Biotopschutz

KEIN NEUBAU DER B49 IM KREIS GIESSEN!

Höfe/Natur/Erholung in Gefahr


Rettet die Jossolleraue! B49: Fiese Tricks für Straßen Die Trasse Plan mit manipulierten Zahlen Höfe/Natur/Erholung in Gefahr Neubau gefährdet Sanierungen Parteien, Behörden, Betonfans Ausbaupläne für Grünberg Alternativen: Bahn, Rad ... Stand der Bauarbeiten Klagen, Anträge (Rechtswege) Aktivitäten Materialien zur B49

Mensch und Natur sind die Verlierer des B49-Neubaus. Die Schäden für beide wären enorm.

Zusammenfassung
Kein Spazierweg ist für Reiskirchen so wichtig wie der rund um den Nonnenköpfel. Die geplante Trasse der B49 würde diesen durch unmittelbare Nähe mit Lärm und Gestank beeinträchtigen. Der freie Blick in die Landschaft wäre verstellt. Schlimm sind zudem die Folgen für das FFH- und Naturschutzgebiet in der Jossolleraue. Der Wirkungsbereich der am Rand entlangführenden Straße wurde bis tief hineinreichen. Geschützte Arten werden bereits umgesiedelt, um Platz für Beton zu machen. Funktionieren tut so etwas in der Regel nicht.
Zwei empfindliche Einrichtungen, Kirschbergschule und das Martinsheim, verlören ihr naturnahes Umfeld. Die Pferdehaltung auf dem Sonnenhof wäre in der Existenz sogar komplett bedroht. Für alle Reiskirchener*innen, insbesondere aber die Anwohner*innen am Südhang des Kirschberges, geht der bislang attraktivste Ortsrand verloren. Hattenrod und Burkhardsfelden hätten erstmals eine große Straße direkt in Sicht.

Erholung am Nonn in Gefahr
Der Hauptspazierweg für Reiskirchener*innen zieht sich um den Nonn. Die neue B49 wird nur wenige Meter entfernt von ihm verlaufen - auf der kompletten Strecke von der Ruhebank an der westlichen Waldecke bis zum Ortsrand.


Verlauf der Trasse direkt vor der Ruhebank am Nonn

Auf gesamter Länge betroffen: FFH-Gebiet
Die Trasse wird in das Flora-Fauna-Habitat-Schutzgebiet der Jossolleraue auf der gesamten Länge hineinwirken. Betonpiste und Schutzgebiet sind nur wenige Meter voneinander getrennt - unter anderen befindet sich dort ein Storchennest. Nahe der Straßenkreuzung Richtung Hattenrod kratzt die Trasse dann sogar am Naturschutzgebiet, der eigentlich höchsten Schutzkategorie.


Verlauf vom Rand des Naturschutzgebietes zu Sonnenhof und Martinsheim

Bedroht: Der Sonnenhof in Lindenstruth (Pferdezucht und -haltung)
Äcker und Wiesen gehen verloren - wie jeden Tag überall in Deutschland wertvolle landwirtschaftliche Flächen unter Asphalt und Beton vergraben werden. Die Produktion von LEBENSmitteln wird immer wieder platter Profitlogik geopfert, obwohl damit die Grundversorgung unsicherer oder immer mehr von Importen abhängig wird.
Besonders schlimm erwischt es den Sonnenhof mit seiner Pferdehaltung. Direkt vor dessen Hofzufahrt wird die Trasse auf einem hohen Damm vorbeigeführt. Ausreiten geht nur noch Richtung Süden im Verkehrslärm oder geradeaus durch eine Unterführung. Ob der Hof diese Veränderung überlebt, war der Planungsbehörde egal.

Ebenso erwischt es das Martinsheim
Dort leben Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen. Sie brauchen Ruhe, Platz für entspanntes Spaziergänge. Das alles ist in Gefahr, denn die Straße wird direkt vor den Fenstern der Bewohner*innen auf einem Damm plus Fledermauswand vorbeiführen. Statt Blick und Spazierwege ins Tal sieht es dann wie im Gefängnis aus ...


