Gewaltfrage

ZWANGSREGIME DER PSYCHIATRIE: EINSPERREN, FIXIEREN, ZWANGS"THERAPIE"

Zwang


Zwang · Freiheitsentziehung · Fixierung · Zwangsmedikamentierung · Begutachtung und Diagnose

Artikel 14 UN-Behindertenrechtskonvention
Freiheit und Sicherheit der Person
(1) Die Vertragsstaaten gewährleisten,
a) dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen das Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit genießen;
b) dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen die Freiheit nicht rechtswidrig oder willkürlich entzogen wird, dass jede Freiheitsentziehung im Einklang mit dem Gesetz erfolgt und dass das Vorliegen einer Behinderung in keinem Fall eine Freiheitsentziehung rechtfertigt.
(2) Vertragsstaaten gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen, denen aufgrund eines Verfahrens ihre Freiheit entzogen wird, gleichberechtigten Anspruch auf die in den internationalen Menschenrechtsnormen vorgesehenen Garantien haben und im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen dieses Übereinkommens behandelt werden, einschließlich durch die Bereitstellung angemessener Vorkehrungen.



Titel einer Broschüre des Psychiater*innen-Verbandes DGSP

  • Beschluss des Bundesverfassungsgerichts gegen Zwangsbehandlung vom 20. Februar 2013: 2 BvR 228/12
  • Vorhergehender, ähnlicher Beschluss des Zweiten Senats vom 23. März 2011: 2 BvR 882/09

Im Original: Zwang per Gesetz
Beispiel: Forensik Hessen
Aus dem MRVG (Gesetz über den Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt Maßregelvollzugsgesetz)
§ 7 Ärztliche Behandlung zur Erreichung des Vollzugszieles
(1) Der Untergebrachte erhält die zur Erreichung des Vollzugszieles nach § 136 S. 2, 137 StVollzG erforderliche ärztliche Behandlung; sie schließt die notwendige Untersuchung ein. Einer Einwilligung des Untergebrachten in die Behandlung bedarf es unbeschadet des Abs. 2 nicht. ...

§ 29 Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiete der Gesundheitsfürsorge
(1) Röntgenuntersuchungen der Lunge sind auch ohne Einwilligung des Untergebrachten zulässig. Im übrigen ist eine zwangsweise Untersuchung, Behandlung oder Ernährung außer in den Fällen des § 7 nur bei Lebensgefahr, bei schwerwiegender Gefahr für die Gesundheit des Untergebrachten oder bei Gefahr für die Gesundheit anderer Personen zulässig; die Maßnahmen müssen für die Beteiligten zumutbar sein und in angemessenem Verhältnis zu dem damit bezweckten Erfolg stehen.
(2) Zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene ist die zwangsweise körperliche Untersuchung außer im Falle des Abs. 1 zulässig, wenn sie nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist. ...

§ 36 Besondere Sicherungsmaßnahmen
(1) Gegen einen Untergebrachten können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn in erhöhtem Maße Fluchtgefahr besteht oder sonst sein Verhalten oder sein Zustand eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung des Maßregelvollzuges darstellt, insbesondere wenn Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen oder eine Selbsttötung oder Selbstverletzung zu befürchten sind.
(2) Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind zulässig:
1. die Absonderung von anderen Untergebrachten,
2. die Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum ohne gefährdende Gegenstände,
3. der Entzug oder die Vorenthaltung von Gegenständen,
4. der Entzug oder die Beschränkung des Aufenthaltes im Freien,
5. die Fesselung.
(3) Grundsätzlich dürfen Fesseln nur an den Händen oder an den Füßen angelegt werden. Im Interesse des Untergebrachten kann eine andere Art der Fesselung angeordnet werden. Die Fesselung ist zeitweise zu lockern, soweit dies notwendig ist.
(4) Besondere Sicherungsmaßnahmen dürfen nur aufrechterhalten werden, soweit es ihr Zweck erfordert.
(5) Während der Durchführung besonderer Sicherungsmaßnahmen ist eine ärztliche Mitwirkung und Überwachung zu gewährleisten.

