Offener Raum

RECHTSLEXIKON

Domainrecht - Rechtsprechung 2005


1. Domainrecht - Rechtsprechung 2000
2. Domainrecht - Rechtsprechung 2001
3. Domainrecht - Rechtsprechung 2002
4. Domainrecht - Rechtsprechung 2003
5. Domainrecht - Rechtsprechung 2004
6. Domainrecht - Rechtsprechung 2005
7. Domainrecht - Rechtsprechung 2006
8. Domainrecht - Rechtsprechung 2007


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- Stand: 24. September 2006 - Volltextsuche - Datenschutz - Sicherheit - News and more! - Suchmaschinen - Google (Test 2/2003 - gut - 2,1)

Rechtsprechung zum Domainrecht - 2000 - 2001 - 2002 - 2003 - 2004 - 2005 - 2006

(OLG Hamburg, Urteil vom 14.12.2005 - 5 U 36/05, MMR 2006, 226)

Die Verwechslungsgefahr i.S. von §§ 14 II Nr. 2, 15 II MarkenG wird bei einer Internetdomain, die zeichenähnlich mit der prioritätsälteren Klagemarke ist, nicht dadurch aufgehoben, dass der das Internet nutzende Verbraucher bei der Wahrnehmung von Domains auf kleinste Unterschiede in der Schreibweise achtet. Die markenrechtliche Verwechslungsgefahr wird regelmäßig nicht durch den Inhalt der Internetseite beseitigt, deren Domainname mit der Klagemarke zeichenähnlich ist. Der Umstand, dass der Inhaber der Klagemarke eine mit dieser gleichlautende Internetdomain besitzt, schließt nicht die Verwechslungsgefahr zwischen der Marke und dem zeichenähnlichen Domainnamen (Verletzungszeichen) aus. Ein nach § 53 III BRAO bestellter Vertreter ist nicht gehalten, in der mündlichen Verhandlung zu offenbaren, dass er für einen anderen postulationsfähigen Rechtsanwalt handelt, wenn sich dieses aus anderen, sich aus der Verfahrensakte ergebenden Umständen ergibt (Anschluss an BGH, NJW 1999, 365).

LG Leipzig, Urteil vom 24.11.2005 - 5 O 2142/05 (MMR 2006, 113 )

Außer im Falle der Verkehrsgeltung hat ein Hersteller von Waren keinen Anspruch auf Unterlassung der Registrierung oder Nutzung einer Domain, die nur Waren beschreibt. Dies gilt jedenfalls, wenn der Hersteller bereits über die transkribierende Version nach altem Domainstandard verfügt und überdies auf andere Top-Level-Domains ausweichen könnte. Für eine gezielte Behinderung i.S. des Wettbewerbsrechts müssen besondere Umstände hinzutreten, die eine Unlauterkeit begründen. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn durch die systematische Blockade eines Themas mit Domainnamen dem Mitbewerber die Nutzung eines beschreibenden Begriffs zur gleichen Thematik für seine eigene Webseite abgeschnitten wird. Aus einem Angebot einer Domain zum Kauf folgt nicht ohne weiteres eine Unlauterkeit, da die Registrierung von Domains, um sie später an Interessenten zu veräußern, eine im Grundsatz anerkannte geschäftliche Betätigung ist.

OLG Köln, Urteil vom 30.09.2005 - 20 U 45/05 (NJW-RR 2006, 187)

Die Bezeichnung "Mahngericht" genießt wegen fehlender Kennzeichnungs- und Namensfunktion keinen namensrechtlichen Schutz zugunsten eines Landes. Der Streitwert an der Freigabe der Domain "Mahngericht" richtet sich nach dem Interesse des klagenden Landes (hier: 25 000 Euro).

LG Frankenthal, Urteil vom 29.09.2005 - 2 HK O 55/05 (GRUR 2006, 161 L)

Der Inhaber der Domain und der Marke Guenstig.de" hat keinen Unterlassungsanspruch bzw. Verzichtsanspruch gegen die Registrierung der Umlaut-Domain günstig.de".

OLG Köln, Urteil vom 02.09.2005 - 6 U 39/05 (GRUR 2006, 167 L)

Wer nach dem 01.03.2004 von der neu eröffneten Möglichkeit, Internetdomains mit Umlauten registrieren zu lassen, in der Weise Gebrauch gemacht hat, dass er sich weitere Schreibweisen eines Gattungsbegriffs gesichert hat, behindert dadurch allein nicht wettbewerbswidrig einen Mitbewerber, der denselben Gattungsbegriff ohne Umlautschreibweise als domain nutzt.

