Alltagsalternativen

DIE RECHTLICHEN HINTERGRÜNDE ZUM § 265A
KEINE STRAFE FÜR OFFENES "SCHWARZFAHREN"

Was bleibt? 60 Euro und eventueller Rauswurf


1. Das Gesetz und seine Auslegung
2. Der Argumentationsstrang zur Straffreiheit beim gekennzeichneten "Schwarzfahren"
3. Wann auch Hausfriedensbruch nicht gilt
4. Fazit: Das formal richtige Verhalten
5. Was bleibt? 60 Euro und eventueller Rauswurf
6. Links und Materialien

Der erhöhte Fahrpreis ist unabhängig von der Frage der Strafbarkeit
Scan MahnschreibenAuch wenn es keine Straftat mehr ist, wo die "Erschleichung" offen erfolgt - den doppelten Fahrpreis, mindestens aber 60 Euro (getarnt als erhöhter Fahrpreis) muss mensch trotzdem zahlen. Es sei denn, da ist nichts zu holen (kein Eigentum haben, ist also nicht nur politisch sinnvoll, sondern auch praktisch ...). Dann ziehen Inkassounternehmen die immer selbe Show ab: In Rechnung stellen - Mahnen - Drohen - Jetzt kommt der Gerichtsvollzieher - ohhh, und plötzlich sanft wieder von vorn. Ungefähr so wie rechts:

Seit 2007 in der Warteschleife und 2018 immer noch nur als Briefdrohungen

Weiteres Beispiel: Bad Homburger Inkassofirma reichte Mahnbescheid bei Amtsgericht ein - nach dem Widerspruch des betroffenen Aktionsschwarzfahrers versuchte sie, diesen zu einer Rücknahme zu bewegen. Offenbar haben die Angst vor dem Verfahren ...

Der Grund für dieses scheinbar seltsame Verhalten ist eifnach. Es ist denen schlicht zu riskant, tatsächlich vor Gericht zu ziehen. Das Geld sehen sie nämlich nur wieder, wenn sie gewinnen und beim Schuldner was zu holen ist ... Das ist bei Schwarzfahris aber oft nicht der Fall - und sollte auch nicht (siehe Tipps hier).
Ohnehin gilt hier, was bei zivilrechtlichen Ansprüchen, sogar auch bei Gerichtskosten usw. gilt: Gepfändet werden kann nur das, was oberhalb der Pfändungsgrenzen liegt. Die verändert sich jedes Jahr und liegt bei etwas über 1000 € Einkommen pro Monat (bei Einzelpersonen). Ansparen und Zusammenleben in Gütergemeinschaft mit reicheren Personen macht die Sache etwas komplizierter. Aber für viele dürfte gelten: Die 60 € können nicht eingetrieben werden. Mehr Tipps im Reader "Von uns kriegt Ihr nix!".
Die Sache mit dem erhöhten Fahrpreis ist aber aus doppeltem Grundwichtig.Denn erstens sollten gekennzeichnete "Schwarzfahrer_innen, die über Geld oberhalb der Pfändungsgrenzen verfügen, nicht überrascht sein, doch Konsequenzen tragen zu müssen.
Zweitens stellt die Kombination "Erhöhter Fahrpreis plus Strafe" eine Art Doppelbestrafung dar. Genau darin unterscheidet sich der Umgang mit dem Delikt von z.B. Delikten der Autofahrer_innen. Parken die auf Fußwegen, Fahrradwegen usw., so handelt es sich "nur" um eine Ordnungswidrigkeit. Das bedeutet erstens, dass die Polizei sich darum weder kümmert muss noch in der Regel kümmert. Täter_innen dürfen nicht einfach festgehalten werden usw. Das geht nur bei Verdacht auf Straftaten - also beim "Schwarzfahren". Es handelt sich, wie gezeigt, um ein Delikt, welches niemanden schädigt. Dennoch wird es mit voller Wucht angegriffen: Geld zahlen (erhöhter Fahrpreis) und das ganze Instrumentarium des Strafrechts.