§ 37 Einzelunterbringung, unausgesetzte Absonderung
Die unausgesetzte Absonderung eines Untergebrachten über einen Zeitraum von mehr als einem Monat bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Die Zustimmung erstreckt sich jeweils nur auf einen Zeitraum von höchstens zwei weiteren Monaten und ist erforderlichenfalls zu erneuern. Die Anordnung einer Einzelunterbringung aus therapeutischen Gründen nach § 7 Abs. 1 bleibt unberührt; überschreitet sie die Dauer von drei Monaten, ist die Aufsichtsbehörde davon zu unterrichten.

§ 40 Einschränkung von Grundrechten
In dem in diesem Gesetz bezeichneten Umfange werden die Grundrechte der Freiheit der Person, der körperlichen Unversehrtheit und der Unverletzlichkeit des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 2 und 10 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und Art. 5, 6 und 12 der Verfassung des Landes Hessen) eingeschränkt.


Aus den Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)
Beobachtung in einem psychiatrischen Krankenhaus
61 Allgemeines
(1) Der für die Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus geltende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 81 Abs. 2 Satz 2 StPO) ist auch bei der Vollstreckung der Anordnung zu beachten.
(2) Der auf freiem Fuß befindliche Beschuldigte darf in der Regel erst dann zwangsweise in das psychiatrische Krankenhaus verbracht werden, wenn er unter Androhung der zwangsweisen Zuführung für den Fall der Nichtbefolgung aufgefordert worden ist, sich innerhalb einer bestimmten Frist in dem psychiatrischen Krankenhaus zu stellen, und er dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist. Einer solchen Aufforderung bedarf es nicht, wenn zu erwarten ist, dass der Beschuldigte sie nicht befolgt.

62 Dauer und Vorbereitung der Beobachtung
(1) Der Sachverständige ist darauf hinzuweisen, dass die Unterbringung nicht länger dauern darf, als zur Beobachtung des Beschuldigten unbedingt notwendig ist, dass dieser entlassen werden muss, sobald der Zweck der Beobachtung erreicht ist, und dass das gesetzliche Höchstmaß von sechs Wochen keinesfalls überschritten werden darf.
(2) Der Sachverständige ist zu veranlassen, die Vorgeschichte möglichst vor der Aufnahme des Beschuldigten in die Anstalt zu erheben. Dazu sind ihm ausreichende Zeit vorher die Akten und Beiakten, besonders Akten früherer Straf- und Ermittlungsverfahren, Akten über den Aufenthalt in Justizvollzugsanstalten, in einer Entziehungsanstalt oder in einem psychiatrischen Krankenhaus (mit Krankenblättern), Betreuungs-, Entmündigungs-, Pflegschafts-, Ehescheidungs- und Rentenakten zugänglich zu machen, soweit sie für die Begutachtung von Bedeutung sein können.
(3) Angaben des Verteidigers, des Beschuldigten oder seiner Angehörigen, die für die Begutachtung von Bedeutung sind, z.B. über Erkrankungen, Verletzungen, auffälliges Verhalten, sind möglichst schnell nachzuprüfen, damit sie der Gutachter verwerten kann.
(4) Sobald der Beschluss nach § 81 StPO rechtskräftig ist, soll sich der Staatsanwalt mit dem Leiter des psychiatrischen Krankenhauses fernmündlich darüber verständigen, wann der Beschuldigte aufgenommen werden kann.


Welchen Sinn macht Zwang? Begründet wird er regelmäßig nur mit dem Schutz von Menschen vor sich selbst oder, häufiger, dem Schutz anderer. Nur: Körperverletzungen oder Tötungen durch sog. "Irre" sind selten. Viel häufiger töten Autofahrer_innen, Soldat_innen und Polizist_innen. Auch Eheleute (vor allem -männer), Eltern, Ärzt_innen usw. stehen ganz oben auf der Skala derer, von denen körperliche, oft sexuelle Übergriffe ausgehen. Werden sie eingesperrt? Zum Glück nicht (zum Glück, weil Einsperren immer und überall falsch ist, d.h. alles nur verschlimmert) ... aber warum werden "Irre" dann eingesperrt? Und warum baut der Staat den Autofahrer_innen sogar noch die Pisten zum Töten und führt Kriege, um an die Munition (Öl) zu kommen? Warum bezahlt er andere (Armee, Polizei) für das Töten?


