Offener Raum

PRESSE & INTERNET

Rechtstipps für eigene Medien


Medien selbermachen (Tipps) · Rechtstipps für eigene Medien · Abmahnung, Verfügungen ... · News in die Zeitung bringen · Links

Wer selbst Medien gestaltet und Artikel verfasst, hat einige Vorteile durch die allgemeine Pressefreiheit. Sie verschafft Zugang zu Veranstaltungen, Informationen und wehrt allzu leichte Versuche des Wegdrängens (z.B. durch Polizei) ab. Aber es gibt auch einige Fallstricke - so manche Gesetze schränkten das Handeln wiederum ein oder können zu Bestrafungen führen.

Haftung für Links auf andere Seiten
Irrtum: Wer einen Haftungsausschluss (Disclaimer) benutzt, muss nicht für die Inhalte verlinkter Internetseiten haften.

Richtig ist: Es gibt keinen umfassenden Schutz durch die im Internet üblichen Standard-Disclaimer.

Ein ebenso beliebter wie sinnfreier "Haftungsausschluss"Text, den irgendjemand einmal zusammengebastelt und ins Internet gestellt hat und den seitdem alle voneinander abschreiben, lautet etwa so: "Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 12. 05. 1998 entschieden, dass man durch die Anbringung eines Links die Inhalte der gelinkten Seite mit zu verantworten hat. Dies kann laut LG Hamburg nur dadurch verhindert werden, dass man sich ausdrücklich von diesen Inhalten distanziert. Wir distanzieren uns ausdrücklich von allen Inhalten aller gelinkten Seiten auf dieser gesamten Website."
Vermutlich hunderttausende deutscher Internetseitenbetreiber hoffen, durch diesen pseudo-juristischen Spruch einer Haftung für jegliche Inhalte verlinkter Internetseiten zu entgehen. Dabei hat das Landgericht Hamburg in dem viel zitierten Urteil vom 12. 05. 1998 einen ganz ähnlichen Spruch gerade für nicht ausreichend betrachtet und den Website-Betreiber trotz seines Disclaimers verurteilt.
Zwar ist die Rechtsprechung zur Frage der Haftung für Links noch in Bewegung. Auch eine umfassende gesetzliche Regelung fehlt noch. Klar ist jedoch, dass man sich nicht durch einen simplen Standardtext wie den oben abgedruckten von jeglicher Haftung zum Beispiel für rechtswidrige Inhalte verlinkter Seiten distanzieren kann. Ein Disclaimer ist also kein allmächtiges "virtuelles Amulett", das einen Website-Betreiber vor den bösen Konsequenzen beispielsweise einer ins Netz gestellten politisch extremistischen oder kinderpornographischen Linksammlung schützen kann.
Was aber kann man dann tun, um einer Haftung für seine Linksammlung zu entgehen? Man sollte auf jeden Fall folgende Regeln beachten:
  • Internetseiten mit rechtlich problematischen Inhalten nicht verlinken bzw. den Link sofort entfernen, wenn man von den Inhalten erfährt.
  • Jeglichen Anschein vermeiden, dass man sich die Inhalte der verlinkten Seiten zu Eigen macht.
  • Frame Linking (das Offnen von Inhalten fremder Seiten in einem Rahmen auf der eigenen Website) vermeiden.
  • Gegebenenfalls auf der eigenen Internetseite dezidiert begründen, warum man sich von bestimmten konkret benannten Inhalten einer bestimmten verlinkten Website ausdrücklich distanziert.

In Zweifelsfällen sollte man auf problematische Links entweder ganz verzichten oder sich Rat dazu einholen, wie der Internetauftritt rechtlich unbedenklich gestaltet werden kann. Diese Empfehlung gilt übrigens ganz generell. Denn vor allem auf gewerblichen Internetseiten lauern noch zahlreiche weitere Haftungsrisiken, die teure Abmahnungen nach sich ziehen können.