Im Original: Statements gegen Schwarzfahr-Bestrafung
Aus "All 4 One", in: Rabe Ralf Februar 2014 (S. 18)
Um diesen Menschen auch noch den letzten Euro aus der Tasche zu ziehen, scheute sich die BVG nicht, die Zahl der Kontrolleure von 60 (2012) auf 120 (2103) und noch einmal auf nunmehr 140 in 2014 aufzustocken. Wer nun aber meint, dass die Verfolgung von Schwarzfahrern für die BVG ein lukratives Geschäft ist, der irrt. Rund neun Millionen Euro, die von den erwischten blinden Passagieren jährlich an die BVG zu zahlen sind, stehen zwischen 20 und 30 Millionen Euro für die Gehälter der Kontrolleure und die Verwaltung der Nachzahlung gegenüber. Für ein mit über 800 Millionen Euro hochverschuldetes (landeseigenes) Unternehmen eine äußerst schlechte Bilanz.

Bis zu einem Drittel aller Fälle vor Strafgerichten drehen sich um "Schwarzfahren" ... selbst Richter_innen genervt!
Aus "Gerichte überlastet - Richter plädieren Entkriminalisierung", in: Tagesspiegel, am 8.6.2011
Berliner Jugendrichter kommen mit ihrer Arbeit kaum hinterher – weil sie sich um angeklagte Schwarzfahrer kümmern müssen. Nach Schätzungen der Neuköllner Jugendrichterin Dietlind Biesterfeld beziehen sich etwa 25 bis 30 Prozent aller Gerichtsverfahren gegen Erwachsene auf Leistungserschleichung, im Jugendrecht seien es 15 bis 20 Prozent. „Das ist ein unglaublicher Personalaufwand. Die Bürger fassen sich doch an den Kopf, womit sich Richter beschäftigen müssen“, sagte die langjährige Richterin auf einer Veranstaltung mit Justizsenatorin Gisela von der Aue (SPD). An manchen Tagen habe sie „sieben oder acht Fälle hintereinander“. Damit die Justiz nicht weiter von den Schwarzfahrer-Fällen blockiert wird, fordert sie „eine politische Lösung“. Ähnliche Klagen hört man auch von dem für Marzahn-Hellersdorf zuständigen Richter Stephan Kuperion. „Das macht unglaublich viel Arbeit“, sagt er. Bei dem Delikt mit den größten Zuwachsraten – Betrug im Internet – komme man deswegen schon „nicht mehr hinterher“. Dietlind Biesterfeld schlug vor, Schwarzfahren nur noch als Ordnungswidrigkeit zu behandeln oder Hartz-IV-Empfänger gratis fahren zu lassen. Dies würde in der Justiz „unglaubliche Kräfte freisetzen“. ...
Schwarzfahrer füllen auch Gefängnisse. Wer seine Strafe nicht bezahlen kann oder will, wird zu einer „Ersatzfreiheitsstrafe“ verurteilt. In der JVA Plötzensee sind unter den knapp 500 Gefangenen bis zu einem Drittel Schwarzfahrer. Das kostet den Steuerzahler etwa 80 Euro pro Tag und Gefangenen. 2008 waren 8511 Menschen in Berlin verurteilt worden wegen Beförderungserschleichung. Der Großteil – nämlich 7700 – kam mit einer Geldstrafe davon. Es wurden aber auch 480 Haftstrafen verhängt. Im ersten Quartal 2011 waren es 3309 Verfahren.


Aus Marvin Gehrke/Stefan Groß, "Fahrscheinfrei im ÖPNV"
82,7 % der 2011 beförderten Personen in Deutschland nutzten den MIV (vgl. Destatis 2013). Dabei beträgt die Auslastung von Linienbussen, Straßenbahnen und Eisenbahnen des öffentlichen Nahverkehrs jeweils nur ca. 20 % (vgl. Umweltbundesamt 2012: 32). Dieser geringe Auslastungsgrad zeigt das große Potenzial, das im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) steckt. (S. 6)

Aus der Masterarbeit von Katrin Eisenbeiß (2013): "Ticketfreier Nahverkehr im Stadtgebiet Tübingen. Möglichkeiten, Chancen und Probleme eines umlagefinanzierten ÖPNV und Wege zur Umsetzung"
Den Schätzungen zufolge stammen nur knapp 36 % der ÖPNV-Finanzmittel aus den Verkaufsleistungen im ÖPNV selbst (Nutzerfinanzierung), während 64 % von der öffentlichen Hand getragen werden und sich aus Ersatzleistungen, Steuervorteilen, Zuschüssen, Vertragsentgelten sowie dem Defizitausgleich zusammensetzen. (S. 26)
Der entsprechende Paragraph in Österreich macht noch deutlicher, was gemeint ist. Im österreichischen StGB existiert der § 149 (Erschleichung einer Leistung), der auch die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ohne Bezahlung des vorgesehenen Fahrpreises einschließt und mit gerichtlicher Strafe bedroht.
§ 149. (1) Wer die Beförderung durch eine dem öffentlichen Verkehr dienende Anstalt oder den Zutritt zu einer Aufführung, Ausstellung oder einer anderen Veranstaltung oder zu einer Einrichtung durch Täuschung über Tatsachen erschleicht, ohne das festgesetzte Entgelt zu entrichten, ist, wenn das Entgelt nur gering ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat oder mit Geldstrafe bis zu 60 Tagessätzen zu bestrafen.

