Laienverteidigung

Angst vor Gericht(en): Einschüchterungsgründe vor Gericht und Umgang mit denen


1. Tipps für Angeklagte mit und ohne Rechtsbeistand/AnwältIn
2. Tipps in der Vorphase des Prozesses
3. Tipps für den Prozess selbst (Gerichtsverhandlung)
4. Beweisaufnahme
5. Plädoyers und Letztes Wort
6. Urteil
7. Aussagen und Sachverständige
8. Berufung, Revision & Co. - nach dem ist vor dem ...
9. Das Publikum
10. Angst vor Gericht(en): Einschüchterungsgründe vor Gericht und Umgang mit denen
11. Berichte und weitere Links
12. Direct-Action-Hefte zum Thema und weitere Materialien

Wer oder was schüchtert wie ein?
- Post (Ladung, Stafbefehl)
- Oft eher: Oh schreck, macht Arbeit
- Keine Kontrolle über weiteren Verlauf, z.B. Terminfestlegung

Angst vor möglichen Folgen
- Manche Zivilklagen, wo mensch nichts verlieren kann (z.B. Geldklagen, wenn mensch Eidesstattliche Versicherung hat oder machen will)
Möglicher Umgang damit:
- Hafterfahrung sammeln bzw. sich entsprechend einstellen/vorbereiten
- Sich vor zivilrechtlichen Folgen absichern (Eidesstattliche Versicherung)
- Klare Überzeugung zur Sache (eventuell daher zurückhaltenderes Vorgehen, wo es nicht um Überzeugungstaten geht)

Unterwürfigkeit, Angst vor Gerichten
a. durch Sozialisierung
- Gerichte gelten als was Tolles
- Zusätzlich bei „weiblicher Sozialisierung“: Nachgeben gegenüber Rechthaberei
- Parallele zu Erfahrungen aus Kindheit, Arbeitsplatz ...

b. durch Situation dort
- Möblierung
- Kleidung
- Sprache
- Eingangskontrolle
- Strafandrohungen (Ordnungsgeld, -strafe)

c. Unsicherheit des Gerichtsablaufes
- Sowieso und verstärkt, wenn Gerichte/Staatsanwaltschaften sich nicht an Recht halten
- Erkennen, dass sich Reaktionen trotz klarer Rechtslage nicht kalkulieren lassen (fehlende Rationalität von Gerichtsabläufen)
Möglicher Umgang damit:
- Nichts „an sich ran lassen“, formalisierte Distanz halten (eventuell selbst aggressiv, „ruppig“ auftretend)
- Aktionen durchführen, bei denen die in die Ohnmachtsrolle gedrängt werden (Subversion, verstecktes Theater ...)

Eigene AnwältInnen
Aufforderung, sich angepasst zu verhalten („den Ball flach halten“)
AnwältInnen passen selbst darauf auf, sich nicht unbeliebt zu machen
Undurchsichtige Nebenkontakte AnwältIn – RichterIn – Staatsanwaltschaft
„Anwaltskrankheit“: Weiß alles besser, hört dem/r MandantIn nicht zu, taktisch auf Prozessökonomie beschränkt, oft arrogant,
Problemlage: Bei Anwaltszwang können die nicht einfach „rausgeschmissen“ werden
Möglicher Umgang damit:
- Selbstverteidigung können
- Laienverteidigung
- klare Absprachen mit RechtsanwältInnen, Mut haben zum Grenzenziehen


Soziales Umfeld
- Erwartungshaltungen zur Prozessführung
- Angst, das eigene Umfeld auch noch mit hineinzuziehen (Zeit und Energie zu verbrauchen)
- Gefahr, andere Leute reinzuziehen (als ZeugInnen, Mitangeklagte …)
- Druck durch Mitangeklagte, die Strafbefehl akzeptieren, Aussagen machen …
- Unsicherheit, ob kreatives Verhalten zu Vorwürfen bis hin zur Entsolidarisierung führt
- Entsolidarisierung, Distanzierung bei Aktionen ...
Möglicher Umgang damit:
- Gemeinsame Vorbereitung, Wissensaneignung und Training
- Transparentmachung vorhandener Wünsche von Angeklagten und anderen

Lange Prozesse
- Terminprobleme, anstrengend, Konzentrationsprobleme
- Öffentliches Interesse aufrechterhalten
- Rauben Zeit und Energie in Teilen politischer Szene
Möglicher Umgang damit:
- nicht alleine antreten (mehrere Angeklagte, Rechtsbeistand …)
- Unterstützung durch ZuschauerInnen (im Prozess, rundherum beim Fragen- und Anträgeformulieren)


Zur Frage der Selbstsicherheit:
- Gut vorbereitet sein
- Sich sicher sein, im Recht zu sein (Kritik: Was ist das denn?)
- Eigenen Rücken freihalten durch vorbereiteten Formalkram (z.B. Standardanträge)

Sonderfall: Einschüchterung im Publikum
- Wenig Möglichkeiten, sich bei Einschüchterung zu wehren
- Angst, den Angeklagten etwas Ungünstiges zuzufügen

Sonderfall: Selbst klagen
- Ebenfalls wenig Kontrolle über den Verlauf, Terminsetzungen usw.
- Vorteil in der Regel: Maximal finanzieller Schaden möglich – der aber ziemlich groß

Sonderfall: Strafverfahren bei Taten, die politisch wenig begründbar sind

Sonderfall: Berufung
- Kein „Ausprobieren“, weil jetzt die letzte tatrichterliche Instanz
- Verschärfung möglich, wenn Staatsanwaltschaft auch Berufung einlegt

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