Gewaltfrage

TIPPS BEI FESTNAHMEN

Festnahme und Haft nach Strafrecht


1. Einleitung
2. Festnahme und Inhaftierung (Gewahrsam) nach Polizeirecht
3. Festnahme und Haft nach Strafrecht
4. Vorläufige Festnahme bei Verdacht einer Straftat
5. Was bei jeder Festnahme, Vorladung und Polizeikontakt gilt ...
6. Beschwerdemöglichkeiten
7. Links und Materialien

Die Festnahme dient dazu, eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat zu verfolgen. Steht eine Person unter dem Verdacht, eine Straftat begangen zu haben, so ist die Inhaftierung im Strafrecht begründet. Sie dient dann z.B. dem Verhör, der Spurensicherung (am Körper, an der Kleidung u.ä.), einer erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderem. Gegen alles kann direkt Widerspruch eingelegt werden, dann muss das Ganze noch einmal schriftlich begründet werden in der (zu erwartenden) Ablehnung des Widerspruchs. Es ist schlau, das immer zu machen, um sich die Möglichkeit der weiteren Klagen/Beschwerden offen zu halten, da die Widerspruchsablehnung oft wichtige Informationen über die Motive der Polizei und schriftliche Einlassungen liefert, auf die mensch sich bei der Klage beziehen kann. Mündliche Aussagen sind schwer verwertbar. Nach den strafrechtlichen Ermittlungsmaßnahmen muss mensch wieder auf freien Fuß gesetzt werden (ohnehin spätestens am Ende des Folgetages - Genaueres ist aber auf Länderebene in den Polizeigesetzen geregelt und kann deshalb unterschiedlich sein). Will die Polizei jemanden länger festhalten, muss sie sofort und wiederum spätestens vor Ende des Folgetages eineN RichterIn einschalten. DieseR beschließt dann z.B. über Untersuchungshaft (bei Flucht- oder Verdunkelungsgefahr - letzteres meint, dass Spuren verwischt werden könnten u.ä.). Wie immer: Für all das müssen Gründe benannt werden. Allerdings wird es hier noch komplizierter: Führt der/die RichterIn keine an, geht die erste Beschwerde an sie/ihn selbst. Denn wenn RichterInnen Recht brechen, sind nur wenig Chancen da, dagegen vorzugehen, denn es handelt sich um die rechtssprechende Gewalt, die hier Recht bricht - und die daher keine externe Kontrolle mehr kennt, nur die höhere Instanz ... mit der sie aber zusammen studiert haben, die gleichen Cafes besuchen, im RichterInnenverband zusammensitzen und sich in der Kantine treffen.

Für die Festnahme nach Strafrecht sind die Strafgesetze heranzuziehen, hier vor allem die Strafprozessordnung (StPO).

Auszug § 112, Abs. 1 StPO
Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.


Ein Haftgrund besteht bei schweren Straftaten (aufgelistet im § 112a StPO) oder entsprechend § 113
(1) Ist die Tat nur mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bedroht, so darf die Untersuchungshaft wegen Verdunkelungsgefahr nicht angeordnet werden.
(2) In diesen Fällen darf die Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr nur angeordnet werden, wenn der Beschuldigte 1. sich dem Verfahren bereits einmal entzogen hatte oder Anstalten zur Flucht getroffen hat, 2. im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt hat oder 3. sich über seine Person nicht ausweisen kann.


Auszug § 114 StPO
(1) Die Untersuchungshaft wird durch schriftlichen Haftbefehl des Richters angeordnet.
(2) In dem Haftbefehl sind anzuführen 1. der Beschuldigte, 2. die Tat, deren er dringend verdächtig ist, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften, 3. der Haftgrund sowie 4. die Tatsachen, aus denen sich der dringende Tatverdacht und der Haftgrund ergibt, soweit nicht dadurch die Staatssicherheit gefährdet wird.


Die Sache mit der Hauptverhandlungshaft findet sich im § 127b StPO. Nach § 127 StPO kann Fluchtgefahr als Haftgrund angegeben werden (siehe unten).

Eine reine Festnahme kann der Personalienfeststellung, Beweissicherung, einem Verhör u.ä. dienen. Ist all das beendet, muss die Person freigelassen werden - oder eben ein Richter muss über Gewahrsam (zum Schutz vor zukünftigen Taten) oder Untersuchungshaft (bei geschehenen Taten und Verdacht der Verdunkelung, Fluchtgefahr u.ä.) entscheiden.

Unterbringung
Untersuchungs- und Hauptverhandlungshaft sind im Knast abzusitzen.

bei Facebook teilen bei Twitter teilen

Kommentare

Bisher wurden noch keine Kommentare abgegeben.


Kommentar abgeben

Deine aktuelle Netzadresse: 13.58.80.48
Name
Kommentar
Smileys :-) ;-) :-o ;-( :-D 8-) :-O :-( (?) (!)
Anti-Spam