Laienverteidigung

DIE MACHT DER RICHTER*INNEN

RIchterrecht: Richter*innen können sogar selbst Recht schaffen


1. Die Stellung von Richter*innen
2. RIchterrecht: Richter*innen können sogar selbst Recht schaffen
3. Was soll die Staatsanwaltschaft?
4. Macht-Durchgriffe im Verfahren
5. Freie Beweiswürdigung
6. Unabhängige Justiz? Richter*innen mit Parteibuch ...
7. Das soziale Wesen Richter*in
8. Links

Politische Justiz: Pro Macht und Kapital (aufgezeigt an zwei Beispielfällen)
Dass die Justiz weder neutral noch unabhängig ist, lässt sich schon an den Ergebnissen ablesen - zum Beispiel, welche Teile der Bevölkerung im Gefängnis sitzen und welche nicht. Aber auch die Abläufe und das im Umgang mit Angeklagten, Zeugis und anderen Nicht-Robenträgis ist immer wieder entlarvend. Wenig diskutiert wird der Umgang mit den Gesetzestexten selbst. Richter*innen gelten nämlich in den Augen der Öffentlichkeit, namentlich auch der Fach- und Tagespresse, als Expertis in Sachen Interpretation der Gesetze. Was sie behaupten, was im Gesetz stehen würde, wird stets geglaubt. Dabei wir nirgendwo Recht so oft gebeugt wie im Gerichtssaal. Das geltende Recht, ohnehin schon ein Bollwerk für Macht und Kapital, wird ständig uminterpretiert bis komplett falsch wiedergegeben. Recht sprechen und Recht brechen gehen in einem Atemzug - kraft der Stellung der Richtenden. Hirnstupser zeigt das an zwei Fallbeispielen. ++ justiz.siehe.website


Eigentlich soll es ja Gewaltenteilung geben. Gut - das ist ziemlich schnell als Mythos entlarvt, wenn mensch mal nach den Parteibüchern von Richter*innen fragt oder danach, wer sie und die Schöff*innen eigentlich berufen hat. Trotzdem mag vielleicht überraschend, dass es ganz üblich ist, dass Richter*innen selbst Recht schaffen. Dafür gibt es zwar keine Rechtsgrundlage, aber es ist übliche Praxis, also eine Art Gewohnheitsrecht, dass durch andere, z.B. höhere Gerichte, bestätigt wird und dadurch gilt.
Richter*innen füllen nach eigenem Gusto Lücken im Gesetz, obwohl die Verfassung Straffreiheit garantiert, wenn etwas nicht explizit verboten ist. Doch ein Gericht kann eine solche Lücke einfach durch Urteil füllen. Dafür gibt es sogar einen Namen: Richterrecht. Damit sind weiterhin die Fälle gemeint, in denen Richter*innen bestehende Gesetze umdeuten. Auch das ist Alltag. Beispiele:
  • Festlegung, dass Menschen selbst dann heimlich schwarz fahren, wenn sie per Schild und Flyer für Nulltarif demonstrieren und ihre Fahrkartenlosigkeit offen zeigen (Auseinandersetzung um das "Erschleichen von Leistungen" beim Schwarzfahren)
  • Ständige Beschlüsse und Urteile, in denen der Begriff "Verkehr" im Straßenverkehrsgesetsz nur den Autoverkehr meint. Damit werden Versammlungen auf der Straße verboten und auf Fuß- und Gehwege abgeschoben, weil laut Gerichten sonst die "Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs" gefährdet sein, was sie eben als freie Fahrt für PKWs und LKWs auslegen - und nur für die.


Aus Ludger Schwerte (2012), „Vom Urteilen“ (S. 21f)
Wenn schon nicht aufgrund der wissenschaftlichen Methode, so doch kraft seines Amtes ist der Richter - so wird zugunsten des Richterrechts argumentiert — befugt, „eine Rechtswillenserklärung der Staatsgewalt“ zu setzen. Das Richten wäre weniger ein Schlussfolgern als ein Rechtsetzen. Aus dieser Sicht geht das Recht erst aus dem Zusammenwirken von Gesetz und Richteramt hervor: Beide sind von der Staatsgewalt erlassene Rechtswillenserklärungen, aber nur das richterliche Urteil trägt aufgrund seiner größeren Bestimmtheit „die ganze Kraft des Rechts in sich“ und „vollendet“ die Rechtsordnung. Der Richter kann auch die Legislative durch die Formulierung eigener Regeln „berichtigen“, er ist „ermächtigt. auch solche Rechtsbestimmungen vorzunehmen, die nicht im Gesetzesrecht enthalten, sondern lediglich vom Richter gefunden, ja erfunden, von ihm, nicht vom Gesetze gewählt und gewollt sind." Das Richterrecht, in der Theoriebitdung im 19. Jahrhundert etabliert, dehnt sich seither praktisch immer weiter aus: War es anfänglich noch auf das Schließen sogenannter Gesetzeslücken beschränkt, wird der Begriff dadurch erweitert, dass der ganze Bereich der Rechtsfindung ‚praeter legem‘, d. h. die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe und Generalklauseln, integriert wird.
Dort. wo der Richter dem Gesetz keine unmittelbar anwendbare Regel entnehmen kann. sieht es die Theorie des Richterrechts als legitim an, dass er selbst diese Regel erzeugt. Die Möglichkeit, Regeln zu erzeugen, und sei es nur, um Gesetzeslücken zu füllen. ermächtigt die Figur des professionellen Richters auf sonderbare Weise gegenüber der Legislative. Das Richterrecht eröffnet den Richtern die Möglichkeit. Regeln zu erzeugen, die nur noch durch eine gesetzestranszendente Gerechtigkeitsidee gebunden sind. Faktisch sieht sich die jeweils letzte Instanz dazu ermächtigt, eine subjektive Definition der Gerechtigkeit verbindlich zu setzen.


Die Obergötter - unfehlbar und allmächtig: Bundesverfassungsgericht
Aus Andreas Anter (2007), „Die Macht der Ordnung“ (S. 182)
Die Kompetenzfülle, die das Gericht sich auf dem Wege der Selbstinterpretation aneignete, hat zum Teil heftige Diksussionen darüber ausgelöste, inwieweit es vor allem die Grenze zur Gesetzgebung überschreitet. So wurde das Gericht auch als eine Art Supergesetzgeber bezeichnet, der "über sich nur den blauen Himmel" habe - falls man nicht zu noch höheren Attributen greifen möchte.

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