt war er vier Jahre und zehn Monate seiner Freiheit beraubt. Nach dem Kriege war er bis Ende 1952 Kreissekretär und Kreisvorsitzender eines Kreisverbandes der KPD."
Wegen dieser Tätigkeit für die zu diesem Zeitpunkt legale, im Bundestag wie in den Landesparlamenten vertretene Partei, wurde ihm mit Bescheid vom 12. Februar 1957 eine 1949 zugestandene Entschädigungsrente aberkannt. Der BGH entschied in letzter Instanz unter Berufung auf das im August 1956 ergangene Verbot der KPD durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), daß die Aberkennung wegen der Tätigkeit bis 1952 "rechtlich bedenkensfrei" war. ...
Bei der Verfolgung der Verkäuferin Martha Hadinsky war keiner der "Altgedienten" am Werk, auch wenn das Verfahren in deren Geist stattfand. Wegen des Verstoßes gegen das KPD-Verbot wurde sie im August 1959 in Dortmund zu 14 Monaten Haft verurteilt. Weil sie sich weigerte, in einem anderen Verfahren gegen Genossen auszusagen, verurteilte das Gericht sie zu sechs Monaten "Erzwingungshaft". Hieraus wurde sie allerdings nach zehn Wochen mit der Begründung entlassen, die Zeugin habe, so der Bescheid, "bereits wegen ihrer Gegnerschaft zum Nationalsozialismus acht Jahre Zuchthaus erlitten". "Sie ist haftgewohnt", befanden die sachkundigen Richter. Der "Haftgewohnten" wurde die Anerkennung als Opfer der NS-Verfolgung entzogen, die Entschädigungsrente für erlittene Gesundheitsschäden im Zuchthaus aberkannt. 3265 DM aus der erhaltenen Wiedergutmachung waren zurückzuzahlen.
Zu drei Jahren Zuchthaus war die Düsseldorfer Ärztin Dr. Doris Maase von der faschistischen Justiz verurteilt worden. Nach Verbüßung folgten drei Jahre in den Konzentrationslagern Lichtenburg und Ravensbrück. Als die politische Justiz nach dem KPD-Verbot wegen ihrer Kandidatur als Unabhängige bei Wahlen 1956 und 1958 ein Strafverfahren gegen sie einleitete, verfügte die Landesrentenbehörde von Nordrhein-Westfalen schon vor einem Gerichtsverfahren am 15. Dezember 1960 die Zurückzahlung von erhaltenen Entschädigungsleistungen in Höhe von 26582 DM und die sofortige Streichung der monatlichen Verfolgtenrente in Höhe von 140 DM.


Schutz der Nazi-Verbrecher durch die Ex-Nazis oder Nazischützer in Robe
Aus Oliver Tolmein (1998): "Der Fall Peter Singer", in: AStA der Uni Köln, "Biotheik - Lizenz zum Töten?" (S. 54)
"Euthanasie" war im Nachkriegsdeutschland stets ein ambivalentes Thema gewesen: Es war infolge der "Euthanasie"-Massenmorde während des Nationalsozialismus mit einem Tabu belegt worden, das Ressentiment, dem das Leben von Behinderten als "lebensunwert" erscheint, hatte sich aber durchaus gehalten. Schon die Vernichtungsaktionen der Nationalsozialisten selbst sind von der deutschen Justiz, wenn überhaupt, dann nur mit großer Nachsicht und Milde bstraft worden. Das Landgericht Tübingen beispielsweise attestieret dem "Euthanasie"-Arzt Professor Falthauser, dem die Mitwirkung an der Ermordung von 10.000 behinderten menschen in Grafeneck zur Last gelegt worden war, "das Mitglied, einer der edelsten menschlichen Beweggründe menschlichen handelns", habe ihn motiviert. Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Verfahren Freisprüche gegen "Euthanasie"-Ärzte bestätigt, z.B. 1974 im Verfahren gegen den SS-Obersturmführer Dr. Borm, der Mitglied der "Leibstandarte Adolf Hitler" war und dem Beteiligung an der Ermordung von midnestens 6652 Menschen im Zuge der "Euthanasie"-Aktionen nachgeweisen werden konnte. In der Urteilsbegründung für den Freispruch hob der BGH die Einlassung des Angeklagten hervor und wertete sie als glaubwürdig: "Es habe sich bei den zur Tötung vorgesehenen Menschen um völlig verblödete, abgebaute Existenzen in erbarmungswürdigem Zustand gehandelt; ... er (der Angeklagte, O.T.) habe nicht gewußt, daß die Tötungen in erster Linie von Nützlichkeiten bestimmt gewesen seien, sondern habe an eine 'wirkliche Euthanasie' geglaubt."