Verlauf der Trasse unterhalb Martinsheim und oberhalt des Pferdehofs (links in Baumgruppe)

Geschützte Arten: Zauneidechse
Auf der Trasse leben Zauneidechsen und Wiesenknopf-Ameisenbläulinge. Beide sollen laut Planfeststellung "vergrämt" werden - also verschwinden, damit dem Asphalt nichts mehr im Wege steht. Das Wort "vergrämen" steht in der Planfeststellung zum Straßenbau, für die Zauneidechse wurde es im Gerichtsverfahren auf einsammeln und umsiedeln verändert. Praktisch sieht das beim Schmetterling so aus, dass ihm seine Eiablageplätze (Wiesenknopfblüten) genommen werden sollen und er so auf der Trasse ausstirbt (interessante Strategie, eine geschützte Art zu "retten"). Anders bei der Zauneidechse. Für die wird an einem anderen Ort mit viel Aufwand eine Art Zoo ge"bastelt" (siehe Fotos von den Baumaßnahmen). Dann soll die dahin zwangsumgesiedelt werden. Solches Basteln in der Natur klappt meistens nicht. Der Standort passt nicht zu den künstlichen Objekten. Im konkreten Fall wird er vermutlich schnell zuwuchern, da die Fläche nicht mager genug ist. Die Eidechse braucht aber sonnige, spärlich oder nicht bewachsene Bereiche.


Foto vom Zielbiotop, im Hintergrund rechts der planen-umzäunte aktuelle Lebensraum


Die Fläche mit den künstlichen Flächen für Eidechsen



Schon ein Jahr später sind die Sandflächen teilweise zugewachsen (Aufnahme Januar 2025)

Rechtsstreit um die Eidechsen
In der Planfeststellung wurde festgelegt, die Eidechsen einfach zu verjagen. Sie wären dann in benachbarte Lebensräume abgewandert, wo allerdings auch schon Eidechsen leben. Sie hätten diese verdrängt oder hätten selbst nicht überlegt - also ein Morden, ohne selbst zu töten. Im Gerichtsverfahren wurde das verändert. Nun sollen die Eidechsen gefangen und in eine Art Zoo umgesiedelt werden.


Oben: So steht es in der Planfeststellung. Dann wurde es vor Gericht neu entschieden.

Die Passage zu den Zauneidechsen im Urteil vom (Az. 2 C 949/17.T, Seit3 31f)
Die artenschutzrechtliche Behandlung der Zauneidechse in der Fassung der Protokollerklärungen der Planfeststellungsbehörde in der mündlichen Verhandlung ist nicht zu beanstanden. Bei der Bestandsaufnahme wurden einige wenige Zauneidechsen in der Nähe des Sonnenhofes auf Flächen nachgewiesen, die für das Vorhaben in Anspruch genommen werden. Auf dem in der Nähe befindlichen Flurstück 140, Flur 3 in der Gemarkung Lindenstruth sollen geeignete Lebensraum-strukturen für die Zauneidechse (Lesesteinhaufen, Sandlinsen, Totholzhaufen oder verwitterte Stubben, regelmäßiges Entfernen von 50 % des Aufwuchses) angelegt werden. Die ursprünglich allein vorgesehene Vergrämung von den bisherigen Flächen durch Verschattung von Sonnenplätzen und Entnahme von Versteckplätzen mit dem Ziel, die Zauneidechsen zu einem eigenständigen Abwandern auf die Ersatzfläche zu veranlassen, ist nunmehr um ein gezieltes Absammeln und Verbringen auf die Maßnahmenfläche vor Baubeginn ergänzt worden. Damit ist Bedenken im Hinblick auf die geringe Wanderfreudigkeit der Art Rechnung getragen. Durch diese Maßnahmen wird ein Verstoß gegen das Tötungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) in der Bauphase vermieden. Falls gleichwohl einzelne Tiere übersehen werden sollten, läge eine Tötung bei der Baufeldfreimachung im Rahmen des allgemeinen Lebensrisikos (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2014 - 9 A 4.13 -, BVerwGE 149, 31, Rn. 98, 99). Durch die Schaffung einer besonders geeigneten Ersatzfläche im räumlichen Zusammenhang zu den bisher besiedelten Flächen wird gleichzeitig die Verwirklichung des Störungsverbots und des Verbots der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG) ausgeschlossen. Das Fangen der Tiere ist zu ihrem Schutz zulässig (§ 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BNatSchG).