LG Köln, Urteil vom 04.08.2005 - 84 O 22/05 (MMR 2005, 859 )

Ein als Wortmarke eingetragener Gattungsbegriff, der als Bezeichnung der Waren und Dienstleistungen, für die er eingetragen ist, völlig unüblich ist (hier: "Investment" für Computer, Laptops etc.) ergibt kein vorrangiges Kennzeichenrecht gegenüber dem Inhaber einer Internetdomain, die den eigentlichen Wortsinn des Begriffs zum Gegenstand hat. Ein Anspruch auf Veranlassung der Löschung eines unberechtigt vorgenommenen Dispute-Eintrags ergibt sich aus § 823 I BGB.

LG Hamburg, Urteil vom 03.08.2005 - 315 O 296/05 (MMR 2006, 120 )

Es ist einem Domaininhaber grundsätzlich unzumutbar zu überprüfen, ob der Betreiber einer anderen Internetseite, der eigenmächtig einen Link zu dem Angebot des Domaininhabers hergestellt hat, Schutzrechte Dritter verletzt. Ob bei dem Geschäftsmodell des Domaininhabers ein wirtschaftlich sinnvolles und effektives Kontrollprogramm installiert werden kann, liegt in der Darlegungslast desjenigen, der eine Rechtsverletzung geltend macht.

OLG Hamburg, Urteil vom 28.07.2005 - 5 U 141/04 (GRUR-RR 2006, 14)

Ein Unternehmensschlagwort i.S. von § 5 II MarkenG (hier: METRO) bezieht der Verkehr bei konzernverbundenen Unternehmen nicht nur auf die Unternehmensholding als organisatorische Einheit als solche, sondern auch auf die einzelnen Tochterunternehmen, die jeweils das Unternehmensschlagwort in ihrer Firma ausweisen. Eine prioritätsjüngere Tochterfirma kann sich auf die ältere Priorität des Unternehmensschlagwortes berufen. Die alleinige Registrierung einer Domain, die noch inhaltsleer ist, stellt grundsätzlich keine kennzeichnende Benutzungshandlung dar und vermag daher auch keine Erstbegehungsgefahr zu begründen, es sei denn, dass die Umstände des Einzelfalles den konkreten Schluss auf eine Benutzung für Waren- und Dienstleistungen zulassen. Die durch die Anmeldung einer Marke begründete Erstbegehungsgefahr wird durch die gegenüber dem Markenamt abgegebene Löschungserklärung nicht beseitigt, wenn die sonstigen Erklärungen des Markenanmelders keinen eindeutigen Verzicht auf eine markenmäßige Nutzung einer gleichlautenden Domain beinhalten. Erhebliche Teile des Verkehrs sehen in den Domainbezeichnungen www.metrosex.de, www.metro-sex.de und www.metrosexuality.de keine sich selbst erklärende Gattungsbezeichnung eines neuen Männertyps der Metropolen". Die Domains werden für diese Teile des Verkehrs von dem Bestandteil metro" allein geprägt, während der Bestandteil sex" als beschreibend aufgefasst wird. Zur rechtserhaltenden Benutzung von Handelsmarken, die für Waren und Dienstleistungen eingetragen sind.

OGH Wien, Beschluss vom 12.07.2005 - 4 Ob 131/05a (MMR 2005, 750 )

Es ist wettbewerbsrechtlich unlauter, eine "catch-all"-Funktion zu verwenden, die bewirkt, dass vom Nutzer eingetippte Third-Level-Domains eliminiert werden, da hierdurch Kundenströme von Konkurrenten auf die eigene Website umgeleitet werden können.

BGH, Beschluss vom 05.07.2005 - VII ZB 5/05 (NJW 2005, 3353)

Eine Internet-Domain" stellt als solche kein anderes Vermögensrecht i. S. von § 857 I ZPO dar. Gegenstand zulässiger Pfändung nach § 857 I ZPO in eine Internet-Domain" ist vielmehr die Gesamtheit der schuldrechtlichen An sprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle aus dem der Domainregistrierung zugrunde liegenden Vertragsverhältnis zustehen. Die Verwertung der gepfändeten Ansprüche des Domaininhabers gegen die Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag kann nach §§ 857 I, 844 I ZPO durch Überweisung an Zahlungs Statt zu einem Schätzwert erfolgen.

