Offener Raum

DIE RECHTLICHEN HINTERGRÜNDE ZUM § 265A

Einleitung und das Gesetz


Einleitung und das Gesetz · Kommentare · Urteile · Strafhöhen · Betrug?

Was hier passiert, ist nicht "Schwarzfahren", sondern "Schwarzstrafen" – nämlich das Anklagen, Verurteilen und Einsperren ohne Rechtsgrundlage!

Auf dieser Seiten finden sich Gesetzestext, Kommentare und Urteile zum § 265a und zur Frage gekennzeichneten Schwarzfahrens. Auf einer Extra-Seite ist der Argumentationsstrang aufgelistet, nach dem die Nichtstrafbarkeit auch vor Gericht nachgewiesen werden kann.

Erschleichung von Leistungen (§ 265a im Strafgesetzbuch)

Der Wortlaut des § 265a StGB Erschleichen von Leistungen
(1) Wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.


Hinweis zu (3): Dabei geht es darum, dass in der Regel ein Strafantrag vom Betroffenen gestellt werden muss

Erschleichung von Leistungen ist der der Standard-Vorwurf, der allerdings besonders unscharf definiert ist - wesentlicher Angriffspunkt ist die Frage, ob die Leistung überhaupt erschlichen wurde. Dazu ein paar Texte und Kommentare.

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