Aus einem Gastbeitrag zur Nichtverfolgung von Nazi-Richtern nach 1945 von Christoph Safferling, in: SZ am 20.12.2017
Hitlers schlimmste Blutjuristen, die vor nun 70 Jahren in Nürnberg verurteilt wurden, durften darauf vertrauen, mit vergleichsweise milden Blicken gesehen zu werden. Es gab kein Todesurteil, nur vier Mal lebenslänglich, sechs zeitige Freiheitsstrafen zwischen fünf und zehn Jahren, vier Freisprüche. Und man sollte ergänzen: Keine zehn Jahre später waren alle Häftlinge wieder entlassen. Der Umgang des Militärtribunals mit dieser besonderen Gruppe von Angeklagten blieb vergleichsweise von Nachsicht geprägt. Dabei hatten diese Männer das nationalsozialistische Morden rechtstechnisch flankiert, legalisiert und damit vielfach dem Gewissen in Deutschland Schweigen befohlen. ... Dabei war "der Dolch des Mörders unter der Robe des Juristen verborgen", wie das Urteil in Nürnberg es ausdrückte. Juristen haben eine tragende Rolle in der Gesellschaft. Sie stabilisieren das politische System. ... Der Hauptangeklagte Schlegelberger übrigens verließ bereits 1951 das Landsberger Gefängnis als freier Mann, angeblich wegen seines angeschlagenen Gesundheitszustands. Er starb 23 Jahre nach der Urteilsverkündung im hohen Alter von 94 Jahren. Alimentiert mit einer staatlichen Pension konnte er noch lange seinem juristischen Tatendrang nachgehen.

Ganz anders bei der BeeRDigung der DDR:
Was damals "Recht" gewesen sei, könne heute nicht Unrecht sein. Das ist bis heute nicht ausgestanden, die Debatte in Juristenkreisen ist nie zur Ruhe gekommen.
Die Bestrafung der Mauerschützen und der SED-Funktionäre nach der Auflösung der DDR führte zwar zu einem gewissen Umdenken. Nun lenkte auch der Bundesgerichtshof ein und bekräftigte, dass "legales" Handeln wie jenes der Mauerschützern nichtsdestotrotz verbrecherisch sein könne. ...

Gleiches Denken auch heute:
Noch immer fällt es vielen Richtern leicht, sich hinter einer rein mechanischen, scheinbar unpolitischen juristischen Methodik zu verstecken und die Verantwortung für das Resultat der eigenen Entscheidungen zu leugnen. Man schreibe die Gesetze ja nicht selbst; man wende sie nur an. Als seien Richter nur Befehlsempfänger, nur Klempner an einer Maschine, die jemand anderes betreibt; nicht eigenständige Akteure mit Macht und dementsprechend auch Mitverantwortung.

BRD führt Nazirecht weiter
Aus , in: Klaus Sessar (Hrsg., 2008): "Herrschaft und Verbrechen" (Lit in Bielefeld)
Nach dem Inkrafttreten des 241 Paragraphen umfassenden BEG von 1956 und der diversen Ausführungsgesetze traten viele Unklarheiten bezogen auf den Gesetzestext und die Umsetzungspraxis auf, so dass der Bundestag einen "Ausschuss für Wiedergutmachung" einsetzte, der ab Februar 1960 prüfte, "ob für die ohne vorausgegangenes Verfahren Sterilisierten ein eigener Rechtsanspruch zu schaffen und ggf. die Überprüfung aller Verfahren nach dem Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses zu empfehlen sei. Auch die Möglichkeit einer allgemeinen Entschädigung von Personen, die in der Zeit von 1933 bis 1945 sterilisiert worden sind, sollte geklärt werden" (Engel, 2005,62).
Der Ausschuss, dessen Beratungen sich über mehrere Jahre hinzogen, kam schließlich zu folgendem Ergebnis: „Das Motiv, das dem Erbgesundheitsgesetz zugrunde liegt, und der Zweck, dem es dienen sollte, nämlich der Entstehung erbkranken Nachwuchses im Interesse der Erhaltung der Volksgesundheit vorzubeugen, waren aber auch vom Standpunkte naturrechtlicher Anschauungen nicht unrecht oder unsittlich, so daß etwa ein Widerstand gegen das Gesetz als Ganzes und alle seine Bestimmungen gerechtfertigt gewesen wären. Das muß ebenfalls gelten, soweit das Gesetz, wenn bestimmte Umstände vorliegen, die Sterilisation auch unter Zwang für zulässig erklärt" (zitiert nach Dörner, 1986, S. 33 f.).