Letztlich ist aber auch die neue "Lösung" nur ein noch langsameres Sterben. Denn das Zielbiotop ist völlig ungeeignet, wir schnell zuwachsen. Zudem liegen die Eidechsen dort auf dem Präsentierteller für Bussard, Falke, Waschbär und Fuchs. Da es aber keinerlei Auflagen gibt, dass die Umsiedlung auch erfolgreich sein und überwacht werden muss, werden die Eidechsen einfach weggeschleppt und das war's ...

Interessant ist, dass für den Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläuling in anschließenden Absatz formuliert wird: "Ohne Erfolg wendet die Klägerseite ein, die Vergrämung müsse über mehrere Vegetationsperioden erfolgen. Der Lebenszyklus der Art in den verschiedenen Entwicklungsstadien (Larve, Raupe, Falter) umfasst nur ein Jahr." Der Lebenszyklus der Eidechsen ist mehr als ein Jahr, jedoch ist dort nichts zu einer Zeitspanne der Umsiedlungs-Erfolgskontrolle gesagt.

Der Ablauf der "Umsiedlung"
Im März 2026 wurde das bisherige Eidechsenbiotop eingezäunt. Die Plastikwand soll verhindern, dass neue Eidechsen einwandern, während die drinnen abgesammelt und in ihren wahrscheinlichen Tod umgesiedelt werden. Doch schon diese Arbeiten wurden so schlampig ausgeführt, dass mehr als deutlich wird: Es geht einfach nur darum, so zu tun als ob. Es werden dann vermutlich ein paar Tiere weggeschleppt, dann behauptet, alle seien weg, dann wird die Baustelle eingerichtet und der Lebensraum zerstört, während niemensch mehr gut, wieviele noch lebende Exemplare zerquetscht werden und ob die im Zielbiotop überhaupt überlegen.


Der fertige Plastikzaum um die Eidechsenfläche südlich Lindenstruth.
Unten: Bei näherem Hinsehen sind überall Löcher, wo Eidechsen durchpassen.

Zum Vergleich: Eidechsenumsiedlung in Koblenz
Wie die Umsiedlung von Eidechsen abläuft, lässt sich in einem Medienbericht des SWR nachlesen. Dort geht es um Mauereidechsen, deshalb die Mauern auf den Fotos ... auf der B49-Trasse wird das eher in der Horizontalen stattfinden. Offenbar wollen die Matten auslegen, die sich in der Sonne erwärmen und so die Eidechsen anlocken, sich dort aufzuhalten.
Das mit dem schwarzen Zaun im Bericht des SWR ist allerdings wohl falsch wiedergegeben. Der ist dafür da, dass keine Eidechsen mehr einwandern können. Schließlich soll die Mauer ja abgerissen werden für einen Radweg - und muss dafür eidechsenfrei sein (wie bei "unserer" B49-Baustelle).