Wer sich nicht fügt ...
Weisungsverstoß reicht für 4,5 Jahre Eingesperrtsein
Aus: Ärzte Zeitung, 16.05.2011
Dass Maßregelvollzug und die sich anschließende forensisch-psychiatrische Nachsorge erfolgreich sein können, beweisen 22 Jahre Erfahrungen in Hessen: Weniger als fünf Prozent der entlassenen Patienten haben neue Straftaten verübt, so Freese. Zwölf Prozent wurden wegen Verstoßes gegen Weisungen (ohne dass ein Delikt vorlag) wieder in die forensische Psychiatrie eingewiesen.
Für ehemalige Straftäter in Hessen, die nach mindestens 4,5 Jahren im Maßregelvollzug bedingt entlassen wurden und gegen Weisungen verstoßen haben, bedeutet dies: Noch einmal mindestens 4,5 Jahre Maßregelvollzug, bevor überhaupt die Chance besteht, wieder auf Probe entlassen zu werden.


Aus Martin Zinkler/Klaus Laupichler/Margret Osterfeld (Hg): "Prävention von Zwangsmaßnahmen" (S. 59)
Nicht nur Psychiatrie-Erfahrene sind sich einig darin, dass die Anwendung von Zwangsmaßnahmen in vielen Fällen das Vertrauensverhältnis zwischen Patient und Personal schwer schädigt und dies sogar zu Behandlungsabbrüchen führt. Teilweise sind Zwangsmaßnahmen der Grund dafür, dass eine Behandlung erfolglos bleibt, da gerade in der Psychiatrie die vertrauensvolle Beziehung zwischen Helfenden und Patientinnen und Patienten die Grundlage für die Genesung bzw. Besserung des Gesundheitszustandes ist.

Hintergründe zu Strafe und Zwang

Forensische Psychiatrie (Maßregelvollzug)
Aus dem kritischen Text "In den Fängen des Paragrafen 63" von Jakob Augstein in: Spiegel Online, am 12.8.2013
Zum Glück gilt bei uns der Leitsatz: keine Strafe ohne Schuld. Und wenn so ein armer Teufel "mit dem Kopf unter dem Arm" vor dem Richter erscheint - wie der Gerichtsreporter Gerhard Mauz es formuliert hat -, darf er in Deutschland nicht schuldig gesprochen werden. Aber was geschieht denn in Deutschland stattdessen mit so einem? Hingerichtet wird hier ohnehin niemand. Aber er kommt auch nicht in Strafhaft. Sondern er verschwindet womöglich hinter den Mauern einer Anstalt. Niemand weiß, wie lange, für Jahre, nicht selten für immer. Schuldige, Unschuldige, Gesunde, Kranke - wenn der Paragraf 63 sich einmal eines Menschen bemächtigt hat, gibt er ihn ungern wieder her. Die Anstalt kann schlimmer sein als der Knast. ...
Es ist eine große Aufgabe, eine Seele zu heilen, in der grauenhafte Erinnerungen oder Phantasien alles durcheinandergebracht haben. Es kostet Mühe und Geduld und Geld. Der bedeutende forensische Psychiater Wilfried Rasch wollte einst sozialtherapeutische Einrichtungen im ganzen Land eröffnen, in denen den Tätern, den gesunden und den kranken, Mitleid mit dem Opfer und Respekt vor den sozialen Normen gelehrt werden sollte. Es wurde nichts daraus.
Stattdessen hat sich die Psychiatrie in ihrer unglücklichen Ehe mit der Justiz eingerichtet. Denn über Gesund und Krank entscheidet nicht der Richter. Er ist kein Arzt. Der "Engel des Rechts" bittet da den "Engel der Medizin" um Hilfe. So hat Robert Musil das ungleiche Gespann im Gerichtssaal genannt. Der eine Engel muss urteilen, der andere soll heilen. Aber schon Musil wusste, dass der Engel der Medizin seine eigene Sendung nur allzu oft vergisst: "Er schlägt dann klirrend die Flügel zusammen und benimmt sich im Gerichtssaal wie ein Reserveengel der Jurisprudenz."