Bei Interesse siehe hierzu:
  • § 8 TDG (Teledienstegesetz), "Verantwortlichkeit - Allgemeine Grundsätze"
  • § 11 TDG, "Speicherung von Informationen"

Quelle: Höcker, Ralf (2004), "Lexikon der Rechtsirrtümer", Ullstein Buchverlage in Berlin

Beschluss vom 12.07.2007 zu Links (OLG Koblenz, 2 U 862/06)
Leitsatz: Gegen den Betreiber eines Internetforums kann ein Anspruch auf Unterlassung rechtswidriger Inhalte bestehen, weil er als Betreiber des Forums diese Inhalte verbreitet. Der Betreiber eines Forums ist zwar nicht verpflichtet, den Kommunikationsvorgang zu überwachen, erhält er aber Kenntnis, so muss er die Sperrung oder Löschung des Vorgangs veranlassen (in Anknüpfung an BGH Urteil vom 27.03.2007 - VI ZR 101/06 -; OLG Düsseldorf, OLGR 2006, 581).

Impressum
Aus einem "Handout" des Greenpeace-Anwaltes Michael Günther für Attac-Aktivisten (17.4.2004)
Flugblätter und Plakate sowie Internetauftritte können Presse i.S.d. Pressefreiheit sein. Für sie gilt im Wesentlichen das Gleiche wie zur Meinungsfreiheit. Druckwerke benötigen ein Impressum. Druckwerke und Plakate dürfen auch im Bannkreis ohne Erlaubnis verbreitet werden.


Aufruf zu strafbaren Handlungen?
§ 111 Strafgesetzbuch (StGB)
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie ein Anstifter (§ 26) bestraft.
(2) Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Die Strafe darf nicht schwerer sein als die, die für den Fall angedroht ist, dass die Aufforderung Erfolg hat (Absatz 1); § 49 Abs. 1 Nr. 2 ist anzuwenden.