Aus dem Kommentar von Christian Bommarius, "Schwarzfahrerei: Strafe muss nicht sein", in: FR, 20.2.2015
Mit schlechten Strafgesetzen verhält es sich wie mit Vorurteilen: Erst einmal entstanden, sind sie kaum mehr aus der Welt zu schaffen. Selbst wenn sie sich als lebensfremd, sozialschädlich und unangemessen hart erweisen, ist den meisten Strafgesetzen wie den Vorurteilen doch in der Regel eine lange Lebensdauer beschieden.
§ 265 a Strafgesetzbuch (StGB) zum Beispiel wird in diesem Frühjahr 80 Jahre alt. Er stellt die „Beförderungserschleichung“ – umgangssprachlich: Schwarzfahren – unter Strafe. Seit Juni 1935 steht es so geschrieben: „Wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft (...)“.
Was einer tun muss, um die Fahrt zu „erschleichen“, war damals leicht zu ermitteln. Denn es gab Beamte, die den Zutritt zum Bahnsteig kontrollierten und mit einer falschen Bahnsteigkarte getäuscht werden konnten, und es gab Schranken, die der Zahlungsunwillige erst überwinden musste, um in den Zügen Platz zu nehmen. Die Täuschung, die das „Erschleichen“ verlangt, war also klar zu erkennen.
Seit aber im Zeitalter des Massentransports die Zugangskontrollen beseitigt sind und einer nicht kontrollierenden Willkommenskultur Platz gemacht haben, also niemand mehr da ist, der mit einer Handlung täuscht,und sei es auch nur, weil niemand mehr da ist, der getäuscht werden könnte, greifen die Gerichte auf immer kühnere Definitionen des „Erschleichens“ zurück, um die Strafandrohung des Gesetzes zu retten. ...
Es ist unverständlich, dass das Bundesverfassungsgericht § 265 a StGB nicht schon längst wegen verfassungswidriger Unbestimmtheit beseitigt hat. Und es ist ärgerlich, dass bisher auch alle entsprechenden Reformversuche gescheitert sind, das Schwarzfahren zu entkriminalisieren und von der Straftat zur Ordnungswidrigkeit herunterzustufen. § 265 a StGB widerspricht nicht nur, er verhöhnt geradezu die Forderung des Bundesverfassungsgerichts, wonach das Strafrecht stets „Ultima Ratio“ zu sein habe: „Zu besonderer Zurückhaltung ist der Gesetzgeber verpflichtet, wenn es sich um einen Eingriff durch ein Strafgesetz handelt, also um die schärfste Sanktion, über die die staatliche Gemeinschaft verfügt.“
Die Zurückhaltung läge hier schon deshalb nahe, weil die Verkehrsbetriebe selbstverständlich wie in Paris und London Zugangssperren oder geschlossene Systeme – etwa durch Drehkreuze oder Schleusen – installieren und so das Schwarzfahren beträchtlich erschweren könnten. Sie verzichten darauf aus Kostengründen. Das ist ihr gutes Recht.
Aber warum soll das Strafrecht für sie Bütteldienste leisten, wenn sie selbst auf fast jede Schutzmaßnahme verzichtet? 40 Euro „erhöhtes Beförderungsentgelt“ – demnächst werden es 60 Euro sein – zahlt der ertappte Schwarzfahrer, und dieses Entgelt ist nach jeder erfolgreichen Kontrolle fällig. Das wird von jedermann als Strafe begriffen – ist es aber nicht, sondern eben nur das erhöhte Beförderungsentgelt. Wozu aber dann die Strafe?
Die Leidtragenden der Strafandrohung sind keineswegs nur die „Täter“, gestraft ist damit auch die Allgemeinheit, die die Inhaftierung verurteilter Schwarzfahrer bezahlt, und gestraft ist nicht zuletzt die Justiz, auf deren Schreibtischen sich die Verfahrensakten stapeln. Allein in Berlin beziehen sich 25 bis 30 Prozent aller Gerichtsverfahren auf so genannte Leistungserschleichungs-Delikte, im Jugendstrafrecht 15 bis 20 Prozent. In der Justizvollzugsanstalt Plötzensee war im Jahr 2011 von 500 Gefangenen ein Drittel Schwarzfahrer.
Schon vor Jahren haben Jugendrichter gefordert, Schwarzfahren zur Ordnungswidrigkeit zu erklären und so die Justiz zu entlasten. Aber, wie gesagt: Schlechte Gesetze sind so haltbar wie Vorurteile.