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Kommentare

Anti-Nazi ein Dr. von Danwitz Behandelter am 08.02.2024 - 12:13 Uhr
Zu "Für Empathie, gegen das Vergessen"
Leider ist es so:
Für die Judikative darf angenommen werden, dass der wesentliche Unterschied zwischen den Zeitabschnitten 1933 bis 1945 und 1946 bis 2024 darin zu erkennen ist, das sich das Datum verändert hat!
Gerne frage ich aufgrund einschlägiger Erfahrungen mit Richtern bei "ernesto-humanum@web.de" nach,wie denn so ein Amtsgericht, Bergheim und Richter, Dr. von Danwitz heute so tickt.
Irgendwo müssen diese Neonazi-Richter ja wohl noch aktiv sein und ihr Ultra rechtsnationales Gift weiterhin verspritzen. Eine grüne Bundestagsabgeordnete darf man als "Stück Scheiße" und "Geisteskranke" beschimpfen, da dies nach richterlichem Spruch "keine Diffamierung der Person und damit keine Beleidigung" ist. Desgleichen wurde ein Nazi-Polizeioffizier von einem "Richter unter dem BRD-Grundgesetz" freigesprochen, der nicht arische Frauen und Männer in einem Kübelwage durch Abgaseinleitung ermordete, wie diese doch nur wegen mangelndem Sauerstoff verstorben waren. - Hoch lebe die fortwährende Nazijustiz!
Jedoch, gibt man einem Ultra rechtsnationalem, raffgierigem und extrem Korruption fördernden CDU-Gesundheitsminister einen Hinweis zu seiner merkwürdigen Amtsführung, kostet das anscheinend schnell mal 1.800,00 EURO. Nun ja, der so verurteilte war dann wohl ein unliebsamer Sozialdemokrat dem die, zu Gunsten der CDU/CSU Parteigenossen, Korruption fördernden Maßnahmen nicht recht verständlich waren. :-( :-o (?) (!)

Bürger für Empathie gegen das Vergessen am 11.01.2021 - 17:21 Uhr
Wer über einen CDU Shootingstar wie Jens Spahn etwas unangenehmes sagt, bekommt es umgehend mit dem „100.000 DM Kofferträger“ und Chef der Bundestagspolizei zu tun. Dann sind seine schwarzen Helfer flugs dabei aus einer Bemerkung eines Sozialdemokraten eine Beleidigung zu stricken, eine Anzeige zu fabulieren und der Justiz zur gefälligen Aburteilung zu zuschustern.
Justiz ist das, was in
„Die Akte Rosenburg – Das Bundesministerium der Justiz und die NS-Zeit“ - Manfred Görtemaker / Christoph Safferling –
wissenschaftlich beschrieben wird.
Nazis im Bundesjustizministerium – „Es gab sehr große Kontinuitäten“
(Deutschlandfunk, Interview, 10.10.2016)
…. Von 170 Juristen, die zwischen 1949 und Anfang der 70-er Jahre in Leitungspositionen gewesen seien, gehörten 90 der NSDAP an, 34 von ihnen zugleich der SA. ……
Das Amtsgericht Bergheim, Kennedystraße 2, 50126 Bergheim (Direktor des Amtsgerichts, Thomas Ulmer) ist ein Teil der deutschen Judikative.
Dr. von Danwitz, Richter am Amtsgericht Bergheim ist dem Kommentator bekannt.
www.ag-bergheim.nrw.de/kontakt/impressum/index.php?domain_id=1&
(!) :-( (?)

