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TIPPS FÜRS PLÄDOYER: RECHTFERTIGUNG, SCHULD, MOTIV ...

Aspekt: Fehlende Reue, fehlendes Geständnis


1. Aspekt Tathergang: Ist eigentlich bewiesen, was behauptet wird?
2. Aspekt Rechtfertigung: Der § 34 StGB
3. Aspekt Schuld: Gedanken zum § 46 StGB
4. Aspekt Motiv: Für die Strafhöhe von Bedeutung
5. Aspekt: Fehlende Reue, fehlendes Geständnis
6. Aspekt mildernde Umstände
7. Aspekt Strafe: Strafe verschlechtert Sozialpronose, daher nicht erlaubt
8. Links

BGH NStZ 2006, 96 (Quelle: Strafrechtslexikon)
Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben, da die Strafzumessungserwägungen durchgreifenden Bedenken begegnen. Das Landgericht hat dem Angeklagten strafschärfend angelastet, "dass er das Geschehen nicht ansatzweise bereue". Der Gesichtspunkt der fehlenden Reue durfte nicht zu seinen Lasten berücksichtigt werden, da der Angeklagte die Tat nicht eingeräumt hat. Daher konnte er keine Reue bekunden, "ohne seine Verteidigungsposition aufzugeben".

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