Aus "Schwarzfahrer raus aus dem Gerichtssaal", auf: jetzt.de (Süddeutsche Zeitung) am 8.6.2011
Berliner Jugendrichter fordern die Entkriminalisierung. Die enorme Zahl der Strafverfahren legt die Justiz lahm. ... Jugendrichterin Dietlinde Biesterfeld. Sie fordert, dass Schwarzfahrer künftig nicht mehr vor Gericht gezerrt werden können. „Die Bürger fassen sich doch an den Kopf, womit sich Richter beschäftigen müssen“, sagte sie auf einer Veranstaltung in Berlin. Sie schätzt, dass sich nahezu jedes vierte Gerichtsverfahren im Jugendrecht auf die „Erschleichung von Leistungen“ bezieht.
Es wird unverhältnismäßig viel Zeit und Arbeit in Schwarzfahrer-Verfahren investiert, während anderswo die Hütte, beziehungsweise der Gerichtssaal brennt. Es gäbe genug Bereiche, in denen die Richter ein bisschen mehr Zeit gebrauchen könnten. Ein Richter aus Marzahn-Hellersdorf berichtet zum Beispiel, dass man bei Betrug im Internet, den Delikt mit den größten Zuwachsraten nicht mehr hinterher komme. ...
Biesterfeld forderte jetzt eine politische Lösung. Schwarzfahren und Falschparken sei vom Unrechtsgehalt ähnlich, werde jedoch völlig unterschiedlich behandelt.


Kommentar "Billige Verkehrssünden, teures Schwarzfahren", in: SZ, 28.11.2014
Wer schwarzfährt, tut unrecht, und 60 Euro dafür zahlen zu müssen, ist sicherlich angemessen - schon allein damit sich das Risiko nicht lohnt, ohne Fahrschein zu fahren. Und doch erscheint die Strenge, die sich gegen Aus-Nutzer von Bussen und Bahnen richtet, merkwürdig einseitig. Denn Autofahrer mag die Politik anscheinend bei weitem nicht so hart rannehmen, wie ein Blick in den Bußgeldkatalog zeigt: Wer etwa mit 50 Sachen durch eine 30-Kilometer-Zone brettert und damit Leben gefährdet, zahlt gerade mal läppische 35 Euro. Neben einer haltenden Straßenbahn zwischen aussteigenden Passagieren herumzukurven, kostet nur 15, Parken auf Gehwegen bloß 20 Euro. Solche Beträge wirken eher lächerlich als abschreckend - und beleidigen das Gerechtigkeitsgefühl von Bus- und Bahnfahrern mindestens ebenso sehr, wie es allzu dreiste Schwarzfahrer tun. Dazu kommt: Wer parkt ohne Parkschein, begeht nur eine Ordnungswidrigkeit. Fahren ohne Fahrschein dagegen erfüllt einen Straftatbestand, den Juristen Beförderungserschleichung nennen und der gerade in Großstädten die Justiz erheblich beschäftigt und unnötig belastet. Zu Recht denkt niemand daran, Falschparker strafrechtlich zu belangen - womöglich wegen "Parkraumerschleichung". Ein Bußgeld reicht völlig, es dürfte ruhig höher ausfallen. Und genau das sollte auch für Schwarzfahrer gelten.

Aus Tamina Preuß, "Praxis- und klausurrelevante Fragen des „Schwarzfahrens“" , in: ZJS 3/2013 (S. 264)
Kriminalpolitische Bedürfnisse seien bereits durch das erhöhte Beförderungsentgelt abgegolten.