OLG Stuttgart, Urteil vom 04.07.2005 - 5 U 33/05 (MMR 2006, 41 )

Eine Domain unter einem bürgerlichen Namen kann mit Priorität auch von einer Person geführt werden, die nicht selbst Namensträger ist, wenn sie hieran ein berechtigtes Interesse hat und ihr dies durch einen berechtigten Namensträger - z. B. Ehegatte oder Kinder - gestattet ist.

BGH, Urteil vom 09.06.2005 - I ZR 231/01 (NJW 2006, 146)

Eine Holdinggesellschaft, die die Unternehmensbezeichnung einer Tochtergesellschaft mit deren Zustimmung als Domainname registrieren lässt, ist im Streit um den Domainnamen so zu behandeln, als sei sie selbst berechtigt, die fragliche Bezeichnung zu führen.

LG Düsseldorf, Urteil vom 01.06.2005 - 2a O 9/05 (MMR 2006, 121 )

Der Titel "ComputerPartner" für eine Computerzeitschrift hat nur schwache Kennzeichnungskraft. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der Verkehr bei Titeln, die keine namensmäßigen Bestandteile enthalten, nicht notwendigerweise das Angebot eines bestimmten Anbieters erwartet. Der Umstand, dass ein Kaufinteressent an einem Domaininhaber herangetreten ist, die anschließenden Verhandlungen über den Domainverkauf jedoch erfolglos verliefen, rechtfertigt nicht den Schluss auf eine Nutzung der Domain im geschäftlichen Verkehr.

OLG Koblenz, Urteil vom 02.06.2005 - 2 U 1493/04 (VuR 2005, 266)

Unwirksame Klauseln in AGB eines Vermittlers zur Registrierung einer Domain. AGB der Provider, mit denen diese AGB´s der (ausländischen Registrierungsstellen an den Kunden "durchsuchen" sind grundsätzlich nicht gem. § 307 III BGB der Inhaltskontrolle entzogen. Das Fehlen jeglicher Begrenzung eines Aufwendungsersatzanspruchs verstößt gegen das aus § 307 I BGB abzuleitende Bestimmtheitsgebot.

OLG Hamburg, Beschluss vom 25.04.2005 - 5 U 117/04

Ein Internet-Provider und Denic-Mitglied, der schon vor dem 1.3.2004 Registrierungsanträge für Umlaut-Domains bei der Denic entgegennahm, war verpflichtet, alle Anträge am 1.3.2004 an die Denic weiterzuleiten und dabei keinen von mehreren Antragstellern für dieselbe Domain zu bevorzugen. Weiterreichende Verpflichtungen hätten einer besonderen Vereinbarung bedurft. Ein Kennzeicheninhaber, der durch die Versendung von Warnschreiben" an die Mitglieder der Denic und die Denic selbst verhindern will, dass eine bestimmte Domain für jemanden anders registriert wird, kann hierdurch Prüfungspflichten allenfalls für offensichtliche Kennzeichenverletzungen begründen.

LG Hannover, Urteil vom 22.04.2005 - 9 O 117/04 (MMR 2005, 550)

Der Inhaber einer aus einem Namen bestehenden Domain kann sich gegenüber einem Anspruch auf Freigabe der Domain darauf berufen, dass ein Namensträger ihm die Verwendung der Domain gestattet hat. Eine Gestattung liegt jedoch nicht vor, wenn der Namensinhaber die inhaltliche Verantwortung für den Internetauftritt behalten hat.

LG Bonn, Urteil vom 23.02.2005 - 5 S 197/04 (CR 2005, 527)

Der admin-C haftet neben dem Inhaber der Domain als (Mit-)störer für die Veröffentlichung wettbewerbswidriger Inhalte, sofern er die rechtliche Möglichkeit der Verhinderung der wettbewerbswidrigen Handlung besass. Er hat jederzeit die Möglichkeit, seine Funktion als admin-C für einen Domain-Inhaber nicht auszuüben bzw. zu beenden, so dass diese Voraussetzung erfüllt ist.

LG Hamburg, Urteil vom 26.01.2005 - 302 O 116/04 (MMR 2005, 254)

Die Priorität des Rechts an einem Domainnamen kann für alle Antragsteller verbindlichen Richtlinien und Bedingungen der Vergabestelle richten.

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