Aus Martin Zinkler/Klaus Laupichler/Margret Osterfeld (Hg): "Prävention von Zwangsmaßnahmen" (S. 116f)
In einer groß angelegten Studie aus Deutschland wurden 520 Angehörige verschiedener Berufsgruppen, darunter Ärztinnen, Psychologen, pflegende Berufe, Sozialarbeiterinnen, Medizinstudenten und Laien drei Fallkasuistiken (siehe Kasten) mit der Frage vorgelegt, ob unter Beachtung der rechtlichen Bestimmungen eine Zwangseinweisung oder eine Zwangsmedikation gerechtfertigt sei (STEINERT u. a. 2001).
(Kasten:) Die Fallbeispiele entsprachen beispielhaften Problemkonstellationen bei Menschen mit Psychosen, die juristische und fachpsychiatrische Grenzfälle darstellten. Im ersten Fall wurde ein junger Mann mit erstmalig auftretenden paranoiden Ängsten und starker sozialer Isolation beschreiben, der aufgrund von Vergiftungsängsten an Gewicht verloren hatte. Das Ausmaß war jedoch nicht gesundheitsgefährdend. Der zweite Fall beschrieb eine mehrfach erkrankte Patientin, die ihre Mutter in Auseinandersetzungen wiederholt geschlagen hatte. Der dritte Fall handelte von einem mehrfach erkrankten, allein lebenden und stark verwahrlosten Mann mit Alkoholmissbrauch. Alle beschriebenen Personen lehnten jegliche freiwilligen Hilfsangebote (z. B. ambulante oder stationäre Behandlung, Medikamente, sozialpsychiatrischer Dienst) ab.
Quantitative Studienergebnisse
In allen Fällen entschieden sich die Befragten mit großer Mehrheit für eine Zwangseinweisung und für eine medikamentöse Behandlung. Die Gruppe der Psychiaterinnen und Psychiater tendierte im Vergleich zu den anderen Berufsgruppen am deutlichsten zu Zwangsbehandlungen, während Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter dahingehend die geringste Zustimmung äußerten. Auch in einer finnischen Studie an Pflegepersonal (N = 126) werteten 82 Prozent Zwangsmedikation, 84 Prozent Fixierung und 89 Prozent Isolierung grundsätzlich als ethisch unproblematische Maßnahmen (LIND u. a. 2004).
Zwangsmaßnahmen werden demnach in bestimmten Fällen weitgehend übereinstimmend für ethisch gerechtfertigt gehalten. Ferner wird deutlich, dass pragmatische und teils auch positive Einstellungen zu Zwangsmaßnahmen im Vergleich zu kritischen dominieren. In einer Untersuchung verschiedener psychiatrischer Berufsgruppen (N = 267) an einem Universitätsklinikum in Norwegen waren beispielsweise fast alle Befragten der Meinung, dass Zwangsmaßnahmen Patienten beruhigen können (93 Prozent), aber nur ein kleiner Teil glaubte, dass der Einsatz von Zwang Betroffene ängstigen, Aggression fördern und zu Verletzungen von Patienten oder MitarbeiterInnen führen könnte (WYNN 2003).