Aus der Dissertation von Jan Schwenke "Zur Strafbarkeit der Beförderungserschleichung § 265a StGB" (2008)
Zusammenfassendes Ergebnis
Als unmittelbares Ergebnis der Untersuchung ist festzuhalten, dass die bestehende uneingeschränkt strafrechtliche Erfassung der Beförderungserschleichung aus strafrechtlich-dogmatischen, rechtspolitischen und vorpositivrechtlichen Gründen abzulehnen ist. Strafrechtliche Verfolgung ist rechtsstaatlich nur dort zu vertreten, wo sie aufgrund der Schwere der Tat und der damit verbundenen Rechtsgutverletzung absolut unerlässlich ist.
Da bei einer einfachen Beförderungserschleichung der Handlungsunwert des Betroffenen in der Regel als ganz gering zu bewerten ist, die Tat zumeist nur unbedeutende Folgen nach sich zieht und die meisten Schwarzfahrer durch Zahlen des „erhöhten Beförderungsentgeltes“ die materiellen Folgen der vertragswidrigen Beförderungsleistung im wesentlichen beseitigt haben, ist die strafrechtliche Erfassung dieser Fälle unangebracht.
Strafgesetze können sich nur im Rahmen einer verfassungsgemäßen Auslegung den gesellschaftlichen Wandel anpassen. Die herrschende Auslegung des Tatbestandes der Beförderungserschleichung hat die verfassungsrechtlichen Grenzen zur verbotenen Analogie überschritten, nachdem sich die Ausgestaltung im öffentlichen Personennahverkehr derart verändert hat, dass ein „Erschleichen“ de facto unmöglich geworden ist. Vielmehr handelt es sich bei den genannten Fallkonstellationen um das bloße Ausnutzen fehlender Kontrollen, das dem aktiven Umgehen vorhandener Kontrollen keineswegs gleichgesetzt werden kann.
Wer alles unkontrolliert öffnet, kann sich aus strafrechtlich-dogmatischen Gründen nicht darauf berufen, dass ihn das Strafrecht vor dem „Erschleichen“ durch Nichtberechtigte zu schützen habe. Gleichwohl muss der Staat die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Nahverkehrs sicherstellen und berücksichtigen, dass ein flächendeckend kontrollierter Nahverkehr nicht nur die Abläufe verzögern, sondern auch noch wesentlich teurer wäre als ein System, das sich auf Stichproben beschränkt.
Es ist daher sachgerecht, die Beförderungserschleichung als unechtes Mischdelikt so zu gestalten, dass nur die bewusste Täuschung oder das bewusste Umgehen bestehender Kontrollen strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht und unauffälliges Verhalten beim Schwarzfahren lediglich als Ordnungswidrigkeit geahndet wird.
Die bestehende Rechtseinordnung der Beförderungserschleichung als Straftat hat die unausweichliche Folge einer Kriminalisierung insbesondere junger Menschen und sozial Randständiger. Ökonomisch betrachtet wird ein großer Teil dieses Risikos durch beförderungsvertragliche Bedingungen aufgefangen. Strafrechtlicher Schutz muss hingegen aus kriminalpolitischen Gründen entfallen.
Zwar mag der scheinbare generalpräventive Stellenwert des Strafrechts beim Eintreiben der zivilrechtlichen Vertragsstrafen ein „Motivationsverstärker“ für die einzelnen Verkehrsbetriebe sein, jedoch darf bei Bilanzierung der entgegenstehenden Interessen der betriebswirtschaftliche Erfolg der Verkehrsbetriebe nicht zu Lasten der Kriminalpolitik gehen.
Insbesondere unter Berücksichtigung des bestehenden Verbrechensbegriffs und der Verknüpfung des Prinzips der Selbstverantwortung der Leistungsanbieter, ist die einfache Beförderungserschleichung nicht als strafrechtliches Unrecht zu bewerten. Zwar beeinträchtigt ein einzelner Normverstoß in Form der Beförderungserschleichung für sich genommen eine einzelne abstrakte Funktionsbedingung des jeweiligen Gesamtsystems; er verletzt aber noch nicht substantiell das darin gefasste Freiheitsinteresse. Zur Einordnung der Beförderungserschleichung als Straftat fehlt dem Verhalten das objektive Maß einer schweren Rechtsgutverletzung.
