Laienverteidigung

TIPPS FÜRS PLÄDOYER: RECHTFERTIGUNG, SCHULD, MOTIV ...

Aspekt mildernde Umstände


1. Aspekt Tathergang: Ist eigentlich bewiesen, was behauptet wird?
2. Aspekt Rechtfertigung: Der § 34 StGB
3. Aspekt Schuld: Gedanken zum § 46 StGB
4. Aspekt Motiv: Für die Strafhöhe von Bedeutung
5. Aspekt: Fehlende Reue, fehlendes Geständnis
6. Aspekt mildernde Umstände
7. Aspekt Strafe: Strafe verschlechtert Sozialpronose, daher nicht erlaubt
8. Links

Zusätzlich zu den schon benannten Kriterien der Vorwerfbarkeit und der Rechtfertigung können weitere Gründe gefunden werden, die zumindest mildernd zu berücksichtigen sind.

Staatliche Mittäterschaft
Handlungen zu begehen, die kriminelle Akte des Staates verhindern, ist ebenso angemessen wie die Straßenverkehrsordnung zu stören, um einen Mord zu verhindern. Noam Chomsky

BGH, Beschluss vom 20.05.1999 - 4 StR 201/99, StV 1999, 631(Quelle: Strafrechtslexikon)
Der Umstand, daß der bisher unbescholtene, unverdächtige Angeklagte erst durch eine Vertrauensperson der Polizei zu der Tat verleitet worden ist, muß bei der Strafzumessung wesentlich ins Gewicht fallen; hierbei kann auch die Unterschreitung der sonst schuldangemessenen Strafe geboten sein.

BGH, Entscheidung vom 04.06.1992 - 4 StR 99/92, StV 1992, 462 (Quelle: Strafrechtslexikon)
Jede Einwirkung eines polizeilichen Lockspitzels auf den Täter ist im Rahmen der Strafzumessung zu würdigen. Das gilt auch dann, wenn sich die Tätigkeit des Lockspitzels in rechtsstaatlichen Grenzen hält.

  • Staatliche Mitverantwortung für das strafbare Geschehen (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. § 46 Rdn. 60)

Lange Verfahrensdauer

BGH, Beschluss vom 21.12.1998 - 3 StR 561/98, StV 1999, 206 (Quelle: Strafrechtslexikon)
Kommt es in einem Strafverfahren zu einem außergewöhnlich langen Abstand zwischen Tat und Urteil oder einer sehr langen Dauer des Verfahrens, so hat der Tatrichter grundsätzlich drei Strafmilderungsgründe zu bedenken:
1. langer zeitlicher Abstand zwischen Tat und Urteil,
2. Belastungen durch lange Verfahrensdauer,
3. Verletzung des Beschleunigungsverbotes nach Art. 6 I 1 MRK.


  • Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Art. 6 I EMRK)

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