Im Original: Stellungnahme Psychiater_innen-Dachverbandes
Aus der Ethik-Stellungnahme der DPGGN "Achtung der Selbstbestimmung und Anwendung von Zwang bei der Behandlung von psychisch erkrankten Menschen"
Der hohe Stellenwert der Patientenselbstbestimmung hat für den Arzt und alle anderen an der Be-handlung von Patienten beteiligten Professionen ethische, rechtliche und berufspraktische Konse-quenzen. Während der Arzt in früheren Zeiten häufig ohne Mitsprache des Patienten Entscheidungen zu dessen gesundheitlichem „Wohl“ getroffen hat und die ärztliche Grundhaltung durch einen fürsorglichen Paternalismus gekennzeichnet war, ist das Arzt-Patienten-Verhältnis heutzutage vom Ideal der partizipativen Entscheidungsfindung („shared decision making“) geprägt.
Das Prinzip der Selbstbestimmung findet in gesundheitlichen Angelegenheiten seinen Ausdruck im Respekt vor der selbstbestimmten Entscheidung des Patienten nach Aufklärung durch den Arzt („in-formed consent“). Die freie und informierte Einwilligung ist daher die notwendige Voraussetzung für jede diagnostische und therapeutische Maßnahme. ...
Eine Person ist bezüglich einer konkreten medizinischen Maßnahme selbstbestimmungsfähig, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung folgende Kriterien erfüllt sind: ... Sie muss erkennen können, dass ihre physische oder psychische Gesundheit eingeschränkt ist und dass Möglichkeiten zur Behandlung oder Linderung ihrer gesundheitlichen Problematik bestehen und ihr angeboten werden (sog. Krankheits- und Behandlungseinsicht). ...
Die Selbstbestimmungsfähigkeit kann auch nicht allein deshalb verneint werden, weil sich ein Patient selbst nicht für krank hält, obwohl eine psychiatrische Erkran-kung gemäß der in Deutschland verbindlichen Diagnosemerkmale (ICD-10) diagnostiziert wurde. ...
Willensäußerungen oder andere intentionale Bekundungen bei fehlender Selbstbestimmungsfähigkeit werden im Betreu-ungsrecht als „natürlicher Wille“ bezeichnet. Darunter fallen verbale wie nicht-verbale Äußerungen (z. B. gezielt abwehrende Gesten und Handlungen). ... Das Bundesverfassungsgericht hat vom Vorhandensein oder Fehlen der Selbstbestimmungsfähigkeit abhängig gemacht, ob bei einer Person Maßnahmen oder Behandlungen zur Abwehr erheblichen gesundheitlichen Schadens gegen ihren „natürlichen Willen“ grundsätzlich durchgeführt werden dürfen. ...
Zwangsmaßnahmen oder -behandlungen gegen den selbstbestimmten Willen eines Patienten sind ethisch nicht zu rechtfertigen. Analoges gilt für die Einweisung in Kliniken bzw. Unterbringung, die dem Zweck der Behandlung und/oder der Gefahrenabwehr dient. Ebenso wenig sind Maßnahmen gegen den Willen von selbstbestimmungsunfähigen Patienten zu rechtfertigen, die aus medizinischer Perspektive zwar indiziert sind, die aber im Fall der Ablehnung der Therapie weder für den Betroffenen noch für andere eine erhebliche gesundheitliche Gefahr bedeuten würde. Anstelle von Zwang ist in solchen Fällen ein an den Bedürfnissen und der Lebensrealität der Betroffenen orientiertes Behandlungs- und Unterstützungsangebot vor Ort zu fordern. Im Hinblick auf die hierfür erforderlichen sozialpsychiatrischen Versorgungsstrukturen sind aus ethischer Perspektive Änderungen in der gesundheits- und forschungspolitischen Prioritätensetzung erforder-lich, um Zwangsmaßnahmen zu verringern. Es gilt, ein gemeindebasiertes psychiatrisches Hilfesystem aufzubauen, das mit ausreichenden Ressourcen ausgestattet ist und sich am Willen der betroffenen Menschen orientiert. ...
Zwangsmaßnahmen (z. B. die Beschränkung der Bewegungsfreiheit durch Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, ebenso wie Fixierungen bzw. Isolierungen) und Zwangsbehandlungen (z. B. eine medikamentöse Behandlung gegen den Willen des Patienten) sind nur dann ethisch vertretbar, wenn selbstbestimmungsunfähige Personen ihre eigene Gesundheit und ihr Leben (Selbstgefährdung) oder die Gesundheit und das Leben anderer Personen (Fremdgefährdung) konkret und erheblich gefährden und dies durch keine anderen Maßnahmen – wie insbesondere durch ernsthafte Versuche, den Patienten von der Gefährlichkeit seines Verhaltens und seiner Behandlungsbedürftigkeit zu überzeugen – abgewendet werden kann. ...
