Offener Raum

RECHTSLEXIKON

Domainrecht - Rechtsprechung 2004


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2. Domainrecht - Rechtsprechung 2001
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5. Domainrecht - Rechtsprechung 2004
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- Stand: 9. April 2005 - Volltextsuche - Datenschutz - Sicherheit - News and more! - Suchmaschinen - Google (Test 2/2003 - gut - 2,1)

Rechtsprechung zum Domainrecht - 2000 - 2001 - 2002 - 2003 - 2004 - 2005

BVerfG, Urteil vom 24.11.2004 - 1 BvR 1306/02 (NJW 2005, 589)

Das aus dem Vertrag mit der DENIC e. G. folgende Nutzungsrecht an einer Internet-Domain stellt zwar eine eigentumsfähige Position i. S. von Art. 14 I 1 GG dar; der Inhaber erwirbt aber weder das Eigentum an der Internet-Adresse selbst noch ein sonstiges absolutes Recht an der Domain, welches ähnlich der Inhaberschaft an einem Immaterialgüterrecht verdinglicht wäre. Das relativ wirkende, vertragliche Nutzungsrecht ist dem Inhaber der Domain ebenso ausschließlich zugewiesen wie Eigentum an einer Sache. Unabhängig von dem dem verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz zugänglichen Nutzungsrecht kann dem Inhaber einer Internet-Domain an der die Second Level Domain bildende Zeichenfolge eine marken- oder kennzeichenrechtliche begründete Rechtsstellung zukommen, die nach der Rechtsprechung des BVerfG ihrerseits grundsätzlich vom Schutzbereich des Art. 14 I 1 GG erfasst sein kann. Die Vorschriften der §§ 5 I, II, 15 II, IV MarkenG, die einem Marken- bzw. Kennzeicheninhaber Unterlassungsansprüche gegen denjenigen einräumen, der durch Marken- bzw. Kennzeichengebrauch seine Interessen verletzt, stellen eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Inhalts- und Schrankenbestimmung dar. Es bleibt weiter offen, ob und inwieweit die Eigentumsgarantie den Gewerbebetrieb als tatsächliche Zusammenfassung der zum Vermögen eines Unternehmens gehörenden Sachen und Rechte erfasst.

LG Erfurt, Urteil vom 21.10.2004 - 2 HK O 77/04 (Schulte, MMR 2005, 121)

Einer generischen Internetadresse, die aus rein beschreibenden Branchen- oder Gattungsbezeichnungen besteht, ist der markenrechtliche Kennzeichenschutz wegen fehlender Unterscheidungskraft zu versagen. Die durch die Nutzung einer Internetadresse verbundene Beeinträchtigung ist wettbewerbswidrig, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, den Mitbewerber an seiner Entfaltung zu hindern und ihn dadurch zu verdrängen. Ein solcher Behinderungswettbewerb liegt vor, wenn eine Internetadresse verwendet wird, die dem eines Mitbewerbers außerordentlich ähnlich ist und eine automatische Weiterverlinkung von diesem Domainnamen auf das eigene Angebot erfolgt.

LG Mönchengladbach, Urteil vom 22.09.2004 - 5 T 445/04 (NJW-RR 2005, 439)

Die Pfändung von Internet-Domains als anderes Vermögensrecht i.S. von § 857 ZPO ist grundsätzlich möglich. Der Einwand, Namensrechte Dritter würden durch die Pfändung verletzt, ist im Vollstreckungsverfahren unbeachtlich. Die Versteigerung einer Internet-Domain über ein Internet-Auktionshaus ist eine zulässige Verwertungsmöglichkeit. Internet-Domains können gem. § 811 Nr. 5 ZPO unpfändbar sein, wenn sie als Arbeitsmittel für die Fortsetzung der Erwerbstätigkeit des Schuldners erforderlich sind.