Fachliche und rechtliche Anforderungen an eine Umsiedlung
Aus dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15.12.2021 (Az. 3 C 1465/16.N, Randnummer 150-157)
Zu den Anforderungen an vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen gilt demgemäß zusammengefasst Folgendes:
Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen im Sinne von § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG müssen den für CEF-Maßnahmen im EU-Leitfaden FFH geregelten Anforderungen des Gemeinschaftsrechts entsprechen, was sowohl bei der Betroffenheit von Arten nach Anhang IV Buchstabe a der FFH-Richtlinie als auch für sämtliche europäische Vogelarten gilt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.07.2020 – 9 B 5/20 –, juris Rdnr. 21; BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 – 9 A 39/07 –, juris Rdnr. 69; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.08.2020 – 1 KN 10/17 –, juris Rdnr. 65; Blessing/Scharmer, a.a.O., S. 63/64 Rdnr. 193; Gläß in: BeckOK UmweltR, BNatSchG, Stand: 01.07.2021, BNatSchG § 44 Rdnr. 73 - 74a).
Angesichts der Verpflichtung der Mitgliedstaaten nach Art. 12 Abs. 1 FFH-RL, ein strenges Schutzsystem für die in Anhang IV lit. a FFH-RL aufgeführten Arten einzuführen, müssen sich vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen darüber hinaus an den Anforderungen der FFH-RL messen lassen (vgl. Heugel in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2. Auflage, § 44 Rdnr. 50; Gläß in: BeckOK UmweltR, a.a.O., § 44 Rdnr. 74). Entsprechendes gilt für die europäischen Vogelarten. Auf diese bezogen hat der Europäische Gerichtshof erst jüngst die hohe Bedeutung eines vollständigen und wirksamen Schutzes aller wildlebenden Vogelarten unabhängig von ihrem Aufenthaltsort, ihrer Zugstrecke, ihrer Bedrohung und ihres konkreten gegenwärtigen Erhaltungszustands betont und hervorgehoben, dass die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen haben, um die Bestände sämtlicher dieser Vogelarten auf einem Stand zu halten oder einen Stand zu bringen, der den ökologischen, wissenschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entspricht (EuGH, Urteil vom 04.03.2021 – C-473/19, C-474/19 –, juris Rdnr. 33, 35, 36, 40, 42).
Für den Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG gilt, dass vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen diesen Ansprüchen nur dann genügen, wenn die durch das Vorhaben beeinträchtigten Fortpflanzungs- und Ruhefunktionen der geschützten Art bereits im Zeitpunkt der Durchführung des Eingriffs oder des Vorhabens in gleichartiger Weise erfüllt werden (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12.08.2013 – 1 LA 57/12 –, juris Rdnr. 72 mit weiteren Nachweisen). Es darf im Zuge der CEF-Maßnahmen zu keinem Zeitpunkt zu einer Reduzierung oder einem Verlust der ökologischen Funktionalität einer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte kommen (Nieders. OVG, Urteil vom 31.07.2018 – 7 KS 17/16 –, juris Rdnr. 303; vgl. auch EU-Leitfaden FFH 2021, S. 46 Anm. 2-67 und S. 47 Anm. 2-73; Gellermann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 2020, § 44 BNatSchG Rdnr. 56).
Nach dem EU-Leitfaden FFH kommt es darauf an, dass eine Fortpflanzungs- oder Ruhestätte nach Durchführung der Maßnahmen mindestens die gleiche (oder eine größere) Ausdehnung und eine gleiche (oder bessere) Qualität für die zu schützende Art hat (vgl. EU-Leitfaden FFH Ziffer II.3.4.d., S. 53 Rdnr. 75; EU-Leitfaden FFH 2021, S. 46 Anm. 2-68; außerdem Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz: Hinweise zu zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes, Stand 02.10.2009, – im Folgenden: LANA 2009 –, S. 12; BVerwG, Urteil vom 28.03.2013 – 9 A 22/11 –, juris Rdnr. 44). Die ökologische Gesamtsituation des betroffenen Bereichs darf keine Verschlechterung erfahren (vgl. BT-Drucksache 16/5100, S. 12).
CEF- oder sonstige Ausgleichsmaßnahmen sind überdies nur dann geeignet, die Verwirklichung artenschutzrechtlicher Zugriffsverbote zu verhindern, wenn sie mit großer Sicherheit ausreichen, Beschädigungen oder Zerstörungen zu vermeiden; die Erfolgsaussichten sind anhand objektiver Informationen zu beurteilen (EU-Leitfaden FFH, S. 54, Kap. II.3.4.d Rdnr. 76; EU-Leitfaden FFH 2021, S. 46 Anm. 2-69; Blessing/Scharmer, a.a.O., S. 64 Rdnr. 193, S. 65 Rdnr. 195).
Die Wirksamkeit der Maßnahme muss dauerhaft sein und ist deshalb stets auch mit Blick in die Zukunft zu bewerten (vgl. Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – HMUELV –, Leitfaden für die artenschutzrechtliche Prüfung in Hessen, Mai 2011, S. 25). Nur so kann ein Leerlaufen des Artenschutzes verhindert werden.
CEF-Maßnahmen gemäß § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG müssen mithin in ihrer Wirksamkeit stets auch zukunftsbezogen betrachtet und dauerhaft abgesichert werden. Ihre Festsetzung muss so erfolgen, dass die Vornahme und Verwirklichung der CEF-Maßnahmen bereits im Zuge des Bebauungsplans dauerhaft sichergestellt ist (EU-Leitfaden FFH, a.a.O., S. 54 Rdnr. 77; EU-Leitfaden FFH 2021, S. 46 Anm. 2-68; vgl. VG Trier, Beschluss vom 20.02.2020 – 9 L 497/20.TR –, juris Rdnr. 38). Die ASP geht auch selbst davon aus, dass die Maßnahmen dauerhaft wirken müssen (ASP S. 116).