Aus der Verknüpfung des Prinzips der Selbstverantwortung von Verkehrsbetrieb und Schwarzfahrer ergibt sich schließlich, dass die vollständige Liberalisierung der Fahrgastbedienung ein besonderes Phänomen der Opfermitverantwortung darstellt. Das Verhalten der Verkehrsbetriebe stellt eine bewusste Vernachlässigung der wirtschaftlichen Eigenverantwortung dar, auch wenn dies zu einem nicht unerheblichen Teil auch im Interesse der Verkehrsabwicklung liegt. Jedenfalls sind die organisationsmächtigen Betriebe kriminalpolitisch als nur eingeschränkt schutzbedürftig anzusehen.
Soweit es zur Delinquenzprophylaxe erforderlich ist, bei dem Betroffenen einen Lernprozess bezüglich eines bestimmten sozialen Verhaltens in Gang zu setzen, wird dieses Ziel mit der Verhängung einer Zahlungsverpflichtung zugunsten der Staatskasse in Form eines Ordnungswidrigkeitsverstoßes erreicht.
Im Gegensatz zur Zahlung des erhöhten Beförderungsentgeltes empfindet der Betroffene die Zahlungsverpflichtung hier nämlich nicht nur als ein einzukalkulierendes ökonomisches Risiko der Leistungsinanspruchnahme. Vielmehr ist er unabhängig von der Zahlung einer etwaigen Vertragstrafe Adressat eines förmlichen Verfahrens, verbunden mit den entsprechenden staatlichen Einwirkungs- und Sanktionsmöglichkeiten.
Nach den bisherigen Erfahrungen haben, wie die negative Entwicklung der Strafverfolgung in den Fällen der Beförderungserschleichung gezeigt hat, gerade die Instrumente strafrechtlicher Sozialkontrolle versagt. An dieser Stelle war die Einstufung als Kriminalunrecht also kontraproduktiv. Sie hat zu Ergebnissen geführt, die diese Einstufung widerlegen. Außerdem sind erhebliche Dunkelfelder entstanden.
Die wenigen Schwarzfahrer, die nach dem beliebigen Auswahlverfahren der einzelnen Verkehrsbetriebe „erwischt“ worden sind, hat die Justiz als Kriminelle gekennzeichnet und behandelt. Das justizielle Unbehagen hat sich durch hohe Einstellungsquoten aber nur zum Teil kompensieren lassen. Ihre dafür aufgewendeten personellen und sachlichen Ressourcen waren und sind für die wirklichen Aufgaben der Justiz blockiert.
Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das ihm im Strafrecht entsprechende Subsidiaritätsprinzip verbieten ein Eingreifen des Strafrechts dort, wo ausreichender Rechtsgüterschutz mit anderen Maßnahmen verwirklicht werden kann. Die Entkriminalisierung der Beförderungserschleichung ist kein verantwortungsloses Zurückweichen vor einem sozialen Randproblem, sondern setzt auch ein wesentliches Signal. Das Strafrecht darf bei betriebswirtschaftlich intendierter Risikoverlagerung von Leistungsanbietern nicht dazu instrumentalisiert werden, unbegrenzte Bütteldienste zu leisten.
Vermögensverletzende Handlungen müssen im Gesamtkontext der Strafrechtsordnung unter der besonderen Berücksichtigung der allgemeinen Unrechtslehre und dem darauf beruhenden Verbrechensbegriff und der besonderen Berücksichtigung der Selbstverantwortung des Opfers möglichst systemkonform erfasst und das Strafübel möglichst gerecht verteilt werden. Es ist zu hoffen, dass die Arbeit weitere wissenschaftliche Forschungen anregen wird. Insbesondere der Aspekt des aus wirtschaftlichen Gründen auf Schutz seiner Rechtsgüter verzichtenden Opfers ist bisher weitgehend unerforscht.
Auch die Frage, inwieweit Leichtgläubigkeit oder Unvorsichtigkeit der Opfer geeignet sind, die Strafbarkeit wegen Betrugs auszuschließen oder einzuschränken, ist seit der Einführung des Betrugsparagraphen immer wieder diskutiert und abgehandelt, aber bis heute allenfalls in Teilbereichen beantwortet worden. Sinnvoll wären schließlich auch empirische Erhebungen, die Aufschluss über die Motive der Schwarzfahrer geben – insbesondere den Umfang derer, die sich in einer auf Nahverkehr angewiesenen Welt die benötigten Fahrkarten tatsächlich nicht leisten können. Auf dieser Basis wären gesetzliche Regelungen denkbar, die dem sich aus den Motivlagen der Täter ergebenen Handlungsunwert in erhöhtem Umfang Rechnung tragen.


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