BGH, Urteil vom 09.09.2004 - I ZR 65/02 (BeckRs 2005, 02125)

Grundsätzlich liegt bereits in der durch einen Nichtberechtigten vorgenommenen Registrierung eines Zeichens als Domainname unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain de eine Namensanmaßung und damit eine Verletzung des Namensrechts desjenigen,der ein identisches Zeichen als Unternehmenskennzeichen benutzt. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Registrierung des Domainnamens einer für sich genommen rechtlich unbedenklichen Benutzungsaufnahme als Unternehmenskennzeichen in einer anderen Branche unmittelbar vorausgeht (im Anschluss an BGHZ 149, 191, 199 shell.de und BGHZ 155, 273, 276 f. maxem.de)

BAG, Urteil vom 07.09.2004 - 9 AZR 545/03 (NZA 2005, 105)

Soweit kein verbindliches nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart ist, kann der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen der allgemeinen gesetzlichen Vorschriften zu seinem Arbeitgeber in Wettbewerb treten. Das Markenrecht schützt auch unterscheidungsfähige Bestandteile einer Firma. Dritten ist es regelmäßig untersagt, diese Firmenbestandteile zu nutzen, soweit eine Verwechslungsgefahr entsteht. Eine Ausnahme gilt, wenn im Einzelfall ein besonderes Interesse Dritter oder der Allgemeinheit an der Verwendung bestimmter Begriffe besteht (Freihaltungsinteresse). Diese Grundsätze gelten auch, wenn ein Firmenbestandteil als Domainname verwendet wird. Der Inhaber einer so geschützten geschäftlichen Bezeichnung kann die Unterlassung der Nutzung des Domainnamens verlangen. Das schließt das Recht auf Löschung dieses Domainnamens bei der Registrierungsstelle jedenfalls dann ein, wenn es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Anspruchsgegner den Domainnamen für andere, rechtlich nicht zu bestandende Zwecke nutzen will. Ansprüche nach dem Markengesetz verjähren nicht, solange sich jemand des Rechtes zu einer danach verbotenen Handlung berühmt.

AG Bonn, Urteil vom 24.08.2004 - 4 C 252/04 (MMR 2004, 826)

Ist ein Rechtsanwalt für eine registrierte Top Level Domainadresse als so genannte Admin-c benannt, so haftet er als Mitstörer auch bezüglich der Inhalte, die unter dieser Domain angeboten werden.

OGH Wien, Urteil vom 18.08.2004 - 4 Ob 122/04a (MMR 2005, 36)

Die bloße Bekanntmachung des Internetauftritts eines Dritten z. B. durch Anbringung der Domain auf dem eigenen Fahrzeug in gut sichtbarer Form kann haftungsrechtlich dem Link nicht gleichgehalten werden.

OGH Wien, Urteil vom 18.08.2004 - 4 Ob 151/04s (MMR 2005, 93 )

Enthält eine Website im Impressum Angaben über den Namen und die Postanschrift des Domaininhabers, jedoch nicht die weiteren gesetzlichen Pflichtangaben, so folgt aus dieser allgemeinen Rechtswidrigkeit noch nicht automatisch eine wettbewerbsrechtliche Sittenwidrigkeit.

LG Köln, Urteil vom 27.07.2004 - 33 O 55/04 (BeckRs 2004, 11451)

Der Verkehr sieht in der Verwendung eines unterscheidungskräftigen, nicht sogleich als Gattungsbegriff verstandenen Zeichens als Internet-Adresse einen Hinweis auf den Namen des Betreibers des jeweiligen Internet-Auftritts. Auch eine geringe Zuordnungsverwirrung reicht dabei für die Namensanmaßung bereits aus, wenn dadurch das berechtigte Interesse des Namensträgers in besonderem Maße beeinträchtigt wird.

BGH, Urteil vom 22.07.2004 - I ZR 135/01 (GRUR 2005, 262)

Durch die Benutzung eines Domainnamens kann ein entsprechendes Unternehmenskennzeichen entstehen, wenn durch die Art der Benutzung deutlich wird, dass der Domainname nicht lediglich als Adreßbezeichnung verwendet wird, und der Verkehr daher in der als Domainname gewählten Bezeichnung einen Herkunftshinweis erkennt. Unternehmen mit einem lokalen oder regionalen Wirkungskreis weisen mit ihrer Präsenz im Internet nicht notwendig darauf hin, dass sie ihre Waren oder Leistungen nunmehr jedem bundesweit anbieten wollen.