Im Original: Kommentare
Aus Tröndle/Fischer: "StGB" (54. Auflage)
Aufforderung ist eine bestimmte, über eine bloße Befürwortung hinausgehende (...), sich aus der Schrift ergebende (...) Erklärung, dass andere etwas tun oder unterlassen sollen (...); eine an die Motivation Dritter gerichtete Erklärung, die erkennbar ein bestimmtes Tun verlangt (...). ...
Die Aufforderung muss auf eine rechtswidrige Tat (...) gerichtet sein. Sie muss nach Bundes- oder Landesrecht mit Strafe, nicht lediglich mit Geldbuße bedroht sein (...). Es muss sich um eine vorsätzliche Tat handeln (...). Auch die Aufforderung zu strafbarer Teilnahme oder Vorbereitungshandlungen (...) oder zu strafbarer Aufforderung fällt unter § 111; denkbar ist auch eine Aufforderung zum (demonstrativen) Versuch. Es muss sich wegen des Rechtsguts um eine Tat handeln, die im Inland begangen werden soll (...); die Aufforderung kann sich aber an im Ausland Befindliche richten.
Der Täter muss zu einer bestimmten Tat auffordern, doch kann sie nach hM weniger konkretisiert sein als bei § 26 (...) und § 30 (...), so dass es genügt, nur die Art der Tat gekennzeichnet ist (...), nicht aber Zeit, Ort und Opfer (zB "Zündet die Kaufhäuser an!" ...). Die Anforderungen an die notwendige Konkretisierung können jedenfalls nicht Umstände einbeziehen, die sich erst nach der Tatbegehung feststellen lassen (...). Die Parole "Haut die Bullen platt wie Stullen" kann je nach Äußerungssituation eine tatbestandliche Aufforderung sein; im Einzelfall aber
auch eine unkonkretisierte ,,Widerstands"-Parole (...). Bei der Auslegung ist auf den Kontext der Äußerung vor dem Hintergrund des Geschehens, in dessen Zusammenhang sie abgegeben worden ist, abzustellen (...). Eine als isolierte Formulierung tatbestandsmäßige Äußerung kann daher diesen Charakter verlieren, wenn sie sich im Gesamtzusammenhang nicht (mehr) alsAufforderung zu konkretenTaten, sondern z.B. als plakative Befürwortung ihrer allgemeinen Begehung erweist. Die Parolen: "Kriegsdienste verweigern! Desertiert aus allen kriegführenden Armeen" sind daher wohl zutreffend nicht als hinreichend konkretisierte Auforderung angesehen worden. (...) Das gilt aber nicht für die Aufforderung "an alle Soldaten der Bundeswehr, die am Jugoslawien-Krieg beteiligt sind ...: "Verweigern Sie Ihre Einsatzbefehle! Entfernen Sie sich von der Truppe" (...) ...
Das bloße Gutheißen von Straftaten ist kein Auffordern (...). Die Aufforderung, keinerlei Strafgesetze zu beachten, reicht daher nicht aus, möglicherweise aber die, ein bestimmtes Strafgesetz nicht zu respektieren. Nicht hinreichend konkretisiert sind Parolen wie "Tod den Imperialisten!" oder "Tod dem Faschismus!" (...).
Zur Frage der Rechtfertigung vgl. Kissel ..., der einen unmittelbar aus Art. 5 I GG abgeleiteten Rechtfertigungsgrund annimmt (...). BGH 31, 16, 21ff. hat im Fall einer im Rahmen einer Verteidigerhandlung liegenden Aufforderung eine Tatbestandsbeschränkung angenommen. Der Kunstfreiheit kommt nicht von vornherein ein abwägungsfreier Vorrang zu; dies gilt namentlich, wenn der künstlerische Rahmen allein für öffentlichkeitswirksame programmatische Aufrufe genutzt wird (...). Auf allgemeine politische Fernziele oder Motivationen kann eine Rechdertigung nicht gestützt werden (...); so ist eine Aufforderung zum Landfriedensbruch nicht dadurch gerechtfertigt, dass damit dem Frieden oder einer gesunden Umwelt gedient werden soll; die Aüfforderung an LKW-Fahrer, eine Autobahn zu blockieien, nicht durch das Streben nach Standortsicherung durch Subventionen.


Aus Urs Kindhäuser: Lehr- und Praxiskommentar Strafgesetzbuch
Tathandlung ist die Aufforderung zur Begehung einer rechtswidrigen Tat. ...
Allgemein gilt nach Streichung des 5 88a, dass ein bloßes Anreizen zur Tat, Gutheißen oder Befürworten der Tat nicht mehr mit Strafe bedroht ist ...
Dabei muss die angesonnene Haupttat die für ihre rechtliche Einordnung wesentlichen Konturen erkennen lassen, braucht aber nicht im gleichen Umfang wie bei der Anstiftung nach Zeit, Ort oder Objekt konkretisiert zu sein (...). Ausreichend sind daher Appelle, Kaufhäuser in Brand zu setzen, Schaufenster einzuschlagen oder Politiker zu ermorden. Zu unbestimmt ist hingegen die Parole "Widerstand zu leisten" oder der Aufruf zu "Festen, die die Stadt erzittern lassen". ...
Die Rechtswidrigkeit richtet sich nach der angesonnenen Haupttat, eine Rechtfertigung etwa aufgrund zulässigen Verteidigungshandelns oder nach Art. 5 GG ist möglich.


