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RECHTLICHES GEHÖR

Rechtsschutzprobleme bei "Sicherheitseingriffen"


1. Aus dem Gesetz
2. Grundsatzbeschluss des Verfassungsgerichts"plenums"
3. Urteile und Kommentare
4. Gegenvorstellung
5. Dürfen Angeklagte rausgeworfen werden?
6. Rechtsschutzprobleme bei "Sicherheitseingriffen"
7. Links

Von Hans Lisken, ehem. Richter und Polizeipräsident von Düsseldorf (Auszüge)
Der Richter ist und bleibt mit seiner Anrufung - unabhängig von Zeit und Ort Lind Aufklärungsproblemen - allein zuständig. Aber noch herrscht in den Köpfen - auch der Richter - die Vorstellung von der Prärogative der Polizei.
Auf derselben inneren Linie liegt die Praxis einiger Länderexekutiven, auf die Prüfung und Entscheidung des gesetzlich zuständigen Richters bei der Anordnung einer DNA-Analyse "zum Zweck der Identitätsfeststellung eines Beschuldigten" in einem etwaigen künftigen Strafverfahren zu verzichten, wenn der Betroffene "freiwillig" zur Mitwirkung bereit ist. Er muss - dem Grunde nach - einer akut begangenen Untat beschuldigt sein und Grund Zur Annahme einer Wiederholungsgefahr liefern (§ 81g StPO). Wegen der außergewöhnlichen Eingriffstiefe in den höchstpersönlichen Identitätsbereich und wegen der rein vorsorglichen Sicherung seiner Überführung in einem gedachten Fall in der Zukunft, also wegen dieses Verzichts auf Selbstschutz, ist im Gesetz zusätzlich ein unbedingter Richtervorbehalt vorgesehen, zumal kein Betroffener ohne Fachkunde das Ausmaß seiner Erklärungsfolgen übersehen kann und in der Situation des Beschuldigten auch schwerlich wirklich frei entscheiden kann. Dennoch hatte der Bayerische Datenschutzbeauftragte Anlass, in seinem 19. Tätigkeitsbericht vom 14. Dezember 2000 die Praxis in den Vollzugsanstalten zu rügen, wo Vollzugsbedienstete auf Weisung der Exekutive auf die Freiwilligkeit mit dein Hinweis hinwirken sollten, dass irn Weigerungsfalle mit besonders sorgfältigen Prüfungen von Vollzugslockerungen zu rechnen sei.29 Die Gerichte hatten anfänglich über ihre - aus dem Gesetz nicht ersichtliche - Zuständigkeit gestritten und auch wenig, einheitlich über das Gewicht der Eingriffsvoraussetzungen geurteilt. Letztlich musste das Bundesverfassungsgericht - wieder einmal - auf die Unabdingbarkeit des Richtervorbehaltes und auf die Richterpflicht zur genauen Einzelfallprüfung hinweisen.30
Da mit dem Richtervorbehalt mangels Eilbedürftigkeit stets auch eine Anhörung des Betroffenen garantiert ist, kann es - anders als bei der bis dahin praktizierten "Freiwilligkeit" des Betroffenen - nicht zu einem Rechtsschutzdefizit kommen.

29 vgl. den Bericht Seiten 23 und 177. Weitere Belege bei Singe. in: Grundrechte-Report 2001 - Fn. 24 - S. 50.
30 NJW 2001, 879, Kammerentscheidung vom 14.12.2000 - 2 BvR 1741/99.

Quelle: Der Text stammt aus dem Buch "Innere Sicherheit als Gefahr", hrsg. von der Humanistischen Union.

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