OLG Hamburg, Urteil vom 14.07.2004 - 5 U 160/03 (MMR 2004, 822)

Ein Unternehmen, das auf seiner Internetseite fremde Domains zum Verkauf anbietet und zugleich auf diesen Domains Werbung schaltet und damit Einnahmen erzielt, an denen die Inhaber der Domains beteiligt werden (so genannte "Domain-Parking"), kann von einer Wettbewerberin als Störerin auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn auf den geparkten Domains für in Deutschland nicht genehmigte Glücksspiele geworben wird.

OLG München, Urteil vom 08.07.2004 - 19 U 1980/04 (K & R 2004, 496)

Eine Internetdomain kann gemäß § 1273 BGB verpfändet werden.

VerfGH Wien, Urteil vom 09.06.2004 - B 1103/03-8 (Karl, MMR 2004, 742)

Durch die standesrechtliche Sanktionierung der Domain "scheidungsanwalt.at" wird das Recht eines Rechtsanwalts in Österreich auf Freiheit der Meinungsäußerung und Erwerbstätigkeit nicht verletzt.

OGH Wien, Urteil vom 25.05.2004 - 4 Ob 36/04d (MMR 2004, 744)

Eine Verwechslungsgefahr nach § 10 I Z 2 öMSchG besteht bei identischen Zeichen, wenn keine durchgreifenden Unterschiede zwischen den jeweiligen Kennzeichnungsobjekten bestehen. Eine durchgreifende Unähnlichkeit zwischen dem Vertrieb und der Herstellung von Süßwaren und Getränken und einem gastgewerblichen Betrieb besteht nicht (hier für die Domain "www.firn.at" eines gastgewerblichen Betriebs und der Marke FIRN). In diesen Fällen besteht eine mittelbare Verwechslungsgefahr; das Publikum könne den Internetauftritt mit dem Unternehmen des Markeninhabers in irgendeiner Weise in Verbindung bringen und diesem zuordnen. Bei dem erweiterten Schutz bekannter Marken ist die Unlauterkeit der Benutzung Tatbestandsvoraussetzung. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalls umfassend durch Würdigung beidseitiger Interessen abzuwägen.

LG Bielefeld, Urteil vom 14.05.2004 - 16 O 44/04 (ZUM-RD 2004, 365)

Wer in der WHOIS-Datenbank lediglich als Zonenverwalter (zone-c) einer Internet-Domain eingetragen ist, haftet - ähnlich wie die DENIC - für Rechtsverstöße, die auf der mit der Domain adressierten Website begangen werden, erst dann auf Unterlassung, wenn er Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Inhalte erhält. Bei nicht offensichtlichen Rechtsverletzungen muss er die Domain deshalb erst dann dekonnektiieren, wenn ein rechtskräftiger gerichtlicher Titel vorgelegt wird.

OLG Celle, Urteil vom 08.04.2004 - 13 U 213/03 (MMR 2004, 486)

Lässt ein gewerblicher Gestalter von Internetauftritten für sich die Internet-Domain mit dem Namen des Kunden registrieren, um unter der Domain für den Kunden eine Homepage zu erstellen, so liegt darin auch dann eine Verletzung des Namensrechts derjenigen, die den in der Domain verwendeten bürgerlichen Namen tragen, wenn der gewerbliche Gestalter des Internetauftritts mit Zustimmung seines Kunden handelt.

BGH, Urteil vom 19.02.2004 - I ZR 82/01 (NJW 2004, 1793)

Dem Namensinhaber, der die Löschung eines Domain-Namens wegen Verletzung seiner Rechte veranlaßt hat, steht ein Anspruch auf "Sperrung" des Domain- Namens für jede zukünftige Eintragung eines Dritten nicht zu. Die für die Vergabe von Domain-Namen zuständige DENIC ist auch bei weiteren Anträgen Dritter auf Registrierung desselben Domain-Namens grundsätzlich nicht zu der Prüfung verpflichtet, ob die angemeldete Bezeichnung Rechte des Namensinhabers verletzt.- kurt-biedenkopf.de.

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