Es darf jedoch nicht übersehen werden, dass es Patienten gibt, die auch im Nachhinein mit einer gegen ihren nicht-selbstbestimmten Willen erfolgten Behandlung nicht einverstanden sind, weil sie diese als wenig hilfreich oder gar als traumatisierend oder erniedrigend erlebt haben. Die Folge ist nicht selten ein Vertrauensverlust in der Arzt-Patienten-Beziehung, durch den sich manche Patienten für eine gewisse Zeit oder gar dauerhaft vom psychiatrischen Hilfesystem abwenden. Viel stärker als bislang sollten klinisch tätige Psychiater daher neben den hinlänglich bekannten körperlichen Gefahren von Zwangsmaßnahmen (z. B. Verletzungen oder Todesfälle im Rahmen von mechanischen Fixierungen) potenzielle negative psychische Folgen in die Nutzen-Risiko-Bewertung und ihre Entscheidung für oder gegen derartige Maßnahmen einbeziehen. ...
Die Nichtbehandlung der die Fremdgefährdung bedingenden psychischen Störung bei einem zwangsweise untergebrachten und zum Schutz von Mitpatienten und Krankenhauspersonal mechanisch fixierten Patienten ist unter ethischen Gesichtspunkten nicht vertretbar, da dem Patienten die Chance vorenthalten wird, seinen Krankheitszustand (und damit auch die Fremdgefährdung) schnell zu überwinden. Darüber hinaus gehen krankheitsbedingte Fremdgefährdungen zumeist auch mit erheblichen Gefahren der Selbstschädigung einher. Eine Fixierung eines hochgradig agitierten, häufig psychotischen oder intoxikierten Patienten ohne gleichzeitige Gabe beruhigender oder antipsychotisch wirksamer Medikamente ist aus psychiatrischer Sicht nicht zu verantworten, da sie mit einer erhöhten Verletzungsgefahr einhergeht und zu erheblichen psychischen Belastungen führen kann. Ohne eine medikamentöse Therapie wird eine mechanische Fixierung in vielen Fällen zudem zeitlich unverhältnismäßig ausgedehnt werden müssen. Aus ethischer Perspektive ist daher sehr fraglich, ob hier mit dem Ziel des erweiterten Schutzes des Patienten nicht de facto eine für den Kranken und alle übrigen Beteiligten inhumanere Situationen befördert wird. ...
Während das Recht primär den Fokus auf den Schutz von Personen gegenüber Eingriffen von außen in den Vordergrund stellt, steht bei der psychiatrischen Beurteilung die Bedrohung des Patienten durch die psychische Erkrankung im Fokus. Diese gefährdet seine freie Entfaltung „von innen“ heraus und erfordert medizi-nische Hilfe „von außen“. ...
Der rechtliche Schwellenwert für Fixierungen liegt in den gegenwärtig gültigen Psychiatrie-Krankengesetzen also sehr niedrig. In Anbetracht der Schwere dieses Eingriffs ist eine zusätzlich zur Unterbringung erforderliche rechtliche Genehmigung für Fixierungen und Isolierungen – nach Feststellung eines nicht anders zu begegnenden Bedarfs – geboten. ...
Vor dem Hintergrund, dass es sich bei Zwangsmaßnahmen und -behandlungen um gravierende Grundrechtseingriffe handelt, ist eine fachliche und gesellschaftliche Diskussion über die zukünftige Ausgestaltung der ordnungspolitischen Funktion der Psychiatrie dringend notwendig, die auch die Frage miteinbezieht, welchen Grad von Belästigung die Gesellschaft zu akzeptieren bereit ist und wie die unterschiedlichen gesellschaftlichen Akteure ihre Haltung ethisch begründen. Der Psychiater und Psychotherapeut ist als Arzt primär dem Schutz und der Wiederherstellung der Gesundheit des Patienten verpflichtet. Die ihm ordnungspolitisch zugewiesene zusätzliche Rolle (Doppelrolle) in der Kontrolle sozialen Verhaltens führt häufig in unauflösbare Rollenkonflikte. ...
Patientenverfügungen haben auch bei psychischen Erkrankungen rechtsverbindlichen Charakter, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (u. a. schriftliche Form, gegebene Selbstbestimmungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Abfassung). Ihre Rechtsverbindlichkeit schützt Patienten davor, dass ihre Behandlungswünsche übergangen werden, verdeutlicht aber auch die hohe Verantwortung, die Patienten für die eigene Gesundheit und den eigenen Behandlungsverlauf haben.