Aufforderung zu Straftaten nur mit konkreter "Anleitung" strafbar
Aus einem Urteil des OLG Stuttgart vom 26.2.2007 (Az. 4 Ss 42/2007)
Unter einer Aufforderung in diesem Sinne ist jede Kundgebung zu verstehen, die den Willen des Täters zu erkennen gibt, von dem Aufgeforderten ein bestimmt bezeichnetes kriminelles Tun oder Unterlassen zu verlangen. Schon die Formulierung „Aufforderung“ impliziert mehr als eine bloße Information und auch mehr als lediglich eine politische Unmutsäußerung oder Provokation (KG NJW 2001, 2896 m.w.N.). Daher wird die bloße Befürwortung von Straftaten vom Tatbestand nicht erfasst, erforderlich ist vielmehr eine hierüber hinausgehende bewusst-finale Erklärung an die Motivation anderer, bestimmte Straftaten zu begehen (BGHSt 28, 312 (314); 31, 16 (22); 32, 310 (311 ff.)). Ebenfalls nicht tatbestandsmäßig im Sinne des § 111 StGB ist deshalb auch das bloße „Anreizen“ eines anderen zur Fassung eines Tatentschlusses, also eine Beeinflussung, die diese Person kraft eigenen Entschlusses zu einem strafbaren Handeln bringen soll (KG a. a. O.; OLG Köln MDR 1983, 338).
Zudem muss bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Aufforderung berücksichtigt werden, dass bei der Auslegung von Meinungsäußerungen, die in einer die Öffentlichkeit besonders berührenden Frage eine Einflussnahme auf den Prozess der allgemeinen Meinungsbildung zum Ziel haben und insoweit dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG unterfallen, der Inhalt der Erklärung unter Heranziehung des gesamten Kontextes, in dem sie steht, und nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund des gesellschaftlichen, sozialen und politischen Geschehens, in dem sie gefallen ist, zu ermitteln ist (BVerfGE 93, 266 (297) = NStZ 1996, 26). Demzufolge darf eine am Grundrecht der freien Meinungsäußerung orientierte Auslegung von Straftatbeständen nicht allein am Wortlaut einer Äußerung festhalten, sondern hat den gewollten spezifischen Erklärungsinhalt zu ergründen. Dabei ist auch der Kontext der gesamten Erklärung zu bedenken. Hierbei ist darauf abzustellen, wie die Erklärung von einem unvoreingenommenen Durchschnittsleser verstanden wird, wobei eine isolierte Betrachtung nur eines Teils der Gesamtäußerung in aller Regel nicht zulässig ist. Da es Sinn und Zweck jeder zur Meinungsbildung beitragenden öffentlichen Äußerung ist, Aufmerksamkeit zu erregen, sind angesichts der aktuellen Nachrichtenflut einprägsame, teilweise auch überpointierte Formulierungen hinzunehmen, zumal wenn der Äußernde damit nicht eigennützige Ziele verfolgt, sondern sein Beitrag dem geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit besonders berührenden Frage dient (KG a. a. O. m.w.N.). ...
Hieraus folgt, dass bei öffentlichen Aufrufen, welche die Ankündigung einer Meinungskundgebung mit Demonstrationscharakter mit einem Aufruf zur Begehung bestimmter Straftaten verbinden, eine Aufforderung im Sinne des § 111 StGB nur dann vorliegt, wenn zeitgleich mindestens die Mitteilung eines bestimmten Tatortes und einer bestimmte Tatzeit erfolgt (vgl. LG Dortmund NStZ-RR 1998, 139); zusätzliche inhaltliche Anforderungen können sich aus der Art der Straftat, zu der aufgerufen wird, ergeben (BVerfG NJW 1992, 2688). Ohne eine solche Konkretisierung stellt sich ein derartiger Aufruf als zwar drastische und überpointierte, im Lichte der Meinungsfreiheit aber noch hinzunehmende Äußerung zur Beeinflussung der öffentlichen Meinung dar.