Aus Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz (LANA, 2009): "Hinweise zu zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes" (S. 12)
Gegebenenfalls lässt sich das Eingreifen der artenschutzrechtlichen Verbote durch geeignete Maßnahmen erfolgreich abwenden. Zum einen handelt es sich um herkömmliche Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen (z.B. Änderungen der Projektgestaltung, optimierte Trassenführung, Querungshilfen, Bauzeitenbeschränkungen).
Darüber hinaus gestattet § 44 Abs. 5 BNat SchG die Durchführung "vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen". Diese Maßnahmen entsprechen den von der Europäischen Kommission eingeführten "CEF-Maßnahmen" (continuous ecological functionality measures; vgl. EU-Kommission (2007): Leitfaden zum Strengen Schutzsystem für Tierarten der FFH-Richtlinie, Kap. 11.3.4.d).
Die vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen sind im Rahmen der Zulassungsentscheidung z.B. im Landschaftspflegerischen Begleitplan zu fixieren. Sie müssen artspezifisch ausgestaltet sein und dienen der ununterbrochenen und dauerhaften Sicherung der ökologischen Funktion von betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Geeignet sind beispielsweise die qualitative und quantitative Verbesserung bestehender Lebensstätten oder die Anlage neuer Lebensstätten in räumlichem Zusammenhang zur betroffenen Lebensstätte. Sie müssen bereits zum Eingriffszeitpunkt wirksam sein.
Eine vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist wirksam, wenn:
1. die betroffene Lebensstätte aufgrund der Durchführung mindestens die gleiche Ausdehnung und/oder eine gleiche oder bessere Qualität hat und die betroffene Art diese Lebensstätte während und nach dem Eingriff oder Vorhaben nicht aufgibt oder
2. die betroffene Art eine in räumlichem Zusammenhang neu geschaffene Lebensstätte nachweislich angenommen hat oder ihre zeitnahe Besiedlung unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse mit einer hohen Prognosesicherheit attestiert werden kann.
Die grundsätzliche Eignung des Standortes der Maßnahmen muss im Rahmen der Zulassungsentscheidung dargelegt werden.
Bei Unsicherheiten über die Wirkungsprognose oder über den Erfolg von Vermeidungs- oder vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen können worst-case-Betrachtungen angestellt oder ein Projektbegleitendes Monitoring vorgesehen werden. Im Zulassungsverfahren ist im letzten Fall zu regeln, welche ergänzenden Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen zu ergreifen sind, wenn das Monitoring inklusive Erfolgskontrolle die Prognose nicht bestätigen sollte (Risikomanagement). Sofern sich mit Hilfe dieses Managements die ökologische Funktion der Lebensstätten am Eingriffsort sichern lässt, liegt kein Verstoß gegen die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 BNatSchG vor. In diesem Fall wäre das beantragte Vorhaben ohne eine spezielle Ausnahmegenehmigung zulässig.


Geschützte Arten: Weitere
Auf einigen Flächen kommt der Dunkle Wiesenknopf-Ameisenbläuling vor. Er soll "vergrämt" werden, d.h. ihm wird die Nahrungsgrundlage genommen, so dass er abwandert. Natürlich wird so keine Art und auch keine Population geschützt. Eher geht es nach dem Motto: Aus den Augen, aus dem Sinn.

Biber
Nahe der Trasse lebt in der Josselleraue eine weitere streng geschützte Tierart: der Biber.

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