Aus der Presseinformation der DGPPN zur obigen Stellungnahme am 23.9.2014
Zwangsmaßnahmen können nicht nur für die betroffenen Patienten traumatisierend und lebenslang belastend wirken, sie führen auch in der Gesellschaft zu Verunsicherung und zu kontrovers geführten Debatten: Warum steigt zum Beispiel die Anzahl der Zwangseinweisungen in psychiatrische Kliniken in Deutschland an? Sind Fixierungen in Pflegeheimen wirklich notwendig?


Im Original: Die totale Institution
Aus Erving Goffman (1973): Asyle. Über die soziale Situation psychiatrischer Patienten und anderer Insassen (S. 50f)
In der modernen Gesellschaft besteht eine grundlegende soziale Ordnung, nach der der einzelne an verschiedenen Orten schläft, spielt, arbeitet - und dies mit wechselnden Partnern, unter verschiedenen Autoritäten und ohne einen umfassenden rationalen Plan. Das zentrale Merkmal totaler Institutionen besteht darin, daß die Schranken, die normalerweise diese drei Lebensbereiche voneinander trennen, aufgehoben sind: 1. Alle Angelegenheiten des Lebens finden an ein und derselben Stelle, unter ein und derselben Autorität statt. 2. Die Mitglieder der Institution führen alle Phasen ihrer täglichen Arbeit in unmittelbarer Gesellschaft einer großen Gruppe von Schicksalsgenossen aus, wobei allen die gleiche Behandlung zuteil wird und alle die gleiche Tätigkeit gemeinsam verrichten müssen. 3. Alle Phasen des Arbeitstages sind exakt geplant, eine geht zu einem vorher bestimmten Zeitpunkt in die nächste über, und die ganze Folge der Tätigkeiten wird von oben durch ein System expliziter formaler Regeln und durch einen Stab von Funktionären vorgeschrieben. 4. Die verschiedenen erzwungenen Tätigkeiten werden in einem einzigen rationalen Plan vereinigt, der angeblich dazu dient, die offiziellen Ziele der Institution zu erreichen. ...
In den Konzentrationslagern ist der Verlust der Selbstbestimmung offenbar ritualisiert worden; so kennen wir furchtbare Berichte von Gefangenen, die gezwungen wurden, sich im Kot zu wälzen, im Schnee Kopf zu stehen, lächerlich sinnlose Arbeiten zu verrichten, sich selbst zu verunglimpfen oder - im Fall der jüdischen Gefangenen - antisemitische Lieder zu singen. Eine mildere Variante dessen finden wir in psychiatrischen Kliniken, wenn berichtet wird, daß Pfleger einen Patienten, der um eine Zigarette bittet, Männchen machen und nach ihr hüpfen lassen. In all diesen Fällen wird der Insasse dazu gebracht, das Aufgeben des eigenen Willens zu demonstrieren. Weniger ritualisiert, aber nicht minder weitreichend ist die Einschränkung der Autonomie für jemanden, der in eine Zelle gesperrt, in einen nassen Wickel gesteckt oder in der Zwangsjacke gefesselt wird und dem damit die Freiheit auch der geringfügigsten Anpassungsbewegungen genommen wird.
Ferner drückt sich die persönliche Ohnmacht in totalen Institutionen darin aus, wie die Insassen die Sprache gebrauchen. Die Verwendung von Wörtern zur Übermittlung von Entscheidungen, die sich auf Handlungen beziehen, setzt voraus, daß der Empfänger einer Anordnung oder eines Befehls für fähig gehalten wird, eine Mitteilung entgegenzunehmen und aus eigener Kraft zu handeln, um der Aufforderung oder dem Befehl Folge zu leisten. Indem er die Handlung selbst ausführt, erhält er wenigstens andeutungsweise den Eindruck, als bestimme er über sich selbst. Beantwortet er eine Frage mit eigenen Worten, so unterstreicht dies seine Auffassung, daß ein Minimum an Rücksicht auf ihn genommen werden muß. Und da es nur Worte sind, die zwischen ihm und den anderen gewechselt werden, kann er diesen gegenüber wenigstens physisch Abstand wahren, wie unangenehm der Befehl oder die Äußerung auch sein mögen.
Dem Insassen einer totalen Institution ist mitunter sogar diese Form der schützenden Distanz und des eigenen Handelns verwehrt. Besonders in psychiatrischen Kliniken und politischen Erziehungslagern werden seine Äußerungen manchmal als bloße Symptome abgewertet, während der Stab sich mit den nicht-verbalen Aspekten seiner Antwort befaßt. Häufig wird sein ritueller Status für zu gering erachtet, als daß man ihn auch nur grüßen, geschweige denn ihm Gehör schenken würde.


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