Für Empathie gegen das Vergessen am 11.01.2021 - 17:11 Uhr
Wer über einen CDU Shootingstar wie Jens Spahn etwas unangenehmes sagt, bekommt es umgehend mit dem „100.000 DM Kofferträger“ und Chef der Bundestagspolizei zu tun. Dann sind seine schwarzen Helfer flugs dabei aus einer Bemerkung eines Sozialdemokraten eine Beleidigung zu stricken, eine Anzeige zu fabulieren und der Justiz zur gefälligen Aburteilung zu zuschustern.
Justiz ist das, was in
„Die Akte Rosenburg – Das Bundesministerium der Justiz und die NS-Zeit“ - Manfred Görtemaker / Christoph Safferling –
wissenschaftlich beschrieben wird:
Nazis im Bundesjustizministerium – „Es gab sehr große Kontinuitäten“
(Deutschlandfunk, Interview, 10.10.2016)
…. Von 170 Juristen, die zwischen 1949 und Anfang der 70-er Jahre in Leitungspositionen gewesen seien, gehörten 90 der NSDAP an, 34 von ihnen zugleich der SA. ……
Das Amtsgericht Bergheim, Kennedystraße 2, 50126 Bergheim (Direktor des Amtsgerichts, Thomas Ulmer) ist ein Teil der Justiz. - www.ag-bergheim.nrw.de/kontakt/impressum/index.php?domain_id=1& -.
Dr. von Danwitz, Richter am Amtsgericht Bergheim ist dem Kommentator bekannt.

Erich Dworeck am 15.03.2020 - 15:51 Uhr
Vorsicht, wer zum diesem Artikel eine Meinung äußert, kann u. U. Aufgrund eines konstruierten „Beleidigungs-Vorwurfes“ zu einer Strafzahlung in Höhe von 1.800,00 EUR bedacht werden.
Nähere Info zu:
Beschluss vom 12.12.2019, Amtsgericht, Bergheim, Richter, Dr. von Danwitz.
Nachfrage unter E-Mail ernesto-humanum@web.de

Anmerkung:
Der Richter ist nur dem Gesetz und seinem Gewissen verantwortlich!
U.U. einem Gewissen, dass er bei Massenmörder, Menschenrechtsverbrecher und Völkermörder geschliffen und gestählt hat.
Nun darf die Frage gestellt werden:
Bei wem und von wem wurden denn nun die amtierenden Richter ausgebildet, beruflich Belehrt und zu „guten“ Richtern erzogen?
So wie die Bürger*innen zwischen 1939 und 1945 der Justiz und den Richtern ausgeliefert waren, so sind die Bürger*innen der Justiz und den Richtern nach 1945 bis heute ausgeliefert!

Menschenrechtler am 07.07.2019 - 17:23 Uhr
Nach dem Demokratieprinzip wäre die Staatsgewalt durch Wahlen vom Volk legitimiert. Damit gilt als Volkes Wille:
Geld- und Machtinteressen sind wichtiger als Menschenleben, siehe Videos „Big Pharma ist Profit wichtiger als Menschenleben“, „Tödliche Medizin und organisierte Kriminalität“, „Profit statt Patientenwohl“ und Internetveröffentlichungen "Implantate: Immer mehr Todesfälle", "Ärzte zeigen: Krebserkrankungen schon nach niedrigen Strahlendosen". Gerichtlichen und behördlichen Entscheidungen fehlt zumeist eine plausible Begründung, oft sogar die Sachbezogenheit, meint die "Initiative zur Rettung Unschuldiger". Da sind Links zu finden mit beweiskräftigen Tatsachen. Ein Richter bestätigte z.B., dass "Rechtsbrüche und Rechtsbeugungen systemkonform" sind. Die meisten "Staatsdiener" vertuschen Missstände, ihre Trolle vom "Sonnenstaatland" bedrohen Kritiker nach Stasi-Art. Wie soll man da noch an eine ordentliche Gesellschaftsordnung glauben? Radikale, Reichsbürger, Terror u.ä. sind Auswirkungen davon. Die Einschaltung einer unabhängigen Verhaltensforschung wäre zur Einschränkung von Machtmissbrauch notwendig. Protestaktionen vor dem Bundestag scheinen zunächst zur Durchsetzung von Volksabstimmungen angebracht.

Sandy am 01.02.2019 - 22:51 Uhr
Ich bin mir sicher, dass auch die nach fahren der nazirichter und aehnlichem, auch heute noch den Beruf in richtung der Justiz ausüben... So möchte man zumindest meinen, wenn man die anscheinend bestehende korruption und das Fehlverhalten von etlichen Richtern, Staatsanwälten, Polizisten in Deutschland ansieht... Bleibt zu hoiffen, dass mich nach diesem poist nicht wieder die Polizei zu Hause besucht, um mich einzuschuechtern:-(


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