Im Original: Kommentierungen zu diesem Urteil
Aus der Pressemitteilung des OLG selbst:
Nach Auffassung des Senats beinhaltet dieser Beitrag keine unmittelbar realisierbare Handlungsanweisung zur Beseitigung von genmanipulierten Pflanzen. „Bei öffentlichen Aufrufen, welche die Ankündigung einer Meinungskundgebung mit Demonstrationscharakter mit einem Aufruf zur Begehung bestimmter Straftaten verbinden, liegt eine Aufforderung im Sinne des § 111 Strafgesetzbuch nur dann vor, wenn zeitgleich mindestens die Mitteilung eines bestimmten Tatortes und einer bestimmten Tatzeit erfolgt... Ohne eine solche Konkretisierung stellt sich ein derartiger Aufruf als zwar drastische und überpointierte, im Lichte der Meinungsfreiheit aber noch hinzunehmende Äußerung zur Beeinflussung der öffentlichen Meinung dar“.
Das Oberlandesgericht hat die Angeklagten daher insoweit vom Vorwurf der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten freigesprochen.


dpa-Pressemeldungzum OLG-Urteil über Gendreck-weg-Aktivistis
Ein Aufruf zu Straftaten über das Internet ist nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart nur dann strafbar, wenn auch konkret Tatort und -zeit genannt werden. Das entschied der 4. Strafsenat des OLG in einem Urteil eines Revisionsverfahrens (4 Ss 42/2007). Einer der Angeklagten hatte 2005 Informationen über geplante Protestaktionen auf Feldern mit genmanipulierten Pflanzen ins Internet gestellt. Später wurde auf der Plattform der genaue Zeitpunkt und Ort der Aktivitäten in Strausberg bei Berlin bekannt gegeben, wo auf einer Anbaufläche von etwa 600 Quadratmetern gentechnisch veränderte Maispflanzen herausgerissen wurden. Nach Auffassung des OLG hatte sich der Angeklagte in diesem Fall der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten strafbar gemacht. Er wurde zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu 20 Euro verurteilt.
Der zweite Angeklagte hatte gemeinsam mit dem Verurteilten die Aktion auf der Internetseite begrüßt und weitere Proteste ohne nähere Angaben angekündigt. Nach Auffassung des OLG enthielt dieser Beitrag keine "unmittelbar realisierbare Handlungsanweisung" zur Beseitigung von genmanipulierten Pflanzen. Die Angeklagten wurden vom Vorwurf der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten freigesprochen.

Philipp Otto auf e-recht:
Da es bei politische Erklärungen und Aufrufen auch auf die Schärfe der Formulierung ankommt, stellen diese oftmals eine Gratwanderung zwischen der Verwirklichung eines Straftatbestandes und der Einhaltung der Grenzen einer legitimen Meinungsäußerung dar. Das OLG Stuttgart hat mit dieser Entscheidung deutlich gemacht, dass für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 111 StGB die Nennung von Tatzeit und Tatort notwendig ist. Da dies nicht unumstritten ist, muss jedoch im jeweiligen Einzelfall entschieden werden, ob die getätigte Aussage noch von der Meinungsfreiheit gedeckt ist oder nicht.

Zitieren und Urheberrecht
Die Übernahme von Passagen z.B. aus Büchern oder Zeitungen ist im Urhebergesetz geregelt. Verstöße werden ziemlich geahndet, weil die Rechteinhaber*innen dann Geldforderungen stellen können.

UrhG § 51 Zitate
„Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn

  1. einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
  2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
  3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.“

Nach Wikipedia müssen Zitate mit Quellen gekennzeichnet sein und dürfen nicht verfälscht werden. Zu unterscheiden sind vier Typen:
  • Großzitate sind nur in wissenschaftlichen Arbeiten zulässig. Voraussetzung für ein Großzitat ist die bereits erfolgte Veröffentlichung (in Deutschland: das Erscheinen).
  • Kleinzitate dürfen weiterreichend verwendet werden. Der Zitierzweck muss erkennbar sein. Das Zitat muss also in irgendeiner Beziehung zu der eigenen Leistung stehen, beispielsweise als Erörterungsgrundlage. Der Umfang des Zitats muss dem Zweck angemessen sein.
  • Bildzitate sind rechtlich am schwierigsten zu handhaben. Bildzitate sind einerseits als Großzitate (im wissenschaftlichen Bereich) gerechtfertigt, andererseits aber nach herrschender Lehre auch als Große Kleinzitate möglich.
  • Filmzitate werden als Sonderform von Bildzitaten angesehen. Allerdings ist es beispielsweise in der Filmbranche nicht unüblich, Parodien auf ganze Filme zu produzieren, die als eigenständige Kunstwerke angesehen und akzeptiert werden, auch wenn das parodierte Original (bei dieser Kunstform notwendigerweise) eindeutig erkennbar ist.

