Biotopschutz

DIE ZIELE DER STIFTUNG FREIRÄUME (ALTE FASSUNG AUS 2004)

Allgemeine Ziele


1. Grundgedanken
2. Allgemeine Ziele
3. Rechtlicher Rahmen für Kreativität, Vielfalt, Offenheit und Hierarchiefreiheit
4. Vernetzung und Fortbildung
5. Infos zur Stiftung

Diese Grundgedanken stammen aus 2004.

Die Stiftung FreiRäume will offene Räume entwickeln und aufbauen. Ziel ist dabei, (formal)hierarchische Strukturen zu verdrängen und ein horizontales, gleichberechtigtes Leben und Kooperieren von Menschen zu fördern. Die Stiftung will das durch Gebäude, Flächen, Räume, Wägen und andere Einrichtungen erreichen, die sie unter den Bedingungen von Offenheit und Horizontalität NutzerInnengruppen zur Verfügung stellt und mit diesen
Kooperationsverträge aushandelt, in denen die Stiftung auf weitergehende Einflussnahme verzichtet.
Mit dieser Idee verbinden sich die Ziele des Erhalts von historischen Gebäuden, Wissen, der selbstbestimmten Entfaltung von Kultur und Kunst, des Schutzes der als Grundlage für ein selbstbestimmtes Leben unersetzlichen Natur sowie der Bildung und Forschung in all diesen Themengebieten. Neben eigenen Gebäuden und Flächen will die Stiftung Kooperationen mit anderen Trägern eingehen und in diesen Kooperationen vor allem die Idee der Offenheit von Räumen und der Horizontalität zwischen allen NutzerInnen vertreten und sichern. Vision ist ein Netz offener Räume an vielen Orten des Landes. Diese sollen gefüllt sein von der selbstbestimmten Aktivität vieler Menschen. Zwischen ihnen ist Austausch und Kooperation angestrebt.
Zur Unterstützung dieser Ziele können vor allem Zustiftungen in Form
von Gebäuden und Grundstücken sowie die Mitwirkung an Vernetzung, Beratung und Verwirklichung von Projekten dienen.

Neutralisierung von Eigentum
Kein Rechtsträger und keine natürliche Person soll durch das Eigentum über besondere Einflußmöglichkeiten verfügen. Das Eigentum ist zu neutralisieren. Dieses kann nicht eine Stiftung allein schaffen - solches wäre Augenwischerei, denn die Stiftung ist selbst eine handelnde Person mit konkreten Personen an der Spitze. Die Neutralisierung des Eigentums entsteht durch den Vertragsabschluß zwischen der Stiftung (entweder als Eigentümerin
oder als Mitgesellschafterin in der Hauseigentümer-GmbH) und den NutzerInnen oder Personen/Gruppen im Projekt (z.B. ein Verein). Dort, im Autonomie- oder Gesellschaftervertrag, wird das Projekt beschrieben und die konkrete Form der Entscheidungsstrukturen (in jedem Fall kollektiver, selbstorganisierter und autonomiefördernder Art) festgeschrieben wird. Der Vertrag ist einseitig unkündbar. Die Stiftung überträgt der in diesem Vertrag genannten
Entscheidungsstruktur die Besitzrechte auf die NutzerInnen – damit ist ein offener Raum geschaffen und vormals Privates frei zugänglich.

Auf jeden Fall zu regeln: Sicherung offener Räume gegen Privatisierung
Die Übertragung der Besitzrechte an die handelnde Gruppe per Vertrag im Autonomie- oder Gesellschaftsvertrag wird eingeschränkt durch folgende Festlegungen, die in jedem Vertrag vorkommen müssen:
  • Festschreibung des öffentlichen Charakters des Gesamtprojektes oder eines Teiles davon
  • Festschreibung des Werterhaltes bzw. von Einnahmen aus dem Projekt für die Stiftung
  • Festschreibung nichthierarchischer Entscheidungsstrukturen
Die Stiftung garantiert diese Ziele durch Bestehen auf die Einhaltung des Vertrages in diesen Punkten. Außerhalb dieser Fragen und auch in der konkreten Form der öffentlichen Nutzung, des Werterhaltes und der Entscheidungsstrukturen hat die Stiftung kein Mitentscheidungsrecht.

Eventuell zu regeln: Aufkaufspflicht und Übernahmerecht
Politische und öffentliche Räume sind nicht gegen die Beteiligten an einem Projekt aufrechtzuerhalten. Es ist sinnvoller, den Wert eines nicht mehr öffentlichen Projektes an anderen Orten einsetzen zu können als formal auf Vertragseinhaltung zu bestehen. Daher sollten die Verträge bei Änderung der genannten drei Punkte (siehe „Sicherung offener Räume ...“) eine Aufkaufspflicht der nutzenden Gruppe enthalten.
Soweit die Stiftung keinen Wertverlust erleidet bzw. eingesetzte Mittel ersetzt bekommt, kann jedes Projekt jederzeit in andere, mindestens gleiche Absicherungen bietende Rechtskonstruktionen wechseln (z.B. andere, etwa regional gegründete Stiftung mit gleichen Verfahren).

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