Im Original: Was darf zitiert werden?
Aus "Abgemahnt und abgezockt" auf 3sat, 2.2.2012
"Man darf aus Zeitungsartikeln durchaus zitieren", Jan Bernd Nordemann, Rechtsanwalt für Urheber- und Medienrecht. "Man muss allerdings ein solches Zitat verwenden, um seine eigene Auffassung zu belegen."

Aus "Was darf man zitieren?", in: Dr. Web
Kein Problem mit dem Urheberrecht hat man, wenn der Autor mehr als 75 Jahre tot ist. Dann ist das Urheberrecht verfallen, man kann mit dem Werk nach Herzenslust verfahren. Falls der Autor noch nicht so lange tot ist oder gar noch lebt, dann darf man ohne ausdrückliche Zustimmung des jeweiligen Urhebers aus dem Werk zitieren zum Beispiel um eine Aussage zu verdeutlichen, ihr zu widersprechen oder sonstwie dazu Stellung zu nehmen, und dieses als Zitat kenntlich machen. Damit ergibt sich dann die Frage, wie zitiert man denn nun richtig (ohne mit dem Autor des Textes Ärger zu bekommen).
Für Deutschland relevant ist das „Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrecht“, wie das Gesetz offiziell im Langtext heißt und hier insbesondere die §§ 51 und 63, die hier nicht zitiert werden sollen, sondern umgangssprachlich um- und ausformuliert sind:
Zulässig ist das Zitieren, wenn in einem Umfang zitiert wird, der durch den Zweck des Zitierens gedeckt ist. Man darf also nicht mehr zitieren, als unbedingt nötig. Hieraus ergibt sich allerdings ein Ermessenspielraum beim Zitat. Wenn ich eine Kritik an einen Artikel der Bildzeitung habe, dann darf ich durchaus aus diesen Artikel zitieren ich muss das Zitat aber auf die zu kritisierende Aussage und deren Umfeld beschränken. Ich darf also nichts zitieren, was in Bezug auf meine Kritik nicht relevant ist.
Insbesondere sollte man nicht folgendes machen: einen Artikel fast vollständig zitieren und dann dazu als Meinungsäußerung schreiben: „Find ich (nicht) gut!“ Hier ist der gebotene Umfang eindeutig überschritten. Man muss also durch eigene Ausführungen deutlich machen, warum man das Zitat verwendet und welchen Stellenwert die zitierte Aussage für die eigene Argumentation hat.
In eine Grauzone kommt man, wenn von unterschiedlichen Autoren mehrere Zitate nebeneinander stellt und der Zweck der Zitate, dieses Gegenüberstellen unterschiedlicher Aussagen ist. Dann sollten die Zitate sehr kurz sein.
Wichtig ist weiterhin: das Zitat muss kenntlich gemacht werden, üblicherweise durch Anführungsstriche oder Gänsefüßchen und es muss eine Quellenangabe erfolgen. Man sollte den Autor oder Urheber nennen und die weiteren Angaben hinzusetzen, bis sich eine eindeutige Kennzeichnung ergibt. Also nicht „Web 2.0 Blog vom 8.9.“ sondern „Klaus Mustermann in seinen Blog bei www.mustermann.de/blog am 8.11.2007 – Blogbeitrag – Zitate und Urheberrecht.“ Im Internet kann man natürlich das Ausschreiben der Webseiten-Adresse durch einen Link ersetzen.


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